TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 10 Kreistag öffentlich

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1 Büro des Landrats Az.: ; Sitzungsvorlage KT/50/2016 Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe (KWLK) - Satzungsbeschluss - Wahl des Vorstandsvorsitzenden - Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 10 Kreistag öffentlich 1 Anlage Anstaltssatzung Beschlussvorschlag Der Kreistag 1. beschließt die redaktionell angepasste Anstaltssatzung zur Gründung der Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe gemäß Anlage zur Sitzungsvorlage. 2. wählt Amtsleiterin Barbara Früh als Vorstandsvorsitzende der Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe bis zum zur Bestellung durch den Verwaltungsrat. 3. wählt im Wege der Einigung bis zum Ablauf der aktuellen Verwaltungsperiode des Kreistags des Landkreises Karlsruhe im Jahr 2019 folgende 8 weiteren Mitglieder und Stellvertreter/innen in den Verwaltungsrat der Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe: Mitglieder Uli Roß (CDU) Sebastian Schrempp (CDU) Dr. Matthias Ehrlein (CDU) Deckers, Heinz-Jürgen (Freie Wähler) Hauser, Karl-Heinz (Freie Wähler) Heinz E. Roser (SPD) Franz Masino (SPD) Dorothea Seufert-Dittes (B 90/Die Grünen) Stellvertreter/innen Dr. Doreen Fischer (CDU) Klaus-Dieter Scholz (CDU) Bernd Bistritz (CDU) Martin, Timo (Freie Wähler) Bratzel, Wolfgang (Freie Wähler) Markus Rupp (SPD) Walter Linsin (SPD) Uwe Flüß (B 90/Die Grünen)

2 I. Sachverhalt 1. Allgemein In der Sitzung des Kreistages vom wurde einstimmig die Gründung der Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe, vorbehaltlich der damals offenen Fragen, zum beschlossen. Teil des Kreistagbeschlusses war die zum damaligen Stand aktuelle Anstaltssatzung. Aufgabe der Kommunalanstalt ist die Bereitstellung von Wohnraum, insbesondere für die Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Karlsruhe. Weitere Aufgabe der Kommunalanstalt ist die Beratung und Unterstützung von kreisangehörigen Städten und Gemeinden bei der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen ( 2 Abs. 1 der Anstaltssatzung für die Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe, Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Karlsruhe nachfolgend Anstaltssatzung ). Organe der Kommunalanstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat ( 4 Abs. 1 Anstaltssatzung). Nach Beschluss des Kreistages über die Anstaltssatzung wurde diese dem zuständigen Registergericht in Mannheim zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit in das Handelsregister zugeschickt. Die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der Anstaltssatzung in das Handelsregister wurde dabei bestätigt. Lediglich bezüglich der Stellvertreterregelung des Vorstandes nach 5 und 6 der Anstaltssatzung wurde der Landkreisverwaltung durch das Registergericht ein Änderungsbedarf vorgebracht. Die ursprüngliche Regelung in 5 Abs. 1 sah vor, dass der Vorstand aus einem Mitglied besteht und der Vertreter des Vorstandes der jeweilige Kreiskämmerer des Landkreises Karlsruhe ist. War nach der ursprünglichen Regelung kein Vorstand bestellt, dieser abberufen oder sonst handlungsunfähig, hätte der Kreiskämmerer des Landkreises Karlsruhe die Kommunalanstalt vertreten. Aus Sicht des Registergerichtes ist nach dieser Vertretungsregelung einem außenstehenden Dritten jedoch nicht immer ersichtlich, ob der Kreiskämmerer des Landkreises Karlsruhe bei einem Auftreten als Vertreter der Kommunalanstalt auch wirklich vertretungsberechtigt ist oder nicht. Der außenstehende Dritte hat nicht immer eine ausreichende Kenntnis über einen etwaig handlungsunfähigen Vorstand. Seite 2

3 Das Registergericht schlug daher vor, bereits im Voraus beide Personen einzelvertretungsberechtigt in den Vorstand aufzunehmen. Der Vorstand bestünde danach aus dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem Kreiskämmerer als stellvertretendem Vorstandsvorsitzenden. Im Innenverhältnis wird dann im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes, die der Verwaltungsrat beschließt, vereinbart, dass der stellvertretende Vorstandsvorsitzende nur im Falle der Abberufung und Handlungsunfähigkeit des Vorstandes auch als Vertreter der Kommunalanstalt auftreten dürfe. Im Falle einer Vertretung der Kommunalanstalt durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden wäre die Kommunalanstalt für den außenstehenden Dritten immer rechtmäßig vertreten, da sich nur der Kreiskämmerer jeweils im Innenverhältnis rechtfertigen müsste, ob er im entsprechenden Vertretungsfalle auch vertretungsberechtigt war oder nicht. Der Vorschlag des Registergerichtes wurde in der neuen Anstaltssatzung übernommen. Des Weiteren gab es redaktionelle Änderungen: * Verkürzung des Namens der Kommunalanstalt auf Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe AöR (KWLK). Die Abkürzung AöR steht dabei für Anstalt des öffentlichen Rechts. Durch die Abkürzung AöR kann auf Geschäftsbriefen der Kommunalanstalt auf den komplett ausgeschriebenen Namen verzichtet werden (ähnlich wie bei der GmbH). * Aufnahme einer zusätzlichen Geschäftsführungsmaßnahme die der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf. Nach der neuen Fassung des 8 Abs. 3 Ziffer b) bedürfen Rückbaumaßnahmen von Gebäuden zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. * Errichtung der Kommunalanstalt zum Nach der neuen Fassung des 14 Abs. 1 entsteht die Kommunalanstalt bereits im Dezember Sie soll ihre Geschäftstätigkeit aber erst zum aufnehmen. Die vorzeitige Errichtung der Kommunalanstalt ist aus steuerrechtlicher Sicht erforderlich, damit die Kommunalanstalt gemeinsam mit dem Landkreis Karlsruhe von dem Optierungsrecht zum alten 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach Inkrafttreten des neuen 2b UStG Gebrauch machen kann. Im Vergleich zur im Verwaltungsausschuss am vorberatenen Anstaltssatzung gab es noch Konkretisierungen durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Diese betreffen insbesondere die Anpassung der Amtsdauer des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden auf ebenfalls höchstens fünf Jahre, eine weitere Geschäftsführungsmaßnahme, die der Entscheidung des Verwaltungsrates auf Weisung des Kreistages obliegt ( 8 Abs. 2 Buchst. h) sowie den Verweis auf die für den Verwaltungsrat und seinen Vorsitzenden geltenden Regelungen ( 9 Abs. 3). Seite 3

4 2. Vorstandsvorsitzender Nach 5 der Anstaltssatzung besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren auf Weisung des Kreistags bestellt. Als Vorstandsvorsitzende der Kommunalanstalt schlägt die Verwaltung Frau Barbara Früh, Amtsleiterin des Amtes für Gebäudemanagement im Landratsamt (ab 15. November 2016) vor. Frau Früh soll die Funktion im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit übernehmen. Durch die Gründung der Kommunalanstalt in der laufenden Verwaltungsperiode des Kreistags wird die Berufung der Vorstandsvorsitzenden nicht für volle fünf Jahre, sondern nur bis zum vorgesehen. In diesem Jahr läuft die aktuelle Verwaltungsperiode des Kreistags des Landkreises Karlsruhe und damit auch die Amtszeit des Verwaltungsrates aus. Eine exakte Kopplung an die Amtszeit des Verwaltungsrates ist nicht möglich, da u.a. für den Handelsregistereintrag ein festes Datum des Ausscheidens des Vorstands festgelegt werden muss. Die Wiederholung von Bestellungen lässt 5 der Anstaltssatzung jedoch ausdrücklich zu. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist der jeweilige Kreiskämmerer des Landkreises Karlsruhe ( 5 Abs. 1 Anstaltsatzung). 3. Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Der jeweilige Landrat des Landkreises Karlsruhe ist kraft Amtes Mitglied. Der Landrat kann seinen ständigen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung im Vorsitz des Verwaltungsrats beauftragen ( 7 Abs. 3 Satz 1 Anstaltssatzung). Auf Basis des Sainte-Laguë-Verfahrens und der erreichten Kreistagssitze verteilen sich die 8 Mitglieder wie folgt auf die Fraktionen: CDU 3 Mitglieder Freie Wähler 2 Mitglieder SPD 2 Mitglieder Bündnis 90/Die Grünen 1 Mitglied FDP --- Neben Herrn Landrat Dr. Christoph Schnaudigel als gesetzlichem Vertreter wurden von den Kreistagsfraktionen vorgeschlagen: Mitglieder Uli Roß (CDU) Sebastian Schrempp (CDU) Dr. Matthias Ehrlein (CDU) Deckers, Heinz-Jürgen (Freie Wähler) Stellvertreter/innen Dr. Doreen Fischer (CDU) Klaus-Dieter Scholz (CDU) Bernd Bistritz (CDU) Martin, Timo (Freie Wähler) Seite 4

5 Hauser, Karl-Heinz (Freie Wähler) Heinz E. Roser (SPD) Franz Masino (SPD) Dorothea Seufert-Dittes (B 90/Die Grünen) Bratzel, Wolfgang (Freie Wähler) Markus Rupp (SPD) Walter Linsin (SPD) Uwe Flüß (B 90/Die Grünen) Die Berufung erfolgt wie beim Vorstand nicht für fünf Jahre, sondern nur bis zum Ablauf der aktuellen Verwaltungsperiode des Kreistags des Landkreises Karlsruhe im Jahr Die Amtszeit endet dann mit dem Ablauf der Wahlzeit automatisch ( 7 Abs. 4 Anstaltssatzung). Ausscheidende Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus ( 7 Abs. 4 Anstaltssatzung). Die Angelegenheit wurde, mit Ausnahme der Änderungen der Anstaltssatzung durch das Regierungspräsidium, im Verwaltungsausschuss am vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Finanzen Die Kapitalausstattung der Kommunalanstalt in Höhe von ist im Nachtragshaushalt 2016 des Landkreises Karlsruhe bereitgestellt. Die tatsächlich notwendigen Mittel zur Aufgabenerfüllung der Anstalt werden im 1. Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 festgelegt. Die Kosten der Bekanntmachung und die Eintragung im Handelsregister trägt der Landkreis Karlsruhe als Anstaltsträger. Personal Das Personal der Anstalt wird in geringem Umfang vom Landkreis an die Kommunalanstalt abgeordnet oder direkt eingestellt. Die restlichen Dienstleistungen werden vom Landkreis eingekauft. III. Zuständigkeit Der Kreistag ist nach 34 Abs. 2 Nr. 9 LKrO für die Errichtung bzw. Gründung der Kommunalanstalt zuständig. Analog der Verfahrensweise bei der Entsendung von Vertretern in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte u.a. erfolgt die Wahl der Vertreter/innen des Verwaltungsrats im Kreistag ( 1 Abs. 1 Nr. 2 b) der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe) Seite 5

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