Förderung von Arbeitsverhältnissen
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- Hertha Auttenberg
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1 Fachbereich 6 Jobcenter MAIA Geschäftsanweisung Nr Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) 16e SGB II Stand:
2 1. Vorbemerkungen Es gelten die Regelungen der fachlichen Hinweise der BA nach 16e SGBII in der jeweils aktuellen Fassung mit folgenden Hinweisen: Grundsatz Die Instrumente AGH Entgeltvariante und BEZ wurden zum Instrument Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach 16e SGB II zusammengefasst. Bezüglich der vorherigen Instrumente (AGH Entgeltvariante, BEZ) gelten die nachfolgend benannten Übergangsregeln bis zur Beendigung dieser Förderleistungen. Das aktuelle Instrument FAV wird nach den Bedarfen förderfähiger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (elb) einzelfallbezogen erbracht. Hierbei sind die mangelnden Chancen eines/einer elb auf Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt maßgeblich. Anträge von Arbeitgebern oder Trägern auf Förderung eines Arbeitsplatzes sind (auch ohne Benennung geeigneter Teilnehmer) zulässig. Die Zuweisung in eine FAV wie auch der Abgleich des Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes mit der Leistungsfähigkeit und den Integrationshemmnissen des/der elb (Minderleistungen) und damit verbunden die Entscheidung über die tatsächliche Förderhöhe liegt in der Verantwortung des Jobcenters. Förderfähiger Personenkreis elb können zum förderfähigen Personenkreis gehören, wenn folgende Grundvoraussetzungen vorliegen: Die/der elb ist älter als 24 Jahre. Vorliegen von Langzeitarbeitslosigkeit gem. 18 SGB III Vorliegen von mindestens 2 weiteren in der Person der/des elb liegenden Vermittlungshemmnissen, welche eine potentielle Erwerbsmöglichkeit besonders erschweren (das bloße Aufzählen abstrakter Vermittlungshemmnisse reicht nicht aus) Es handelt sich bei der/dem elb nicht um einen Rehabilitanden. (Weder Teilhabe am Arbeitsleben noch medizinische Reha) Zuweisungsvoraussetzung Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen für eine Zuweisung in eine FAV geförderte Stelle vorliegen: Die/der elb hat eine Aktivierungsphase von mindestens 6 Monaten durchlaufen. Es liegt eine negative Prognoseentscheidung vor. Es sind alle für die/den elb in Frage kommenden Integrationsinstrumente erschöpft; es besteht also keine alternative Fördermöglichkeit. Ein zur Förderung mit FAV geeigneter Arbeitsplatz steht für eine Zuweisung zur Verfügung. 1
3 Verfahren Die Zuständigkeiten des Verfahrens regelt das in der Anlage 1 beigefügte Schaubild. Darüber hinaus sind folgende Verfahrensschritte einzuhalten: 1. Feststellung: potentiell förderfähige Person Im Rahmen eines qualifizierten Beratungsgespräches findet eine umfassende Stärken- und Schwächenanalyse und die Erfassung der integrationsrelevanten Vermittlungshemmnisse statt. Anhand dieses Profiling erfolgt die Feststellung, dass die/der elb zum förderfähigen Personenkreis gehört (siehe oben: Punkt: förderfähiger Personenkreis ). Mit der/dem elb wird der Eintritt in die Aktivierungsphase vereinbart. Eine entsprechende Dokumentation erfolgt in der Kundenhistorie, die EGV erhält entsprechende Festlegungen. 2. Aktivierungsphase Die Aktivierungsphase dauert mindestens 6 Monate. In dieser Zeit ist intensiv mit der/dem elb zu arbeiten: Es finden monatlich Gesprächstermine statt und sämtliche möglichen Eingliederungsleistungen nach 16 ff SGB II kommen zur Anwendung. Ziel der Aktivierung ist es, Berufserfahrung zu ermöglichen und/ oder das Arbeits- und Sozialverhalten der/des elb zu stärken. Eine in Aussicht stehende Förderung FAV ist absolut nachrangig alle vorrangig in Frage kommenden Förderinstrumente müssen vor Zuweisung in FAV geprüft worden sein. Die Kontakte und Ergebnisse dieser intensiven vermittlerischen Unterstützung sind zu dokumentieren. Insbesondere sind hier die Gründe, welche einer Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitsmarkt entgegenstehen, darzulegen und die Einschätzungen der vorhandenen Leistungsfähigkeit der/des elb nachvollziehbar festzuhalten. 3. Prognoseentscheidung Zum Abschluss der Aktivierungsphase kommt es zu einer fachlichen Prognose über die Integrationschancen der/des elb. Hier sind die aus der Aktivierungsphase resultierenden Feststellungen zurate zu ziehen und ausschließlich Fakten, welche einen Einfluss auf künftige Integrationsmöglichkeiten nehmen können, zu benennen. Der Zeitraum der Aktivierungsphase ist konkret zu benennen. Alle für die/den elb in Betracht kommenden und zumutbaren Arbeiten sind dabei in Betracht zu ziehen. In der Prognose muss auch eine Einschätzung über die voraussichtliche Dauer des Vorliegens der Vermittlungshemmnisse abgegeben werden. Die Erwägungen der fachlichen Prognose sind ausführlich zu dokumentieren. Der Vermerk trägt den Titel: Prognoseentscheidung nach 16e SGB II 4. Zuweisung 2
4 Vor Zuweisung der/des elb ist der Förder-Check Marktersatz anzulegen. Die/der elb ist mittels EGV der FAV-Stelle zuzuweisen. Die/der Arbeitgeber/in erhält ein Duplikat der Zuweisung anhand des in Prosoz vorliegenden Schreibens (VV2). Eine Zuweisung begründet keinen Rechtsanspruch der/des elb auf Einstellung beim jeweiligen Arbeitgeber (AG). Die Zuweisungsdauer ist abhängig von der Prognoseentscheidung. 5. während der FAV-Beschäftigung Bei Bewilligung der Förderung (Eingang Antrag AG und AV) und Anlegen der Förderung in Prosoz ist die/der elb auf die Maßnahme zu buchen. Eine neue EGV zur Teilnahme an der Maßnahme ist abzuschließen (Bestandteile der EGV). Während der Maßnahme: Ist die/der elb Asu zu führen ist die/der elb weiterhin vierteljährlich zu kontaktieren, um Entwicklungsfortschritte zu beurteilen und rechtzeitig eine Strategie für das weitere Heranführen an den Arbeitsmarkt nach Beendigung der Förderung zu entwickeln. ist laufend eine EGV mit der/dem elb abzuschließen. können Integrationsbemühungen der/des elb am ersten Arbeitsmarkt mit den Instrumenten des 16 SGB II gefördert werden auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen des Einkommens aus der FAV-geförderten Stelle. Bestehen gesonderte Kündigungsrechte und/oder die Möglichkeit der Abberufung durch das Jobcenter. Suche nach einer FAVStelle Dafür stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Anfragen von Arbeitgebern/innen beim AGS nach Bewerbern/innen für FAV- Stellen werden über die TL an die pap/fm weitergegeben. Zusätzlich werden diese durch den AGS in einer Liste erfasst (analog der Stellenangebotserfassung) um später auf einen Pool zurückgreifen zu können. Der Pool wird immer zum 1. des Quartals durch den AGS auf Aktualität geprüft. G:\FB6\61\00\AGS-Zusammenarbeit\Stellenangebote-MAIA oder 2. Falls keine geeignete FAV-Stelle im Pool vorhanden ist, werden die Bewerberdaten an den AGS zur FAV-Stellensuche übergeben. Die FAV-geförderte Stelle Es ist vom Arbeitgeber eine detaillierte Stellenbeschreibung abzufordern. Nach Eingang der Stellenbeschreibung legt der AGS die Maßnahme an. 3
5 Die Verantwortung für das Stellenbesetzungsverfahren liegt allein bei den pap/fm, welcher den Teilnehmer auswählt und zuweist. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die/der AG beabsichtigt, eine andere ungeförderte oder anderweitig geförderte Stelle im Unternehmen mit der FAV-Stelle zu ersetzen. Die Beschäftigung auf einer FAV-Stelle ist versicherungspflichtig in der Sozialversicherung mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung ( 23 Abs. 3 Nr. 5 c SGB III), darauf ist der Arbeitgeber bereits bei Antragstellung hinzuweisen. Die Entlohnung orientiert sich an den gültigen Tarifverträgen bzw. an der ortsüblichen Entlohnung. Förderhöhe Die Förderhöhe richtet sich nach den Minderleistungen der/des elb bezogen auf den Arbeitsplatz. Mit der Förderung soll die Differenz zwischen Leistungsfähigkeit der/des elb und Anforderung der Stelle ausgeglichen werden. Die Maximalhöhe beträgt 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Eine Degression im laufenden Förderzeitraum ist nicht möglich. Die Entscheidung über die Förderhöhe trifft der örtliche AGS anhand der Prognoseentscheidung ggf. in Zusammenarbeit mit dem pap/fm. Sie ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Berücksichtigungsfähiges Entgelt ist das regelmäßig gezahlte (Brutto-) Arbeitsentgelt zuzüglich Pauschale für den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung i.h.v. 20 % abzüglich Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung in der jeweils geltenden Höhe. Förderdauer Die Förderdauer orientiert sich an der Prognose (siehe oben) und muss zunächst auf den Prognosezeitraum beschränkt werden. Jede/r elb kann maximal für 2 Jahre innerhalb von 5 Jahren einer FAV-geförderten Stelle zugewiesen werden. Eine Zuweisung ist nur bis zur Vollendung des Alters des individuellen Eintritts der Regelaltersrente möglich ( 7 a SGB II). Bestandteile der EGV Mit der Zuweisung sind in der EGV der konkrete Arbeitgeber und die konkrete Stelle (inkl. Zuweisungsdauer) zu benennen. Darüber hinaus sind der/dem elb die mit der FAV- Teilnahme verfolgten Ziele zu erläutern. Die/der elb ist auf die bestehenden Meldepflichten hinzuweisen. 4
6 Auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist eine laufende Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Außerdem ist die/der elb auf die besonderen Kündigungsrechte hinzuweisen. Die/der elb ist zu verpflichten, über Gründe, welche die Kündigung oder den Abbruch des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge haben unverzüglich das Jobcenter zu informieren. Dies gilt auch für Probleme, welche bei der Beschäftigung auftreten können (z.b. Abmahnungen oder ähnliches) Übergangsregelung AGH Entgelt (AfB) und BEZ Vor dem im Rahmen von BEZ und AGH Entgeltvariante bewilligte Fördermaßnahmen sind bis zur Beendigung wie folgt zu betreuen: AGH Entgeltvariante (z.b. im Rahmen von AfB) Im Rahmen von AGH Entgeltvariante geförderte Beschäftigverhältnisse aus dem Förderprogramm Arbeit für Brandenburg können für ein 3. Förderjahr bewilligt werden, soweit der Teilnehmer, der die Voraussetzung nach den aktuellen Regelungen des 16e SGBII erfüllen muss, nach diesem 3. Jahr direkt in die Altersrente einmündet. Darüber hinaus muss durch den Landkreis Potsdam-Mittelmark eine Bewilligung über ergänzende Leistungen aus diesem Förderprogramm vorliegen. Mögliche Förderungen sind frühzeitig insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Fördervoraussetzung der Teilnehmer (inkl. Aktivierungsphase) zu prüfen. Eine Nachbesetzung bereits bewilligter und noch laufender AfBStellen ist nur mit Teilnehmer möglich, welche die o.g. Kriterien (förderfähiger Personenkreis und Verfahren) erfüllen. BEZ Es handelt sich hierbei um vor dem bewilligte dauerhaft geförderte Beschäftigungsverhältnisse. Diese sind gemäß der Anlage 1 jährlich alle 12 Monate durch den pap zu überprüfen und zu aktualisieren: Prüfung Vermittlungshemmnisse Prüfung ob Chancen für Arbeitsaufnahme auf 1. AM bestehen (insoweit ja sind hierzu erforderliche Förderleistungen z.b. AVGS-MPAV zu begründen und zu erbringen) EGV Schlüssige Dokumentation und Begründung der weiteren Förderung Im Zuge dieser Prüfung nimmt der AGS folgende Prüfungen / Arbeitsschritte vor: Überprüfung Arbeitsplatz Dokumentation in einem Prosoz-Vermerk 5
7 615 entscheidet auf Basis der erstellten Vermerke (pap/fm und AGS) über die Aufhebung oder Weiterzahlung dieser Förderung. 2. Inkrafttreten Diese Arbeitshilfe ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs 6 verbindlich. Sie tritt mit Wirkung sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die bisherige Arbeitshilfe Nr. 17 (Stand: ). Die Anlage 1.01 zur GA 68_1 - Schaubild zum Verfahren FAV (Zuständigkeiten) ist Bestandteil dieser Geschäftsanweisung. Bad Belzig, den Schade Fachbereichsleiter 6
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