SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abschluss einer Vereinbarung zur Gründung einer gemeinsamen Einrichtung

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1 Mensch und Gesellschaft Az.: III.1; 30.1; Sitzungsvorlage 41/2011 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abschluss einer Vereinbarung zur Gründung einer gemeinsamen Einrichtung TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 4 Kreistag öffentlich 1 Anlage Entwurf einer Vereinbarung über die Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung Beschlussvorschlag Der Kreistag stimmt dem Abschluss der Vereinbarung über die Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß 44 b des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) zu. I. Sachverhalt Die Verwaltung wurde vom Kreistag in seiner Sitzung vom beauftragt, die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung (ge) unter Berücksichtigung der dargestellten Grundpositionen vorzubereiten. Dem Verwaltungsausschuss wurde am ein Zwischenbericht über die Ergebnisse und Eckpunkte der Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit zur Zusammenführung der getrennten Trägerschaften ab vorgelegt. Zwischenzeitlich hat die Arbeitsgruppe SGB II des Kreistags über die Eckpunkte beraten. Die Verhandlungen sind nun einvernehmlich so weit fortgeschritten, dass eine Vereinbarung über die Bildung und Ausgestaltung einer ge gemäß 44 b SGB II abgeschlossen werden kann. Diese ist im Entwurf als Anlage beigefügt. Im Jugendhilfe- und Sozialausschuss am wurde die Vorlage (19/2011) vorberaten.

2 Sichergestellt ist, dass die Arbeitsvermittlung bürgerfreundlich und wirksam aufgebaut werden kann. Mit einer Präsenz in der Fläche sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters unmittelbar erreichbar. Die fernmündliche Kommunikation über ein überregionales Kundencenter ist entbehrlich. Durch optimale Abstimmung der wirtschaftlichen Leistungen und der Eingliederungsleistungen wird das Jobcenter als eine Einheit wahrgenommen. Die nachhaltige Integration möglichst vieler SGB II-Kunden in den Ersten Arbeitsmarkt, die Verbesserung der Lebenssituation sowie die Existenzsicherung im Rahmen eines ganzheitlichen vernetzten Hilfeansatzes wird stringent verfolgt. Besonderes Augenmerk wird auf die passgenaue Eingliederung von Jugendlichen, Alleinerziehende, schwer integrierbare Menschen und auf ältere Menschen gelegt. Die vorhandene soziale Infrastruktur wir hierzu eng eingebunden. Eine überregionale Arbeitsvermittlung ist durch den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit sichergestellt. In die Vereinbarung fließen folgende Eckpunkte ein: 1. Name, Standorte und Sitz der ge Die ge führt den Namen Jobcenter Landkreis Karlsruhe ( 6 d SGB II) und trägt das Logo des Landkreises und der Agentur für Arbeit. Die örtliche Zuständigkeit umfasst den gesamten Landkreis. Die Leistungen werden ab 2012 an fünf Standorten angeboten: - Karlsruhe, Brauerstraße 10 (Agentur für Arbeit) - Bruchsal, in Planung - Ettlingen, Schlossgartenstraße 24 (Agentur für Arbeit) - Bretten, Hermann-Beuttenmüller-Straße 1 (Landratsamt) - Waghäusel, Philippsburgerstraße 1 (Agentur für Arbeit) Die Geschäftsführung und die zentralen Dienste sind am Standort Karlsruhe im Gebäude der Agentur für Arbeit in der Brauerstraße 10 verortet. Am Standort Bruchsal werden derzeit alle Möglichkeiten der Unterbringung geprüft, um eine bestmögliche Unterbringung mit vielen Synergieeffekten zu schaffen. 2. Aufgabenbereich Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden der Landkreis und die Agentur für Arbeit im Gebiet des Landkreises eine ge. Diese nimmt die Aufgaben der beiden Träger nach dem SGB II aus einer Hand wahr. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen - zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und - zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Seite 2

3 Bei den Leistungen zur Eingliederung kann auch auf das Leistungsspektrum der klassischen Arbeitsförderung nach dem SGB III zurückgegriffen werden ( 35 SGB II), ebenso wie auf die kommunalen flankierenden Eingliederungsleistungen nach 16 a SGB II (z. B. Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung). Weitere Maßnahmen sind u. a. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen, Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten zur Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit sowie Förderung von Arbeitsverhältnissen. Der Betrieb eines Arbeitgeberservice sowie die Wahrnehmung der Ausbildungsvermittlung gemeinsam mit der Agentur für Arbeit stellen ein weiteres Angebot dar. Die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfolgt durch Geldleistungen. Diese umfassen Regelleistungen, Mehrbedarfe, Sozialgeld für Angehörige, die Erstattung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie nicht von der Regelleistung umfasste einmalige Bedarfe ( 24 SGB II). 3. Organe Die Aufgaben der ge werden von folgenden Organen wahrgenommen: Trägerversammlung ( 44 c SGB II) Aufgaben - Entscheidung von organisatorischen, personalwirtschaftlichen, personalrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten - Beratung zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln - Erstellung einheitlicher Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung - Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger Zusammensetzung Jeweils drei Vertreter der beiden Träger. Der Landkreis soll durch den Leiter des Dezernates III, den Leiter des Sozialamtes und den Leiter des Personal- und Organisationsamtes vertreten sein. Für den Vorsitz der Trägerversammlung ist der Leiter des Dezernates III vorgesehen. Geschäftsführung ( 44 d SGB II) Aufgaben - Hauptamtliche Führung der Geschäfte der ge - Vertretung der ge gerichtlich und außergerichtlich - Ausführung der Beschlüsse der Trägerversammlung - Beratung der Trägerversammlung - Ausübung der dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse über das zugewiesene Personal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Seite 3

4 Die Geschäftsführung soll von der Agentur für Arbeit wahrgenommen werden; die Stellvertretung (zugleich Leitung der zentralen Dienste) durch eine/n Vertreter/in des Landkreises. Örtlicher Beirat ( 18 d SGB II) Aufgabe - Beratung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Maßnahmen Zusammensetzung - Träger der freien Wohlfahrtspflege - Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Kammern und berufsständische Organisationen Neben diesen gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern mit Vorschlagsrecht werden die Kreisgremien je nach Größe der Fraktion mit zwei bzw. einem Vertreter beteiligt sein. Die freie Wohlfahrtspflege wird auf deren Wunsch drei Vertreter in den örtlichen Beirat entsenden. Weiterhin sollten je ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie zwei Vertreter der Kommunen und berufständischen Organisationen eingeladen werden. 4. Weiterer Zeitplan Nach zahlreichen konstruktiven Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Karlsruhe ist der Prozess der Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im SGB II weitgehend abgeschlossen. Die Vereinbarung soll am nach Bewilligung durch die Kreisgremien unterzeichnet werden. Die ge wird zum ihre Arbeit aufnehmen. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Gemeinsame Einrichtung Bei einem voraussichtlichen Verwaltungskostenbudget von 12 Mio. Euro im Jahr 2012 beträgt der kommunale Anteil 15,2 %. Durch die Übertragung der Aufgaben des Bildungs- und Teilhabepakets wurde der kommunale Anteil von ursprünglich 12,6 % aufgestockt. Wie in den Vorjahren ist es notwendig Teile des Eingliederungsbudgets zur Deckung des Verwaltungskostenbudgets umzuschichten. Seite 4

5 Insgesamt werden nach derzeitigen Fallzahlen- und Qualitätsvorgaben 150 Mitarbeiter für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein. 2/3 werden von Seiten der Arbeitsagentur und 1/3 von Seiten des Landkreises gestellt. Somit werden vom Landkreis Karlsruhe voraussichtlich 55 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (51,5 Vollzeitstellen) in die ge wechseln. Landkreis Karlsruhe Im Jahr 2012 wird der Haushalt aufgrund von Mehreinahmen bzw. Minderausgaben im SGB II um ca. 1 Mio. Euro entlastet. Der Entlastungseffekt wird sich aber erst nach den Umstrukturierungsarbeiten in den Folgejahren voll entfalten. III. Zuständigkeit Nach 1 Ziffer 14 der Hauptsatzung ist der Kreistag für die Entscheidung über die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamts zuständig. Seite 5

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