Klärschlammbeseitigung durch den Klärschlammverband Karlsruhe- Land - Zustimmung zur weiteren Aufgabenübertragung

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1 Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe Az.: 43.03; Sitzungsvorlage 21/2015 Klärschlammbeseitigung durch den Klärschlammverband Karlsruhe- Land - Zustimmung zur weiteren Aufgabenübertragung TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 7 Kreistag öffentlich 2 Anlagen 1. Antrag des Klärschlammverbandes Karlsruhe-Land 2. Klärschlammentsorgungskonzept Beschlussvorschlag Der Kreistag beschließt: 1. Der Verlängerung der Übertragung der Aufgabe der Klärschlammbeseitigung nach 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) in Verbindung mit 72 Abs. 1 KrWG (neu) vom Landkreis Karlsruhe auf den Klärschlammverband Karlsruhe-Land für dessen Verbandsmitglieder ab dem , um weitere 10 Jahre, wird zugestimmt. 2. Der Landkreis Karlsruhe schafft nur fallweise und zu dem Zeitpunkt Beseitigungsmöglichkeiten, wenn die Verwertung der Klärschlämme einzelner Kläranlagenbetreiber, die nicht dem Verband angeschlossen sind, technisch nicht mehr möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein sollte und diese den Klärschlamm dem Landkreis überlassen. I. Sachverhalt Mit Beschluss vom hat der Kreistag der Übertragung der Aufgabe der Klärschlammbeseitigung mit befreiender Wirkung nach 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) vom Landkreis Karlsruhe auf den Klärschlammverband Karlsruhe-Land für dessen Verbandsmitglieder ab dem , für zunächst 10 Jahre, mit befreiender Wirkung zugestimmt. Der Klärschlammverband Karlsruhe-Land wurde Anfang 2004 gegründet. Die Städte Bruchsal, Philippsburg, Stutensee und Kraichtal, die Gemeinde Pfinztal sowie die Abwasserverbände Kammerforst mit Sitz in Karlsdorf-Neuthard, Oberer Kraichbach sowie Weißach- und Oberes Saalbachtal bilden den Klärschlammverband Karlsruhe-Land.

2 Die Übertragung der Klärschlammbeseitigung hat sich seither sehr bewährt. Der Verband ist dadurch unabhängig davon, ob sich die Schlämme verwerten lassen oder beseitigt werden müssen, für deren Entsorgung umfassend zuständig. Er kann damit die Entsorgung optimal organisieren. Am endet die befristete Aufgabenübertragung. In der Zwischenzeit ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz am in Kraft getreten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sieht seither keine Pflichtenübertragung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern an Dritte vor. Bestehende Pflichtenübertragungen gelten jedoch nach 72 Abs. 1 KrWG (neu) fort und können verlängert werden. Ohne eine Verlängerung der Pflichtenübertragung fällt daher die Aufgabe der Klärschlammbeseitigung zurück an den Landkreis Karlsruhe. Der Klärschlammverband Karlsruhe-Land hat eine Verlängerung der Pflichtenübertragung um weitere 10 Jahre beantragt und eine Konzeption zur weiteren Klärschlammentsorgung vorgelegt. Der Sitzungsvorlage sind als Anlage 1 das Schreiben des Verbandes zur Verlängerung der Pflichtenübertragung vom und als Anlage 2 dessen Klärschlammentsorgungskonzept beigefügt. Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am den Sachverhalt vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. 1. Künftiges Entsorgungskonzept des Klärschlammverbandes In den Kläranlagen der Verbandsmitglieder fallen pro Jahr etwa Mg Klärschlamm mit rund 20 bis 30 Prozent Trockensubstanz an. Dies entspricht einer jährlichen Menge an Klärschlamm von rund Mg Trockenmasse. Die Klärschlämme werden heute vollständig energetisch verwertet. Der Klärschlammverband bringt keine Klärschlämme in der Landwirtschaft aus. Er hat vielmehr in einem Grundsatzbeschluss festgelegt, dass die Klärschlämme nur noch solchen Entsorgungsverfahren zugeführt werden, bei denen der Klärschlamm thermisch behandelt wird. Damit wird die Anforderung in der Abfallwirtschaftsplanung für Baden-Württemberg vom Verband bereits mehr als erfüllt, die im aktuellen Entwurf des Teilplans Siedlungsabfälle eine Erhöhung des Anteils der energetischen Verwertung von Klärschlämmen auf 95 Prozent vorsieht. Eine Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Flächen wird auch im Teilplan Siedlungsabfälle nicht befürwortet, um die Böden nicht mit Schadstoffen zu belasten. Der Teilplan sieht stattdessen vor, dass Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung getroffen werden, um auf diesem Weg Sekundärrohstoffdünger zu gewinnen. In der Phosphor-Rückgewinnungsstrategie Baden-Württemberg stellt das Land die Planungen und Förderungen zur Erforschung einsatzfähiger Technologien zur Phosphor- Rückgewinnung dar. In Pilotanlagen wird diese Technologie erprobt. Die Phosphorrückgewinnung ist bereits technisch möglich, derzeit jedoch noch nicht wirtschaftlich sinnvoll. Der Klärschlammverband plant deshalb, die Phosphorrückgewinnung bei zukünftigen Ausschreibungen als Qualitätskriterium zu berücksichtigen. Das Entsorgungskonzept ist schlüssig und stellt die Entsorgung der Klärschlämme sicher. Seite 2

3 2. Pflichtenübertragung Mit Schreiben vom bittet der Verband um Zustimmung zur Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflicht gemäß 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) in Verbindung mit 72 Abs. 1 KrWG (neu). Die Verbandsversammlung des Klärschlammverbandes hat dem Antrag auf Übertragung der Beseitigungspflicht für weitere 10 Jahre sowie dem Klärschlammkonzept bereits in der Sitzung vom zugestimmt. Das Regierungspräsidium kann nach 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) in Verbindung mit 72 Abs. 1 KrWG (neu) auf Antrag des Klärschlammverbandes und mit Zustimmung des Landkreises die bestehende Übertragung der Entsorgungspflichten des Landkreises auf den Klärschlammverband Karlsruhe-Land verlängern. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein: a) der Dritte ist sach- und fachkundig und zuverlässig, b) die Erfüllung der übertragenen Pflichten ist sichergestellt und ein entsprechendes Klärschlammentsorgungskonzept liegt vor, c) es stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Beim Klärschlammverband liegen die Voraussetzungen des 16 Abs. 2 und 3 KrWG/AbfG (alt) bei einer Verlängerung der Übertragung nach 72 Abs. 1 KrWG (neu) vor: a) Sach- und Fachkunde sowie Zuverlässigkeit Dies setzt voraus, dass die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlichen Personen die praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen, die notwendig sind, um die übertragenen Aufgaben auch fachgerecht wahrzunehmen. Beim Klärschlammverband werden die erforderlichen Tätigkeiten von Mitarbeitern der Verbandsmitglieder durchgeführt. Die Entscheidungen im Klärschlammverband werden im technischen Ausschuss vorberaten. Der technische Ausschuss setzt sich aus dem Personal der Verbandsmitglieder zusammen. Alle Verbandsmitglieder können auf viele Jahre Erfahrung in der Entsorgung von Klärschlämmen zurückgreifen. Diese Erfahrung wird bei der Entwicklung und Umsetzung von Klärschlammentsorgungskonzepten genutzt. Anschließend werden Entscheidungen in der Verbandsversammlung getroffen, in denen politische Vertreter aller Verbandsmitglieder vertreten sind. Der Zweckverband, der sich aus Kommunen und kommunalen Abwasserverbänden zusammensetzt, ist nicht insolvenzfähig. Damit sind aus Sicht der Verwaltung diese Voraussetzungen beim Klärschlammverband erfüllt. b) Sicherstellen der Pflichtenerfüllung auf Basis eines Entsorgungskonzepts Mit dem Antrag muss dargelegt werden, dass die Erfüllung der übertragenen Pflichten durch den Dritten sichergestellt ist. Als Nachweis dient dabei das nach 16 Abs. 3 KrW/AbfG (alt) zu erarbeitende Abfallwirtschaftskonzept. Mit Schreiben vom hat der Klärschlammverband ein entsprechendes Entsorgungskonzept vorgelegt. Seite 3

4 Aus dem Entsorgungskonzept geht hervor, dass die Klärschlämme auch künftig in Müllheizkraftwerken und Monoverbrennungsanlagen energetisch verwertet werden sollen. Zudem soll eine Mitverbrennung in Kohlekraftwerken genutzt werden. Eine Veränderung der Trockensubstanzmenge und der Klärschlammqualität wird in den nächsten 10 Jahren nicht erwartet. Nach der Einschätzung des Umweltbundesamtes, des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg sowie des Klärschlammverbandes sind ausreichende Kapazitäten für eine thermische Klärschlammentsorgung vorhanden. Auch bei einer weiteren Einschränkung der Ausbringung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft ist durch Verträge mit Entsorgungsunternehmen eine ausreichende Entsorgungssicherheit gesichert. Der Klärschlammverband beabsichtigt, die Phosphorrückgewinnung bei zukünftigen Ausschreibungen als Qualitätskriterium zu berücksichtigen. Damit unterstützt der das Ziel in der Abfallwirtschaftsplanung für Baden-Württemberg, die künftig eine stärkere Rückgewinnung von Phosphor vorsieht. Das vorgelegte Entsorgungskonzept entspricht damit den Anforderungen und belegt, dass der Verband die Entsorgung auch in Zukunft sicherstellen kann. c) Keine überwiegenden öffentlichen Interessen Eine Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten ist nur möglich, wenn der Pflichtenübertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Zum einen darf Klärschlamm seit dem nicht mehr auf der Deponie Bruchsal abgelagert werden, zum anderen hat der Landkreis auch keine weiteren Beseitigungskapazitäten, beispielsweise durch Drittverträge mit Verbrennungsanlagen geschaffen. Im Vertrag zur Restmüllentsorgung in der Müllverbrennungsanlage Mannheim sind Klärschlämme nicht berücksichtigt. Die Aufgabenerledigung durch den Verband aus einer Hand hat sich bewährt und ist für den Landkreis vorteilhaft, da er keine eigenen Beseitigungskontingente vorhalten muss. 3. Verwaltungsvorschlag Mit Schreiben vom bittet der Verband um Zustimmung zur Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflicht nach 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) in Verbindung mit 72 Abs. 1 KrWG (neu). Die Verlängerung der bestehenden Pflichtenübertragung erfordert die Zustimmung des Landkreises und damit des Kreistages. Ist diese erfolgt und liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe über die Verlängerung der bestehenden Pflichtenübertragung nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus Sicht der Verwaltung kann dem vorliegenden Antrag umfänglich zugestimmt werden. Sofern Kläranlagenbetreiber im Landkreis Karlsruhe noch nicht Mitglied des Klärschlammverbandes sind, müssen sie die Entsorgung der Klärschlämme selbst organisieren. Für die Verwertung sind die Kläranlagenbetreiber vorrangig selbst zuständig. Eine Entsorgungspflicht des Landkreises entsteht erst, wenn sich die Schlämme nicht mehr verwerten lassen. Heute können die im Landkreis anfallenden Schlämme vollständig verwertet werden. Deshalb verfügt der Landkreis über keine eigenen Entsorgungskapazitäten. Der Landkreis hatte sich bereits in der Vergangenheit dafür entschieden, nur bedarfsweise die notwendigen Kapazitäten zu schaffen. Dadurch entfal- Seite 4

5 len hohe Vorhaltekosten für Entsorgungskontingente. Durch die umfangreichen Verwertungsmöglichkeiten ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass dem Landkreis wieder Klärschlämme zur Beseitigung überlassen werden. Sollte dies wider Erwarten der Fall sein, dann könnte der Landkreis für diese Mengen kurzfristig entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten schaffen. Die Verwaltung schlägt vor, dieses Vorgehen beizubehalten. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen keine III. Zuständigkeit Die Verlängerung der Pflichtenübertragung erfordert die Zustimmung des Landkreises und damit des Kreistages. Seite 5

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