Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erstmalige Ausbildung.

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1 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Ausbildungsbeihilfen 1 Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende HI Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich ausgebildet werden, oder eine betriebliche Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz absolvieren und einen entsprechenden Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen haben. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erstmalige Ausbildung. Hinweis Berufsausbildungsbeihilfe auch bei Berufsvorbereitung Berufsausbildungsbeihilfe wird auch an junge Menschen gezahlt, die zunächst durch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet werden oder die im Rahmen einer solchen Maßnahme den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses anstreben. [ 4 ] Hierfür gelten gesonderte Bedarfssätze [ 5 ] und erleichterte Fördervoraussetzungen. Die Leistung wird insbesondere auch dann gezahlt, wenn die jungen Menschen noch im Haushalt der Eltern wohnen und es wird auf eine Einkommensanrechnung verzichtet. Wichtig Fördermöglichkeiten und Sonderregelungen für "Flüchtlinge" Für den Personenkreis der Asylberechtigten und der anerkannten Flüchtlinge stehen mit dem Zugang zum Ausbildungsmarkt uneingeschränkt auch alle Leistungen der Ausbildungsförderung offen. Für weitere "Flüchtlinge" (Personen mit sog. humanitären Aufenthaltstiteln, für Gestattete mit guter Bleibeperspektive und für Geduldete) wurde mit dem Integrationsgesetz der Zugang zur Ausbildungsförderung seit dem deutlich erleichtert. Die Zugangsbedingungen zu den einzelnen Instrumenten der Ausbildungsförderung differenzieren dabei nach den jeweiligen Personengruppen und nach der Dauer des rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalts in Deutschland. Die Sonderregelungen sind zunächst für Maßnahmen befristet, die bis zum beginnen.

2 1.1 Förderung einer zweiten Ausbildung HI Eine zweite Förderung ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, oder wenn die Erstausbildung aus einem berechtigten Grund (z. B. Krankheit oder Nichteignung) vorzeitig beendet werden musste. Bei der Zweitförderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. [ 7 ] 1.2 Ausbildung im Ausland HI Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den Auslandsteil förderungsfähig, wenn dieser im Verhältnis zur Gesamtausbildungsdauer angemessen ist und höchstens 1 Jahr dauert. Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder den übrigen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn sie nach Bestätigung einer nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle einer inländischen betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und die Auslandsausbildung dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist. [ 8 ] 1.3 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen HI Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnen und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Fahrzeit erreichen können. Zumutbar sind bis zu 2 Stunden für Hin- und Rückweg. Die Zeitvorgabe zur Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte wird nicht für Auszubildende vorausgesetzt, die volljährig sind, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren, mit mindestens einem Kind zusammenleben oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können. [ 9 ] Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören neben Deutschen insbesondere Bürger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und unter besonderen Voraussetzungen auch andere ausländische Bürger, die sich vor Beginn der Berufsausbildung bereits längere Zeit im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind. [ 10 ] 1.4 Höhe der Leistung HI Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt und angelehnt an das BAföG nach

3 dem Bedarfsprinzip berechnet. Danach wird zunächst ein Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrkosten und für sonstige Aufwendungen ermittelt. Auf diesen Gesamtbedarf ist unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern anzurechnen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Bedarfssätze und Regelungen zur Einkommensanrechnung. Die genannten Beträge gelten jeweils monatlich. Praxis-Tipp Bei Hilfebedürftigkeit besteht ergänzend Anspruch auf Arbeitslosengeld II Auszubildende in einer förderungsfähigen Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, wenn trotz Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung noch Hilfebedürftigkeit besteht, d. h. der existenzsichernde Bedarf nicht ohne ergänzendes Arbeitslosengeld II gedeckt werden kann. Der Antrag auf Leistungen ist bei dem örtlich zuständigen Jobcenter zu stellen Bedarf für den Lebensunterhalt HI Bei Auszubildenden mit eigener Wohnung ist als Grundbedarf für den Lebensunterhalt derzeit ein Betrag von 372 EUR anzusetzen. Für Miete kommt ein Betrag von 166 EUR hinzu. Soweit die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag von 166 EUR übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf, maximal jedoch um 84 EUR Bedarf für Fahrkosten HI Der Bedarf für Fahrkosten richtet sich grundsätzlich nach den Kosten für Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule. Maßgebend sind die Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Bei Nutzung anderer Verkehrsmittel sind die pauschalen Sätze für die Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 1 BRKG maßgebend. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung werden die Kosten der An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt übernommen. Bei einer Ausbildung im Ausland werden grundsätzlich die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr (bei Ausbildung innerhalb Europas) oder je Ausbildungsjahr (bei Ausbildung außerhalb Europas) übernommen. [ 11 ] Bedarf für sonstige Aufwendungen HI Für sonstige Aufwendungen der Ausbildung gelten pauschale Bedarfssätze. Für Arbeitskleidung wird eine Pauschale von 13 EUR zugrunde gelegt. Als Bedarf für die Kosten einer notwendigen Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern wird ein Betrag in Höhe von 130 EUR je Kind

4 zugrunde gelegt. Anderweitige Kosten können anerkannt werden, soweit diese durch die Ausbildung unvermeidbar entstehen, andernfalls die Ausbildung gefährdet ist und die Aufwendungen von dem Auszubildenden oder den Erziehungsberechtigten zu tragen sind. [ 12 ] 1.5 Einkommensanrechnung HI Bei Auszubildenden werden das eigene Einkommen, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und das Einkommen der Eltern unter Berücksichtigung gesetzlich bestimmter Freibeträge auf den Gesamtbedarf angerechnet. Für die Ermittlung des Einkommens sowie dessen Anrechnung gelten im Grundsatz die Vorschriften des BAföG, die teilweise modifiziert werden. [ 13 ] Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben 62 EUR anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden bleiben EUR anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich für jedes im Haushalt lebende Kind, das nicht selbst wiederum Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG hat, um weitere 520 EUR. Vom Einkommen der Eltern bleiben EUR, bei einem Elternteil bzw. bei getrennt lebenden Eltern jeweils EUR anrechnungsfrei. Der Elternfreibetrag erhöht sich für jedes weitere im Haushalt lebende Kind, das nicht selbst wiederum Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG hat, um 520 EUR. Wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern möglich ist, bleiben weitere 607 EUR anrechnungsfrei. Soweit das Einkommen des Ehegatten oder der Eltern des Auszubildenden den danach maßgeblichen Freibetrag übersteigt, bleiben wiederum 50 % und für jedes Kind, für das ein Freibetrag zusteht, wiederum 5 % des übersteigenden Einkommensbetrags anrechnungsfrei. Praxis-Beispiel Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe Maximilian ist 17 Jahre alt, ledig und wohnte bisher bei seinen Eltern in Magdeburg. Dort hat er keine passende Ausbildungsstelle als Industriekaufmann gefunden und sich für eine Ausbildung in Hamburg entschieden. Er hat ein Zimmer angemietet, das 300 EUR monatlich kostet. Im ersten Ausbildungsjahr erhält er eine Vergütung von 550 EUR. Das Einkommen der Eltern beträgt EUR. Die Eltern haben keine weiteren Kinder. I. Bedarfsermittlung

5 Lebensunterhalt Pauschale für Miete Zuschlag für Mietkosten, jedoch maximal Arbeitskleidung Fahrkosten Wohnung/Betrieb (Monatskarte) Fahrkosten monatliche Familienheimfahrt Gesamtbedarf 372 EUR 166 EUR 84 EUR 13 EUR 65 EUR 80 EUR 780 EUR II. Einkommensanrechnung Einkommen Maximilian (Ausbildungsvergütung) abzüglich Freibetrag Anrechnungsbetrag Einkommen der Eltern Grundfreibetrag Erhöhungsfreibetrag wg. auswärtiger Unterbringung Maximilian 550 EUR 62 EUR 488 EUR EUR EUR 607 EUR Es ergibt sich keine Anrechnung, da der Freibetrag von EUR das Einkommen von EUR übersteigt (würde das Einkommen den Freibetrag übersteigen, wäre es zu 50 % anzurechnen). III. Ergebnis Auf den Bedarf von ist Einkommen anzurechnen in Höhe von Die Berufsausbildungsbeihilfe beträgt somit 780 EUR 488 EUR 292 EUR 1.6 Auszahlung HI Die Berufsausbildungsbeihilfe wird monatlich nachträglich gezahlt. Beträge unterhalb einer Bagatellgrenze von 10 EUR mtl. werden jedoch nicht ausgezahlt. [ 14 ]

6 1.7 Förderdauer HI Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die tatsächliche Dauer der Ausbildung, d. h. grundsätzlich bis zum Tag der Abschlussprüfung. Bei Krankheit wird die Leistung bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats fortgezahlt. [ 15 ] Achtung Rechtzeitige Antragstellung ist wichtig Berufsausbildungsbeihilfe wird nur auf Antrag gezahlt. Dieser ist bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Eine nachträgliche Antragstellung ist möglich, die Leistung wird rückwirkend jedoch längstens vom Beginn des Antragsmonats an gezahlt. [ 16 ] [ 4 ] 51, 53 SGB III. [ 5 ] 62 SGB III. [ 6 ] [ 7 ] 57 SGB III. [ 8 ] 58 SGB III. [ 9 ] 60 SGB III. [ 10 ] 59 Abs. 3 SGB III. [ 11 ] 63 SGB III. [ 12 ] 64 SGB III. [ 13 ] 67 SGB III. [ 14 ] 71 SGB III. [ 15 ] 69 SGB III. [ 16 ] SGB III.

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