INSTRUMENTENREFORM 2012

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1 INSTRUMENTENREFORM 2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Schwerpunkte: Aktivierung und berufliche Eingliederung Zulassung von Trägern und Maßnahmen Inkrafttreten zum 01. April 2012 Sicht des Jobcenter Salzlandkreis: Stand

2 Unterstützungsleistungen gliedern sich zukünftig nach Bedarfslagen Beratung und Vermittlung Aktivierung und berufliche Eingliederung Berufswahl / -ausbildung Aufnahme einer Beschäftigung Beibehaltung der Erwerbstätigkeit Behinderte und ihre Integration

3 Aktivierung und berufliche Eingliederung ( 45 SGB III neu ) Teil 1 Gutschein tritt neben Möglichkeit der Vergabe für die Aktivierung von Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen sollen Maßnahmen gefördert werden, die erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf berücksichtigen Förderung umfasst Übernahme angemessener Kosten, soweit für berufliche Eingliederung notwendig Arbeitgeber benötigt keine Zulassung, soweit ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen bei ihm stattfinden!

4 Aktivierung und berufliche Eingliederung( 45 SGB III neu) Teil 2 Umsetzung erfolgt einzeln (Gutschein) oder in Gruppenmaßnahmen (Vergabe) Vergabemaßnahmen vorrangig dort, wo Kunden mit komplexen Profillagen soweit Teile oder gesamte Maßnahme bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, darf hierfür die Dauer von sechs Wochen nicht überschritten werden Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen darf acht Wochen nicht überschreiten

5 Erfordernis der Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen Rechtliche Grundlagen bis 184 SGB III 2. Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) Kapitel V wurde neu im SGB III eingeführt Qualitätssteigerung ist erklärtes Ziel künftig bedürfen alle Träger für Weiterbildung und Aktivierung einer Zulassung (keine Ausnahmen!!!) kein Zulassungserfordernis für 16f - Maßnahmen!

6 Systematik alles Wesentliche ist im Gesetz geregelt 1. Grundsatz SGB III (gilt i.v.m. 16 SGB II auch für Rechtskreis SGB II) 2. Fachkundige Stelle SGB III 3. Trägerzulassung SGB III 4. Maßnahmezulassung SGB III 5. ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung SGB III 6. Zulassungsverfahren SGB III 7. Anerkennungsbeirat SGB III 8. Qualitätsprüfung SGB III 9. Verordnungsermächtigung SGB III Inhalte der AZWV wurden zum Teil übernommen

7 Stufen der Zertifizierung Teil 1 künftig Deutsche Akkreditierungsstelle (Dakks) für Akkreditierung der fachkundigen Stellen (FKS), auch Zertifizierungsstellen genannt, zuständig Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) und DIN EN ISO finden Anwendung fachspezifische Anforderungen im SGB III und in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) geregelt Folge: 1. höhere Anforderungen an Personal 2. transparentes dokumentiertes Verfahren

8 Stufen der Zertifizierung Teil 2 Fachkundige Stelle / Zertifizierungsstellen zertifizieren Träger und Maßnahmen 1. Trägerzulassung 2. Maßnahmezulassung für Gutscheinmaßnahmen 3. Zulassung Bildungsmaßnahmen Gründe: - Zertifizierungen bei neutralen Stellen haben sich in der Wirtschaft bewährt - Nachweis qualitativ einheitlicher Mindeststandards

9 Trägerzulassung Erfordernis wird zu allgemeinem Grundsatz in der Arbeitsförderung (trifft nicht für Arbeitsgelegenheiten / Maßnahmen des geförderten Beschäftigungsmarktes zu) Trägerzertifizierung gilt somit als Eintrittskarte in die Arbeitsförderung Anforderungen an Träger richten sich nach dem Fachbereich und Standort, an dem der Träger tätig werden will Zulassung kann auf Maßnahme bezogen und örtlich eingeschränkt werden

10 Maßnahmezulassung Trennung zwischen allgemeinen und ergänzenden Anforderungen allgemeine Anforderungen gelten für Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie den Bereich Fortbildung und Weiterbildung ergänzende Anforderungen gelten nur für den Bereich Fortbildung und Weiterbildung als Kostenregelung wird der Bundesdurchschnittskostensatz (B-DKS) zugrunde gelegt (ab erfolgt Veröffentlichung durch die Agentur für Arbeit)

11 Qualitätsstandards und Zulassung Dauer der Zulassung längstens fünf Jahre (bislang drei Jahre) i.d.r. drei Jahre Referenzauswahl bei Maßnahmezulassung möglich (es fließen nur Maßnahmen ein, die B-DKS nicht überschreiten) Zulassung kann auf Maßnahme bezogen und örtlich eingeschränkt werden Prüfung / Recherche B-DKS Ausnahme: Schweißerausbildung, Führerschein!!! Jobcenter prüfen Qualität der Durchführung bei Gutscheinmaßnahmen und melden Verstöße

12 Zeitliche Abläufe / Übergangsregelungen Trägerzulassung für FbW ab zwingend erforderlich bereits für Weiterbildung zertifizierte Träger sollen Möglichkeit zur Erweiterung für Aktivierung und beruflichen Eingliederung erhalten Ausnahme: Gutscheinmaßnahmen ( 45 SGB II neu)!!! Zertifizierung ab zwingend erforderlich Besondere Regelungen für private Arbeitsvermittler längere Übergangsfrist (bis ) einzige Voraussetzung: gewerbliche Zulassung

13 Fragen zur Aktivierung und Zulassung von Trägern und Maßnahmen Deutsche Akkreditierungsstelle (B-DKS ab veröffentlicht) Jobcenter Salzlandkreis Herr Hause Bereichsleiter Eingliederung Telefon

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