Arbeitshilfe. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 16 SGB II i.v.m. 45 SGB III

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1 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 16 SGB II i.v.m. 45 SGB III

2 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Jobcenter im Kreis Borken Der Landrat Borken Fragen beantwortet Ihnen: Michaela Kellner Fachabteilung Eingliederung Tel.: Internet: Stand: August 2016

3 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Inhalt: Seite 1. Ausgangslage Maßnahmeziele des 45 SGB III Förderfähiger Personenkreis Beauftragung von Dritten unter Beachtung des Vergaberechtes 1 2. Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen Trägerzulassung Maßnahmezulassung 2 3. Allgemeine Anforderungen Rechtsnatur Gültigkeitsdauer Regionale Beschränkung Eingliederungsvereinbarung 3 4. Besondere Anforderungen Aktivierungsgutschein (AktivGS) gem. 45 Abs. 4 Nr. 1 SGB III Zielgruppe Verfahren im Kreis Borken Ausstellung des Gutscheines Übernahme sonstiger Kosten Vermittlungsgutschein (VGS) gem. 45 Abs. 4 Nr. 2 SGB III Inanspruchnahme Zielgruppe Anforderungen an private Arbeitsvermittler Ausstellung des Gutscheines Höhe der Vergütung Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung Praktikumsgutschein (PraktGS) gem. 45 Abs. 4 Nr. 3 SGB III Zielgruppe Förderdauer Anforderungen an den Arbeitgeber Anforderungen an die Tätigkeiten im Betrieb Ausstellung des Gutscheines Übernahme sonstiger Kosten Datenerfassung in OPEN/PROSOZ 8 5. Rechtsgrundlagen 9

4 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Ausgangslage Neben der Vergabe als Möglichkeit, einen Träger mit der Durchführung von Maßnahmen zu beauftragen oder Maßnahmen bei einem Arbeitgeber zu ermöglichen, haben die Jobcenter zusätzlich die Option, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) auszustellen, der je nach Zielrichtung - zur Inanspruchnahme folgender Leistungen berechtigt: Maßnahmen bei einem Träger: Aktivierungsgutschein AktivGS 45 (4) Nr.1 bei einem privaten Arbeitsvermittler: Vermittlungsgutschein VGS 45 (4) Nr.2 bei einem Arbeitgeber: Praktikumsgutschein PraktGS 45 (4) Nr Maßnahmeziele des 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden eingesetzt, um Ausbildungssuchende und Arbeitslose zu fördern und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen. Die Maßnahmen dienen zur 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ( 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ( 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ( 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit ( 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme ( 45 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Dies gilt unabhängig davon, ob das Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgibt oder eine Maßnahme bei einem Bildungsträger genutzt wird, der zuvor im Wege des Vergaberechtes beauftragt wurde. 1.2 Förderfähiger Personenkreis Grds. Voraussetzung für aktivierende Leistungen im SGB II ist die Hilfebedürftigkeit gem. 7 ff. SGB II. Dies ermöglicht grds. auch eine Teilnahme für Personen, die neben dem Anspruch auf Leistungen nach 19 ff. SGB II noch Arbeitslosengeld nach dem SGB III erhalten oder trotz Erwerbseinkommen weiterhin hilfebedürftig sind. Diese Regelung (zu den ALG I- Aufstockern) entfällt ab dem Beauftragung von Dritten unter Beachtung des Vergaberechtes Bei der Beauftragung von Dritten mit der Durchführung von Maßnahmen nach 45 SGB III gilt grds. das Vergaberecht. Unabhängig von der neuen Option des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines organisiert das Jobcenter des Kreises Borken weiterhin zentral die Ausschreibung und Vergabe von Maßnahmen an Dritte. Die Informationen über diese Maßnahmen werden wie bisher im Extranet zur Verfügung gestellt und können wie gewohnt in Anspruch genommen werden.

5 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen Grundsätzlich benötigen sämtliche Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung anbieten wollen, eine Zertifizierung gem. 176 ff. SGB III. Maßnahmen, die im Rahmen des Gutscheinverfahrens angeboten werden, benötigen zusätzlich eine Maßnahmezertifizierung. Die Zertifizierung wird durch sog. Fachkundige Stellen vorgenommen. Die wesentlichen Regelungen zur Akkreditierung der fachkundigen Stellen und die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind in den 176 ff. SGB III enthalten. Weitere Details und das Verfahren sind in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV geregelt. 2.1 Trägerzulassung Die inhaltliche Ausrichtung der Träger wird im Zulassungsverfahren zukünftig berücksichtigt. Die fachkundige Stelle wird dabei die Trägerzulassung in drei Bereiche aufteilen: Trägerzulassung für berufliche Weiterbildung (FbW), Trägerzulassung für Maßnahmen zur Aktivierung, Trägerzulassung für Vermittlungstätigkeiten. Träger werden von den Fachkundigen Stellen zugelassen, wenn sie das Vorhandensein eines geeigneten Systems zur Sicherung der Qualität, die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmenden nachweisen. Soweit Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, gelten diese nach 176 SGB III nicht als Träger und bedürfen daher keiner Zulassung. 2.2 Maßnahmezulassung Folgende Maßnahmen benötigen zusätzlich eine Maßnahmezulassung: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, für die ein Aktivierungsgutschein gem. 45 Abs. 4 Nr. 1 SGB III ausgegeben wird (AktivGS). Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gem. 81 ff. SGB III (BGS). Voraussetzung für die Maßnahmenzulassung durch die fachkundigen Stellen ist, dass Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf die Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maßnahmeziel ausgerichtet sind und die Kosten der Maßnahme angemessen sind. Soweit Träger ausschließlich erfolgsbezogen nach den gesetzlichen Vorgaben vergütet werden, ist eine Maßnahmezulassung nach 179 SGB III nicht erforderlich. Im Kreis Borken wird die Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen grundsätzlich zentral durch das Jobcenter des Kreises überprüft.

6 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Allgemeine Anforderungen Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann künftig für drei verschiedene Förderleistungen ausgestellt werden: (1) Maßnahmen bei einem Träger (AktivGS) 45 (4) Nr.1 (2) Maßnahmen bei einem privaten Arbeitsvermittler (VGS) 45 (4) Nr.2 (3) Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (PraktGS) 45 (4) Nr.3 Vordrucke für die Gutscheine sind als Anlage beigefügt und abrufbar im Extranet sowie in OPEN/PROSOZ Für alle drei Gutschein-Varianten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 3.1 Rechtsnatur Die Aushändigung eines AVGS stellt gegenüber dem elb eine konkrete Zusicherung im Sinne des 34 SGB X dar. Der AVGS ermöglicht es dem elb, im Rahmen des festgestellten Unterstützungsbedarfes selbst nach geeigneten zugelassenen Maßnahmen, Arbeitgebern oder privaten Arbeitsvermittlern zu suchen. Dies stärkt vor allem die Eigenverantwortung des elb bei der Umsetzung der individuellen Integrationsstrategie. 3.2 Gültigkeitsdauer Eine konkrete Gültigkeitsdauer ist gesetzlich nicht vorgegeben, eine zeitliche Befristung wird jedoch ermöglicht. In der Regel sollte die Gültigkeitsdauer auf 3 Monate begrenzt werden. Die/der zuständige Fallmanager/in legt letztlich die Gültigkeitsdauer fest und vermerkt diese auf dem Gutschein. Die Gültigkeit erlischt mit dem Wegfall der Fördervoraussetzungen, mit Ablauf der im AVGS angegebenen Frist, mit Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Mit dem Wegfall der Gültigkeit des AVGS entfällt die Bindung des Jobcenters an die Zusicherung. Der tatsächliche Beginn der Maßnahme muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgen. 3.3 Regionale Beschränkung Ein regionaler Gültigkeitsbereich ist gesetzlich nicht vorgegeben, eine regionale Beschränkung wird jedoch ermöglicht. Eine evtl. regionale Beschränkung ist auf dem AVGS zu vermerken. 3.4 Eingliederungsvereinbarung Die Ausstellung und Einlösung eines AVGS sowie die Teilnahme an der entsprechenden Maßnahme sind jeweils in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen.

7 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Besondere Anforderungen Ergänzend zu den unter 3. beschriebenen allgemeinen Anforderungen sind für die einzelnen Gutschein-Varianten nachfolgende besondere Aspekte zu beachten. 4.1 Aktivierungsgutschein (AktivGS) gem. 45 Abs. 4 Nr. 1 SGB III Der AktivGS ermöglicht es dem elb, im Rahmen des festgestellten Unterstützungsbedarfes selbst nach zugelassenen Maßnahmeträgern zu suchen, die eine geeignete und zugelassene Maßnahme anbieten Zielgruppe Das Gutscheinverfahren wird ggf. für elb mit geringer Motivation und/oder komplexen Problemlagen weniger geeignet sein. Es obliegt daher der Einschätzung der/des zuständigen Fallmanager/in, ob ein AktivGS ausgegeben wird oder ob die Zuweisung in eine beauftragte Maßnahme zielführender ist Verfahren im Kreis Borken Das Verfahren zur Umsetzung der AktivGS (Planung, Anerkennung, Finanzierung) erfolgt analog zur Abwicklung des Bildungsgutschein-Verfahrens bei FbW- Maßnahmen: Die Bildungsträger stellen ihr Angebot beim Jobcenter des Kreises vor und weisen die erforderliche Zulassung/Zertifizierung nach. Der Kreis prüft die Bedarfssituation und die finanziellen Rahmenbedingungen und stellt dem Bildungsträger eine max. Anzahl abrechnungsfähiger AktivGS in Aussicht. Die örtlichen Jobcenter werden in bekannter Weise über die Angebote informiert und stellen bei Bedarf einen AktivGS aus. Die Abrechnung der Gutscheine sowie die Steuerung der Finanzierung erfolgt zentral über das Jobcenter des Kreises Ausstellung des Gutscheines Maßnahmeziel und inhalt sind auf dem AktivGS detailliert und nachvollziehbar zu vermerken. Der Eintritt in die Maßnahme muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Der AktivGS gilt für den Bildungsträger als Bestätigung über die Finanzierung der angemessenen Lehrgangskosten lt. Zertifizierung. Der AktivGS ist vom Bildungsträger vor Beginn der Maßnahme beim Jobcenter des Kreises einzureichen Übernahme sonstiger entstehender Kosten Kosten für die Durchführung der Maßnahme werden nur in dem Umfang berücksichtigt, der lt. Zertifizierung festgelegt wurde. Diese Kosten werden über den AktivGS zentral vom Jobcenter des Kreises finanziert (siehe Pkt ). Fahrtkosten können analog zu den Regelungen der 63 ff. SGB III von den örtlichen Jobcentern gewährt werden, sofern sie angemessen und notwendig sind.

8 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Vermittlungsgutschein (VGS) gem. 45 Abs. 4 Nr. 2 SGB III Der Vermittlungsgutschein ermöglicht es elb, im Rahmen des festgestellten Unterstützungsbedarfes selbst nach zugelassenen privaten Arbeitsvermittler zu suchen Inanspruchnahme Bei der Ausstellung des VGS im SGB II handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, d.h. es besteht kein Anspruch des elb auf Ausstellung eines VGS. Die Einbeziehung eines Dritten in den Vermittlungsprozess liegt somit im Ermessen der/des jeweiligen Fallmanager/in bzw. Vermittler/in. Die/der Fallmanager/in/Vermittler/in ist während des gesamten Betreuungsprozesses Herr des Verfahrens, d.h. es obliegt ihrer/seiner Einschätzung, welche Förderstrategie gewählt wird und inwieweit es im Einzelfall sinnvoll sein kann, Dritte in den Prozess einzubeziehen Zielgruppe ELb, die ausschließlich die Aufnahme einer Ausbildung anstreben, sind von dieser Förderleistung nicht erfasst. Die Vermittlung in Berufsausbildung über einen VGS ist ausgeschlossen, da 45 Abs. 4 Nr. 2 SGB III nur die Vergütung einer Arbeitsvermittlung ermöglicht. Bei Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines für SGB III-Aufstocker ist darauf zu achten, dass diese ggf. einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines gegenüber der Agentur für Arbeit haben ( 45 Abs. 7 SGB III). Für elb, die sich bereits in einer Maßnahme befinden, die auch die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung zum Inhalt bzw. Ziel hat, kommt die zusätzliche Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines nicht in Betracht Anforderungen an private ArbeitsvermittlerInnen Die/der pav muss als Träger gem. 176 ff. SGB III zugelassen sein. Die/der pav hat nicht lediglich die Selbstsuche des elb nach einer Beschäftigung unterstützt. Der Kontakt des elb zum Arbeitgeber hinsichtlich der aktuell zu besetzenden Stelle war noch nicht hergestellt. Die/der pav hat den Kontakt zwischen elb und Arbeitgeber direkt hergestellt. Die/der pav hat durch die Tätigkeit aktiv den Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie der Beschäftigungsaufnahme herbeigeführt. Die/der pav ist als unabhängiger Makler zwischen Arbeitgeber und elb tätig. Unabhängigkeit liegt nicht vor, wenn die/der pav mit dem Arbeitgeber derart wirtschaftlich (z.b. als Personalberater des Arbeitgebers) oder persönlich (z.b. als Ehegatte des Arbeitgebers) verflochten ist, dass eine selbständige Entscheidungsbefugnis auf einer der beiden Seiten fehlt.

9 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Ausstellung des Gutscheines Die Gültigkeit erlischt mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Vermittlung, die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses müssen jeweils innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen Höhe der Vergütung Die Höhe der Vergütung einer erfolgreichen Vermittlung durch die/den pav ist bei Ausstellung des VGS festzulegen: Die Vergütung beträgt grds ,00. Bei Langzeitarbeitslosen i.s.d. 18 SGB III und behinderten Menschen nach 2 Abs. 1 SGB IX kann der VGS bis zu einer Höhe von 2.500,00 ausgestellt werden Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungspflicht bestimmt sich nach 24, 25 SGB III. Maßgeblich ist die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt sein. Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht bei einem früheren Arbeitgeber begründet sein, bei dem der elb während der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. Dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. Die Vermittlungsvergütung wird in zwei Raten gewährt: Für die erste Rate i.h.v ,00 muss eine mind. 6-wöchige, ununterbrochene Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen werden. Für die zweite Rate (Restbetrag) muss das Beschäftigungsverhältnis mind. 6 Monate ununterbrochen bestanden haben. Für die Auszahlung der ersten Rate obliegt sind folgende Nachweise gegenüber dem zuständigen Jobcenter vorzulegen: den Vermittlungsgutschein im Original, eine gültige Trägerzulassung, eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers im Original.

10 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Praktikumsgutschein (PraktGS) gem. 45 Abs. 4 Nr. 3 SGB III Der PraktGS ermöglicht es dem elb, im Rahmen des festgestellten Unterstützungsbedarfes selbst nach Arbeitgebern zu suchen, die eine geeignete betriebliche Maßnahme (Praktikum) anbieten Zielgruppe Für Ausbildungssuchende ist die Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber grds. möglich, sie sollte jedoch nicht im Sinne einer vorgelagerten Ausbildungsprobezeit erfolgen Förderdauer Die konkrete Dauer der betrieblichen Maßnahme legt die/der zuständige Fallmanager/in fest. Folgende gesetzliche Rahmenfristen sind dabei zu beachten: Betriebliche Maßnahmen dürfen grds. die Dauer von jeweils 6 Wochen nicht überschreiten ( 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Dies umfasst in der Regel 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Bei branchen- bzw. betriebsüblichen Besonderheiten kann die Dauer abweichen (z.b. 6- Tage-Woche). Unter Beachtung der arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften darf jedoch die Dauer von 42 Kalendertagen (sechs Kalenderwochen) nicht überschritten werden. Abweichend davon kann eine betriebliche Maßnahme bei folgenden Personengruppen bis zu 12 Wochen erhöht werden: elb, die langzeitarbeitslos nach 18 SGB III (BA-Definition) sind oder elb, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist Anforderungen an den Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat nachfolgende Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Gewährleisten des Versicherungsschutzes (Unfall, Haftpflicht, Berufsgenossenschaft). Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung durch eine geeignete Fachkraft. Ausstellen einer Bescheinigung am Tage der Beendigung der betrieblichen Maßnahme, aus der sich mind. Dauer, Art und Inhalt der Maßnahme sowie Anwesenheits- und Abwesenheitstage ergeben Anforderungen an die Tätigkeiten im Betrieb Die Tätigkeit im Betrieb kann nur unter folgenden Bedingungen erfolgen: Betriebliche Praktika dürfen nicht genutzt werden, um urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, dass der elb allein zur Arbeitsleistung ohne Betreuung eingesetzt wird.

11 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Ausstellung des Gutscheines Das Maßnahmeziel ist auf dem AktivGS zu vermerken. Die Gültigkeit erlischt mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der tatsächliche Eintritt in das Praktikum muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des PraktGS erfolgen. Der ausgewählte Arbeitgeber hat den PraktGS im Original vor Beginn des Praktikums beim Jobcenter einzureichen. Der vom Arbeitgeber ausgefüllte PraktGS kann auch durch den elb eingereicht werden Übernahme sonstiger Kosten Fahrtkosten können analog zu den Regelungen der 63 ff. SGB III von den örtlichen Jobcentern gewährt werden, sofern sie angemessen und notwendig sind. Kosten für besondere Arbeitskleidung (nicht Schutzkleidung) können ebenfalls übernommen werden, sofern die angemessen und notwendig sind. Eine Kostenerstattung an den Arbeitgeber ist ausgeschlossen Datenerfassung in OPEN/PROSOZ Die Daten für die betriebliche Maßnahmen sowie die Arbeitgeber-Daten sind dem Jobcenter des Kreises zwecks Erfassung in OPEN/PROSOZ zu melden: telefonisch unter: per Mail unter: m.kellner@kreis-borken.de Im Anschluss ist die betriebliche Maßnahme im System zu buchen.

12 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite Rechtsgrundlagen 45 SGB III - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i.d.f (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden. (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl 1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach 179 zugelassene Maßnahme anbietet, 2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder 3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungsund Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von Euro nach einer

13 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. 45 SGB III Seite sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat. (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

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