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1 GA BAB Seite 1 (04/2012) 71 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung vom : Neue Einordnung der Vorschriften für die BAB im SGB III Nur redaktionelle, keine inhaltlichen Änderungen Änderungshistorie vor dieser Änderung im GA-BAB - Archiv weiterhin verfügbar

2 GA BAB Seite 2 (04/2012) Auszahlung Gesetzestext 1Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2 Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

3 GA BAB Seite 3 (04/2012) 71 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Auszahlung... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Bagatellgrenze Auszahlung Regelfall Besonderheiten... 5

4 GA BAB Seite 4 (04/2012) 71 Stichwortverzeichnis Auszahlung bei Teilmonat (71.0.5)... 5, 6 Auszahlung für An- und Abreise (71.0.6)... 6 Auszahlung im Regelfall (71.0.2)... 5 Bagatellgrenze (71.0.1)... 5 Übertragung im wohlverstandenen Interesse (71.0.4)... 5 Überweisung an Wohnheim, Internat (71.0.3)... 5

5 GA BAB Seite 5 (04/2012) 71 Geschäftsanweisungen 1. Bagatellgrenze In die Prüfung, ob die Bagatellgrenze von 10 Euro nach 71 SGB III unterschritten wird, sind auch Förderbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe mit einzubeziehen, die nicht unmittelbar an den Auszubildenden überwiesen werden. Die Maßnahmekosten für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sind als eigener Anspruch des Trägers (siehe 54 SGB III) kein Bestandteil der Berufsausbildungsbeihilfe; sie bleiben bei der Prüfung der Bagatellgrenze unberücksichtigt. Bagatellgrenze (71.0.1) 2. Auszahlung 2.1 Regelfall Die Auszahlung der Berufsausbildungsbeihilfe ist unter Beachtung von 337 SGB III vorzunehmen (Überweisungen auf inländisches Konto, monatlich nachträglich; Abschlagszahlungen). Auszahlung im Regelfall (71.0.2) 2.2 Besonderheiten (1) Mit Zustimmung des Auszubildenden bzw. seiner gesetzlichen Vertreter kann die Berufsausbildungsbeihilfe ganz oder teilweise an die Leitung von Wohnheimen, Internaten oder an den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gezahlt werden. (2) Die Übertragung von Berufsausbildungsbeihilfe ist gemäß 53 Abs. 2 SGB I möglich. 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I setzt voraus, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liegt. Zum Begriff des wohlverstandenen Interesses siehe GA zu 53 SGB I. Die Entscheidung, ob die Übertragung von Berufsausbildungsbeihilfe im wohlverstandenen Interesse liegt, trifft die nach 327 Abs. 1 SGB III zuständige Agentur für Arbeit durch Verwaltungsakt. Rechtsfolge der wirksamen Übertragung ist, dass zwar das Stammrecht beim Leistungsempfänger verbleibt, der Einzelanspruch (hier Zahlungsanspruch) jedoch auf den Dritten übergeht. (3) Steht einem Auszubildenden die Berufsausbildungsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat zu, wird nur der Teil der Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die Berechnung erfolgt unter Beachtung von 338 SGB III nach folgender Formel: Monatsbetrag x Anzahl der zu zahlenden Tage / 30 Überweisung an Wohnheim, Internat (71.0.3) Übertragung im wohlverstandenen Interesse (71.0.4) Auszahlung bei Teilmonat (71.0.5)

6 GA BAB Seite 6 (04/2012) 71 Beispiele: 1. Beginn der Förderung 2. Februar (Februar mit 28 Tagen): Der Auszubildende erhält 27/30 der monatlichen Berufsausbildungsbeihilfe. 2. Beginn der Förderung 2. Mai: Der Auszubildende erhält 30/30 der monatlichen Berufsausbildungsbeihilfe. 3. Beginn der Förderung 14.April: Einem Auszubildenden stehen 17/30 der monatlichen Berufsausbildungsbeihilfe von 119,-- Euro zu. Die zustehende Berufsausbildungsbeihilfe ist wie folgt zu errechnen. 119,00 Euro x 17 = 2023,00 Euro 2023,00 Euro : 30 = 67,433 Euro = 67,43 Euro Siehe auch Nr der Arb.-Anl. BAB/Reha. Auszahlung bei Teilmonat (71.0.5) (4) Bei Anweisung der Fahrkosten für die An- und Rückreise zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ist abweichend von Absatz 1 wie folgt zu verfahren: Bei Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe für die Dauer der vorgenannten Maßnahmen von bis zu einem Monat sind die vollen Fahrkosten für die An- und Rückreise als Bedarf für die Berufsausbildung zu berücksichtigen. Von der so errechneten monatlichen gerundeten Berufsausbildungsbeihilfe sind die vollen Fahrkosten wieder abzusetzen und als Mehrbetrag oder Sonderzahlung anzuweisen. Auszahlung für Anund Abreise (71.0.6) Beispiel: Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte vom Fahrkosten für die An- und Rückreise insgesamt 22,40 Euro monatliche BAB gerundet (einschließlich An- und Rückreisekosten) im Fall a) 109,00 Euro BAB ist anzuweisen vom in Höhe von 86,60 Euro mtl. (109,--./. 22,40 Euro) zuzüglich Mehrbetrag: 22,40 Euro. im Fall b) 35,00 Euro. BAB ist anzuweisen vom in Höhe von 12,60 Euro mtl. (35,--./. 22,40 Euro) zuzüglich Mehrbetrag: 22,40 Euro. Bei Anweisung der Fahrkosten für die An bzw. Rückreise bei Beginn bzw. Beendigung der Berufsausbildung / berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist entsprechend zu verfahren.

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