Informationen für potentielle Arbeitgeber
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- Elke Salzmann
- vor 7 Jahren
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1 Landesarbeitsprogramm Arbeit für Brandenburg in der Stadt Cottbus / Chóśebuz Informationen für potentielle Arbeitgeber EUROPÄISCHE UNION STADT COTTBUS CHÓŚEBUZ
2 Landesarbeitsprogramm Arbeit für Brandenburg G Dieses Material informiert Sie als potentielle Arbeitgeber über Inhalt, Form und Ziele des Landesarbeitsprogramms Arbeit für Brandenburg. Inhalt 1. Allgemeine Informationen zum Förderprogramm Arbeit für Brandenburg 2. Inhalt der Förderung 3. Umsetzung in den Jahren 2010 bis Umsetzung und Finanzierung in Inhalt zum Förderinstrument Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) 16 e SGB II 6. Kopplung der Förderprogramme Arbeit für Brandenburg und FAV in Ablaufschema zum Antragsverfahren in Fördermittelgeber
3 1. Allgemeine Informationen zum Landesprogramm Arbeit für Brandenburg Die Landesregierung unterstützt mit dem Förderprogramm Arbeit für Brandenburg in Landkreisen und kreisfreien Städten die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) für eine Dauer in der Regel von zwei Jahren. Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich zur Ausführung von Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse ( 261 (3) SGB III) liegen und zusätzlich sind ( 261 (2) SGB III). Das Programm baut auf vorhandene arbeitsmarktpolitische Instrumente (gesetzliche Instrumente, Programme von Bund und Land) auf und ergänzt diese durch einen Zuschuss zu den Lohn- und Sozialversicherungskosten in Höhe von 250,00 monatlich. Zu den teilnehmenden Regionen zählt auch die Stadt Cottbus. Mit dem Landesprogramm soll insbesondere den Menschen geholfen werden, die auf Grund einer schwachen regionalen Wirtschaft keine Arbeit finden können. Zudem sollen durch die Schaffung von zusätzlichen Stellen die kommunalen Strukturen und die regionale Ökonomie gestärkt werden. Durch das Förderprogramm profitieren also nicht nur Arbeitslose, sondern auch die öffentliche Hand und die Allgemeinheit. Damit das Landesprogramm letztendlich erfolgreich in Cottbus umgesetzt werden konnte und kann, benötigt die Stadt Cottbus das Engagement der Träger und privaten Arbeitgeber. Ihr Vorteil: Schaffung neuer Arbeitsplätze mit geringem eigenen finanziellen Einsatz mit mehrjähriger Planungssicherheit mit besonders motivierten Arbeitnehmern mit der Möglichkeit, Arbeiten zu erledigen, die sonst nicht durchgeführt werden könnten mit stärkender Wirkung auf kommunale bzw. trägereigene Strukturen mit positiver Außenwirkung
4 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: 2. Inhalt der Förderung Wenn Sie ein privater Arbeitgeber (gewerblicher oder sozialer Beschäftigungsträger) sind, können Sie Arbeitsplätze unter folgenden Voraussetzungen schaffen: Der / Die Arbeitnehmer/in muss im Sinne des 18 (1) SGB III langzeitarbeitslos sein (ein Jahr oder länger) und muss das 25. Lebensjahr vollendet haben. Vorrangig werden Personen berücksichtigt, die seit mindestens drei Jahren arbeitslos gemeldet sind. Gefördert werden nur Arbeitsplätze mit einer Arbeitszeit von mind. 30 Stunden für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten zum tariflichen oder (falls kein Tarifvertrag besteht) ortsüblichen Entgelt. Die Entlohnung muss aber zwingend einen Stundenlohn i. H. v. mindestens 7,50 beinhalten. Nach 1 Abs. 2 Buchstabe k TVÖD findet dieser keine Anwendung auf Beschäftigte, die Arbeiten nach den 260 ff SGB III verrichten. 3. Umsetzung in den Jahren 2010 bis 2014 Durch die Festlegung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) konnte die Stadt Cottbus in Arbeitsplätze schaffen. Im Jahr 2011 konnte die Stadt Cottbus ein Stellenkontingent von 61 Stellen besetzen. Für 2012 erhielt die Stadt Cottbus 19 Stellen zugewiesen und besetzte diese. Im Jahr 2013 verringerte sich das Stellenkontingent nochmals. Die Stadt Cottbus konnte jedoch auch diese 15 Stellen besetzen. 4. Umsetzung und Finanzierung in 2014 Durch Veränderung in den Förderrichtlinien beim Jobcenter Cottbus ist eine Kofinanzierung des Landesprogramms mit dem Bundesprogramm Bürgerarbeit wie in den Jahren 2010 bis 2012 nicht mehr möglich. Aus diesem Grund wurde die Förderrichtlinie für das Landesprogramm vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie überarbeitet und seit 2013 ist
5 nur noch eine Kopplung mit dem Förderinstrument Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16 e SGB II möglich. Der Zuschuss der Landesmittel kann nur für Lohnkosten genutzt werden. 5. Inhalt zum Förderinstrument 16 e SGB II Der 16 e des SGB II beinhaltet die Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen (ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung). Die Arbeitsplätze müssen die Kriterien der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses gemäß des 261 (1) SGB III erfüllen. Die Beantragung und Durchführung erfolgt durch den Träger direkt beim Jobcenter Cottbus. Die Zuweisung der Arbeitnehmer erfolgt ebenfals nur durch das Jobcenter Cottbus. Die Gewährung der Zuwendung kann bis zu 75 % des Arbeitsentgeltes und des Sozialversicherungsanteils des Arbeitsgebers beinhalten. Die konkrete Höhe der Zuwendung je Arbeitnehmer legt das Jobcenter Cottbus fest. Arbeitsentgelt beim Förderinstrument Förderung von Arbeitsverhältnissen Das Bruttoarbeitsentgelt muss dem tariflichen Arbeitsentgelt für die auszuübende Tätigkeit entsprechen und bei 30 Wochenstunden mindestens 945,- (7,50 Bruttostundenlohn)betragen. Das Jobcenter beteiligt sich mit bis zu 75 % je Teilnehmer. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) findet keine Anwendung bei Beschäftigten, die Arbeiten nach den 260ff SGB III verrichten. Neben dem Arbeitnehmerbruttoentgelt wird auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung) samt gesetzlicher Umlagen (U 1, U 2, Insolvenzgeld) i. H. v. maximal 190,00 gefördert. Die Arbeitsplätze können maximal für 24 Monate gefördert werden. Förderfähig sind nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, die arbeitslos im Sinne des 18 SGB III sind sowie eine mindestens 6-monatige verstärkte vermittlerische Unterstützung nach 16 Absatz 1 Satz 1 erhalten haben. Arbeitnehmer werden vom Jobcenter Cottbus den jeweiligen Arbeitgebern vermittelt und zugewiesen. Die Auswahl eines Arbeitnehmers ohne Beteiligung des Jobcenters Cottbus ist nicht möglich
6 6. Kopplung der Förderprogramme Arbeit für Brandenburg und Förderung von Arbeitsverhältnissen gem. 16 e SGB II in 2014 Bei der Kopplung der beiden Beschäftigungsprogramme handelt es sich um Arbeitsplätze entsprechend des 261 SGB III. Die Tätigkeiten müssen somit im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein. Ferner handelt es sich um Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden für einen Bewilligungszeitraum von bis zu 2 Jahren. Neben der Förderung vom Jobcenter i. H. v. bis zu 75 % des Arbeitnehmerbrutto zzgl. Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung und der Förderung des Landes Brandenburg in Höhe von 250,00 pro Monat pro Teilnehmer beteiligt sich die Stadt Cottbus mit der Finanzierung der Aufstockung auf 100 % der Summe Arbeitnehmerbrutto plus Sozialversicherungsanteil des Arbeitgebers. Grundsätzlich werden die Projekte zum ersten Kalendertag eines Monats bewilligt. Eine erstmalige Bewilligung kann frühestens zum erfolgen. Die spätmöglichste Bewilligung erfolgt zum Ablaufschema zum Antragsverfahren Kombination Förderung von Arbeitsverhältnissen gem. 16 e SGB II in der Stadt Cottbus Vorsprache im Jobcenter Cottbus : Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das Förderinstrument Förderung von Arbeitsverhältnissen gem. 16 e SGB II beim Jobcenter Cottbus stellen. Einreichung des Antrages entsprechend Vorgabe beim Jobcenter Cottbus Jobcenter Cottbus prüft den Antrag auf Förderfähigkeit (formale Fördervoraussetzung) und Förderwürdigkeit (Zweck- und Zielerreichung) Jobcenter Cottbus prüft die Beurteilung Zusätzlichkeit & öffentliches Interesse und Votum zur Förderwürdigkeit entsprechend 16 e SGB II im Vorfeld
7 positive Entscheidung negative Entscheidung - Zuweisung der Teilnehmer - Ablehnung oder durch das Jobcenter Überarbeitung des Antrages Bewilligungsbescheid Ablehnungsbescheid - Einbindung Fachbereich Soziales - Information an Fachbereich über Kofinanzierungsantrag Soziales Arbeit für Brandenburg Bewilligungsbescheid Ablehnungsbescheid -Zuweisung Fördermittel des Landes und der Stadtverwaltung Cottbus Einstellung der Arbeitnehmer und Durchführung der Maßnahme 8. Fördermittelgeber Das Jobcenter Aufgabe der Jobcenter ist, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und durch das Fördern und Fordern den betroffenen Personen die Perspektive und Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften, langfristig und ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Die Grundlage für die vielfältigen Tätigkeiten des Bundesverwaltungsamtes ist eine unternehmerisch ausgeformte Behördenstrategie, die sich an Qualität, Effizienz und Kundeninteresse orientiert. Das Land Brandenburg In den Jahren 2010 bis 2013 förderte das Land Brandenburg insgesamt 152 Stellen in der Stadt Cottbus durch das Förderprogramm Arbeit für Brandenburg
8 Um die Umsetzung zu erleichtern und schneller voranzubringen, hat das MASF eine Praxishilfe" zur Verfügung gestellt. In der Praxishilfe" sind die potentiellen Einsatzfelder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschrieben, die im Rahmen des Landesarbeitsprogramms Arbeit für Brandenburg" beschäftigt werden. Jedes der aufgeführten einzelnen Handlungsfelder enthält weitere Anregungen für Projekte beziehungsweise konkrete Tätigkeiten in diesem Bereich. Weitere Informationen zum Landesprogramm Arbeit für Brandenburg finden Sie unter Die Stadt Cottbus Der Fachbereich Soziales, in der Thiemstraße 37, hat bereits durch die Arbeit mit dem Bundesprogramm Kommunal-Kombi mit über 70 Arbeitgebern Kontakte geknüpft. Diese halfen auch das Landesarbeitsprogramm Arbeit für Brandenburg auf den Weg zu bringen und erfolgreich in den Jahren fortzusetzen. Die vielfältigen Aufgaben bei der Umsetzung des Landesarbeitsprogramms werden durch die Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales koordiniert, unterstützend mit den Arbeitgebern begleitet und verwaltungsrechtlich abgeschlossen. Ansprechpartner der Stadt Cottbus Zuständige Sachbearbeiter: Frau Emmelmann Zi. 305 Tel.: Frau Kopplin Zi. 305 Tel.: Frau Mietzsch Zi. 121 Tel.: Servicebereichsleiterin Frau Duhra Zi. 308 Tel.: Projektgruppenleiter Herr Thomas (Neumarkt 5) Zi. 114 Tel.:
9 Öffnungszeiten des Fachbereichs: Dienstag Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Darüber hinaus können Sie jederzeit Termine mit uns vereinbaren. Hier bekommen Sie vor Ort Hinweise und Hilfestellungen zur Beantragung sowie zum Inhalt des Projektes. Informationen über den Bearbeitungsstand und die Bearbeitungsdauer in der Stadtverwaltung Cottbus erhalten Sie bei uns ebenso wie eine individuelle Beratung. Fragen zu gesetzlichen Bestimmungen (Zuwendungsrecht) und der Richtlinie zur Durchführung des Landesarbeitsprogramms Arbeit für Brandenburg werden bei uns natürlich auch beantwortet. Nutzen Sie unser Wissen! Lassen Sie sich beraten! Kommen Sie zu uns!
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