Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Chancen für Frauen im SGB II

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1 Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Chancen für Frauen im SGB II

2 Gleichstellung, Frauenförderung, Eingliederung 1 Abs. 1 Satz 3; Satz 4 Nr. 3 SGB II - Grundprinzip der Gleichstellung im SGB II - Auftrag geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken 16 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.v.m. 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III - Konkretisierung des o.g. Auftrages für die Eingliederungsleistungen - Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen - adäquate Beteiligung von Frauen an Leistungen aktiver Arbeitsförderung - kein subjektives Recht Eingang aber z.b. in die Ermessensentscheidung => Handlungsspielräume zur Verwirklichung der Aufträge nutzen

3 Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Inkrafttreten am (BGBl ) Starke Veränderung der Leistungen des SGB III (damit des SGB II-Instrumentenspektrums, 16 Abs. 1 SGB II) Neuordnung der Eingliederungsleistungen im SGB II (Entzerrung der Regelung 16 SGB II a.f.) Neue Instrumente des SGB II (z.b. 16f SGB II)

4 Ziele der Instrumentenreform Nach der Gesetzesbegründung: Verbesserung des Integrationsprozesses (verständlichere Regelungen, einfacherer Handhabung); Entbürokratisierung der Integration (flexible, bedarfsgerechte Unterstützung des Einzelnen) eindeutige Grundlagen Flexibilität und Innovation (weitere Leistungen nach 16 Abs. 2 S. 1 SGB II a.f. ) Spielräume der Leistungsträger für weitergehende Individualisierung der Eingliederungsmaßnahmen

5 Spielräume und Grenzen: Spielräume insbesondere - Vermittlungsbudget ( 16 Abs. 1 SGB II, 45 SGB III) - Maßnahmen der Aktivierung und der beruflichen Eingliederung ( 16 Abs. 1 SGB II, 46 SGB III) - Freie Förderung ( 16f SGB II) Zielorientierte Ermessensleistungen statt konkret beschriebene Leistungen Rahmenbedingungen Regelungsimmanente und allgemeine Grundsätze

6 Das Vermittlungsbudget (VB) ermöglicht Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige (EHB) zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die für die berufliche Eingliederung notwendig sind - konkreter Zusammenhang zwischen Förderung und beruflicher Tätigkeit des EHB - Prognoseentscheidung über den Erfolg der Eingliederung aufgrund der Förderung das Aufstockungs-, Umgehungs- und Ersetzungsverbot beachten

7 Aufstockungs-, Umgehungs- und Ersetzungsverbot Kann das Förderziel durch andere Regelungen erreicht werden? Umgehungsverbot Keine Finanzierung von Leistungen anderer Leistungsträger Ersetzungsverbot Kein Ersatz anderer konkreter Leistungsregelungen Aufstockungsverbot Keine höhere individuelle Leistung

8 Leistungsgewährung Ermessensleistung OB und WIE der Leistung stehen im Ermessen Art und Umfang der Leistung im Gesetz nicht näher bestimmt, sie umfasst angemessene Kosten, soweit nicht der Arbeitgeber (AG) sie erbringt / erbringen wird und tatsächlich entstehen (Regional festgelegte Kriterien zur Ausgestaltung möglich, Pauschalierung zulässig; Motivations- Durchhalteprämien oder solche für Mobilität sind nicht vorgesehen)

9 Die Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) ermöglichen die Förderung der Teilnahme von EHB an Maßnahmen Leistungen für EHB sowie an AG und Träger zugunsten der EHB Maßnahme = nicht vom Hilfebedürftigen allein ausgehende Aktion zur Integration -> nach der Zielrichtung unterschieden gibt es MAbE nach den 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 46 Abs.1 Nr. 1-5 SGB III) zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung (Prognoseentscheidung: Durch die Förderung kann ein erkennbarer Fortschritt für die berufliche Eingliederung erreicht werden.)

10 MAbE im einzelnen 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 46 Abs. 1 Nr. 1 5 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt - niedrig schwellige Angebote - Maßnahmen für besondere Personengruppen Feststellung, Verringerung, Beseitigung v. Vermittlungshemmnissen - Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung Heranführung an eine selbständige Tätigkeit Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

11 Leistungsgewährung Ermessen und Rechtsanspruch - vorrangig Ermessen - Rechtsanspruch auf Zuweisung in eine MAbE > 6 Monate Arbeitslosigkeit Art und Umfang der Leistung im Gesetz nicht näher bestimmt, sie umfasst - angemessene Kosten der Teilnahme - für eine Maßnahme von angemessene Dauer = grundsätzlich zweckentsprechend festzulegen max. 4 Wochen bei Maßnahmen von oder bei einem AG max. 8 Wochen bei Vermittlung beruflicher Kenntnisse

12 Gestaltungsmöglichkeiten der MAbE Kombination der Maßnahmetypen ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 46 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB III) es können MAbE Module einer insgesamt neuen Maßnahme bilden Kombinierbar mit anderen Elementen, wenn diese nicht alleiniger Bestandteil der MAbE sind und der Vorrang der Leistungsverantwortung anderer Leistungsträger beachtet wird => Variantenreiche Gestaltungsmöglichkeiten

13 Die Freie Förderung 16f SGB II ermöglicht Leistungen: an EHB auch langzeitarbeitslose, Träger, Arbeitgeber zur Eingliederung in Arbeit, um gesetzlich geregelte Leistungen zu erweitern ( 16f Abs. 1 SGB II), die den Grundsätzen und Zielen des SGB II entsprechen und das Aufstockungs- und Umgehungsverbot beachten aber Sonderregelung für Langzeitarbeitslose (kein Umgehungs- und Aufstockungsverbot, wenn erfolgreicher Rückgriff auf anderweitige Instrumente des SGB II innerhalb von 6 Mo nicht möglich)

14 Umgehungs- und Aufstockungsverbot Zielbeschreibung beabsichtigter Förderung nach 16f SGB II ( 16f Abs. 2 Satz 1 SGB II) Keine Umgehung (kein Einsatz des 16f SGB II, wo andere gesetzliche Leistungsträger verpflichtet sind bzw. das Basisinstrumentarium einsetzbar ist) Keine Aufstockung (keine Abweichung von gesetzlich geregelter Leistungshöhe)

15 Sonderregelung für Langzeitarbeitslose 16f Abs. 2 Satz 4, 5 SGB II ermöglicht Leistungen an Langzeitarbeitslose EHB ( 18 SGB III), wenn voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten kein erfolgreicher Rückgriff auf andere Eingliederungsleistungen möglich ist (negative Prognoseentscheidung) => Ausnahme vom Aufstockungs- und Umgehungsverbot

16 Handlungsspielräume nach 16f SGB II Erweiterung der Instrumente / Schließung von Förderlücken (Achtung: Umgehungs- und Aufstockungsverbot, vorrangige Leistungsverantwortung) Entwicklung neuer Leistungen, Sonderregelung für Langzeitarbeitslose (Abweichung vom Umgehungs- und Aufstockungsverbot, wenn ein erfolgreicher Rückgriff auf anderweitige Instrumente innerhalb von 6 Mo nicht möglich ist), Individualförderung und Projektförderung möglich => Nach der Gemeinsamen Erklärung von Bund und Ländern gibt 16f SGB II den Leistungsträgern ein Erfindungsrecht

17 Fazit Der Gleichstellungsauftrag des SGB II und die Förderung von Frauen sind bei der Erbringung der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II zu beachten; Die Instrumentenreform eröffnet insbesondere in den 16 Abs. 1 SGBII i.v.m. 45, 46 und 16f weite Handlungsspielräume für individuelle Unterstützung; Hier liegen Chancen für eine bedarfsgerechte flexible Gestaltung von Eingliederungsleistungen für Frauen;

18 Handlungsspielräume nutzen, die Instrumente umsetzen Unterstützung und Orientierung bei der Umsetzung bieten die Praktischen Hinweise zur Umsetzung der Instrumentenreform SGB II des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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