NachQualifizierungsNetzwerk Niederrhein
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- Hermann Schneider
- vor 7 Jahren
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1 Finanzierung von Weiterbildungsangeboten (SGB II bzw. SGB III) Die Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit, der ARGE SGB II oder der Optionskommune finanziert werden. Die Voraussetzungen zur Förderung beruflicher Weiterbildung nach 77 SGB II (gilt auch für den Rechtskreis des SGB II) und nach dem Programm WeGebAU erfüllen... Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, an- und ungelernte Beschäftigte, Arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht über einen Berufsabschluss (mit mindestens zweijähriger Ausbildungszeit) verfügen oder die mindestens vier Jahre als An- und Ungelernte gearbeitet haben und daher eine entsprechende Beschäftigung in ihrem ursprünglich erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, qualifizierte Beschäftigte, wenn ihr letzter Berufsabschluss oder ihre letzte öffentlich geförderte Weiterbildung länger als vier Jahre zurückliegt (Sonderregelung WeGebAU Konjunkturpaket II). Weiterbildungskosten Mit der Ausgabe eines Bildungsgutscheins wird von der Agentur für Arbeit unter anderem bescheinigt, welche der folgenden Weiterbildungskosten übernommen werden: Lehrgangskosten: Dazu gehören Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. Gefördert werden können auch Weiterbildungen, mit denen der nachträgliche Erwerb eines Hauptschulabschlusses verbunden ist. Nicht gefördert werden gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen und Allgemeinbildung. Fahrkosten:für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten) oder bei auswärtiger Unterbringung für An- und Abreise sowie monatlich eine Familienheimfahrt. Gewährt werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse) oder eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 pro gefahrenem Kilometer. Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung: Sie werden übernommen, wenn die Weiterbildung nicht am bisherigen Wohnort stattfindet und das Pendeln nicht zugemutet werden kann.
2 Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern (unter 15 Jahren) während der Teilnahme an der Weiterbildung können von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Übernommen werden Kindergarten- / Hortgebühren, Kosten für eine Tagesmutter sowie Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten in Höhe von 130 monatlich, unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld Die Weiterbildung kann auch während der Arbeitslosigkeit oder in den arbeitsfreien Zeiten der Kurzarbeit genutzt werden. Die Teilnehmenden erhalten dann weiterhin Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld. Arbeitsentgeltzuschuss Arbeitgeber, die ihre an- und ungelernten Beschäftigten bei Fortbestehen des Arbeitsvertrages teilweise zur Weiterbildung freistellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt (Brutto-Arbeitslohn plus Pauschale zu den Sozialversicherungsabgaben) erhalten. Der Zuschuss wird für den Zeitraum gewährt, in dem die Beschäftigten für die Teilnahme an Weiterbildung freigestellt werden und daher keine Arbeitsleistung erbringen. Der Zuschuss beträgt 100 Prozent des Arbeitsentgeltes für die freigestellte Zeit, wenn die Weiterbildung extern stattfindet. Bei innerbetrieblichen Weiterbildungen beträgt der Zuschuss 50 Prozent ( 235 c SGB III). Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen (WeGebAU) Zweifelsohne ist die Weiterbildung der in Beschäftigung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Aufgabe der Unternehmen und Beschäftigten selbst. Nach wie vor werden die Chancen und Risiken am Arbeitsmarkt aber entscheidend von der Qualifikation bestimmt. Gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen das mit Abstand größte Arbeitsmarktrisiko, ihre Beteiligung an Weiterbildung ist dennoch gering. Beschäftigte, die gering qualifiziert sind oder aber das 45. Lebensjahr vollendet haben, stehen im Fokus des Programms. Die Förderung soll eine Anschubfinanzierung für die Weiterbildung insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen darstellen. Gefördert werden können Personen, die von ihren Arbeitgebern für die Dauer einer Qualifizierung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Von den Arbeitsagenturen werden die Weiterbildungskosten übernommen; unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Arbeitgeber ein Arbeitsentgeltzuschuss gewährt werden.
3 Im Zuge des Konjunkturpakets II hat das WeGebAU-Programm eine Erweiterung erfahren: Gefördert werden jetzt nicht nur An- und Ungelernte oder Beschäftigte über 45 Jahren. Vielmehr können nunmehr auch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Programm gefördert werden, wenn der letzte Berufsabschluss oder die letzte öffentlich geförderte Weiterbildung mindestens vier Jahre zurückliegen. Weitere Voraussetzungen sind auch hier die Freistellung zur Teilnahme an der Weiterbildung während der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Weiterbildungsberater der Agentur für Arbeit sowie des Nachqualifizierungsnetzwerkes unterstützen die Unternehmen bei der Nutzung der genannten Förderinstrumente. Aufgabe der Weiterbildungsberater ist es, im Rahmen von Unternehmensbesuchen durch auf die Unternehmen zugeschnittene Beratungen das Interesse und die Bereitschaft zu wecken, gering qualifizierte und ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu qualifizieren. Sie informieren über bestehende Fördermöglichkeiten, klären die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen, stellen die Weiterbildungsbedarfe fest und unterstützen die Unternehmen bei der Organisation der Weiterbildung für die betroffenen Beschäftigten. Die Weiterbildungsberater stellen auch den Kontakt für die Arbeitgeber mit dem zuständigen Arbeitgeber-Service der Agenturen für Arbeit vor Ort her. Das WeGebAU-Programm eignet sich auch gut zur Vermeidung von Kurzarbeit. Während der Freistellung zur Weiterbildung erhalten die Beschäftigten ihren bisherigen Lohn weitergezahlt das Unternehmen kann für diese Zeit einen Arbeitsentgeltzuschuss beantragen. Auf diese Weise können zum Beispiel auftragsarme Zeiten im Winterhalbjahr ganz oder teilweise durch Weiterbildung überbrückt werden, ohne finanzielle Einbußen für die Beschäftigten oder für das Unternehmen.
4 Förderübersicht WeGebAU Weiterbildung Geringqualifizierter beschäftigter Arbeitnehmer in Unternehmen Grundvoraussetzungen für die Förderfähigkeit mind. 36 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Laufe des Berufslebens, mind. 15 Stunden pro Woche sozailversicherungspflichtiges Arbeistverhältnis, das über die Dauer der Weiterbildung hinaus fortbesteht, die zu fördernde Person darf keine Leistungen zur Grundsicherung (SGB II) beziehen, Weiterbildungen müssen von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt sein, also nach AZWV zertifiziert sein. Wer kann gefördert werden? Qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ausbildungsabschluss min. 4 Jahre zurück liegt und in den letzten 4 Jahren an keiner mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung teilgenommen haben. Gering qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, als Ungelernte (ohne anerkannten Berufsabschluss) oder wieder Ungelernte (mit Berufsabschluss, die länger als 4 Jahre nicht in ihrem erlernten Beruf gearbeitetet haben bzw. in un- oder angelernten Tätigkeiten auf Helferebene arbeiten). Leistungen Weiterbildungskosten, die dem Teilnehmer/der Teilnehmerin durch die Teilnahme an der Weiterbildung entstehenden Fahrkosten, nur für gering qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: ArbeitsEntgeltZuschuss: Berechnungsgrundlage: AN_Bruttolohn + 20% pauschalierte Sozialabgaben für die Zeit der Freistellung für die Weiterbildung. Weitere Informationen finden Sie auch unter: MAGS Bildungscheck Bildungsprämie der Bundesregierung
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