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1 Jobcenter Intern Jobcenter Region Hannover Ausgabe/Aktenzeichen 01/2016 veröffentlicht am: aktualisiert am: Dienstanweisung Verfasser: TL Probebeschäftigung im Rahmen der Freien Förderung gem. 16f SGB II Inhalt 1. Grundsatz Gesetzliche Grundlagen Zielsetzung Fördervoraussetzungen Zielgruppe Fördervoraussetzungen Arbeitgeber Antragsverfahren Förderausschluss Höhe und Dauer der Förderung Sonstige Hinweise Dokumentation durch die Integrationsfachkraft Evaluation Inkrafttreten. 7 Maßgebliche Änderungen: Für die Begründung von Ausbildungsverhältnissen steht ein eigenes Förderinstrument zur Verfügung. Deshalb wurde unter Punkt 4, 5. Spiegelstrich der Verweis auf die Integration in Ausbildung entfernt. Weiterhin wurde neben redaktionellen Änderungen die Befristung auf den verlängert. 1

2 1. Grundsatz Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) ist es, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) durch Erhalt und Ausbau ihrer Fertigkeiten und Fähigkeiten zu fördern sowie ihre berufliche Eignung für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dazu können neben den Basisinstrumenten weitergehende Fördermöglichkeiten nach 16f SGB II für Langzeitarbeitslose in besonders schweren Problemlagen und Jugendliche unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen eingesetzt werden. Für diese Personengruppe sollen mit der Probebeschäftigung gem. 16f SGB II sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für die Dauer von bis zu drei Monaten gefördert werden, um eine berufliche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Durch diese Förderleistung werden die Einstellungschancen von langzeitarbeitslosen elb mit besonders schweren Problemlagen und elb U 25 trotz ihrer schwerwiegenden Vermittlungshemmnisse erhöht. Da die Lebensläufe und beruflichen Werdegänge oftmals lückenhaft sind und keine Kontinuität aufweisen, bestehen seitens der Arbeitgeber große Vorbehalte, ob die individuelle Leistungsfähigkeit und Eignung grundsätzlich ausreichen, die konkreten betrieblichen Anforderungen zu erfüllen. Sofern mit dem Einsatz der vorhandenen Regelinstrumente keine berufliche Eingliederung erreicht werden kann, soll über die Einrichtung einer Probebeschäftigung ein individuelles und zielgerichtetes Förderinstrument geschaffen werden. 2. Gesetzliche Grundlagen 16f SGB II Freie Förderung (1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. (2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für 1. Langzeitarbeitslose und 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. 2

3 3. Zielsetzung Im Rahmen des 16f SGB II wird das bereits vorhandene Instrument Probebeschäftigung nach 16 SGB II i.v.m. 46 SGB III modifiziert. Die Arbeitgeber sollen nunmehr die Möglichkeit erhalten, die/den elb in einer angemessenen Beschäftigungszeit zu erproben. Dadurch lernen sich Arbeitgeber und elb ausreichend kennen, Fähigkeiten und Eignung können unter realen betrieblichen Bedingungen umfangreich beobachtet und bewertet werden. Die Förderleistung soll einen finanziellen Anreiz schaffen, den/die elb im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu erproben und anschließend - soweit möglich - dauerhaft einzustellen. Bei der Probebeschäftigung handelt es sich um eine Ermessensleistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, sind vor Beginn der Förderung alle Voraussetzungen vollumfänglich zu prüfen. Auch die Prognose hinsichtlich des Erfolges des Instrumentes dient der Entscheidung über den Einsatz der Förderleistung. Die Begründung für die Entscheidung muss umfassend und nachvollziehbar in VerBIS dokumentiert und in die Eingliederungsvereinbarung (EinV) aufgenommen werden. 4. Fördervoraussetzungen Zielgruppe Mit dem Förderinstrument Probebeschäftigung nach 16f SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II gefördert werden, wenn sie langzeitarbeitslos i.s.d. 18 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 SGB III sind und ein Leistungsbezug nach dem SGB II von mindestens zwei Jahren vorliegt. Zusätzlich muss ein weiteres Vermittlungshemmnis vorliegen: alleinerziehend gesundheitliche Einschränkung Keinen/ohne verwertbaren Berufsabschluss 55 Jahre und älter Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens 2 Kindern unter 18 Jahre oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Aufnahme einer Berufsausbildung trotz Einsatz von berufsvorbereitenden Fördermaßnahmen nicht prognostiziert werden kann und die berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist. Die Förderung der Probebeschäftigung ist nur möglich, wenn die vorhandenen Basisinstrumente nicht zur Integration in Arbeit führen (dies muss ausführlich begründet werden), und Zweifel des Arbeitgebers an der Eignung für einen konkreten Arbeitsplatz bestehen, 3

4 und die Integration in Arbeit durch in der Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders erschwert ist und im nächsten halben Jahr prognostisch nicht stattfinden wird. 5. Fördervoraussetzungen Arbeitgeber Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige, inländische Beschäftigungsverhältnisse, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, inkl. der dazugehörigen Rechtsverordnungen widersprechen. Der Arbeitsvertrag darf nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten geschlossen werden. Bei einer wöchentlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden muss die Entlohnung mindestens tariflich bzw. ortsüblich sein. Das seit dem geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) ist anzuwenden und damit ist grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn zu gewähren. Übergangsweise gehen bis zum Branchenmindestlöhne dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn auch dann vor, wenn sie unterhalb des Mindestlohnes liegen ( 24 Abs. 1 MiLoG). 6. Antragsverfahren Die Förderung kann formlos durch den Arbeitgeber beantragt werden. Wenn die Fördervoraussetzungen bei der/dem elb vorliegen und umfangreich geprüft (Ermessensausübung) und nachvollziehbar in VerBIS dokumentiert wurden, erfolgt die Ausgabe des Antragsvordrucks durch die Integrationsfachkraft (IFK) oder den Arbeitgeber-Service (AGS) (lokale Vorlagen/M+I/Probebeschäftigung_16F_SGB_II/Antrag Probebeschäftigung). Eine Information über das Vorhaben geht per an das TAgT Postfach. Folgende Informationen werden benötigt: Förderinstrument Name des Kunden und Kundennummer Zeitraum Vergütung Tätigkeit Arbeitgeber und Betriebsnummer Der ausgefüllte Antrag ist durch den Arbeitgeber im Original zusammen mit einer Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrages bei der zust. IFK einzureichen. Die IFK erstellt die Stellungnahme (lokale Vorlagen/M+I/Probebeschäftigung_16F_SGB_II/Stellungnahme und Entscheidung Probebeschäftigung) und leitet die kompletten Unterlagen an weiter erteilt den Bewilligungsbescheid und fügt die Anlage Ergebnis der Probebeschäftigung bei. Außerdem wird mit dem Bewilligungsbescheid die Anmeldung zur Sozialversicherung angefordert. 4

5 Die Dokumentation der Förderleistung in COSACH erfolgt durch Erhält die zuständige Integrationsfachkraft Kenntnis von einer vorzeitigen Beendigung eines geförderten Beschäftigungsverhältnisses, ist das Team umgehend davon zu unterrichten, damit ein Aufhebungsbescheid erstellt werden kann. 7. Förderausschluss Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine Beschäftigung unter 15 Stunden handelt, es sich um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die der Ausbildung dienen (Volontariate, Trainee-Programme, Praktika), es sich um öffentliche Dienstverhältnisse handelt, die Beschäftigungsverhältnisse auf Provisionsbasis bestehen, Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegattinnen/Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten bestehen, es sich um Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung handelt aufgrund der beantragten Förderung im Betrieb Entlassungen vorgenommen wurden ( 16f Abs. 2 SGB II, Wettbewerbsverzerrung ist ausgeschlossen), für die/den zu fördernden elb ein weiterer Zuschuss beantragt wurde, der einzustellende elb bei dem einstellenden Arbeitgeber innerhalb der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Weiterhin können nach diesen Vorschriften nicht gefördert werden schwerbehinderte Menschen, ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des 2 SGB IX, Rehabilitanten aller Kostenträgerschaften. In diesen Fällen ist die Probebeschäftigung nach 16 SGB II i.v.m. 46 SGB III zu prüfen. 8. Höhe und Dauer der Förderung Die Förderung erfolgt bis zu einer Dauer von drei Monaten. Ein Antrag ist durch den Arbeitgeber vor Beginn der Probebeschäftigung zu stellen. Die Förderhöhe beträgt 100% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Förderfähige Kosten für die Probebeschäftigung sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie z.b. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen. Verwaltungskosten (z.b. für Steuerberater/Lohnbüro e.t.c.) sind nicht erstattungsfähig. Für zu Unrecht gewährte Förderzuschüsse besteht die Verpflichtung der Rückzahlung durch den Arbeitgeber. Eine Weiterbeschäftigungspflicht besteht nicht. 5

6 9. Sonstige Hinweise Den Vordruck Ergebnis der Probeschäftigung hat der Arbeitgeber nach Abschluss der Probebeschäftigung bei einzureichen leitet das Ergebnis der Probebeschäftigung an die zuständige Integrationsfachkraft weiter. Die Auswertung ist von der IFK in VerBIS zu dokumentieren. Anschließend geht der Vordruck zur Akte an Anschlussförderungen (z.b. Eingliederungszuschüsse) sind grundsätzlich nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen möglich. Eine Entscheidung dazu erfolgt erst dann, wenn die Erkenntnisse aus der Probebeschäftigung vorliegen. Diese sind bei der Entscheidung über eine Anschlussförderung zu dokumentieren. Sofern zur Stabilisierung der Probeschäftigung ein begleitendes Coaching erforderlich ist, kann über eine Förderung nach 45 SGB II (AVGS) ein entsprechendes Angebot zur Verfügung gestellt werden. 10. Dokumentation durch die Integrationsfachkraft Die Entscheidung und Begründung über die Förderung der Probebeschäftigung, sowie die Prognose durch die Probebeschäftigung und Förderhöhe und -dauer sind in VerBIS ausführlich zu dokumentieren. Folgende Punkte sind im Vermerk unabdingbar: Antragsdatum und Arbeitgeber Fördervoraussetzungen elb und Prognose Fördervoraussetzungen Arbeitgeber Dauer und Höhe der Förderung Ggf. Ablehnungsgründe Die/der elb ist auch nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit nicht aus der Arbeitsvermittlung abzumelden, sondern bis zum Ende der Förderung arbeitssuchend zu führen. Die Förderung ist in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Es ist unbedingt erforderlich, dass alle Anfragen über eine Förderung und die Auskünfte dazu nicht nur im Bewerberangebot (VerBIS), sondern auch in STEP bei den Arbeitgeberdaten unter Kontakte dokumentiert werden. Ein entsprechender Vermerk sollte folgenden Inhalt haben: Name des Arbeitgebers (Betriebsnummer oder Kundennummer - aus STEP bzw. Ver- BIS zu ersehen), Name und Telefonnummer der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners sowie Daten der/des elb (Kundennummer, Name), Termin der Einstellung, Einstellung zu Grunde liegende Funktion/Tätigkeit und Höhe des Gehaltes 6

7 11. Evaluation Gem. 16f Abs. 2 S. 6 SGB II ist bei längerfristig angelegten Förderungen der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Das Team Arbeitgeber- / Trägerleistungen hat hierzu eine tabellarische monatliche Erfassung der bewilligten Anträge vorzunehmen und der zuständigen Geschäftsbereichsleitung zu übermitteln. Um die Probebeschäftigung hinsichtlich Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit nach ersten positiven Erfahrungen auswerten und ggf. weiterentwickeln zu können, wird die Förderung bis zum (letzter Beginn einer Probebeschäftigung) befristet. 12. Inkrafttreten Diese Jobcenter Intern tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Geschäftsführer, Hannover,

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