Stadt Ingolstadt. Fachtagung Suchtkrank und Arbeit Fördermöglichkeiten für suchtkranke Alg II- Empfänger aus der Sicht eines Jobcenters

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1 Stadt Ingolstadt Fachtagung Suchtkrank und Arbeit Fördermöglichkeiten für suchtkranke Alg II- Empfänger aus der Sicht eines Jobcenters

2 Überblick 1. Was geht 2013 noch? 2. Welche Ziele sollen die Jobcenter verfolgen? 3. Wie könnten Förderungen der JC aussehen? 4. Wer könnte sonst noch fördern? 2

3 Entwicklung der Eingliederungsmittel bayerischer Jobcenter 2010 EinglM in Tsd 2011 EinglM in Tsd 2012 EinglM in Tsd 2013 EinglM in Tsd Kürzung in % JC Augsburg, Stadt ,8 % JC Fürth, Stadt ,0 % JC Ingolstadt, Stadt ,5 % JC München, Stadt ,8 % JC Nürnberg, Stadt ,6 % JC Regensburg, Stadt ,3 % JC Würzburg, Stadt ,7 % 3

4 Durchschnittliches Förderbudget pro erwerbsfähigem Leistungsberechtigtem Jobcenter elb (Stand 08/2012) Fördermittel / elb in 2013 Durchschnittl. Fördermittel p.m. JC Augsburg, Stadt ,- 57,- JC Fürth, Stadt ,- 57,- JC Ingolstadt, Stadt ,- 53,- JC München, Stadt ,- 52,- JC Nürnberg, Stadt ,- 60,- JC Regensburg, Stadt ,- 54,- JC Würzburg, Stadt ,- 51,- 4

5 Steuerung der Jobcenter über Zielvereinbarungen, 48b SGB II Auszug aus der Zielvereinbarung 2012 zwischen BMAS und BA (veröffentlicht unter Rubrik SGB II -> Service -> Zielvereinbarungen) 3 Gesetzliche Steuerungsziele (1) Die Jobcenter (gemeinsamen Einrichtungen) müssen folgende Ziele des 48b Abs. 3 SGB II erreichen: 1. Verringerung der Hilfebedürftigkeit Ziel ist es, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten... Zielindikator ist die Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit Ziel ist es, Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Zielindikator ist die Integrationsquote. 3. Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Ziel ist es, ein besonderes Augenmerk auf diejenigen Leistungsberechtigten zu legen die bereits länger im Leistungsbezug sind, bzw. ein entsprechende Risiko aufweisen.... Der Zielindikator ist die Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern.... 5

6 Öffentlicher Kennzahlenvergleich aller Jobcenter ( 6

7 Teilhabe als Ziel des SGB II? 48b Abs. 3 S. 2 SGB II (eingefügt zum auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drucksache 17/4719): Die (Ziel)Vereinbarungen umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe. Keine Gesetzesbegründung (Protokolle Vermittlungsausschuss werden frühestens Anfang der 19. Legislaturperiode (Ende 2017) veröffentlicht) Zeitlicher Zusammenhang mit Einführung Bildung und Teilhabe 28ff SGB II; Zielvereinbarung schließen Länder bzw. Kommunen ab => soziale Teilhabe meint wohl nur kommunale Leistungen, nicht Teilhabe durch Arbeit PROBLEM: auch für 2013 noch keine Kennzahl K4 entwickelt, mit der die Erreichung dieses Ziels sicht- und messbar gemacht werden könnte 7

8 Zwischenfazit Den Jobcentern stehen 2013 kaum Eingliederungsmittel zur Förderung von Arbeitsuchenden, insbesondere Suchtkranken, zur Verfügung Das aktuelle Ziel- und Steuerungssystem des SGB II verpflichtet die Jobcenter dazu, in erster Linie die Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt und die vollständige Überwindung des Hilfebedarfs anzustreben beide Ziele dürften für suchtkranke Menschen nur schwer erreichbar sein 8

9 Förderinstrumente der Jobcenter im Kontext Sucht und Arbeit Arbeitsgelegenheiten, 16 d SGB II (sog. 1 -Jobs) Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16 e SGB II Produktionsorientierte Tätigkeiten i.r.v. Maßnahmen bei einem Träger ( 16 Abs. 1 SGB II ivm 45 SGB III) Freie Förderung, 16 f SGB II Psychosoziale Betreuung, 16a Nr. 3 SGB II 9

10 Arbeitsgelegenheiten, 16d SGB II Änderungen seit : Förderkriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität wurden aus dem bisherigen ABM-Recht in 16d Abs. 2 4 SGB II übernommen Nachrangigkeit der AGH gegenüber anderen Förderleistungen, 16d Abs. 5 SGB II Maximal 2 Jahre Teilnahme an einer AGH innerhalb eines 5 Jahres Zeitraums, 16d Abs. 6 SGB II Regelung zur Maßnahmekostenerstattung Bisherige AGH-Entgeltvariante wird nach 16e überführt Beteiligung des Beirats des Jobcenters bei Einrichtung, Auswahl und Gestaltung von AGH 10

11 AGH - Details Öffentliches Interesse Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein reicht nicht aus Steuerrechtl. Anerkennung der Gemeinnützigkeit allein reicht nicht ABER: Einnahmen durch AGH schließen öff. Interesse nicht (zwingend) aus Wettbewerbsneutralität U.a. erreichbar, wenn Maßnahmeträger die DL/das Warenangebot auf sozial benachteiligte Personen begrenzt Ausführliche Informationen: Fachliche Hinweise zu Arbeitsgelegenheiten 11

12 Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16e SGB II (1) Neu seit : Mindeststandards bezüglich des Arbeitsverhältnisses nicht mehr im Gesetz geregelt Früher: 16e Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II af: idr volle Arbeitszeit, mind. 50 %, ortsübliches oder tarifliches Entgelt => jetzt auch Arbeitsverhältnisse mit weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit förderbar Strittig: Förderung von Minijobs? Dagegen: Schumacher (Referatsleiter SGB II im StMAS) in Oestreicher 16e SGB II RdNr. 62 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III (über 16e geförderte AVs sind beitragsfrei in Arbeitslosenversicherung) 12

13 Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16e SGB II (2) Fördervoraussetzungen ( 16e Abs. 3 SGB II): Nr. 1: Langzeitarbeitslos isv 18 SGB III (1 Jahr und länger) Mindestens zwei weitere in der Person liegende Vermittlungshemmnisse Nr. 2: Mindestens 6-monatige vorherige Aktivierungsphase Nr. 3: Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Dauer der Förderung voraussichtlich nicht möglich Nr. 4: max. 2 Jahre Förderung nach 16e innerhalb von 5 Jahren Weisungen der BA an die Jobcenter (ge) Vorrang medizinischer/sozialer Rehabilitation Vorrang beruflicher Rehabilitation Ausführliche Informationen: Fachliche Hinweise zur Förderung von Arbeitsverhältnissen 13

14 Produktionsorientierte Tätigkeiten i.r.v. Maßnahmen bei einem Träger ( 16 Abs. 1 SGB II ivm 45 SGB III) Sinnstiftende oder marktnahe Arbeiten können Bestandteil einer Maßnahme bei einem Träger sein, wenn diese in ein Gesamtkonzept zur Betreuung und Unterstützung mit dem Ziel der Heranführung an den Arbeitsmarkt eingebettet sind. Einnahmen/gedlwerte Vorteile aus den Tätigkeiten sind vollständig zur Reduzierung der Maßnahmekosten einzusetzen Parallel zur praktischen Tätigkeit müssen eigentliche Maßnahmeinhalte fortgesetzt werden (Aktivierungsinhalte, Kenntnisvermittlung, Feststellung von Vermittlungshemmnissen usw.) Arbeiten dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen => Unbedenklichkeitsbescheinigung Kammer/Verband sollte vorliegen Falls dies nicht möglich ist: maximale Zeiten für produktionsorientierte Tätigkeit: grds 6 Wochen ( 45 Abs. 2 S. 2 SGB III) bzw. 12 Wochen für Langzeitarbeitslose ( 16 Abs. 3 S. 2 SGB II) Ausführliche Informationen: Fachliche Hinweise MAT nach 16 Abs. 1 SGB II ivm 45 SGB III 14

15 Freie Förderung, 16f SGB II Frei? grundsätzlich: sog. Aufstockungs- und Umgehungsverbot für gesetzl. Leistungen, 16f Abs. 2 S. 3 SGB II Ausnahme: Leistungen für Langzeitarbeitslose ( 16f Abs. 2 S. 4 Nr. 1 SGB II) Noch zu klären: Förderung von Arbeitsverhältnissen für suchtkranke Alg II Empfänger ohne vorherige Aktivierungsphase möglich?? ( 16e ivm 16f SGB II) grds. können über 16f SGB II für Langzeitarbeitslose einzelne Fördervoraussetzungen /-grenzen der sog. Regelinstrumente außer Acht gelassen werden bei 16e SGB II fraglich, da Förderung ja schon ausdrücklich für Langzeitarbeitslose mit mehreren weiteren Vermittlungshemmnissen konzipiert ist Ausführliche Informationen: Fachliche Hinweise Freie Förderung SGB II nach 16f 15

16 Psychosoziale Betreuung nach 16a Nr. 3 SGB II Leistungen werden vom kommunalen Träger (Stadt/Landkreis) des jeweiligen Jobcenters finanziert ( 6 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGB II) Unbestimmter Rechtsbegriff für Inhalt der Leistungen wird z.t. auf den (nicht abschließenden) Katalog des 33 Abs. 6 SGB IX verwiesen (Kohte in Gagel SGB II/III 16a RdNr. 17), z.t. wird darin (nur) eine spezielle Fachberatung gesehen (Schumacher in Oestreicher 16a RdNr. 31) Jedenfalls können über die Eingliederungsleistungen der psychosozialen Betreuung keine Arbeits- / Beschäftigungsanteile in einer Maßnahme gefördert werden 16

17 Eingliederungshilfe 53 ff SGB XII auch für Erwerbsfähige?! Ausschluss der Alg II Empfänger aus der Förderung von Zuverdienstjobs des Bezirks Oberbayern rechtlich nicht zwingend 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus.... Leistungen der Eingliederungshilfe sind auch für erwerbsfähige SGB II Leistungsberechtigte möglich, so übereinstimmend: LSG Baden-Württemberg, L 7 SO 509/06 ER Kothe in Gagel SGB II/III 16a RdNr. 20 mwn Einschränkend: Luthe in Hauck/Noftz 5 SGB II RdNr. 34, Eingliederungshilfe nach 53 ff SGB XII dann, wenn Eingliederungsleistungen des SGB II nicht ausreichen 17

18 Vorläufiges Fazit Möglichkeiten im SGB II Förderung durch kombinierte Maßnahmen: AGH ( 16d) + Maßnahme zur Aktivierung ( 16 Abs. 1 SGB II ivm 45 SGB III (und/oder psychosoziale Betreuung, 16a Nr. 3 SGB II) Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV), 16e SGB II noch zu klären: auch für Minijobs? in Kombination mit 16f auch ohne vorherige Aktivierungsphase? Produktionsorientierte Tätigkeiten i.r.v. Maßnahmen bei einem Träger ( 16 Abs. 1 SGB II ivm 45 SGB III) Möglichkeiten auch für erwerbsfähige SGB II Leistungsempfänger über 53 ff SGB XII (Eingliederungshilfe) Klassischer Zuverdienstjob 18

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