Novelle der Gewerbeabfallverordnung - Auswirkung auf die Gewerbeabfallentsorgung des Landkreises Karlsruhe

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1 Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe Az.: Sitzungsvorlage AUT/30/2017 Novelle der Gewerbeabfallverordnung - Auswirkung auf die Gewerbeabfallentsorgung des Landkreises Karlsruhe TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 9 Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Betriebsausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis. I. Sachverhalt Seit dem Jahr 1994 sind die Gewerbebetriebe verpflichtet ihre Abfälle getrennt zu sammeln und selbst für deren Verwertung zu sorgen. Seit Anfang der 1990er Jahre sind die Mengen an Gewerbe- und Baustellenabfällen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in Baden-Württemberg überlassen wurden, dadurch um über 90 Prozent zurückgegangen. Der überwiegende Anteil dieser Abfälle wird heute privatwirtschaftlich verwertet. Die seit dem Jahr 2002 geltende bisherige Gewerbeabfallverordnung hatte das Ziel, die damals verbreitete Praxis der Ablagerung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle sowie gemischter Bau- und Abbruchabfälle auf zum Teil technisch unzulänglich ausgestatteten Billigdeponien zu beenden und deren Scheinverwertung zu verhindern. Dies sollte durch die Verwertungsstandards der Gewerbeabfallverordnung erreicht werden. Seither haben sich die Bedingungen geändert. Der damals praktizierte Entsorgungsweg für gemischte Siedlungsabfälle in die Deponie ist seit Mitte 2005 nicht mehr zulässig. Nach Meinung des Gesetzgebers liegen heute die Schwierigkeiten vor allem darin, dass gemischte Gewerbeabfälle vielfach entgegen der Vorrangregelung der Abfallhierarchie und an vorhandenen Sortieranlagen vorbei, direkt in die energetische Verwertung gelangen. Mit der am verkündeten Novelle der Gewerbeabfallverordnung soll nun der Vorrang der stofflichen Verwertung und somit das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des Ressourcenschutzes gestärkt werden.

2 1. Novelle der Gewerbeabfallverordnung a) Neue Regelungen Die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung 2017) ist in den maßgeblichen Teilen am in Kraft getreten. Sie hat das Ziel, die seit 2012 geltende fünfstufige Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umzusetzen und dabei die getrennte Sammlung von Abfällen und das Recycling (stoffliche Verwertung) zu fördern. Sie gilt für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Für Gewerbeabfälle gelten folgende wesentliche Neuregelungen: - Zusätzlich zu den bisherigen fünf Abfallarten Papier / Pappe / Kartonagen (PPK), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle (Bioabfälle) müssen Gewerbebetriebe nun auch Holz und Textilien getrennt sammeln und entsorgen. - Gemischte Gewerbeabfälle dürfen nicht mehr einfach in Müllverbrennungsanlagen energetisch verwertet werden. Wenn eine getrennte Sammlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, muss das Abfallgemisch zunächst einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Diese Anlagen müssen eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent nachweisen. Die Nutzung einer Vorbehandlungsanlage ist nicht erforderlich, wenn bereits 90 Prozent der Abfälle getrennt gesammelt werden. - Erst wenn eine Vorbehandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können die Abfallgemische anderweitig, meist energetisch verwertet werden. - Betriebe sind künftig zu einer umfassenden Dokumentation der Getrennthaltung und der Entsorgungswege verpflichtet. - Nicht verwertete Gewerbeabfälle müssen weiter den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Dafür müssen deren Abfallbehälter in angemessenem Umfang genutzt werden (Pflichttonne). Kleinmengen von gewerblichen Siedlungsabfällen können gemeinsam mit Haushaltsabfällen über den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden. Änderungen gibt es auch bei den Bau- und Abbruchabfällen: - Zusätzlich zu den bisherigen Abfallarten Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik müssen jetzt auch Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis getrennt gesammelt werden. Die Abfälle müssen grundsätzlich am Entstehungsort getrennt gesammelt werden, also im Betrieb oder direkt auf der Baustelle. - Betriebe müssen Bau- und Abbruchabfälle nicht trennen, wenn dies unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Platz auf der Baustelle für das Aufstellen mehrerer Container nicht ausreicht, das Material Seite 2

3 untrennbar miteinander verbunden ist, die Abfallmenge zu gering ist oder die Verschmutzung zu hoch ist. Sammeln Betriebe aus diesen Gründen den Abfall nicht getrennt, dann müssen sie die Gründe dokumentieren. - Die dann entstehenden Abfallgemische müssen je nach ihrer Zusammensetzung einer dafür geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Auch dies muss dokumentiert werden. - Sofern eine Vorbehandlung oder Aufbereitung der Bau- und Abbruchabfälle technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, müssen die Gemische anderweitig verwertet werden. - Auch bei den Bau- und Abbruchabfällen müssen die Getrennthaltung und die Entsorgungswege umfassend dokumentiert werden. Die Pflicht zur Dokumentation der getrennten Sammlung und der Vorbehandlung entfällt bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mit einer Abfallmenge von unter 10 Kubikmetern. - Die Anforderungen an die Überlassung von nicht verwerteten Bau- und Abbruchabfällen haben sich nicht geändert. Im Baubereich anfallende Restabfälle müssen weiter den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. b) Auswirkungen auf die Gewerbeabfallentsorgung Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung wird sich hauptsächlich auf die heute bereits überwiegend privatwirtschaftlich organisierte Verwertung der Gewerbe-, Bau- und Abbruchabfälle auswirken. Für diese Abfälle besteht bereits seit 1994 keine Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn sie verwertet werden. - Die neue Gewerbeabfallverordnung fordert eine stärker getrennte Sammlung und das Aussortieren von verwertbaren Abfällen. Viele Betriebe sammeln bereits heute ihre stofflich verwertbaren Gewerbeabfälle getrennt, weil sich damit häufig Erlöse erzielen lassen. Es ist deshalb mit keinen großen Änderungen zu rechnen, wenn jetzt einige zusätzliche Abfälle getrennt gesammelt werden müssen. - Eine getrennte Sammlung von Abfällen auf Baustellen ist in der Praxis meist schwierig, weil häufig viele verschiedene Unternehmen dort zusammenarbeiten. Es ist fraglich, ob sich die geforderte Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen auf Baustellen in der Praxis umsetzen lässt. - Der Aufwand wird für diejenigen Gewerbebetriebe steigen, die heute ihre Abfälle überwiegend gemischt sammeln und einer energetischen Verwertung zuführen. Dies ist nicht mehr so einfach möglich, weil Abfallgemische vorrangig einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden müssen, wenn sie nicht getrennt gesammelt werden können. Die Menge an Gewerbeabfällen wird deshalb sinken, die gemischt in Müllverbrennungsanlagen energetisch verwertet werden. - Für alle Betriebe wird sich der Aufwand für die geforderte umfangreiche Dokumentation der Entsorgung ihrer Verwertungsabfälle erheblich erhöhen. Durch die vorge- Seite 3

4 schriebenen weiteren Entsorgungsschritte werden sich wahrscheinlich auch die Kosten der Betriebe für ihre Abfallverwertung erhöhen. Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung wird auch Auswirkungen auf die Gewerbeabfallentsorgung des Landkreises Karlsruhe haben. Mit folgenden wesentlichen Auswirkungen ist zu rechnen: - Durch die steigenden Anforderungen an die Abfallverwertung werden viele Betriebe überprüfen, ob sie bei der Beseitigung ihrer Abfälle über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einsparen können. Dies wird sich besonders bei denjenigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auswirken, denen noch relativ große Abfallmengen überlassen werden, wie dies beim Landkreis Karlsruhe der Fall ist. - Die Anforderungen an die Überlassung von nicht verwerteten Gewerbe-, Bau- und Abbruchabfällen haben sich nicht geändert. Die anfallenden Restabfälle müssen weiter den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Deshalb werden auch dem Landkreis Karlsruhe weiterhin gewerbliche Restabfälle überlassen werden. Allerdings muss vorher in mehreren Schritten geprüft und dokumentiert werden, welche Abfälle verwertet werden können. Die Menge an Restabfällen wird daher abnehmen. - Durch die strengeren Trenn- und Sortierpflichten der neuen Gewerbeabfallverordnung wird die Nachfrage beim Landkreis nach Containern und großen Umleerbehältern für Restabfälle künftig sinken, wenn die Trenn- und Verwertungspflichten von den Betrieben und auf den Baustellen konsequenter umgesetzt werden. - Kleinmengen können nach wie vor gemischt oder sogar gemeinsam mit Haushaltsabfällen gesammelt und über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden. Deshalb ist bei der Sammlung dieser meist hausmüllähnlichen Restabfälle mit Umleerbehältern durch den Landkreis mit weniger Auswirkungen zu rechnen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Restabfallmengen, die dem Landkreis von den Gewerbekunden überlassen werden, künftig zurückgehen und die gewerbliche Abfallentsorgung nicht mehr im bisherigen Umfang in Anspruch genommen wird. Im Landkreis gibt es das Servicemodell für Gewerbekunden. Die Gewerbebetriebe können aus einem umfangreichen Angebot für die Entsorgung ihrer Restabfälle auswählen. Es hat sich bewährt und soll auch in Zukunft in etwas angepasster Form beibehalten werden. Es hat in der Vergangenheit dazu beigetragen, dass die dem Landkreis Karlsruhe überlassene Gewerbeabfallmenge im Landesvergleich noch relativ hoch ist. Die Auswirkungen der Novelle der Gewerbeabfallverordnung auf die Abfallentsorgung des Landkreises lassen sich noch nicht abschließend abschätzen, weil noch Vorgaben für die Auslegung der Verordnung und die Kontrolle der Pflichten ausstehen. Seite 4

5 2. Entsorgung von HBCD-haltigen Baudämmstoffen Am ist die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis- Verordnung in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung soll die Entsorgung von Baudämmstoffen, die umweltschädliches Hexabromcyclododecan (HBCD) als Flammschutzmittel enthalten, wieder vereinfacht werden. Die Einstufung von HBCD-haltigen Baudämmstoffen als gefährlicher Abfall hatte in Deutschland ab Oktober 2016 zu massiven Entsorgungsengpässen geführt. Vor allem die Bauwirtschaft hatte mit den negativen Auswirkungen dieser Neuregelung zu kämpfen. Auch die Bauherren und die Bauwirtschaft im Landkreis Karlsruhe waren davon betroffen, so dass sich auch der Landkreis für eine Änderung eingesetzt hat. Nachdem vor allem die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Bau- und Entsorgungswirtschaft eine Abschaffung dieser Regelung gefordert hatten, wurde sie Ende Dezember 2016 durch eine Änderungsverordnung zunächst für ein Jahr befristet ausgesetzt. Die Bundesregierung hatte zugesichert, während dieses einjährigen Moratoriums gemeinsam mit den Ländern eine dauerhaft tragfähige Lösung zur Überwachung und Entsorgung von allen persistenten organischen Schadstoffen (POP), wie zum Beispiel HBCD, zu suchen, ohne dass eine Einstufung als gefährlicher Abfall vorgesehen ist. Durch die nun gültige Verordnung ist dies gelungen. Die HBCD-haltigen Abfälle werden nicht mehr als gefährliche Abfälle eingestuft. Allerdings müssen sie getrennt gesammelt und einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Eine direkte Entsorgung der getrennt gesammelten HBCD-haltigen Abfälle in Müllverbrennungsanlagen ist weiter nicht möglich. Ihre ordnungsgemäße Entsorgung muss dokumentiert und nachgewiesen werden. Dadurch sollen diese Abfälle dauerhaft sicher und umweltverträglich entsorgt werden, was durch die Nachweispflichten überwacht werden kann. Nach der getrennten Sammlung der HBCD-haltigen Abfälle können diese Monochargen verwertet werden. Sie können dazu in einer dafür zugelassenen Anlage (z.b. einer Stoffstromaufbereitungsanlage) vermischt werden, wenn eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Abfallgemischs sichergestellt ist. Im Raum Karlsruhe gibt es dafür zugelassene Anlagen der privaten Entsorgungswirtschaft. Da nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung hat, ist der Landkreis für die Entsorgung dieser HBCD-haltigen Baudämmstoffe aus dem gewerblichen Herkunftsbereich nicht originär zuständig. Sie können über die private Entsorgungswirtschaft verwertet werden. Nach den Vorgaben der Verordnung brauchen HBCD-haltige Baudämmstoffe allerdings dann nicht getrennt gesammelt werden, wenn dies technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies kann beispielsweise bei Verbundstoffen oder bei sehr geringen Anteilen von HBCD-haltigen Baudämmstoffen in den Bauabfällen der Fall sein. Soweit diese Abfälle nicht verwertet werden, könnten sie damit als gemischte Bau- und Abbruchabfälle weiterhin über den Landkreis beseitigt werden. Seite 5

6 II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Durch die Novelle der Gewerbeabfallverordnung werden die Entsorgungsangebote des Landkreises voraussichtlich weniger genutzt und die ihm überlassenen Gewerbe-, Bauund Abbruchabfälle abnehmen. Dadurch werden auch die Abfallgebühreneinnahmen sinken. Die genauen Auswirkungen lassen sich derzeit noch nicht abschätzen. Durch die neue Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen können HBCD-haltige Baudämmstoffe weiter vorrangig privatwirtschaftlich als nicht gefährliche Abfälle verwertet werden. Die Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft des Landkreises und die Abfallgebühreneinnahmen werden daher relativ gering sein. Personelle Auswirkungen ergeben sich keine. III. Zuständigkeit Der Kreistag legt die Grundsätze der Abfallwirtschaft fest. Der für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe zuständige Betriebsausschuss wird deshalb über die Auswirkungen der Novelle der Gewerbeabfallverordnung auf die Gewerbeabfallentsorgung des Landkreises Karlsruhe und die aktuelle Entwicklung bei der Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen informiert. Seite 6

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