Anerkennungsverfahren nach AZWV

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1 Anerkennungsverfahren nach AZWV BA-SH 04 Aufgaben und Struktur der Anerkennungsstelle

2 Rechtsgrundlage Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Seite 2 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV)

3 AZWV Erster Abschnitt ( 1 6) regelt das Anerkennungsverfahren = Aufgabengebiet Anerkennungsstelle / Anerkennungsbeirat Zweiter Abschnitt ( 7 14) regelt das Zulassungsverfahren (Zertifizierungsverf.) = Aufgabengebiet Fachkundige Stellen / Anerkennungsbeirat Seite 3

4 Anerkennungs- und Zulassungsverfahren nach AZWV Anerkennungsstelle Anerkennung ( Akkreditierung ) Fachkundige Stelle Bildungsträger, -maßnahme Zulassung ( Zertifizierung ) Seite 4

5 Aufgaben der Anerkennungsstelle Gewinnung von externen Sachverständigen Durchführung des Anerkennungsverfahrens Organisation der Begutachtung durch die Sachverständigen Ausstellen von Anerkennungsbescheiden Führen eines Verzeichnisses der Zertifizierungsstellen Unterstützung des Anerkennungsbeirats Seite 5

6 Organisatorische Einbindung in BA Unabhängigkeit von der Geschäftspolitik der BA Organisatorische Einheit des BA-Service- Hauses (BA-SH) Seite 6

7 Einbindung in Bundesagentur Zentrale Service-Haus Anerkennungsstelle Regionaldirektionen.. Arbeitsagenturen Seite 7

8 Grundlagen der Anerkennung 2 AZWV ISO (17021) Seite 8

9 Wesentliche Anforderungen für die Anerkennung nach 2 AZWV (I) verfügt über erforderliche Organisationsstrukturen sowie personelle und finanzielle Ressourcen stellt ausreichendes Fachwissen der beauftragten Personen sicher besitzt die erforderliche Unabhängigkeit sorgt für die Beachtung der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats Seite 9

10 Wesentliche Anforderungen für die Anerkennung nach 2 AZWV (II) gewährleistet die Sicherstellung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen wendet ein Qualitätssicherungs- und - entwicklungssystem an verfügt über ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden Seite 10

11 Erforderliche Unabhängigkeit Keine wirtschaftliche, personelle oder organisatorische Verflechtung der FKS mit zu prüfendem Bildungsträger Keine vorherige Beratung des BT durch die FKS Seite 11

12 Dauer der Anerkennung Anerkennung einer fachkundigen Stelle ist auf (längstens) drei Jahre befristet es wird in jährlichem Turnus geprüft, ob die fachkundige Stelle das System zur Qualitätssicherung und -entwicklung wirksam anwendet Seite 12

13 Anerkennungsbeirat 9 Mitglieder: Vertreter der Länder Vertreter der Arbeitnehmer Vertreter der Arbeitgeber Vertreter der Bildungsverbände Vertreter des BMWA Vertreter des BMBF drei unabhängige Experten Seite 13

14 Aufgaben des Anerkennungsbeirats Empfehlungen zum Anerkennungsverfahren Anerkennungsbeirat Empfehlungen zum Zulassungsverfahren Anerkennungsstelle Fachkundige Stelle Seite 14

15 Beispiel für Empfehlung zum Zulassungsverfahren: Qualitätssicherungs-, -entwicklungssystem 8 Abs. 4 AZWV: ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Begründung zu 8 Abs. 4 AZWV: anerkannte Methoden, wie z.b. ISO 9001:2000 EFQM lernerorientierten Qualitätstestierung Seite 15

16 Übergangsregelung Qualitätskriterien 15 Abs. 2 AZWV: Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung. Seite 16 >> Prüfleitfaden

17 Prüfauftrag der Fachkundigen Stellen (I) 84 SGB III (Zulassungsvoraussetzungen für Träger): 1. Träger besitzt erforderliche Leistungsfähigkeit 2. Träger ist in der Lage, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen 3. Träger stellt sicher, dass adäquate Qualifizierung sowie Berufserfahrung bei Leiter und Lehrkräften vorliegen 4. Träger wendet ein System zur Sicherung der Qualität an Seite 17

18 Prüfauftrag der Fachkundigen Stellen (II) 85 SGB III (Zulassungsvoraussetzungen für Maßnahmen): 1. methodisch und inhaltlich effektiv gestaltet und für aktuelle Arbeitsmarktlage zweckmäßig 2. angemessene Teilnahmebedingungen 3. Abschluss mit aussagekräftigem Zeugnis 4. wirtschaftlich und sparsam geplant und durchgeführt und angemessen hinsichtlich Kosten und Dauer Seite 18

19 Übergangsregelungen ab Juli 2004 erfolgt eine Anerkennung durch die AA nur noch, soweit keine FKS tätig sind die vor dem 1. Juli 2004 von den AA erteilten Anerkennungen bleiben unberührt bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats gilt der Anforderungskatalog der BA weiter Seite 19

20 Zeitraster März 2005: Erste Empfehlungen des Anerkennungs-beirats zum Zulassungsverfahren April 2005: Anerkennung der ersten FKS und Einstellung in die Datenbank FKS im Internet IV. Quartal 2005: Flächendeckendes Angebot an FKS wird voraussichtlich erreicht (AA stellen Zulassungen ein) Seite 20

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