Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Neue Regelungen und ihre Wirkungen im Überblick.

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1 Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Neue Regelungen und ihre Wirkungen im Überblick Andreas Hammer Fachtag SGB II / III der bag arbeit e.v. Nach der Instrumentenreform Einblicke und Ausblicke, Hannover,

2 Übersicht 1. Arbeitsgelegenheiten 2. EGZ für Ältere 131 SGB III 3. Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach 16e SGB II 4. Exkurs: KodiaK: Kompetenzdiagnostik f. Kundenprofile 5. Freie Förderung 6. Maßnahmen nach 16 SGB II ivm 45 SGB III 7. Sozialer Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/2012 2

3 Arbeitsgelegenheiten - Ziel Zielsetzung von AGH ist die (Wieder-) Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit AGH-Einsatz möglich bei Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen) Arbeits- und Sozialverhalten stärken Perspektiven verändern Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/2012 3

4 Arbeitsgelegenheiten - Qualifizierung Begründung für besonderen Anleitungsbedarf und nachvollziehbare Darstellung der begleitenden Betreuung gewünscht Wegfall der im Rahmen von AGH durchgeführten Qualifizierungsanteile und Praktika -> Kombination mit anderen Eingliederungsleistungen vor, während oder nach einer AGH unter Beachtung der Nachrangigkeit Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/2012 4

5 Arbeitsgelegenheiten - Wettbewerb Wettbewerbsneutralität, wird häufig dadurch sichergestellt, dass dem Maßnahmeträger die von ihm angebotene Dienstleistung oder das Warenangebot auf sozial benachteiligte Personen begrenzt wird und/oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen muss Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/2012 5

6 Arbeitsgelegenheiten - Förderung Sach- und Personalkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der AGH entstehen, sowie Personalkosten, die aus einem besonderen Anleitungsbedarf der Teilnehmenden entstehen, werden erstattet. Maßnahmeinhalte wie Profiling, Bewerbungstraining, Erarbeitung von beruflichen Alternativen und Anschlussperspektiven, Ausgleich schulischer Defizite sowie Qualifizierungen im niedrigschwelligen Bereich sind nicht erstattungsfähig. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/2012 6

7 Arbeitsgelegenheiten - Änderung Änderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid, insbesondere hinsichtlich auszuführender Arbeiten, Arbeitsort, Arbeitszeit oder Einsatzstelle, hat der Träger unverzüglich vorab dem Jobcenter mitzuteilen. Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Jobcenter. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/2012 7

8 EGZ für Ältere 131 SGB III Der EGZ für Ältere hat nun eine Nachbeschäftigungsfrist. Seit ist bei einer Arbeitsvertrags-Dauer von 12 Monaten nur eine Förderung von 6 Monaten möglich (wegen der Nachbeschäftigungsfrist). Er wurde einem normalen EGZ gleichgestellt, mit der Möglichkeit einer längeren Förderdauer. Ansonsten gibt es keine "Vorteile" mehr. Es wird von nun an auch eine Rückforderungsverpflichtung geprüft. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/2012 8

9 EGZ für Ältere 131 SGB III Es gilt nun als Ausschlussgrund auch eine Vorbeschäftigung innerhalb der letzten 4 Jahre von min. 3 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. (bisher 3 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre). Bei EGZ für Ältere müssen nun zwingend Vermittlungshemmnisse vorliegen. Das Vorliegen einer bisherigen 6-monatigen Arbeitslosigkeit begründet keinen EGZ für Ältere mehr. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/2012 9

10 Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach 16e SGB II Nachrangigkeit von FAV gegenüber anderen Förderleistungen (SGB III, Reha, ). Auch ein Verzicht der/ des elb auf Leistungsansprüche gegenüber dem Rehabilitationsträger würde die Jobcenter nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, den vorrangigen Leistungsanspruch der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person nach dem SGB IX zu berücksichtigen und ggf. an seiner Stelle den Antrag zu stellen bzw. die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen. (FH) Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

11 Förderung von Arbeitsverhältnissen Fördervoraussetzung elb müssen neben der Langzeitarbeitslosigkeit in den Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere, in der Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sein. Entscheidend ist nicht, dass die/ der elb ein Merkmal aufweist, das abstrakt ein Vermittlungshemmnis darstellen kann, vielmehr muss sie tatsächlich in ihren Erwerbsmöglichkeiten besonders schwer beeinträchtigt sein.... Abzustellen ist auf die konkrete Situation der jeweiligen betroffenen Person. (FH) Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

12 Förderung von Arbeitsverhältnissen Förderung Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit der/ des elb in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz (max. 75%). Sollte ein Dritter zusätzlich ko-finanzieren, so muss dieser die beihilferechtliche Zulässigkeit prüfen. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

13 Förderung von Arbeitsverhältnissen Deckelung / Kombination gemeinsames Budget für die Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse nach 16e SGB II und die Freie Förderung nach 16f SGB II von bis zu 20 Prozent der örtlichen Eingliederungsmittel Eine ergänzende Förderung mit anderen Instrumenten ist möglich. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

14 Exkurs: KodiaK Kompetenzdiagnostik f. Kundenprofile Nutzung der KodiaK-Dienstleistungen an den Standorten Augsburg, Hagen und Merseburg nach Beendigung des Konzept-Tests am Evaluation durch G.I.B. Die BA beabsichtigt neue Produkte/Dienstleistungen des Psychologischen Dienstes in beiden Rechtskreisen einzuführen. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

15 Exkurs: KodiaK Produkte Folgende Produkte wurden im Rahmen des Projektes KodiaK mit dem PD der BA entwickelt: Fragebogen zur Selbsteinschätzung von Verhalten im Berufsleben (KodiaK 1) Test zur Erfassung der Auffassungsgabe (KodiaK 2) Begutachtung der Leistungsorientierung (KodiaK 3) Assessment Center zur Erfassung der sozialkommunikativen Kompetenzen (KodiaK 4) Fachliche Standards zur Diagnostik personeller Kompetenzen (KodiaK 5) Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

16 Freie Förderung gem. 16f SGB II Zielgruppen: Arbeitssuchende, Arbeitslose, Alg-I- Aufstocker, Erwerbsaufstocker BA differenziert zwischen anderen Leistungen nach Absatz 1 und Modifizierte Leistungen nach Absatz 2 Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

17 Freie Förderung gem. 16f SGB II andere Leistungen Andere Leistungen sind gegeben, wenn Aktivierungs-, Stabilisierungs- oder Betreuungs- sowie Eingliederungsstrategien genutzt werden, die über die Basisinstrumente hinausgehen, um eine besondere Qualität der Leistung zu generieren, die sich positiv auf die Aktivierung und den angestrebten Eingliederungserfolg auswirken soll. (FH) Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

18 Freie Förderung gem. 16f SGB II modifizierte Leistungen Modifizierte Basisinstrumente können erbracht werden, wenn die/der elb langzeitarbeitslos i.s.v. 18 SGB III ist oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ihre/seine berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist. Aufstockungs- und Umgehungsverbot gilt für beide Gruppen nicht. Voraussetzung: Prognoseentscheidung Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

19 Freie Förderung gem. 16f SGB II Förderbedingungen Umsetzung als Einzelfallförderung oder Gruppenmaßnahme Förderdauer ist gesetzlich nicht geregelt Lt. BA ist die vorzeitige einseitige Beendigung der individuellen Teilnahme durch den Maßnahmeträger ist nicht möglich. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

20 Freie Förderung Gruppenmaßnahme Gruppenmaßnahme Öffentliche oder beschränkte Ausschreibung Werden Jobcentern Maßnahmen/Projekte angeboten, die bereits oder absehbar durch den Einsatz von Mitteln Dritter, z.b. ESF, gefördert werden oder gefördert werden können und dadurch erheblich wirtschaftlicher sind oder sein werden als vergleichbare Angebote am Markt, kann das Jobcenter das Vorliegen einer vorteilhaften Gelegenheit und entsprechend die freihändige Vergabe gem. 3 Abs. 5 Buchstabe l VOL/A prüfen. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

21 Freie Förderung gem. 16f SGB II Gruppenmaßnahme und Einzelfall Gruppenmaßnahme Projektförderung Einzelfall: Antrag des elb; Zuschuss, Darlehen, Kombination beider Arten; Pauschalierung möglich Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

22 Maßnahmen nach 16 SGB II ivm 45 SGB III Zielgruppen: auch Alg-I-Aufstocker und Erwerbsaufstocker, Keine Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung Förderdauer für Maßnahme und Teilnahmedauer der elb gesetzlich nicht geregelt Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

23 Maßnahmen nach 16 SGB II ivm 45 SGB III Bei AVGS Keine gesetzlich geregelte regionale Beschränkung AVGS muss beim JC vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden, dann erfolgt Entscheidung Bewilligung durch JC, erst dann erfolgt Eintritt; bei Ablehnung bleibt AVGS gültig Kombination innerhalb von 45 SGB III möglich; elb kann zeitgleich mehrere Gutscheine mit unterschiedlichen Maßnahmezielen haben (nicht bei reinen SGB III-Umsetzung) Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

24 MAT ivm 16 SGB II Zertifizierung und Kombination Zertifizierung nach AZAV nötig (Ausnahme Arbeitgeber; MAG) Kombination von 45 SGB III (MAT) mit anderen Eingliederungsleistungen wie AGH möglich Einsatz der Kombination parallel und nacheinander möglich Kombination auch bei mehr als einem Träger möglich -> Maßnahme kann mit Verpflichtung vergeben werden, mit einem Anbieter von AGH zu kooperieren Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

25 MAT ivm 16 SGB II Fachtheoretische und fachpraktische Vermittlung beruflicher Kenntnisse max. 8 Wochen im SGB II bei U25 mit Vermittlungshemmnissen oder Langzeitarbeitslosen: max. 12 Wochen Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie praktische Erprobung von vermittelten beruflichen Kenntnissen zählen nicht zu der auf acht Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung. (FH) Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

26 MAT ivm 16 SGB II Förderziele und -aktivitäten Vermittlung (übergreifende Handlungsstrategie) Gesundheitlich angemessene Beschäftigung vorbereiten bzw. realisieren Nachhaltiger Übergang in Selbständigkeit (hier für die Phase der Heranführung an eine selbständige Tätigkeit) Berufliche (Teil-)Qualifikationen realisieren Integrationsrelevante Fremdsprachenkenntnisse erwerben Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

27 MAT ivm 16 SGB II Förderziele und -aktivitäten Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse Leistungsfähigkeit/Motivation feststellen Leistungsfähigkeit fördern Lernbereitschaft fördern Perspektiven verändern Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen) Arbeits- und Sozialverhalten stärken Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

28 MAT ivm 16 SGB II Vergabe oder Gutschein Empfehlung der BA bei der Entscheidung Vergabe oder Gutschein: Das Gutscheinverfahren (AVGS- MAT) wird für elb mit Handlungsbedarf im Bereich der Motivation und elb mit komplexen Profillagen überwiegend als nicht geeignet gesehen. Hier wird eher ein konkretes Maßnahmeangebot (z.b. Aktivierungshilfen für Jüngere oder Maßnahmekombinationen) mit individuell festgelegter Teilnahmedauer erwartet. (FH) Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

29 MAT ivm 16 SGB II Vergabe oder Gutschein Vergabe -> Zuweisung Vergabeverfahren, aber bei ESF / Landesprogramme u. U. auch freihändig Maßnahme AVGS -> elb sucht Maßnahme selbst Fehlzeiten der TN wirken sich nicht mindernd auf die Kostenerstattung aus. Wird die MAT vorzeitig beendet, können Maßnahmekosten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erstattet werden. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

30 MAG ivm 16 SGB II Dauer: max. 8 Wochen im SGB II bei U25 mit Vermittlungshemmnissen oder LZA: max. 12 Wochen Förderfähig Vermittlung (übergreifende Handlungsstrategie) Gesundheitlich angemessene Beschäftigung realisieren Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

31 MAG ivm 16 SGB II Wird als Instrument mit hoher Arbeitsmarktnähe eingesetzt; Integration wird als wahrscheinlich erwartet Die Förderleistung kann nicht zum Einsatz kommen, wenn sich die/der elb bereits in einer Maßnahme befindet, die auch die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zum Inhalt bzw. zum Ziel hat. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

32 Maßnahmen bei einer Privaten Arbeitsvermittlung (MPAV) Vergütung bei Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung (incl. AV): Sie beträgt 2.000,- ( 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III). Bei Langzeitarbeitslosen i. S. d. 18 SGB III und bei behinderten Menschen nach 2 Abs. 1 SGB IX kann der AVGS-MPAV bis zu einer Höhe von 2.500,- ausgestellt werden. Bis zum ist eine Gewerbeanmeldung der Trägerzulassung gleichgestellt ( 443 Abs. 3 SGB III). Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

33 Aktuell: B-DKS für Kraftfahrer und Schweißer Für die Kraftfahrer und Schweißer gelten Sonderregelungen. Der Kostenzustimmung durch die BA unterliegen alle Maßnahmen/Module mit einem Kostensatz über 25 Euro Kraftfahrer (Kennziffer BG/BO 714) 16 Euro Schweißer (Kennziffer BG/BO 241) Diese Werte gelten zunächst über alle Maßnahmearten in diesen Bereichen. Zukünftig sollen hier neue Kostensätze zur Anwendung kommen Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

34 Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

35 Modellhafte Entwicklung eines sozialen Arbeitsmarktes in Baden- Württemberg Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

36 Ziel und Zielgruppe Mit dem Konzept Sozialer Arbeitsmarkt sollen Arbeitgeber insbesondere aus der freien Wirtschaft animiert werden, Langzeitarbeitslose mit mehreren Vermittlungshemmnissen, die in der Regel bereits seit 36 Monaten im Leistungsbezug sind, sozialversicherungspflichtig zu zu einem Stundenlohn von in der Regel 8,50 beschäftigen. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

37 Absicht des Modellprojekts Mit dem Modellprojekt soll gezeigt werden, dass der aktive Einsatz bislang passiv geleisteter Mittel (Regelbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung) dieser Zielgruppe besser gerecht wird. Die ehemals Langzeitarbeitslosen sind aufgrund ihrer sinnvollen Beschäftigung wieder aktiver Teil der Gesellschaft. Durch das Aktivieren lediglich ohnehin passiv zu leistender Mittel wird insgesamt kein zusätzlicher Kostenaufwand ausgelöst. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

38 Beteiligung Aufwand und Finanzierung Verwendungszweck Jobcenter Zuschuss nach 16e SGB II Lohnkosten des TN Kommune 1) ersparte kommunale Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdUH) als pauschaler Zuschuss von monatlich 400 pro TN stellt. 2) vom Kreis organisierte Betreuungsfachkraft, die Arbeitgebern und Beschäftigten als Ansprechpartner begleitet anteilige Kompensation des zusätzlichen Aufwands des Arbeitgebers, kein Minderleistungsausgleich für den TN Land 1) Monatliche Betreuungspauschale in Höhe von 300 2) Monatlicher Pauschalzuschuss zum Kostenaufwand in Höhe von 300 pro TN 1) Kosten für kommunal organisierte Betreuungsfachkraft 2a) Durchschnitt der unterschiedlichen BG-Größen wird berücksichtigt (weil teilweise keine Ersparneis von KduH). 2b) Kompensation für erhöhten komm. Verwaltungsaufwand. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

39 Beispiel-Rechnung Bei einer Vollzeitbeschäftigung (169 St./Monat) zu 8,50 pro Stunde erhält ein Beschäftigter ein Bruttogehalt von 1.436,50. Bei einem Single entspricht dies netto ca Das nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages ( 280,00) anrechenbare Einkommen von ( =) 764 liegt über dem Bedarf nach SGB II (Regelbedarf und KdUH) von rd Somit scheidet die Person aus dem Bezug der Passivleistungen aus. Bei BG > 2 Personen. weiter Leistungsbezug Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

40 Beispiel-Rechnung Bei den Arbeitgebern entstehen bei 8,50 Stundenlohn einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Lohnkosten in Höhe von ca Diese werden je nach festgestellter individueller Minderleistung bis zu maximal 75 % (ca ) bezuschusst. Der kommunale Zuschuss in Höhe von 400 soll AG Anreiz für die Beschäftigung der Zielgruppe und Teilkompensation für zusätzlich entstehenden Verwaltungs- und Kostenaufwand bieten. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

41 Organisation Das gesamte Förderpaket wird über einen Antrag des Arbeitgebers beim Jobcenter für die Bundesleistung ausgelöst. Das Jobcenter sendet nach positiver Vorprüfung das Bewilligungsformular für 16e SGB II-Leistungen ausgefüllt an den Kreis gemeinsam mit dem unterschriebenen Antrag des Arbeitgebers auf Bewilligung der kommunalen Förderleistungen. Erst wenn der Kreis die kommunale Förderung bewilligt, wird zeitgleich die 16e-Förderung wirksam. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

42 Geplantes Budget 3 Mio. Landesförderung pro Jahr ( ) Bei einem Zuwendungsaufwand von monatlich 600 pro Beschäftigungsverhältnis können jährlich bis zu 420 Personen gefördert werden. Ein Interessenbekundungsverfahren richtet sich an die Kreise, die nach Kommunikation mit dem Jobcenter und der Wirtschaft dem Ministerium melden sollen, ob und gegebenenfalls mit wie vielen Plätzen eine Beteiligung an dem Modell angestrebt wird. Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kontakt: Andreas Hammer, M.A. Beratung & Evaluation Postfach Östringen Telefon ( ) Andreas Hammer - Gesetz zur Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - 6/

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