Jobcenter Intern Jobcenter Region Hannover
|
|
- Jobst Frei
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Jobcenter Intern Jobcenter Region Hannover Ausgabe/Aktenzeichen 01/2016 veröffentlicht am: aktualisiert am: Dienstanweisung Verfasser: TL Probebeschäftigung im Rahmen der Freien Förderung gem. 16f SGB II Inhalt 1. Grundsatz Gesetzliche Grundlagen Zielsetzung Fördervoraussetzungen Zielgruppe Fördervoraussetzungen Arbeitgeber Antragsverfahren Förderausschluss Höhe und Dauer der Förderung Sonstige Hinweise Dokumentation durch die Integrationsfachkraft Evaluation Inkrafttreten. 7 Maßgebliche Änderungen: Für die Begründung von Ausbildungsverhältnissen steht ein eigenes Förderinstrument zur Verfügung. Deshalb wurde unter Punkt 4, 5. Spiegelstrich der Verweis auf die Integration in Ausbildung entfernt. Weiterhin wurde neben redaktionellen Änderungen die Befristung auf den verlängert. 1
2 1. Grundsatz Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) ist es, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) durch Erhalt und Ausbau ihrer Fertigkeiten und Fähigkeiten zu fördern sowie ihre berufliche Eignung für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dazu können neben den Basisinstrumenten weitergehende Fördermöglichkeiten nach 16f SGB II für Langzeitarbeitslose in besonders schweren Problemlagen und Jugendliche unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen eingesetzt werden. Für diese Personengruppe sollen mit der Probebeschäftigung gem. 16f SGB II sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für die Dauer von bis zu drei Monaten gefördert werden, um eine berufliche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Durch diese Förderleistung werden die Einstellungschancen von langzeitarbeitslosen elb mit besonders schweren Problemlagen und elb U 25 trotz ihrer schwerwiegenden Vermittlungshemmnisse erhöht. Da die Lebensläufe und beruflichen Werdegänge oftmals lückenhaft sind und keine Kontinuität aufweisen, bestehen seitens der Arbeitgeber große Vorbehalte, ob die individuelle Leistungsfähigkeit und Eignung grundsätzlich ausreichen, die konkreten betrieblichen Anforderungen zu erfüllen. Sofern mit dem Einsatz der vorhandenen Regelinstrumente keine berufliche Eingliederung erreicht werden kann, soll über die Einrichtung einer Probebeschäftigung ein individuelles und zielgerichtetes Förderinstrument geschaffen werden. 2. Gesetzliche Grundlagen 16f SGB II Freie Förderung (1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. (2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für 1. Langzeitarbeitslose und 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. 2
3 3. Zielsetzung Im Rahmen des 16f SGB II wird das bereits vorhandene Instrument Probebeschäftigung nach 16 SGB II i.v.m. 46 SGB III modifiziert. Die Arbeitgeber sollen nunmehr die Möglichkeit erhalten, die/den elb in einer angemessenen Beschäftigungszeit zu erproben. Dadurch lernen sich Arbeitgeber und elb ausreichend kennen, Fähigkeiten und Eignung können unter realen betrieblichen Bedingungen umfangreich beobachtet und bewertet werden. Die Förderleistung soll einen finanziellen Anreiz schaffen, den/die elb im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu erproben und anschließend - soweit möglich - dauerhaft einzustellen. Bei der Probebeschäftigung handelt es sich um eine Ermessensleistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, sind vor Beginn der Förderung alle Voraussetzungen vollumfänglich zu prüfen. Auch die Prognose hinsichtlich des Erfolges des Instrumentes dient der Entscheidung über den Einsatz der Förderleistung. Die Begründung für die Entscheidung muss umfassend und nachvollziehbar in VerBIS dokumentiert und in die Eingliederungsvereinbarung (EinV) aufgenommen werden. 4. Fördervoraussetzungen Zielgruppe Mit dem Förderinstrument Probebeschäftigung nach 16f SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II gefördert werden, wenn sie langzeitarbeitslos i.s.d. 18 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 SGB III sind und ein Leistungsbezug nach dem SGB II von mindestens zwei Jahren vorliegt. Zusätzlich muss ein weiteres Vermittlungshemmnis vorliegen: alleinerziehend gesundheitliche Einschränkung Keinen/ohne verwertbaren Berufsabschluss 55 Jahre und älter Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens 2 Kindern unter 18 Jahre oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Aufnahme einer Berufsausbildung trotz Einsatz von berufsvorbereitenden Fördermaßnahmen nicht prognostiziert werden kann und die berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist. Die Förderung der Probebeschäftigung ist nur möglich, wenn die vorhandenen Basisinstrumente nicht zur Integration in Arbeit führen (dies muss ausführlich begründet werden), und Zweifel des Arbeitgebers an der Eignung für einen konkreten Arbeitsplatz bestehen, 3
4 und die Integration in Arbeit durch in der Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders erschwert ist und im nächsten halben Jahr prognostisch nicht stattfinden wird. 5. Fördervoraussetzungen Arbeitgeber Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige, inländische Beschäftigungsverhältnisse, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, inkl. der dazugehörigen Rechtsverordnungen widersprechen. Der Arbeitsvertrag darf nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten geschlossen werden. Bei einer wöchentlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden muss die Entlohnung mindestens tariflich bzw. ortsüblich sein. Das seit dem geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) ist anzuwenden und damit ist grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn zu gewähren. Übergangsweise gehen bis zum Branchenmindestlöhne dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn auch dann vor, wenn sie unterhalb des Mindestlohnes liegen ( 24 Abs. 1 MiLoG). 6. Antragsverfahren Die Förderung kann formlos durch den Arbeitgeber beantragt werden. Wenn die Fördervoraussetzungen bei der/dem elb vorliegen und umfangreich geprüft (Ermessensausübung) und nachvollziehbar in VerBIS dokumentiert wurden, erfolgt die Ausgabe des Antragsvordrucks durch die Integrationsfachkraft (IFK) oder den Arbeitgeber-Service (AGS) (lokale Vorlagen/M+I/Probebeschäftigung_16F_SGB_II/Antrag Probebeschäftigung). Eine Information über das Vorhaben geht per an das TAgT Postfach. Folgende Informationen werden benötigt: Förderinstrument Name des Kunden und Kundennummer Zeitraum Vergütung Tätigkeit Arbeitgeber und Betriebsnummer Der ausgefüllte Antrag ist durch den Arbeitgeber im Original zusammen mit einer Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrages bei der zust. IFK einzureichen. Die IFK erstellt die Stellungnahme (lokale Vorlagen/M+I/Probebeschäftigung_16F_SGB_II/Stellungnahme und Entscheidung Probebeschäftigung) und leitet die kompletten Unterlagen an weiter erteilt den Bewilligungsbescheid und fügt die Anlage Ergebnis der Probebeschäftigung bei. Außerdem wird mit dem Bewilligungsbescheid die Anmeldung zur Sozialversicherung angefordert. 4
5 Die Dokumentation der Förderleistung in COSACH erfolgt durch Erhält die zuständige Integrationsfachkraft Kenntnis von einer vorzeitigen Beendigung eines geförderten Beschäftigungsverhältnisses, ist das Team umgehend davon zu unterrichten, damit ein Aufhebungsbescheid erstellt werden kann. 7. Förderausschluss Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine Beschäftigung unter 15 Stunden handelt, es sich um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die der Ausbildung dienen (Volontariate, Trainee-Programme, Praktika), es sich um öffentliche Dienstverhältnisse handelt, die Beschäftigungsverhältnisse auf Provisionsbasis bestehen, Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegattinnen/Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten bestehen, es sich um Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung handelt aufgrund der beantragten Förderung im Betrieb Entlassungen vorgenommen wurden ( 16f Abs. 2 SGB II, Wettbewerbsverzerrung ist ausgeschlossen), für die/den zu fördernden elb ein weiterer Zuschuss beantragt wurde, der einzustellende elb bei dem einstellenden Arbeitgeber innerhalb der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Weiterhin können nach diesen Vorschriften nicht gefördert werden schwerbehinderte Menschen, ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des 2 SGB IX, Rehabilitanten aller Kostenträgerschaften. In diesen Fällen ist die Probebeschäftigung nach 16 SGB II i.v.m. 46 SGB III zu prüfen. 8. Höhe und Dauer der Förderung Die Förderung erfolgt bis zu einer Dauer von drei Monaten. Ein Antrag ist durch den Arbeitgeber vor Beginn der Probebeschäftigung zu stellen. Die Förderhöhe beträgt 100% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Förderfähige Kosten für die Probebeschäftigung sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie z.b. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen. Verwaltungskosten (z.b. für Steuerberater/Lohnbüro e.t.c.) sind nicht erstattungsfähig. Für zu Unrecht gewährte Förderzuschüsse besteht die Verpflichtung der Rückzahlung durch den Arbeitgeber. Eine Weiterbeschäftigungspflicht besteht nicht. 5
6 9. Sonstige Hinweise Den Vordruck Ergebnis der Probeschäftigung hat der Arbeitgeber nach Abschluss der Probebeschäftigung bei einzureichen leitet das Ergebnis der Probebeschäftigung an die zuständige Integrationsfachkraft weiter. Die Auswertung ist von der IFK in VerBIS zu dokumentieren. Anschließend geht der Vordruck zur Akte an Anschlussförderungen (z.b. Eingliederungszuschüsse) sind grundsätzlich nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen möglich. Eine Entscheidung dazu erfolgt erst dann, wenn die Erkenntnisse aus der Probebeschäftigung vorliegen. Diese sind bei der Entscheidung über eine Anschlussförderung zu dokumentieren. Sofern zur Stabilisierung der Probeschäftigung ein begleitendes Coaching erforderlich ist, kann über eine Förderung nach 45 SGB II (AVGS) ein entsprechendes Angebot zur Verfügung gestellt werden. 10. Dokumentation durch die Integrationsfachkraft Die Entscheidung und Begründung über die Förderung der Probebeschäftigung, sowie die Prognose durch die Probebeschäftigung und Förderhöhe und -dauer sind in VerBIS ausführlich zu dokumentieren. Folgende Punkte sind im Vermerk unabdingbar: Antragsdatum und Arbeitgeber Fördervoraussetzungen elb und Prognose Fördervoraussetzungen Arbeitgeber Dauer und Höhe der Förderung Ggf. Ablehnungsgründe Die/der elb ist auch nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit nicht aus der Arbeitsvermittlung abzumelden, sondern bis zum Ende der Förderung arbeitssuchend zu führen. Die Förderung ist in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Es ist unbedingt erforderlich, dass alle Anfragen über eine Förderung und die Auskünfte dazu nicht nur im Bewerberangebot (VerBIS), sondern auch in STEP bei den Arbeitgeberdaten unter Kontakte dokumentiert werden. Ein entsprechender Vermerk sollte folgenden Inhalt haben: Name des Arbeitgebers (Betriebsnummer oder Kundennummer - aus STEP bzw. Ver- BIS zu ersehen), Name und Telefonnummer der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners sowie Daten der/des elb (Kundennummer, Name), Termin der Einstellung, Einstellung zu Grunde liegende Funktion/Tätigkeit und Höhe des Gehaltes 6
7 11. Evaluation Gem. 16f Abs. 2 S. 6 SGB II ist bei längerfristig angelegten Förderungen der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Das Team Arbeitgeber- / Trägerleistungen hat hierzu eine tabellarische monatliche Erfassung der bewilligten Anträge vorzunehmen und der zuständigen Geschäftsbereichsleitung zu übermitteln. Um die Probebeschäftigung hinsichtlich Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit nach ersten positiven Erfahrungen auswerten und ggf. weiterentwickeln zu können, wird die Förderung bis zum (letzter Beginn einer Probebeschäftigung) befristet. 12. Inkrafttreten Diese Jobcenter Intern tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Geschäftsführer, Hannover,
Einstiegsgeld (ESG) Ermessenslenkende Weisungen. 16 b SGB II. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Ermessenslenkende Weisungen Einstiegsgeld (ESG) Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - nach Minijob - Alleinerziehende - Langzeitarbeitslose i.s.d. 18 (1) SGB III
MehrEinstiegsgeld (ESG) Ermessenslenkende Weisungen. 16 b SGB II. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Ermessenslenkende Weisungen Einstiegsgeld (ESG) Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung pauschalierte Bemessung für Zielgruppen individuelle Bemessung außerhalb der Zielgruppen
MehrEinstiegsgeld (ESG) Ermessenslenkende Weisungen. 16 b SGB II. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Ermessenslenkende Weisungen Einstiegsgeld (ESG) Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung pauschalierte Bemessung für Zielgruppen ehemalige Minijobber Alleinerziehende
MehrLeistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Eingliederungszuschüsse nach 16 SGB II i.v.m.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Thema: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 45 SGB III Eingliederungszuschüsse nach 16 SGB II i.v.m. 88 SGB
MehrGewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III
Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III 88 SGB III - Eingliederungszuschuss Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren
MehrRichtlinien für die Beschaffung und Reparatur von Fahrzeugen und für die Erlangung / Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis
Richtlinien für die Beschaffung und Reparatur von Fahrzeugen und für die Erlangung / Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis Stand: 29.03.2012 Gültig ab: 01.04.2012 Präambel Die Gewährung von Mobilitätshilfen
MehrFinanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebeschäftigung Eingliederungszuschuss Ausbildungszuschuss Agenda Einleitung und Vorstellung
MehrNeuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit
Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der
MehrArbeitsanleitung Nr. 092 Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung im Rahmen der Freien Förderung
Aktenzeichen: II-1225 Geschäftsbereich: II Organisationszeichen: X914 Gültigkeit: ab dem 22.03.2016 Arbeitsanleitung Nr. 092 Hamburger Modell zur Beschäftigungsförderung im Rahmen der Freien Förderung
MehrGesetzliche Rahmenbedingungen
Gesetzliche Rahmenbedingungen Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist,
MehrFachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen
Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen
MehrInfo-Brief Nr Eingliederungszuschuss (EGZ) 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II. i.v.m. 88 ff SGB III
Info-Brief Nr. 002 Eingliederungszuschuss (EGZ) 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II i.v.m. 88 ff SGB III AZ - II 5005 470 Stand: Juli 2015 Allgemein: Die im Eingliederungstitel (EGT) zugeteilten Mittel sind effektiv
MehrSchwerbehinderten Menschen Chancen eröffnen. Neues Arbeitsmarktprogramm. Finanzielle Unterstützung
Schwerbehinderten Menschen Chancen eröffnen Neues Arbeitsmarktprogramm Finanzielle Unterstützung Die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Grundsicherung und das Land Sachsen-Anhalt unterstützen mit
MehrArbeitsanleitung Nr. 018 Eingliederungszuschuss (EGZ), Umgang mit Förderanfragen und Verfahren
Aktenzeichen: II-1203 Geschäftsbereich: II Organisationszeichen: X914 Gültigkeit: Ab 19.01.2015 Arbeitsanleitung Nr. 018 Eingliederungszuschuss (EGZ), Umgang mit Förderanfragen und Verfahren 88 SGB III
MehrEingliederungsleistungen nach dem SGB II
Rechtsgrundlage: 1 Abs.2 Nr.1 SGB II: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen 1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit 2. 1
MehrProbebeschäftigung Alleinerziehender. Sie stellen ein? Wir können FÖRD RN!
Probebeschäftigung Alleinerziehender Sie stellen ein? Wir können FÖRD RN! Impressum: Jobcenter für Arbeitsmarktintegration Worms Schönauer Str. 2 67547 Worms Tel.: 06241-906-555 Fax: 06241-906-522 jobcenter-worms@jobcenter-ge.de
MehrLutz Mania, Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit
Lutz Mania, 02.09.2009 Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Überblick Aktuelle Situation am Arbeits- und Ausbildungsmarkt Arbeitsmarktberatung Leistungen
MehrII. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
MehrStand: Juli 2016 WICHTIGES VORANGESTELLT. Welche Ziele werden mit dem Programm verfolgt?
Stand: Juli 2016 Fragen und Antworten zum Bundesprogramm Soziale Teilhabe durch Arbeit für junge Erwachsene Flüchtlinge und erwerbsfähige Leistungsberechtigte (STAFFEL) WICHTIGES VORANGESTELLT Welche Ziele
MehrMarkt und Integration. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen. 88 ff SGB III Eingliederungszuschuss
Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen 88 ff SGB III Eingliederungszuschuss Jobcenter LK Harburg Stand: Februar 2015 Gesetzestext 88 SGB III Eingliederungszuschuss Arbeitgeber
MehrLWL Budget für Arbeit
LWL Budget für Arbeit Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Die Integration behinderter Menschen aus einer
MehrLeistungen zur Eingliederung für die Zielgruppe U25. Leistung Rechtsgrundlage Beschreibung
Beratung & Vermittlung Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) Einstiegsqualifizierung (EQ) Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) 29-39
MehrFAQ Arbeitsplatzprämie
Stand: 13 Juli 2017 FAQ Arbeitsplatzprämie Wie funktioniert die Arbeitsplatzprämie? Das Land gewährt Arbeitgebern, die arbeitsmarktferne, langzeitarbeitslose Personen beschäftigten, über die Fördermöglichkeiten
MehrBetriebliche Eingliederungshilfen. Hilfen bei Einstellung neuer Mitarbeiter INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Beraterin berät ältere Wiedereinsteigerin
Beraterin berät ältere Wiedereinsteigerin Hilfen bei Einstellung neuer Mitarbeiter INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Betriebliche Eingliederungshilfen Logo Wofür zahlt die Bundesagentur für Arbeit Eingliederungszuschüsse?
MehrEingliederungszuschuss (EGZ)
Einklinker Flyer DIN lang blau Automechaniker in Garage Eingliederungszuschuss (EGZ) Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Arbeitsaufnahme - Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Logo Wie
MehrLeistungen an Arbeitgeber im Bereich Schwerbehinderung
Leistungen an Arbeitgeber im Bereich Schwerbehinderung Menschen mit Behinderung eine unterschätzte Arbeitnehmergruppe Der Dortmunder Arbeitsmarkt hat viele hervorragend qualifizierte und hoch motivierte
MehrRichtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS)
Richtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS) Stand: 16.11.2011 Gültig ab: 23.11.2011 Präambel Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines ist 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 421g SGB III.
MehrGrundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe,
MehrDer ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.
Förderprogramm des Landkreises Konstanz ergänzende Eingliederungshilfeleistungen zur Integration ins Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen im Sinne des 53 Abs. 3 SGB XII Präambel Der KVJS und
MehrVollzugshinweis. 16 Abs.1 SGBII i.v. mit 73 Abs.3 u SGBIII. Beschäftigungsaufnahme - Arbeitgeberleistungen
Vollzugshinweis Rechtsnorm: 16 Abs.1 SGBII i.v. mit 73 Abs.3 u. 88-92 SGBIII Thema: Beschäftigungsaufnahme - Arbeitgeberleistungen Stichwort: Eingliederungszuschuss (EGZ) Gültig ab: 30.01.2017 Fundstellen
MehrGeschäftspolitische Regelung zur Förderung gem. 16b SGB II Einstiegsgeld (ESG) bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Stand 12.05.2015 Geschäftspolitische Regelung zur Förderung gem. 16b SGB II Einstiegsgeld (ESG) bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Diese geschäftspolitische Regelung zur Förderung
Mehr3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Ausbildungszuschuss Zuschuss zur Ausbildungsvergütung1 Förderhöhe Übernahme der monatlichen Ausbildungsvergütung: bis zu 60 Prozent bei behinderten Menschen bzw. bis zu 80
MehrJobcenter Ilm-Kreis. Geschäftsanweisung. Nr. 09/2016
Jobcenter Ilm-Kreis Nr. 09/2016 21. 10. 2 0 16 A Z : I I - 1 2 0 3. 3 I N T E R N Geschäftsanweisung Eingliederungszuschuss (EGZ) Ermessenslenkende Weisungen für die Gewährung von Eingliederungszuschüssen
MehrFörder- und Unterstützungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit. Qualifizieren statt entlassen
Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit Qualifizieren statt entlassen Ziele der Arbeitsförderung Mit den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen Ungleichgewichte vermieden
MehrPep. Perspektiven planen. Chancen geben. Chancen ergreifen. Förderinfomationen für Arbeitergeberinnen und Arbeitgeber
Pep Perspektiven planen Chancen geben. Chancen ergreifen. Förderinfomationen für Arbeitergeberinnen und Arbeitgeber w w w. k o a - p e p. d e Was ist Pep? Perspektiven planen (kurz: Pep ) ist ein 2015
MehrI. Vorbemerkung. II. Richtlinie
Arbeitsmarktprogramm "Arbeitsplätze für schwerbehinderte Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr sowie Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) im Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
MehrMarkt und Integration. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen. 16b SGB II Einstiegsgeld
Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen 16b SGB II Einstiegsgeld Jobcenter LK Harburg Stand: November 2015 Gesetzestext 16b SGB II Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit
MehrFörderinstrumente In der ARGE Möglichkeiten Grenzen
Förderinstrumente In der ARGE Möglichkeiten Grenzen Begriffserklärung SGB II = ARGE (Job Center team.arbeit.hamburg) SGB III = Agentur für Arbeit Grundsätze SGB II / SGB III Fördern und Fordern ( 1-6c)
MehrGA ESG SV Stand 11/2012 Seite 1
Ermessenslenkende Weisungen des Jobcenter Düsseldorf zur Umsetzung des Einstiegsgelds bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach 16 b SGB II Die Förderung durch Einstiegsgeld
MehrANSTOSS! Soziale Nachhaltigkeit in Neustrelitz PARTNERSCHAFT FÜR DEMOKRATIE Gesprächsabend am Aufgaben und Angebote des Jobcenters
ANSTOSS! Soziale Nachhaltigkeit in Neustrelitz PARTNERSCHAFT FÜR DEMOKRATIE Gesprächsabend am 04.05.2017 - Aufgaben und Angebote des Jobcenters Referenten: Guido Dörband / Ulrike Sohm Agenda 1. Gesetzlicher
MehrJobcenter Bocholt. Maßnahmen der Beratung und Förderung auf lokaler Ebene. Referentin: Monika Tenbrock
Jobcenter Bocholt Maßnahmen der Beratung und Förderung auf lokaler Ebene Referentin: Monika Tenbrock Optionskommune Kreis Borken Jobcenter Bocholt Organisatorische Zuordnung: Stadt Bocholt, Fachbereich
MehrBundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit
Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Das neue ESF-Bundesprogrammes hat das Ziel, langzeitarbeitslose und arbeitsmarktferne Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dieser
MehrJobcenter team.arbeit.hamburg Existenzgründungen und Selbstständigkeiten
Jobcenter team.arbeit.hamburg Existenzgründungen und Selbstständigkeiten Einstiegsgeld nach 16b SGB II i.v.m. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach 16c SGB II Gemeinsame Einrichtung, getragen
MehrInformationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf
Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber
MehrÜbersicht. Umsetzung Kombilohn-Modell im Kreis Steinfurt. Zielsetzung des Modells. Rahmenbedingungen des Kombilohn-Modells. Gesetzliche Grundlage
Übersicht Zielsetzung des Modells Rahmenbedingungen des Kombilohn-Modells Gesetzliche Grundlage Zielgruppe und Fördervoraussetzungen Finanzierung Praxisbeispiele Umsetzung Zielsetzung des Modells Das Kombilohn-Modell
MehrMenschen mit Behinderung im Beruf
weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"
MehrHandout zur Präsentation
Handout zur Präsentation Warum sich das entgehen lassen? Fördermöglichkeiten für Unternehmen Projekte für Langzeitarbeitslose und Ältere Angebote des Jobcenters nutzen - Ihre Chance zur Fachkräftesicherung
MehrProjektverbund Nürnberg - Lauf - Schwabach. Jobinitiative ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit
Projektverbund Nürnberg - Lauf - Schwabach Jobinitiative ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Ziel und Inhalt der Jobinitiative I Förderung unter dem Dach des Unternehmens unmittelbar
MehrRichtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung 1. Grundsätze Gemäß 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i. V. m. Art.
Mehr2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien
Anhang zur Verwaltungsvereinbarung Durchführungsgrundsätze zur Umsetzung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion in Baden-Württemberg Für die Durchführung des Handlungsfeldes 3 der Initiative Inklusion
MehrKONZEPT ZUM ABBAU DER LANGZEITARBEITSLOSIGKEIT
Dr. Rose Langer Chancen eröffnen soziale Teilhabe sichern KONZEPT ZUM ABBAU DER LANGZEITARBEITSLOSIGKEIT Die fünf Elemente was wozu wann Aktivierungszentren ESF-Programm Bundesprogramm soziale Teilhabe
MehrFinanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen. Informationen für Arbeitgeber. Eingliederungszuschuss
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen Informationen für Arbeitgeber Eingliederungszuschuss Eingliederungszuschuss Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die berufliche Eingliederung
MehrABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1.
ABG Arbeit in Berlin GmbH Ergänzende Förderbedingung Nr. 05 Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen 1. Förderungszweck (1) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH gewährt nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages
MehrAgentur für Arbeit Schwerin in Westmecklenburg. Vorsitzender der Geschäftsführung Agentur für Arbeit Schwerin
Agentur für Arbeit Schwerin in Westmecklenburg Neue Förderperspektive 2015 Bundesprogramm zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit Dirk Heyden Vorsitzender der Geschäftsführung Agentur für Arbeit Schwerin
MehrRichtlinien. Integrationsamt: Abteilung Dezernat Soziales: Fachbereich 72
Richtlinien Integrationsamt: Abteilung 53.30 Dezernat Soziales: Fachbereich 72 Stand: Januar 2018 Präambel Nach Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention vom 26. März 2009 haben Menschen mit Behinderung
MehrIntegration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt
Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Bedingungen für eine Arbeitsaufnahme, Praktikum oder Ausbildung aus Sicht der Agentur für Arbeit Landau Allgemeine Rechtliche Grundlagen Arbeitsmarktzugang
MehrHePAS INTEGRATIONSAMT. Hessisches Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen
HePAS Hessisches Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen INTEGRATIONSAMT Landeswohlfahrtsverband Hessen DAS PROGRAMM Ziel ist es, schwerbehinderte Menschen
MehrGültigkeit der Ermessenslenkenden Weisung
Ermessenslenkende Weisung 01/2016 Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach 16c Absatz 1 SGB II Inhalt Gültigkeit der Ermessenslenkenden Weisung... 1 Einleitung... 1 Voraussetzungen für die Förderung...
MehrEin regionales Programm der Integrationsämter des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe
Ein regionales Programm der Integrationsämter des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt LVR-Richtlinien Stand: 01.01.2016
MehrFinanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Eingliederungszuschuss
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Eingliederungszuschuss Wofür kann eine finanzielle Unterstützung erfolgen? Sie suchen kompetente und erfahrene
Mehr16 Abs. 2 SGB II Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II
SGB II Arbeitshilfe SWL Stand: Juli 2005 Zentrale S22 II-1204.1 16 Abs. 2 SGB II Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II Hinweise zu 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II Sonstige weitere Leistungen
MehrSGBII Sozialgesetzbuch II
SGBII Sozialgesetzbuch II Neue Chancen auf Arbeit Informationen für Empfänger von Arbeitslosengeld II Herausgeber Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg Marketing und Strategische PR Stand: November 2004 www.arbeitsagentur.de
MehrRichtlinien zur Übernahme von Kinderbetreuungskosten ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45, 46, 77 ff. SGB III, 16a Nr. 1 SGB II)
1 Richtlinien zur Übernahme von Kinderbetreuungskosten ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45, 46, 77 ff. SGB III, 16a Nr. 1 SGB II) Stand: 19.07.2011 Gültig ab: 20.07.2011 Präambel Bei der Übernahme von Kinderbetreuungskosten
MehrRichtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien
1 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung
MehrLandesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Landesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit Gemeinsames
MehrWillkommen zur Themeninsel V. SGB IX Integrationsprojekte in der Region Hannover
Willkommen zur Themeninsel V SGB IX Integrationsprojekte Referenten: Renate Conrad, Beauftragte der Region Hannover für Menschen mit Behinderungen Ute Wrede, GF des Cafès Anna Blume am Stöckener Friedhof
MehrArbeitsmarktprüfung für die Beschäftigung von Ausländern Das muss ich als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber wissen!
Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten Information für Arbeitgeber Liebe Arbeitgeberin, lieber Arbeitgeber, über 1,5 Millionen geflüchtete Menschen haben in den letzten Jahren Deutschland erreicht.
Mehrzu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7775 17. Wahlperiode 22.11.2011 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen
MehrJobcenter Ilm-Kreis. Geschäftsanweisung. Nr. 04/2016
Jobcenter Ilm-Kreis Nr. 04/2016 21. 1 0. 2 0 1 6 A Z : I I - 1210 I N T E R N Geschäftsanweisung Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) gemäß 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 44 SGB III hier: Ermessenslenkende
MehrArbeitsanleitung Nr. 096 Ausbildungsbegleitende Hilfen
Aktenzeichen: II-1231 Geschäftsbereich: II Organisationszeichen: X913 Gültigkeit: ab dem 01.02.2016 Arbeitsanleitung Nr. 096 Ausbildungsbegleitende Hilfen 75 SGB III Ausbildungsbegleitende Hilfen (1) Ausbildungsbegleitende
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger
MehrEckpunktepapier. 1 Nachbetreuung, Stabilisierung und Unterstützung von Langzeitarbeitslosen nach Beschäftigungsaufnahme
Eckpunktepapier Gesetzlicher Änderungsbedarf bei den Förderinstrumenten im SGB II und SGB III aus Sicht der Länder in der Arbeitsgruppe Eingliederung 1 Der Bund-Länder-Ausschuss nach 18c SGB II hat die
MehrÖffentlich geförderte Beschäftigung in NRW. Konzeption zur Förderung (August 2013)
Öffentlich geförderte Beschäftigung in NRW Konzeption zur Förderung (August 2013) Der Aufruf zur Interessensbekundung zur Förderung von Modellprojekten öffentlich geförderter Beschäftigung im Jahr 2012
MehrZusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 I 428 - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten
MehrMenschen mit Behinderungen. Förderung von Fachkräften für Unternehmen
Menschen mit Behinderungen Förderung von Fachkräften für Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, geeignete Fachkräfte sichern die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Deshalb möchte ich Sie auf ein
MehrEnnepe-Ruhr-Kreis Der Landrat
Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Richtlinie über die Förderung von Arbeitsverhältnissen Gesetzliche Grundlage 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen (1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung
Mehraktuelle Eckwerte Mai 2016
aktuelle Eckwerte Mai 2016 Seite 1 Arbeitslosenzahlen im Überblick und Entwicklung Arbeitslosenquote im Vergleich Mai 2015 Feb 2016 Mrz 2016 Apr 2016 Mai 2016 Veränderung Vorjahresmonat Bestand Arbeitslose
MehrBrücke in die Berufsausbildung
Informationen für Arbeitgeber Brücke in die Berufsausbildung Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) Hinweis: Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein von der Wirtschaft im Rahmen des Ausbildungspaktes
MehrGeschäftsanweisung zur Umsetzung der Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach 16e SGB II
Geschäftszeichen: II-1224 Geschäftsanweisung Nr. 7 / 2012 Gültigkeit ab: 07.05.2012 Gültigkeit bis: 01.02.2015 Verteiler: GF,BL,TL M&I letzte Aktualisierung: 11.09.12 Geschäftsanweisung zur Umsetzung der
MehrRichtlinien zur Aktion Integration IV
Richtlinien zur Aktion Integration IV I. Zweck, Zielgruppen und Förderinhalte der Aktion Integration IV 1 Zielsetzung und Zielgruppen (1) Die Integrationsämter der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und
MehrArbeitshilfe Eigenbemühungen
Berlin, den 11.04.2012 Arbeitshilfe Eigenbemühungen Arbeit zu finden, verlangt Eigenbemühungen Was sind Eigenbemühungen? Eigenbemühungen sind alle Aktivitäten, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger unternimmt,
MehrFörderung der Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen durch Einstiegsgeld
Geschäftszeichen: II- 1222 Geschäftsanweisung Nr. 5 / 2013 Einstiegsgeld Gültigkeit ab: 17.05.2013 Gültigkeit bis: 31.03.2017 Verteiler: BL, TL M&I, FM, AV Stand: 13.05.2013 Förderung der Aufnahme sozialversicherungspflichtiger
MehrHinweise zur Förderung der beruflichen Selbständigkeit von SGB II-Leistungsberechtigten
Hinweise zur Förderung der beruflichen Selbständigkeit von SGB II-Leistungsberechtigten Stand: 29.03.2012 Gültig ab: 01.04.2012 A. Zuständigkeit Die Zuständigkeit für eine Förderung von SGB II-Leistungsberechtigten
MehrGeschäftsanweisung 02/2014
Geschäftsanweisung Geschäftszeichen II - 1221 gültig: bis 31.12.2015 Jobcenter Berlin Spandau 02/2014 Datum 01.06.2014 Ermessenslenkende Weisungen zu 16b SGB II in der Fassung vom 01.06.2014 bei Aufnahme
MehrWer die Wahl hat, hat die Qual
Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von
MehrInformationen für potentielle Arbeitgeber
Landesarbeitsprogramm Arbeit für Brandenburg in der Stadt Cottbus / Chóśebuz Informationen für potentielle Arbeitgeber EUROPÄISCHE UNION STADT COTTBUS CHÓŚEBUZ 09.01.2014-1 - Landesarbeitsprogramm Arbeit
MehrReferentin: Katharina Conrad. Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen
Referentin: Katharina Conrad Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Rechtliche Regelungen - Zuständigkeit Asylbewerber/innen und geduldete Personen: ab dem 4. Monat Vermittlung und Eingliederungsleistungen
MehrArbeitsmarktförderung. Welche Möglichkeiten gibt es?
Arbeitsmarktförderung Welche Möglichkeiten gibt es? 1 Entwurf der Förderbedingungen zum ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen
Mehrzu Gast im Jobcenter der Stadt Münster
zu Gast im Jobcenter der Stadt Münster Miteinander erfolgreich der Brückenschlag des Jobcenters als lokaler Arbeitsmarktpartner Das Jobcenter der Stadt Münster: städtisch seit 2012 (alleinige kommunale
MehrAusführungsrichtlinien des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Umsetzung des Bundesprogrammes Inklusionsinitiative II
Ausführungsrichtlinien des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Umsetzung des Bundesprogrammes Inklusionsinitiative II AlleImBetrieb Stand 01.06.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine
MehrQualifizierung von Beschäftigten. Ihre BA als Ansprechpartner
Bodo Schadeck, Mai 2011 BildrahmenBild einfügen: Qualifizierung von Beschäftigten Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Ihre BA als Ansprechpartner Logo für die Besonderen Dienststellen
MehrBetriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Brücke in die Berufsausbildung
Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Brücke in die Berufsausbildung EINSTIEGSQUALIFIZIERUNG Hinweis: Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein von der Wirtschaft
MehrAugust Zugang zu Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge
August 2016 Zugang zu Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge Maßnahmenportfolio für Erwachsene - Grundsicherung (SGB II) Instrument Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Mehr38a SGB IX Unterstütze Beschäftigung
38a SGB IX Unterstütze Beschäftigung Unterstützte Beschäftigung Erste Anfänge Ende der 1970 Jahre: Entwicklung des Konzeptes in den USA (1984 gesetzliche Verankerung) Erste Projekte in Europa: Ende der
MehrHerzlich Willkommen zum Trägergespräch. Arbeit für Brandenburg
TRÄGERGESPRÄCH Herzlich Willkommen zum Trägergespräch 02.03.2011 Thema: Bürgerarbeit Arbeit für Brandenburg Zusammenlegung Bürgerarbeit / Arbeit für Brandenburg Ü B E R B L I C K Öffentlich geförderte
MehrHilfen zur beruflichen Eingliederung Jugendlicher/junger Erwachsener im Rahmen der beruflichen Rehabilitation
Hilfen zur beruflichen Eingliederung Jugendlicher/junger Erwachsener im Rahmen der beruflichen Rehabilitation Begriffsdefinition Behinderte im Sinne des SGB IX Der Begriff Behinderte bezieht sich nicht
MehrMindestlohn - Umsetzung zur Gesetzgebung -
Fachliche Weisung aus dem GB II 15.05.2015 Nr.: 05/2015 für den Bereich Markt und Integration des Jobcenters Region Hannover Bezug: 18 SGB III Mindestlohn - Umsetzung zur Gesetzgebung - Inhalt I. Vorbemerkungen/Ausgangslage...
MehrAugust Zugang zu Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge
August 2016 Zugang zu Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge Maßnahmenportfolio für Erwachsene - Grundsicherung (SGB II) Instrument Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
MehrSGB IX hier und bei allen nachstehenden Verweisen jeweils in der ab geltenden Fassung. Telefon (05 11) 120-0
Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Postfach 141, 30001 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Regelungen zum Budget für Arbeit ab 01.
MehrJC Deutsche Weinstraße, AA Landau. Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
JC Deutsche Weinstraße, AA Landau Bleibeberechtigte und Flüchtlinge Die aktuelle Situation im Rechtskreis SGB II und SGB III Die Zugänge an Asylbewerbern in den Kommunen verdoppeln sich lt. Schlüsselzahlen
Mehr