Handlungsleitfaden für das Jobcenter Landkreis Lindau Bodensee im Jahr 2016:
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- Fanny Weiß
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1 Handlungsleitfaden für das Jobcenter Landkreis Lindau Bodensee im Jahr 2016: Ermessenslenkenden Weisungen des JC Lindau für das Jahr 2016 Stand: Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen. Zielgruppe sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte des SGB II. Generell gilt: Die Förderentscheidung muss in VerBIS entsprechend begründet und dokumentiert Die Förderung muss in der Nachhalteliste eingetragen und nachgehalten Der jeweilige Status ist zu dokumentieren. Die Leistungen sind grundsätzlich als Zuschüsse zu erbringen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) darf andere Leistungen aus dem SGB III nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. Leistungen zur Integration in Arbeit sind zu gewähren, wenn die Aufgabe und das Ziel für Arbeitssuchende gem. 1 SGB II erreicht werden kann. Leistungen sind nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu erbringen. Vor dem Hintergrund der verwaltungsrechtlichen Grundsätze Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ergehen für das JC Landkreis Lindau Bodensee folgende ermessenslenkende Weisungen. In begründeten Ausnahmefällen kann von den ermessenslenkenden Weisungen abgewichen Rücksprache mit dem TL M&I oder der Vertretung ist erforderlich.
2 Seite Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG): 45 SGB III Grundsätzlich sollte eine Konzentration auf betriebliche Maßnahmen erfolgen. Um einen Missbrauch durch den Arbeitgeber zu vermeiden sollte die Dauer der MAG möglichst gering gehalten und gerade bei saisonalen Tätigkeiten auf nur wenige Tage begrenzt Grundsätzlich ist bei Langzeitarbeitslosen und Jugendlichen bis 25 eine MAG mit einer Dauer von bis zu 12 Wochen möglich. Eingliederungszuschuss (EGZ): 88 ff. SGB III EGZ ist grundsätzlich nur zu gewähren, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. - schriftliche Aussage vom Arbeitgeber zur Minderleistung - die Förderhöhe und dauer ist in cosachnt ausführlich zu begründen und zu dokumentieren. - Dauer und Höhe sind von der zu berücksichtigenden Minderleistung abhängig. - Sie beträgt derzeit höchstens 30% bei max. 3 Monate. Ausnahmen bei der Förderhöhe oder dauer sind mit dem TL M&I oder der Vertretung abzusprechen. Vermittlungsbudget (VB) 44 SGB III Förderung von versicherungspflichtiger Arbeit; falls Hilfebedürftigkeit beendet wird (Nachweis), ist auch die Förderung eines 450 Jobs möglich, jedoch Rücksprache mit 720 und TL M& I notwendig Auch für Ausbildungssuchende möglich (inkl. Schulische Ausbildung) Bewerbungskosten: Um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen sollte die pauschale Abrechnung angewandt Es werden pauschal 3,- Euro pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung mit Bewerbungsmappe erstattet. Für Bewerbungen per erfolgt keine Erstattung, da keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Kosten für Internetnutzung sind bereits mit der Regelleistung abgedeckt. In der Eingliederungsvereinbarung soll der Zielberuf (ggf. mehrere) und der räumliche Umkreis in dem sich der Kunde bewerben soll festgelegt Grundsätzlich ist ein Betrag i.h.v in der Frist von einem Jahr nicht zu überschreiten. Reisekosten: Fördergrundsatz: Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen können erstattet - nur bei vorheriger Genehmigung durch das Jobcenter. Datum der An- und Rückreise ist zu dokumentieren - Vorlage eines Nachweises des Arbeitgebers mit Datum des Vorstellungstermins und - dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber übernommen - 0,20 je gefahrener km (Basis Routenplaner z. B. Falk) oder - Erstattung der Kosten für das zweckmäßigste öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse).
3 Seite Grundsätzlich ist ein Betrag i.h.v. 130 pro Einzelfahrt nicht zu überschreiten. Achtung: Es werden nur die Kosten des kostengünstigsten, zumutbaren Verkehrsmittels erstattet. Mobilität (Bei Aufnahme einer Beschäftigung): Reisekosten Fördergrundsatz: notwendige Reisekosten zum Antritt einer Arbeitsstelle können erstattet Voraussetzung: - Vorlage des Arbeitsvertrages - 0,20 je gefahrener km (Basis Routenplaner z. B. Falk) oder - Erstattung der Kosten für das zweckmäßige öffentliche Verkehrsmittel. Achtung: Es werden nur die Kosten des kostengünstigsten zumutbaren Verkehrsmittels erstattet. Grundsätzlich ist ein Betrag i.h.v. 300 nicht zu überschreiten. Fahrkosten Fördergrundsatz: notwendige Fahrkosten für Pendelfahrten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung können erstattet Erstattet werden in der Regel die entstandenen Kosten bis zur ersten Lohnzahlung. Voraussetzung: - Vorlage des Arbeitsvertrages - 0,20 je gefahrener km (Basis Routenplaner z. B. Falk) oder - Erstattung der Kosten für das zweckmäßigste öffentliche Verkehrsmittel. Achtung: Es werden nur die Kosten des kostengünstigsten zumutbaren Verkehrsmittels erstattet. Die Erstattung erfolgt monatlich durch das Abrechnungsbüro SGB II in Kempten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Trennungskosten Fördergrundsatz: notwendige Kosten für getrennte Haushaltsführung und Erstattung für das Beibehalten der bisherigen Wohnung können erstattet - Vorlage des Arbeitsvertrages - Vorlage des Mietvertrages ( alter und neuer Wohnort) - die Dauer richtet sich nach der Dauer der Probezeit, maximal 6 Monate - die Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung ist zu beachten
4 Seite die Zuständigkeit des Jobcenters am neuen Wohnort bzgl. der KdU ist zu beachten. - Grundsätzlich ist ein Betrag i.h.v pro Monat nicht zu überschreiten. Die Erstattung erfolgt monatlich durch das Abrechnungsbüro SGB II in Kempten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Umzugskosten Fördergrundsatz: bei notwendigem Umzug an den neuen Arbeitsort außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs können Kosten für einen Umzug erstattet - grundsätzlich nur für einen selbst durchgeführten Umzug. - Vorlage von 2 Kostenvoranschlägen - für den Transport des Umzugsgutes - grundsätzlich ist ein Betrag i.h.v nicht zu überschreiten. Achtung: Keine Kostenerstattung für die Bereitstellung von Kartons das Be- und Entladen, Auf- und Abbau. Führerschein (PKW-FS) Fördergrundsatz: die Förderung eines Führerscheines ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. - sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag) oder schriftliche Einstellungszusage des Arbeitgebers - bei positiver Integrationsprognose - Rücksprache mit dem TL M&I oder der Vertretung. - Maximal Vorlage von 2 Kostenvoranschlägen - Begründung, warum die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist. Ergänzung: Kosten für MPU werden nicht gefördert. Bei der Förderung ist der private Nutzen des Kunden zu berücksichtigen. Eine Förderung in voller Kostenhöhe ist deshalb nicht möglich. Auto, Mofa, Fahrrad etc. bei Arbeitsaufnahme Fördergrundsatz: Kosten für den Kauf eines der oben genannten Verkehrsmittel können erstattet Voraussetzung: - Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, - Mindestbeschäftigungsdauer 6 Monate (z. B. bei Saisonbeschäftigung). - Der Arbeitsweg kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht im zumutbaren Rahmen bewältigt werden
5 Seite Vorlage des Arbeitsvertrags - Vorlage eines Kostenvoranschlags - Rücksprache mit dem TL M&I oder der Vertretung - Auto bis Mofa bis Fahrrad bis Die Leistung ist als Zuschuss zu gewähren. Bei der Förderung ist der private Nutzen des Kunden zu berücksichtigen. Eine Förderung in voller Kostenhöhe ist deshalb nicht möglich. Arbeitsmittel: Ausrüstung (Arbeitskleidung, -geräte) Förderung der notwendigen Arbeitskleidung und geräte ist möglich. - Bescheinigung des Arbeitgebers, dass er diese Ausrüstung nicht stellt. - Grundsätzlich ist ein Betrag i.h.v pro Monat nicht zu überschreiten. Nachweise: Bescheinigungen (z.b. Berechtigungsscheine, Gesundheitsnachweise), die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, sind förderbar. Unterstützung der Persönlichkeit: Fördergrundsatz: Aktivitäten zur Gewährleistung einer angemessenen Außenwirkung (z.b. Friseurbesuch, Reinigungs- bzw. Anschaffungskosten für angemessene Kleidung z.b. zum Vorstellungsgespräch) sind förderfähig. - Kostenvoranschlag - max Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliedurung (MAbE) ( 16 Abs. 1 SGB II i.v. m. 45 SGB III) Maßnahme bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (MPAV): - Förderfähiger Personenkreis 45 SGB III - MPAV muß zur Eingliederung notwendig sein (Integrationschance deutlich verbessern) - elb darf noch nicht vermittelt sein - wirtschaftlich und angemessen Die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines an eine private Arbeitsvermittlung ist entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.
6 Seite Förderung der beruflichen Aus-und Weiterbildung (FbW): 81 ff. SGB III Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung Fördergrundsatz: Unter dem Aspekt der Fachkräftesicherung ist die notwendige berufliche Aus- und Weiterbildung grundsätzlich förderbar. Dabei sind betriebliche Umschulungen zu bevorzugen. Eine Umschulung an einer Fachschule oder bei einem Bildungsträger ist mit dem TL M&I oder der Vertretung abzustimmen. Die Notwendigkeit der Qualifikation muss umfassend dokumentiert Die Förderung von Staplerschein oder des Gefahrguttransportscheins ist mit einer Einstellungszusage möglich. Förderung einer Qualifikation Bewachungsgewerbe ( 34 a Gewerbeordnung) ist mit einer Einstellungszusage möglich. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen: 16 c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Fördergrundsatz: Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: Vorlage folgender Unterlagen: - Konzept der Selbständigkeit - Umsatz- und Rentabilitätsvorschau - Businessplan - Tragfähigkeitsbescheinigung durch unabhängige fachkundige Stelle (vorzugsweise IHK, Handwerkskammer) - Selbständigkeit in Vollzeit ausgeübt wird und - sichergestellt ist, dass die Hilfebedürftigkeit nach 6 Monaten beendet wird. Eine Förderung ist mit TL M&I oder der Vertretung abzusprechen. Achtung: Bei hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit sind Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern möglich. - Zuschuss max. 5000,-. Bei der Warenbestandsbeschaffung ist ein strenger Maßstab anzulegen (siehe 4.1 Nr. 4 der Arbeitshilfe zu 16c SGBII) der fachlichen Hinweise Einstiegsgeld (ESG): 16b SGB II Einstiegsgeld Fördergrundsatz: In der Regel soll das Einstiegsgeld für 6 Monate gewährt werden, sofern die Tragfähigkeit der Selbständigkeit und die persönlichen Voraussetzungen für die Gründung oder eine dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen wird.
7 Seite Freie Förderung: 16 f SBG II Ziel ist es, die gesetzlichen geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zu erweitern. Möglich sind Förderung von: Innovative Ansätze, die auf andere Weise der Aktivierung und Stabilisierung der beruflichen Eingliederung dienen. Modifikation der Basisinstrumente Aufstockung von Regelinstrumenten bei Langzeitarbeitslosen und elb U25 mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, die die Eingliederung besonders erschweren. Schaffung arbeitspolitischer Infrastruktur Achtung: Förderausschluss: - Gesetzliche Maßnahmen dürfen nicht umgangen werden - Die mögliche Förderung liegt in der vorrangigen Zuständigkeit eines Dritten Einzelfallförderung nach Rücksprache mit TL M&I oder der Vertretung Arbeitsgelegenheit (AGH) 16 d SGB II Maßnahmekostenpauschale Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmekostenpauschale ist in jedem Fall eine Kalkulation des Trägers vorzulegen und zu prüfen. Es ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Wettbewerbsneutralität, der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses anzulegen. Sofern die Maßnahmekostenpauschale 200 pro Monat überschreitet, ist diese mit dem TL M&I oder der Vertretung abzusprechen. Grundsätzlich haben 450,- -Jobs Vorrang vor AGH, da hier Alg II verringert wird und eine dauerhafte Einstellung ermöglicht wird; der Einzelfall ist aber zu prüfen. Besonderheiten: Bei notwendiger Zustimmung von TL M&I oder der Vertretung ist grundsätzlich die Mitunterzeichnung des jeweiligen Antrages erforderlich. Lindau, gez. Thumbeck
Leistungsart: Leistungsumfang: Notwendige Unterlagen: Besonderheiten: Bewerbungskosten:
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