Merkblatt. Arbeitsgelegenheiten (AGH) gem. 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGBII)

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1 Merkblatt Arbeitsgelegenheiten (AGH) gem. 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) 1. Rechtsgrundlage 16d SGB II (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. 18d Satz 2 findet Anwendung. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugutekommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

2 (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet. 18d Örtlicher Beirat Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt. 2. Fördervoraussetzungen Zusammenfassung des 16d SGBII Die AGH müssen im öffentlichen Interesse liegen, dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen, dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern, müssen wettbewerbsneutral sein und müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. 3. Zielsetzung und Zielgruppe Vorrangig sollen AGH die (Wieder-) Heranführung von erwerbsfähigen Personen an den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen. Sie dienen sowohl dazu, die soziale Integration zu fördern als auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw.

3 wiederherzustellen und damit die Chance zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die durchgeführten Tätigkeiten sollen den Menschen in AGH wieder einen Rahmen in ihrem Leben geben und somit zum Beispiel eine negative Veränderung des Tagesrhythmus verhindern. AGH sollen Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte einschließlich Qualifikationen sowie Motivation und Arbeitsbereitschaft ermitteln und liefern somit wertvolle Hinweise für die Integrationsarbeit. Sie sind ein wichtiges, niederschwelliges Förderinstrument. 4.Antrag und Bewilligung Die Beantragung und Einrichtung einer AGH ist unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Bedarfe jederzeit möglich. Die Bewilligung erfolgt schnellstmöglich und bis längstens zum Die Antragsunterlagen können unter herunter geladen werden. Das Jobcenter StädteRegion Aachen bewilligt Anträge auf Einrichtung von AGH möglichst bedarfsgerecht und besetzt freie Plätze dementsprechend. Ein Recht des Trägers auf Besetzung einer bewilligten AGH durch das Jobcenter oder gar ein Anspruch eines Trägers auf Zuweisung einer bestimmten Person besteht nicht. 5. Besonderheiten bei Maßnahmeträgern 5.1 Kommunen als Träger Neben gemeinnützigen Trägern wie e.v. und ggmbh sind seit Einführung des SGB II auch Kommunen als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften Träger von AGH- Maßnahmen. Hier kam es jedoch in den letzten Jahren immer wieder dazu, das einzelne Dienststellen bzw. Einsatzstellen AGH beantragten, ohne dass es hierzu ein Gesamtkonzept der Kommune oder gar einen zentral Verantwortlichen gab. Insbesondere die fehlende Einbindung der Personalvertretungen ist hierbei problematisch. Daher sind zukünftig durch die beantragende Kommune an geeigneter Stelle (z.b. Hauptamt, Personalamt, Wirtschaftsförderung) die Anträge aller Ämter, Fachbereiche, Dezernate Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Bibliotheken, Sportstätten etc. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Kommune zu sichten, der Personalvertretung vorzulegen und durch einen zu benennenden Ansprechpartner dem JobCenter einzureichen. Durch Dienststellen bzw. Einsatzstellen selbständig eingereichte Anträge werden an die zentrale Ansprechpartnerin oder den zentralen Ansprechpartner entsprechend zurückverwiesen.

4 5.2 Träger mit mehreren Standorten Träger, die im Gebiet der StädteRegion mehrere Einsatzstellen betreiben, benennen ebenfalls eine zentrale Ansprechpartnerin oder einen zentralen Ansprechpartner. Dadurch wird sichergestellt, dass aufgrund der Kommunikation innerhalb des Trägers dessen Anträge in koordinierter Form eingereicht werden. 6. Zuweisung und Dauer 6.1 Zuweisung Um den teilnehmenden Personen eine optimale, ihrer Gesamtsituation angemessene Arbeitsgelegenheit anbieten zu können, wählen die Fallmanagerinnen und Fallmanager nach einem persönlichen Gespräch die passende Arbeitsgelegenheit aus. Die dem Träger darauf hin unterbreitete Zuweisung ist das Ergebnis einer passgenauen Vorauswahl. Die bislang in der Regel bestehende Auswahlmöglichkeit unter mehreren vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern besteht daher nicht mehr. Eine weitere Zuweisung kann daher nur erfolgen, wenn die zugewiesene Teilnehmerin oder der zugewiesene Teilnehmer nicht vorspricht. Wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer vom Träger abgelehnt, verfällt die AGH im Regelfall. Eine weitere Zuweisung findet dann nicht statt. Nach Vorsprache des zugewiesenen Teilnehmers arbeitet der Träger intensiv mit ihm an seiner Einbindung in die dortigen Arbeitsabläufe. Das JobCenter empfiehlt, die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer per schriftlicher Vereinbarung auf die dort betriebsüblichen Regelungen (z.b. Unfallverhütungsvorschriften, interne Weisungen, Dienstvereinbarungen, Verhalten bei Krankmeldungen) zu verpflichten. Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer kann frühestens nach 1 Monat und nach Zustimmung durch die zuständige Fallmanagerin bzw. den Fallmanager an das JobCenter zurückverwiesen werden. 6.2 Dauer Die Dauer der Zuweisung in die AGH beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung um 3 Monate ist nur ausnahmsweise möglich, wenn sie in der Person oder in den Verhältnissen der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers begründet ist. Die Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt durch die Fallmanager des Jobcenters StädteRegion Aachen. 7. Zeitlicher Umfang Der Träger der AGH muss im Rahmen seines Antrags darlegen, auf welche konkrete Beschäftigungszeit/Einsatzzeit pro Woche die vom ihm angebotene AGH ausgerichtet ist.

5 Die wöchentliche Arbeitszeit darf bei Antragstellung 15 Stunden nicht unterschreiten. Die maximal zulässige Arbeitszeit im Rahmen einer AGH beträgt 30 Stunden pro Woche. Eine Beantragung von 30 Stunden pro Woche ist empfehlenswert, da eine Unterschreitung des bewilligten Zeitrahmens möglich, eine Überschreitung jedoch nicht zulässig ist. Die monatliche Arbeitszeit ergibt sich aus der Zahl der Werktage (also ohne Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage) des Monats und einem Fünftel der individuellen Wochenarbeitszeit. Die Arbeitszeit findet regulär von montags bis freitags in der Zeit von bis Uhr statt. Andere Arbeitszeiten bzw. Dienste an Wochenenden oder Feiertagen müssen mit der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer abgesprochen werden und sind nicht verpflichtend. Überstunden sind dabei nicht zulässig! 8. Nicht mehr zulässige Tätigkeiten Unabhängig von der einzelnen Maßnahme sind Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt bzw. von Dienstleistern angeboten werden, grundsätzlich nicht förderfähig. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung und der engen Auslegung der Fördervoraussetzungen sind daher verschiedene Tätigkeiten künftig nicht mehr im Rahmen einer AGH zulässig. Um für Träger, Teilnehmer und Jobcenter zusätzliche Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung der Wirtschaft zu vermeiden, erfolgt die Bewilligung gemäß 16d Abs. 1 Satz 2 SGB II unter Beteiligung des Beirats des Jobcenters der StädteRegion Aachen. Bitte beachten Sie, dass über die im Bewilligungsbescheid genannten Tätigkeiten hinaus kein Einsatz der Teilnehmer zulässig ist. 9. Qualitätssicherung Um die Sicherung von Qualitätsstandards im Zusammenhang mit der Umsetzung von AGH zu garantieren, werden die Qualitätssicherungsmaßnahmen weiter ausgebaut. Diese beinhalten: Vor-Ort-Kontrollen durch das JobCenter Qualitätsprüfung bezüglich der Durchführung der Maßnahmen Teilnehmerbefragungen Maßnahme- und trägerbezogene Erfassung und Auswertung der Maßnahmen Bei einer Kontrolle gewährt der Träger Einsicht in alle zur Maßnahme gehörenden Unterlagen. Die Unterlagen zur AGH müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.

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