Grenzüberschreitende Abfallverbringung
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- Arnim Vogel
- vor 6 Jahren
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1 Grenzüberschreitende Abfallverbringung - Verordnung (EG) Nr. 1013/ Dr. Joachim Wuttke Anlaufstelle Basler Übereinkommen Fachgebiet III
2 Gliederung mengenmäßige Bedeutung (Verbringungsstatistik) rechtliche Grundlagen Regelungen der VVA im Detail Ziele der VVA Anforderungen der VVA Unterlagen Einwände Exportverbote Informationspflichten Notifizierungsverfahren
3 Export, Import und Transit von notifizierungspflichtigen Abfällen von 1995 bis ,0 Menge [Millionen Tonnen] 7,0 6,0 5,0 4,0 3,0 2,0 Import Export Transit 1,0 0, Jahr
4 Abfalldefinition und -klassifizierung Abfall Produkt Beseitigung Verwertung gelbe Liste nicht gelistet grüne Liste Notifizierungsverfahren Informationspflicht (Art. 18) Begleitpapier - Anlage VII
5 Völkerrechtliche Grundlagen und supranationales Recht rechtliche Grundlagen Verordnung (1013/2006) über die Verbringung von Abfällen (VVA) basiert auf Basler Übereinkommen OECD-Ratsbeschluss wird ergänzt durch Abfallverbringungsgesetz Abfallverbringungsbußgeldverordnung Abfallverbringungsgebührenverordnung (Transit)
6 Abfallverbringungsgesetz Anlaufstelle Basler Übereinkommen nationale Regelungen Anpassung der nationalen Vorschriften Treffen ergänzender Regelungen zur Verordnung über die Verbringung von Abfällen Wiedereinfuhrpflicht Sicherheitsleistung Straf- und Bußgeldvorschriften Datenaustausch Behördenzuständigkeit Abfallverbringungsbußgeldverordnung Abfallverbringungsgebührenverordnung (Transit) Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (VVA & AbfVerbrG)
7 Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) gelangt seit 12. Juli 2007 unmittelbar zur Anwendung und setzt die Verfahrensregelungen des Basler Übereinkommens und der OECD in der Europäischen Union um: Verbot des Abfallexports zur Beseitigung außer in EU-Mitgliedsstaaten und EFTA-Staaten die Basel-Vertragsparteien sind Verbot des Exports gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Staaten für die OECD-Beschluss nicht gilt ("total ban") Sonderregelungen für den Export von "Grünen Abfällen" zur Verwertung in Staaten für die OECD-Beschluss nicht gilt (gemäß Art. 37 VVA)
8 Ziele der Verordnung 1013/2006 Vereinfachung der Regelungen möglichst weitgehende globale Harmonisierung des Abfallverbringungsrechts weitgehende Umsetzung des novellierten Basler Übereinkommens neuen OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/Final Schaffung einer klaren und übersichtlichen Struktur
9 Festlegung der Anforderungen gemäß VVA Wohin wird der Abfall verbracht? innerhalb eines Mitgliedstaates der EU zwischen Mitgliedstaaten der EU Import in die EU Durchfuhr durch die EU Export aus der EU In welche Staatengruppe oder welchen Staat außerhalb der EU wird der Abfall verbracht? EFTA-Staat Staat für den der OECD-Ratsbeschluss gilt Basel-Vertragspartei oder einen anderen Staat
10 Export von Abfällen zur Beseitigung aus der EU EFTA-Staaten* Europäische Union Deutschland (Beseitigungsautarkie) * Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz
11 Export von Abfällen zur Verwertung aus der EU Staaten für die der OECD-Beschluss gilt sonstige Drittstaaten Europäische Union Deutschland Grüne Liste : Gelbe Liste :
12 Exportverbot für gefährliche Abfälle nach Anhang V Anhang V, Teil 1 Liste A Abfall *) ja nein Anhang V, Teil 1 Liste B Abfall ja 1) neue Umfrage läuft nein, (nur prüfen bei negativem Ergebnis der ersten beiden Schritte) *) gefährliche Abfälle gemäß Anlage VIII Basler Übereinkommen 1) unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sowie dazu erlassener Änderungen und Berichtigungen
13 Exportverbot für gefährliche Abfälle nach Anhang V Anhang V, Teil 2 gefährl. Abfall gemäß EAV ja nein Anhang V, Teil 3: zusätzliche Abfälle²) ja nein Einzelfallentscheidung ²) Y46, Y47, AA010, AA060, AA190, AB030, AB070, AB120, AB150, AC060, AC070, AC080, AC150, AC160, AC170, AD090, AD100, AD120, AD150, RB
14 Regelungsbereiche für Abfallimport, -durchfuhr und innerhalb der EU Grenzüberschreitende Verbringung In der EU Art. 3 bis 17 Import in die EU Art. 41 bis 46 durch die EU Art. 47/48 Abfälle zur Verwertung Anhang III, IIIA und IIIB 20 kg freie Verbringung Art. 3 (2) freie Verbringung Art. 3 (2) freie Verbringung Art. 3 (2) Abfälle zur Verwertung Anhang III, IIIA und IIIB > 20 kg Informationspflicht Art. 18 Informationspflicht Art. 18 Informationspflicht Art. 18 Abfälle zur Verwertung Anhang IV und IVA erlaubt Notifizierung gemäß Art. 4 bis 17 verboten, mit Ausnahmen ) Notifizierung gemäß Art erlaubt Notifizierung gemäß Art. 48 Abfälle zur Laboranalyse 25 kg Informationspflicht Art. 3 (4), Art. 18 Informationspflicht Art. 3 (4), Art. 18 Informationspflicht Art. 3 (4), Art. 18 Abfälle zur Beseitigung erlaubt Notifizierung gemäß Art. 4 bis 17 verboten, mit Ausnahmen ) Notifizierung gemäß Art. 41 & 42 erlaubt Notifizierung gemäß Art. 47 ) die Einfuhr aus Baselstaaten und Staaten mit bilateraler Vereinbarung ist erlaubt ) die Einfuhr aus Staaten für die der OECD Beschluss gilt, Baselstaaten und Staaten mit bilateraler Vereinbarung ist erlaubt
15 Regelungsbereiche der VVA für Abfallexporte Grenzüberschreitende Verbringung Abfälle zur Verwertung Anhänge III und IIIB Abfälle zur Verwertung Anhang IV, IVA Export aus der EU in Staaten für die der OECD- Beschluss gilt Art. 18, 34, 35 und 38 Informationspflicht innerhalb der EU: Art. 18; Art. 38 (incl. Anhang IIIA) erlaubt Notifizierung gemäß Art. 38 Export aus der EU in Staaten für die der OECD- Beschluss nicht gilt Art. 18, 36 und 37 Informationspflicht innerhalb der EU: Art. 18; jedoch Einzelfallregelungen gemäß Art. 37 ) nicht zutreffend gefährliche Abfälle zur Verwertung gemäß Anhang V Abfälle zur Beseitigung nicht zutreffend verboten, mit Ausnahmen ) Notifizierung gemäß Art. 35 verboten verboten ) der Export ist nur in EFTA-Staaten die gleichzeitig Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind erlaubt ) entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sowie dazu erlassener Berichtigungen und Änderungen
16 "Kontroll"-Verfahren der VVA Informationspflichten gemäß Artikel 18 Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Notifizierungsverfahren Grundverfahren) gemäß Artikel 3 bis 17 Abweichungen vom Grundverfahren und Sonderregelungen sind geregelt in Artikel 34 ff
17 Informationspflichten Verbringung nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung (Anhänge III, IIIA, IIIB) Notifikation und Zustimmung nicht erforderlich Formular wird verbindlich festgelegt (Anhang VII) Vertrag zwischen Exporteur und Importeur ist erforderlich Sonderregelungen für Nicht-OECD-Staaten bleiben erhalten Erweiterung der Rücknahmeverpflichtung auf nicht gefährliche Abfälle
18 Informationspflichten Anhang VII Formular
19 Export Grüner Abfälle aus der EU in Staaten für die der OECD-Beschluss nicht gilt rechtliche Grundlage Art. 37 VVA Umfrage der EU Kommission - DG Handel! Grund: Grün und Gelb sind außerhalb der EU/OECD rechtlich nicht bindend Wer wird in den Nicht-OECD-Staaten befragt: Umweltministerium? Handelsministerium? Außenministerium? Ständige Vertretung in Brüssel? Ergebnis: Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 Zusammenstellung durch die Anlaufstelle Basler Übereinkommen in einer "Staatenliste"
20 Export Grüner Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Liste, Anhang III) Aserbeidschan AZ Verbot Kontrollverfahren Verbot Kontrollverfahren B3040 alle anderen alle anderen alle Abfälle aus Anhang IIIA Kommentar unter B1010: Fe, Al Bangladesch BD ohne Kontrolle (d) unter B3010: PE, PS unter B3020: Papier und Pappe - ungebleichtes Papier und Wellpappe. -.. aus. Holzzellulose bestehendes Für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren. Belgien BE X X Bulgarien BG X Kontrollverfahren Chile CL X Kontrollverfahren Israel IL X Alle, OECD-Ratsbeschluss ist noch nicht anwendbar alle, teilweise mit weitergehenden Einwandsmöglichkeiten Übergangsregelung ÜR
21 Export Grüner Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Liste, Anhang III) Kuba CU Moldau, Rep. MD Kontrollverfahren ohne Kontrolle (c) Verbot ohne Kontrolle (d) Rumänien RO X Kontrollverfahren Senegal SN Kontrollverfahren alle Seychellen SC Zypern CY X Verbot Kontrollverfahren alle Abfallgemische aus Anhang IIIA alle anderen alle anderen B2020 unter B ungebleichtes Papier und.. - Holzcellulose - mechanischen Halbstoffe. Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3020: alles außer Gemische mit laminiertem Papier alle, teilweise mit weiterge-henden Einwandsmöglichkeiten alle anderen GF010, GN010, GN020, GN030 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA Kommenta r Übergangsregelung
22 Notifizierungsverfahren Notifizierungsverfahren (Grundverfahren) Antragstellung bei der "Heimatbehörde" grundsätzlich Behördennotifizierung!!! (Ausnahme: OECD-Staaten, z.b. Schweiz) grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung (Ausnahme nur für Transitbehörde) Abweichendes vom Grundverfahren wird in späteren Artikeln geregelt
23 Notifizierungsverfahren ordnungsgemäß ausgefüllte und durchgeführte Notifizierung Angaben und Unterlagen bezüglich der Formblätter zusätzliche Angaben und Unterlagen, die die Behörde einfordern kann Muss-Angaben und Unterlagen (Anlage II, Teil 1 und Teil 2) Kann-Angaben und Unterlagen (Anlage II, Teil 3)
24 Notifizierungsverfahren Beispiele für einzureichende Unterlagen gemäß Anhang II, Teil 1 bis 3: Notifizierungsbogen und Begleitschein Vertrag zwischen notifizierender Person und Empfänger Nachweis über die Hinterlegung der Sicherheitsleistung Beschreibung des Transportweges Angaben über Herkunft und Zusammensetzung des Abfalls Beschreibung der Entsorgungsanlage (Verfahren, Kapazität, Standort, Genehmigungsdauer) Bei Abfällen zur Verwertung sind darüber hinaus Angaben zum Entsorgungsverfahren des Restabfalls, zum Verhältnis des verwerteten Materials zum Restabfall und zum Schätzwert des verwerteten Materials zu machen
25 Notifizierungsformular Adressenfelder Angaben zum Verfahren Angaben zum Transport Abfallbeschreibung und -klassifizierung beteiligte Staaten Erklärung der notifizierenden Person Empfangsbestätigung Genehmigungsstempel
26 Verfahren der Notifizierung und Zustimmung 1. Schritt: Notifizierer stellt Antrag auf Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen bei der zuständigen Versandstaatsbehörde. 2. Schritt: Versandstaatsbehörde Prüfung ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, d.h. ob Muss- Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 1 und 2 vorliegen. Danach Weiterleitung der Unterlagen innerhalb von 3 Werktagen an die zuständigen Bestimmungsstaat- und Transitstaatsbehörde(n) sowie Information des Notifizierers. 3. Schritt: Bestimmungstaatbehörde Prüfung ob die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen ist, d.h. ob Muss-Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 1 und 2 sowie Kann-Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 3 vorliegen. Absendung der Empfangsbestätigung innerhalb von 3 Werktagen an den Notifizierenden und in Kopie an die zuständigen Behörden. Beginn der Entscheidungsfrist von 30 Tagen
27 Verfahren der Notifizierung und Zustimmung 4. Schritt: Zuständige Behörden Prüfung der Einwandsmöglichkeiten innerhalb der 30-Tagefrist. Einwände keine Einwände 5. Schritt: Einwände nicht ausgeräumt: Verbringung unzulässig alle Beteiligten sind zu informieren Einwände ausgeräumt Zustimmung mit Auflagen: Verbringung zulässig - Information aller Beteiligten
28 Notifizierungsverfahren Mögliche Einwände: - Verstoß gegen einzelstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Umweltschutz, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Gesundheitsschutz - Die notifizierende Person oder der Empfänger hat sich in der Vergangenheit illegale Verbringungen zuschulden kommen lassen oder wiederholt gegen Art. 15 und 16 verstoßen - Verstoß gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) geschlossen hat (haben) - Sonderfall gemischte Siedlungsabfälle (EAV-Code: )
29 Mögliche Einwände: Anlaufstelle Basler Übereinkommen Notifizierungsverfahren - bei Beseitigung außerdem: - Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene und Näheprinzip - nicht im Einklang mit Abfallwirtschaftsplänen - keine BAT-Anlage - bei Verwertung außerdem: - wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte (Art. 12 (1) g) - die Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt - keine BAT-Anlage oder Anlage mit Standard unter einem notifiziertem nationalen Standard
30 Prüfung der eingereichten Formulare Vergleich von Feldern im Notifizierungsformular (N) mit identischen Feldern im Begleitformular (B) N1 mit B3 N2 mit B4 N7 mit B7 N9 bis N12 mit B9 bis B12 N14 mit B
31 Prüfung der eingereichten Formulare Lizenznummer (Verlagskennziffer), Vergabe durch UBA laufende 6-stellige Nummer, eingedruckt, Vergabe durch Verlag, Behörde (z.b. im Ausland) oder über Software fortlaufende Nummerierung bei Sammelnotifizierung: x/n
32 Prüfung der eingereichten Formulare Mg/N = Y Vergleich Y mit Transportart und -kapazität N
33 Prüfung der Abfalleinstufung Vergleich der Angaben der Felder 12,13 und 14 auf Plausibilität
34 Prüfung während der Verbringung Verbringung innerhalb des genehmigten Zeitraums?
35 Prüfung während der Verbringung Verbringung durch gehmigte Transporteure? Übernahme quittiert?
36 Begleitformular Adressenfelder Übernahme durch Transporteur Abfallbeschreibung und -klassifizierung Abgabebestätigung Empfangsbestätigung Verwertungsbestätigung
37 Begleitscheinverfahren nach Erhalt der Genehmigung Frist Notifizierer Transportanmeldung 3 Arbeitstage vor Verbringung zuständige Behörden Beförderer Durchführung des Transportes Mitnahme der notwendigen Papiere Quittierung der Abfallübergabe Empfänger Empfänger Empfänger Frist Empfangsbestätigung 3 Tage nach Erhalt Frist Entsorgungsbestätigung 30 Tage nach Abschluss der Entsorgung und spätestens 1 Jahr nach Erhalt Notifizierer zuständige Behörden Notifizierer zuständige Behörden
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39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Joachim Wuttke
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