Konzept zur Umsetzung des Projektes Arbeit für Brandenburg
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- Sylvia Hochberg
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1 In Trägerschaft der Agentur für Arbeit Potsdam und der Landeshauptstadt Potsdam Konzept zur Umsetzung des Projektes Arbeit für Brandenburg gültig für den Zuständigkeitsbereich des Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam Stand: Wagner; 614.Z 1
2 Inhaltsverzeichnis 1. Zielstellung 3 2. Förderfähiger Personenkreis 3 3. Kundengewinnung und Zuweisung in AfB 4 4. Betreuung während der Beschäftigung 7 5. Nachhaltung 8 6. Anlagen 8 2
3 1. Zielstellung Das Programm Arbeit für Brandenburg wurde am in das Leben gerufen und ist bis zum konzipiert. In diesem Zeitraum sollen insgesamt sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) geschaffen werden. Von diesen Stellen entfallen auf das Jahr Stellen und somit für das Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam (JLP) 25 Stellen. In den Jahren 2011 bis 2014 werden jeweils Stellen geschaffen, von denen, nach derzeitiger Planung, je ca. 49 auf das JLP entfallen. Arbeitgeber können hier Kommunen, Verbände, Vereine und Arbeitsförderungsgesellschaften sein. Wie bei anderen Förderinstrumenten auch, muss es sich hier um Arbeiten im öffentlichen Interesse und um zusätzliche Arbeiten handeln. Das Programm Arbeit für Brandenburg ist ein Element der Arbeitspolitik des Landes Brandenburg. Dadurch wird Langzeitarbeitslosen erwerbsbezogene soziale Integration ermöglicht ihre Beschäftigungsfähigkeit und damit ihre Chance auf eine spätere reguläre Beschäftigung erhöht die Stabilisierung der Persönlichkeit und des Selbstvertrauens unterstützt eine existenzsichernde Entlohnung gewährleistet ein Beitrag zur Stärkung kommunaler Strukturen (z. B. Kultur, Kinderbetreuung, Vereinsunterstützung) und der regionalen Wirtschaftskraft durch Erhöhung der Kaufkraft geleistet. In Einzelfällen soll ein Übergang in Rente ermöglichst werden. Das JLP finanziert das Projekt für Arbeit für Brandenburg durch Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante. 2. Förderfähiger Personenkreis In das Programm Arbeit für Brandenburg können Personen einmünden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: gewöhnlicher Aufenthalt im Land Brandenburg zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung 3
4 seit mind. 12 Monaten arbeitslos gemeldet, wobei Personen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit > 36 Monate vorrangig gefördert werden sollen Vollendung des 25. Lebensjahres, wobei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, vorrangig gefördert werden sollen Die Dauer der Arbeitslosigkeit bemisst sich nach den Regelungen des 18 SGB III unter Berücksichtigung der unschädlichen Unterbrechungen gem. 18 Abs. 2 SGB II. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis Bei einem Umzug außerhalb der Landesgrenzen (insbesondere nach Berlin) kommt es für die Weiterförderung des Beschäftigungsverhältnisses mit Landesmitteln darauf an, dass das Ergebnis der Beschäftigung weiterhin dem Land Brandenburg zu Gute kommt. 3. Kundengewinnung und Zuweisung in AfB Um die für 2011 geplanten 49 Stellen für Arbeit für Brandenburg und die der Folgejahre besetzen zu können, ist eine Kundengewinnung notwendig. Hierzu wird die, in den Teamablagen eingestellte, Liste zur Bürgerarbeit genutzt, indem die bereits, im Rahmen des Projektes Bürgerarbeit, aktivierten Kunden hinsichtlich der Voraussetzungen für AfB geprüft und gekennzeichnet werden. Bei der Vorauswahl durch den Fallmanager sollen folgende Punkte beachtet werden. der Kunde sollte älter als 50 Jahre und länger als drei Jahre arbeitslos sein 4
5 der Anteil eingesparter KdU soll so hoch wie möglich sein vorrangig Kunden, die noch keinen Anspruch auf Rentenversicherung haben und durch das Programm AfB diesen erwerben sollen Zur Besetzung müssen durch die Integrationsteams, für den gesamten Förderzeitraum bis 2014, mindestens 150 Kunden vorgemerkt werden. Das bedeutet, dass jedes Team mindestens (614, 615 und 618) 50 Kunden vormerken muss. Die durch die Integrationsteams vorgemerkten Kunden werden anschließend durch die Leistungsabteilung geprüft. Inhalt der Prüfung ist die mögliche Einsparung an KdU und der Anspruch auf Rentenversicherung. Die Koordination innerhalb der Leistungsabteilung wird durch die zuständige Bereichsleitung sicher gestellt. Anschließend ist die Liste der vorgemerkten Kunden durch die Integrationsteams erneut zu prüfen. Die Kunden, bei denen keine oder nur geringe KdU eingespart werden, können trotzdem berücksichtigt werden, wenn der Fallmanager die Notwendigkeit des Förderprogramms begründet und/ oder der Einsatz eines anderen Förderinstrumentes nicht möglich ist. Die übrigen Kunden können dann den einzelnen Stellen zugeweisen werden. Jedes Team (614, 615 und 618) soll dabei 16 Stellen pro Jahr besetzen. Die Verteilung der Stellen auf die drei Integrationsteams erfolgt durch die zuständigen Teamleiter in gemeinsamer Absprache. Das Maßnahmeteam stellt ca. acht Wochen vor Maßnahmebeginn eine Vormerkliste für die AfB Stellen zur Verfügung. Weiterhin wird ein aktuelles Stellenangebot über CoSachNT angelegt und in VerBIS generiert. Die Fallmanager tragen ihre geprüften Kunden in die Vormerkliste AfB ein. Dabei ist zu beachten, dass jede Stelle mindestens 100% mehr Vormerkungen aufweisen muss, als Teilnehmerplätze vorhanden sind. Ziel ist es, die freien Stellen gleich zu Beginn voll besetzen zu können. Spätestens fünf Werktage vor Maßnahmebeginn wird durch das Maßnahmeteam ein entsprechender Vermittlungsvorschlag gebucht. Dazu muss im Vorfeld der Kunde durch den Fallmanager zu AfB beraten worden sein und ein entsprechender Eintrag in der Kundenhistorie hinterlegt sein. Ist dies nicht der Fall, muss das Beratungsgespräch mit dem Kunden, vor Buchung des Vermittlungsvorschlags, durch den Fallmanager nachgeholt werden. 5
6 Vor Beginn der Maßnahme muss durch den zuständigen Fallmanager eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Kunden abgeschlossen werden. Mit Eintritt in die Maßnahme ist der Kunde arbeitssuchend zu führen. Eine Änderung der Profillage erfolgt nicht. Zur besseren Nachhaltung ist die interne Kennung AfB im Stellengesuch zu vergeben. Für die Buchung in CoSachNT und die Konsolidierung der Vermittlungsvorschläge ist das Maßnahmeteam verantwortlich. Weiterhin liegt hier die Verantwortung in dem Kontakt mit den Trägern. Die Fallmanager werden mittels Wiedervorlage informiert, ob die Kunden die unterbreitete Maßnahme angetreten haben oder nicht. Bei der Besetzung der Stellen können Trägervorschläge berücksichtigt werden. Diese müssen mindestens vier Wochen vor Beschäftigungsbeginn im Maßnahmeteam eingehen, damit im Vorfeld noch geprüft werden kann, ob der Kunde die Voraussetzungen erfüllt. Im Regelfall soll eine Beschäftigung über Arbeit für Brandenburg für 2 Jahre gefördert werden. Die Zuweisung der Teilnehmer in eine AGH-E erfolgt grundsätzlich für die Laufzeit der bewilligten AGH-E. Wird innerhalb dieser Zeit keine Arbeitsmarktnähe erreicht und sind weitere Integrationsschritte nötig, so kann die Förderung im Individualfall bis zu zwei Jahre betragen. Das Ergebnis der Prüfung muss in VerBIS dokumentiert werden. Die Regelarbeitszeit der Teilnehmer beträgt mindestens 30 Stunden in der Woche. Darüber hinaus muss der Teilnehmer tariflich entlohnt werden. Liegt kein gültiger Tarifvertrag vor, muss eine ortsübliche Entlohnung gezahlt werden. In beiden Fällen muss das Entgelt mindestens 7,50 betragen. Arbeitslose, die sich kurz vor dem Eintritt in das Rentenalter befinden, können auch mit einer dreijährigen Beschäftigung gefördert werden. Die Beschäftigung dient in diesen Fällen der Überbrückung bis zur Rente. Scheidet ein Teilnehmer aus einer laufenden Maßnahme aus, so ist diese zwingend innerhalb von sechs Wochen nachzubesetzen. Ist die Nachbesetzung innerhalb dieser Frist nicht möglich, gilt die Zuwendung in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis ab Ende des Arbeitsverhältnisses als widerrufen. 6
7 4. Betreuung während der Beschäftigung Mit Beginn der Förderung muss eine Weiterbetreuung der Kunden gewährleistet sein. Diese umfasst eine regelmäßige Kontaktdichte alle zwei Monate, das Erstellen von passgenauen Vermittlungsvorschlägen und das Abfordern von Eigenbemühungen. Die konkreten Vereinbarungen werden in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten, die alle sechs Monate aktualisiert wird. In Fällen, in denen die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft des Beschäftigten entfällt, kann nach den geltenden gesetzlichen Regelungen die Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung nur auf freiwilliger Basis und ohne Sanktionsmöglichkeit erfolgen. Werden während der Förderung folgende Leistungen erbracht: Beratung und Vermittlung Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme ( 46 S. 1 Nr. 5 SGB III) kommunale Leistungen Einstiegsgeld ist eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Das Bewerberprofil ist regelmäßig zu aktualisieren und die Profillage bei Bedarf anzupassen. Besonders der Bereich Fähigkeiten und Kenntnisse ist hier dem aktuellen Stand des Kunden anzupassen. Weiterhin ist ein Stellensuchlauf durchzuführen, um gegebenenfalls passgenaue Vermittlungsvorschläge aushändigen zu können. Zusätzlich zu den ausgehändigten Vermittlungsvorschlägen muss der Kunde seine, individuell durch den Fallmanager festgelegten, Eigenbemühungen nachweisen. Ziel ist es, den Kunden so schnell wie möglich auf den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Insbesondere vor einer Verlängerung muss durch den Fallmanager die Integrationsmöglichkeiten geprüft werden. Diese Prüfung ist in der Kundenhistorie zu dokumentieren. Es soll ein Ausblick gegeben werden, ob nach Einschätzung des 7
8 Fallmanagers, unter Prüfung des Arbeitsmarktes, eine Integration innerhalb der nächsten 12 Monate erreicht werden kann. Eine Ausnahme bei der Kontaktdichte bilden die Kunden, die über drei Jahre gefördert werden. Da hier die Förderung zur Überbrückung bis zur Rente dient, wird geprüft, ob hier lediglich eine neue Eingliederungsvereinbarung für 36 Monate abgeschlossen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Information an alle MitarbeiterInnen. 5. Nachhaltung Die Nachhaltung erfolgt mittels Fachaufsicht der Teamleiter. Diese sind für die in ihren Teams zu betreuenden Kunden verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Kontaktdichte und die Einleitung von Vermittlungsaktivitäten seitens der Fallmanager. Bezüglich der daraus resultierenden Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so sind diese in die Vormerkliste durch die Teams einzutragen. 6. Anlagen Richtlinie des MASF vom Programmbeschreibung des MASF Handlungsleitfaden zur Förderung AfB BL I 614.Z Gez. Thomann Verfügung: - Information aller TL und betroffenen MA - Einstellung in PAGA-Ablage Bereich_Integration Arbeit_für_Brandenburg 8
9 Z.d.A. - BLI zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung 9
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