Neues zur Abfalleinstufung

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1 Neues zur Abfalleinstufung 11. Fachtagung Abfallrecht der SAM Neues und Vertrautes aus der Abfallwirtschaft Ariane Blaschey Abteilung Abfallwirtschaft Prokuristin Großbeerenstr Potsdam Tel. (0331) Fax (0331)

2 Themen Rechtliche Grundlagen (EU- und Bundesrecht) Novelle des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV), EG-Abfall-RahmenRL und Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) inhaltliche Schwerpunkte bezüglich» allgemeiner Aspekte» der gefahrenrelevanten Eigenschaften» neuer Abfallbezeichnungen/Abfallschlüssel Anwendung Prüfmethoden nach VO - EG 440/2008 Fazit 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 2

3 Vorbemerkung Rechtliche Probleme mit Novelle EAV und EG- Abfall-RahmenRL» nationale Umsetzung über AVV-Novelle fehlt noch» Erfordernis der Umsetzung der europ. Regelungen in nationales Recht vielfach diskutiert» Verweise in 3 Abs. 2 AVV (a.f.) zeigen auf alte Einstufungsregelungen» kurzfristige Novelle der AVV erforderlich, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 3

4 Rechtliche Grundlagen >2002 Entscheidung 2000/532/EG Europäisches Abfallverzeichnis (EAV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) neu: Einstufung anhand gefahrenrelevanter Eigenschaften aus Gefahrstoffrecht Vollzugshinweise für den täglichen Umgang mit Spiegeleinträgen in diversen Bundesländern bzw. seitens des damaligen BMU 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 4

5 Rechtliche Grundlagen CLP-Verordnung ("Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals")» mit neuen Gefahrenklassen u. -kategorien» gültig für Stoffe seit » gültig für Gemische seit Novellierung EAV / EG-Abfall-RahmenRL/ Anh.III mit Integration der neuen gefahrstoffrechtl. Kriterien 06/2015 Inkrafttreten der o.g. geänderten abfallrechtlichen Regelwerke 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 5

6 Rechtliche Grundlagen 2015 Ausblick:» Novelle der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)» Änderung der Vollzugshinweise/Erlasse in diversen Bundesländern zum Umgang mit Spiegeleinträgen 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 6

7 Was bleibt: Was ist unverändert?» gefahrenrelevante Eigenschaft(en) im Abfall Gefährlichkeitsstatus» gefahrenrelevante Eigenschaften fußen auf Gefahrstoffrecht» Anzahl der gefahrenrelevante Eigenschaften: auch weiterhin 15» Struktur des Verzeichnisses mit Nicht-Spiegeleinträgen bzw. Spiegeleinträgen nach Herkunft (Kap ) bzw. stoffl. Eigenschaften (Kap )» Zuordnungssystematik zu Abfallbezeichnungen/ -schlüsseln 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 7

8 Was bleibt: Was ist unverändert?» die Mehrheit der Begriffe» (nahezu) der Umfang des Abfallartenkataloges» der überwiegende Teil der Einstufungskriterien, z.b. H14/HP14: wie bislang ohne explizite Vorgabe von Kriterien, Verweis auf (altes) Chemikalienrecht Ausgestaltung erfolgt wie bisher nach Vorgaben der Bundesländer EU-Kommission hat Studie über Varianten zu diversen Einstufungskriterien beauftragt - Ergebnis und Konsequenzen bleiben abzuwarten 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 8

9 Was bleibt: Zwischenfazit:» bisherige Praxis der Abfalleinstufungen im wesentlichen unverändert» keine nennenswerten Auswirkungen auf Mengenströme gefährlich - nicht gefährlich zu erwarten» nur punktuelle Auswirkungen auf Einzelfälle 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 9

10 Neuerungen - allgemeine Aspekte Begrifflichkeiten» gefahrenrelevante Eigenschaften: heute: HP ( Hazard Property) - früher: H HP7 oder HP14 anstelle von H7 oder H14» Gefahrenhinweise: Hazard Statement Risiko-Satz heute: H-Codes - früher R-Sätze, z.b. heute: H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. früher: R59 Gefahr für die Ozonschicht. 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 10

11 Neuerungen - allgemeine Aspekte Gefahrenrelevante Eigenschaften: HP1 explosiv HP9 infektiös HP2 brandfördernd HP10 reproduktionstoxisch HP3 entzündbar HP11 mutagen HP4 HP5 reizend/hautreizung und Augenschädigung Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) / Aspirationsgefahr HP12 HP13 Freisetzung eines akut toxischen Gases sensibilisierend HP6 akute Toxizität HP14 ökotoxisch HP7 karzinogen HP15 Abfall, der eine der o.g. gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngl. Abfall nicht aufweist HP8 ätzend [EG-Abfall-RahmenRL, Anh. III, in der seit gültigen Fassung] 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 11

12 Neuerungen - allgemeine Aspekte Einführung Berücksichtigungsgrenzen» bei HP4 (reizend), HP 6 (akute Toxizität) und HP 8 (ätzend) anzuwenden» in die Summenbildung bezügl. eines HPxx gehen nur die Schadstoffgehalte ein, die über Berücksichtigungsgrenze liegen 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 12

13 Neuerungen - allgemeine Aspekte Berücksichtigungsgrenzen - Beispiel HP4 (reizend)» Berücksichtigungsgrenze: 1 %» gefährlich (=HP4) u.a., wenn H318-Stoffe 10%» Abfall mit drei verschiedenen Schadstoffen, jeweils mit H318 (augenschädigend) Stoff A: 0,72 % < 1 %! Stoff B: 5,6 % Stoff C: 5,5 %» A+B+C= 11,82 %» aber relevant nur B+C = 11,1 %» Abfall ist gefährlich (HP4), da > 10% 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 13

14 Neuerungen - allgemeine Aspekte Hinweise zur möglichen Anwendung der Prüfmethoden nach VO - EG 440/2008» gleichwertig zu konventioneller Analytik» Grundsätze zu Tierversuchen bzw. Versuchen am Menschen sind zu berücksichtigen 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 14

15 Neuerungen - allgemeine Aspekte spezielle Regelung zu POP-Abfällen» Abfälle mit POPs, die die unteren Grenzwerte nach Anh. VI POP-VO überschreiten: gefährlich» speziell erwähnt: nur alte POPs (< 2010)» weit verbreitet: alle POP-Abfälle sind gefährlich (auch Abfälle mit neuen POPs)» in einigen Bundesländer auch schon gefährlich bei Konzentrationen << unterem POP-Grenzwert z.b. bei PCDD/PCDF, DDT, PCB 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 15

16 Relevante Neuerungen - Eigenschaften früher H3-A - leicht entzündbar H3-B - entzündbar Flammpunkt 55 C heute HP3 - entzündbar flüssige Abfälle mit Flammpunkt < 60 C Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 C und 75 C Hinweise auf H220-H226, H228,» Erhöhung des Flammpunktes einige, wenige Abfälle werden gefährlich» (bedingt) relevant z.b. bei Dimethylformamid [DMF], Butanonoxim 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 16

17 Relevante Neuerungen - Eigenschaften früher H4 reizend H8 ätzend R41-Stoffe 10 % [H4] R36/R37/R38-Stoffe 20% [H4] R35-Stoffe 1 % [H8] R34-Stoffe 5 % [H8] heute HP4 reizend (hautreizend und Augenschädigung) HP8 ätzend H314-Stoffe > 5% [HP8] H314-Stoffe 1%<5 % [HP4] H318-Stoffe 10% [HP4] H315/H319-Stoffe 20% [HP4] Berücksichtigungsgrenze: 1%» z.t. Absenkung der allg. Konzentrationsgrenzen (im ehem. Bereich R34)» Einführung Berücksichtigungsgrenzen» praktisch im Abfallbereich geringe/keine Auswirkungen 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 17

18 Relevante Neuerungen - Eigenschaften früher H5 - gesundheitsschädlich heute HP5 Spezifische Zielorgan- Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr» neuer Begriff» HP5 bezieht sich speziell auf Organschäden» bisher im wesentlichen in den Gesundheitsgefahren (Xn, T, T+) enthalten 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 18

19 Relevante Neuerungen - Eigenschaften früher H6 - giftig heute HP6 akute Toxizität Berücksichtigungsgrenzen: Akute Tox.1, 2 oder 3: 0,1% Akute Tox. 4: 1%» neuer Begriff» bisher im wesentlichen in den Gesundheitsgefahren (Xn, T, T+) enthalten» keine direkte Vergleichbarkeit R-Sätze - H-Codes» z.t. Modifizierung der Kriterien - in jede Richtung, z.b. Abfälle, die 4-Nitrophenol enthalten strenger Abfälle, die Bariumsalze enthalten weniger streng» Einführung Berücksichtigungsgrenzen 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 19

20 Relevante Neuerungen - Eigenschaften früher H10 fortpflanzungsgefährdend/ reproduktionstoxisch R60/R61-Stoffe (Kat. 1+2) 0,5% R62/R63-Stoffe (Kat. 3) 5 % heute HP10 reproduktionstoxisch H360-Stoffe (Repr.1A+1B) 0,3 % H361-Stoffe (Repr.2) 3 %» Absenkung der allg. Konzentrationsgrenzen» prakt. Auswirkung z.b. bei Abfällen, die elementares Blei in bioverfügbarer Form enthalten 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 20

21 Relevante Neuerungen - Eigenschaften früher heute H13 sensibilisierend HP13 sensibilisierend keine Kriterien vorhanden H317-Stoff 10 % H334-Stoff 10 %» erstmals Kriterien vorhanden» praktische Anwendung jetzt möglich 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 21

22 Relevante Neuerungen - Eigenschaften früher H15 Abfälle, die nach der Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist heute HP15 Abfall, der eine der o.g. gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngl. Abfall nicht aufweist» neue Begriffsbeschreibung der Eigenschaft» einige, wenige H-Codes ( explosive Abfälle)» Hinweis auf Eluatverhalten als Kriterium (in der Praxis bisher: i.d.r. DKII-Werte)» inhaltlich wenig/keine Neuerungen 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 22

23 Neuerungen Abfallbezeichnungen/-schlüssel Änderung des Abfallartenkataloges nur in geringem Umfang» neue Abfallarten in Europäischem Abfallverzeichnis: AS * - Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherst., der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter genannten Abfälle als Spiegeleintrag zu AS Bezeichnung zu AS wurde textlich angepasst AS * - metallisches Quecksilber AS * - teilweise stabilisiertes Quecksilber AS * - englische Bezeichnung wurde berichtigt 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 23

24 Neuerungen Abfallbezeichnungen/-schlüssel Ausblick Planungen:» neue Abfallarten in Abfallverzeichnis-Verordnung: AS * - Ni-Metallhydrid-Batterien u. Akkumulatoren AS * - Lithium enthaltende Batterien und Akkumulatoren AS getrennt gesammelte Bioabfälle aus Haushalten Verordnungsgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen Abfallarten werden nur national in Deutschland gültig sein 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 24

25 Anwendung Prüfmethoden EG-VO Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)» enthält Prüfmethoden für alle Gefahrenklassen (aus Chemikalienrecht)» Teil A: Phys.-chem. Eigenschaften» Teil B: Toxizität und sonstige Auswirkungen auf die Gesundheit» Teil C: Ökotoxizität 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 25

26 Anwendung Prüfmethoden Anwendbarkeit auf Abfälle durchaus möglich, außer bei» HP7, HP10, HP11 ( cmr ), da Prüfmethoden auf Basis von Tierversuchen nicht vertretbar sind» abfallspez. Eigenschaften (HP9, z.t. HP15), da keine chemikalienrechtl. Grundlage» praktische Erfahrungen liegen vor speziell bei HP14, HP4/HP8 und bei HP3/HP12» sonstige Methoden unter Einsatz von Wirbeltieren (z.b. Fische) müssen gut begründet sein 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 26

27 Anwendung Prüfmethoden Einstufung mittels Prüfmethoden Randbedingungen:» große Abfalltonnagen» nachweisl. gleichbleibende Zusammensetzung des Abfalls» ausreichendes Zeit-/Finanzbudget» Prüfmethoden sind vorhanden/anwendbar für (nach konventioneller Analytik) konkret vorhandene HP s» sehr enge Anlehnung an Methoden aus EG-VO Nr. 440/2008» kluge Köpfe leisten Denkarbeit 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 27

28 Fazit Integration der chemikalienrechtl. Regelungen bringen nur punktuelle Veränderungen bei Abfalleinstufung keine wesentliche Änderung von Mengenströmen gefährlich/nicht gefährlich zu erwarten nur wenige neue Abfallarten europaweit Ausblick: einige neue Abfallarten werden national eingeführt 11. Fachtagung Abfallrecht Folie 28

29 Kontakt SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Postadresse: Zentrale: (0331) PF Infotelefon: (0331) Potsdam Fax: (0331) Besuchsadresse: Großbeerenstr Potsdam Internet: Fachtagung Abfallrecht Folie 29

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