B e h ö r d e f ü r A r b e i t, S o z i a l e s, F a m i l i e u n d I n t e g r a t i o n

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r A r b e i t, S o z i a l e s, F a m i l i e u n d I n t e g r a t i o n Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Programms Soziale Jobcoachs (FAV) - Stand Präambel Trotz guter konjunktureller Entwicklung in den zurückliegenden Jahren, trotz eines kräftigen Zuwachses an Arbeitsplätzen und trotz des Rückgangs der Arbeitslosigkeit bleiben immer noch viele ältere Menschen vom Hamburger Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Die Eingliederungschancen dieser Langzeitleistungsbezieher sind eher gering: Ein großer Teil hat keinen Schulabschluss oder verfügt nur über einen Hauptschulabschluss; fast drei Viertel können keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen. Hinzu kommt, dass viele dieser Arbeitslosen auch bedingt durch die jahrelange Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt mit erheblichen persönlichen Problemlagen belastet sind, die eine schnelle Wiedereingliederung in Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen. Der soziale Arbeitsmarkt in Hamburg soll daher weiter ausgebaut werden. Dazu sollen zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse gem. 16 e SGB II (Förderung von Arbeitsverhältnissen FAV) in der Größenordnung von mindestens 320 Stellen im Jahr 2013 geschaffen werden. Bei Bedarf kann das Programm erweitert werden. Um geeignete Arbeitslose auf die Tätigkeit in FAV-Arbeitsverhältnissen vorzubereiten, wird Jobcenter team.arbeit.hamburg eine Aktivierungs- und Trainingsmaßnahme gem. 45 SGB III einrichten. Ziel der Maßnahme ist, die Arbeitslosen zu profilen, Vermittlungshemmnisse festzustellen, potenzielle Einsatzbereiche und Tätigkeitsfelder zu definieren und die Arbeitslosen durch sozialpädagogische Beratung zu stabilisieren und auf die Tätigkeit vorzubereiten. Die Maßnahmekosten werden dem Träger durch das Jobcenter erstattet. Im Rahmen eines Vergabefahrens werden durch das Jobcenter zwei Lose zu jeweils 160 Teilnehmern für das Jahr 2013 zur Umsetzung der Maßnahme ausgeschrieben. Die Dauer der individuellen Förderung in der Maßnahme beträgt maximal drei Monate. Mithin sind jeweils ca. 40 Plätze im Quartal je Los für die Teilnehmer vorzuhalten. Die beiden Maßnahmen nach 45 SGB III sollen wie folgt starten: - Ein Los à 40 Plätze zu Beginn des Monats März Ein Los à 40 Plätze zu Beginn des Monats April Zusätzlich zu der vom Jobcenter ausgeschriebenen Maßnahme wird die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration mit dem Programm Soziale Jobcoachs (FAV) den Trägern zusätzliche Stellen zur Verfügung stellen, um Beschäftigungsplätze gem. 16 e SGB II, auf die die Teilnehmer der Aktivierungs- und Trainingsmaßnahme im Anschluss an die Maßnahme einmünden können, in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu akquirieren; 1

2 - die Beschäftigten auf diesen Arbeitsplätzen so zu beraten und zu betreuen, dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben- und Tätigkeitsfelder im erforderlichen Umfang und der erforderlichen Güte auszufüllen; - insbesondere die Verknüpfung mit flankierenden kommunalen Leistungen, auch begleitend zur Beschäftigungsaufnahme und damit - vorzeitige Beschäftigungsabbrüche zu verhindern. Die durch die Stadt zusätzlich geförderten Stellen sollen gleichzeitig, spätestens jedoch mit einer Verzögerung von 2 Wochen die Maßnahme nach 45 SGB III vor Ort unterstützen. 1. Förderungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie gemäß 23, 44 Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Fördermittel an Träger, die die von Jobcenter team.arbeit.hamburg Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III zum Programm Förderung von Arbeitsverhältnissen gem. 16 e SGB II (FAV) umsetzen. Die Förderung soll dazu beitragen, älteren Langzeitarbeitslosen eine neue Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen und die Chancen zur Arbeitsaufnahme in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Förderung wird ergänzend zu der von Jobcenter team.arbeit.hamburg vergebenen Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III zum Programm FAV gewährt, um den Maßnahmenzweck zu verstärken. Die vom Jobcenter zu vergebende Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III wird durch das Regionale Einkaufzentrum veröffentlicht. Angebotsfrist ist der , weitere Angaben siehe Ausschreibungsunterlagen unter bzw. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Ergänzende Finanzierung durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Die BASFI gewährt ergänzend zur Vorschaltmaßnahme von Jobcenter team.arbeit.hamburg zusätzliche Leistungen zur Einstellung von Personal. Die Finanzierung kann den Maßnahmenträgern gewährt werden, die den Zuschlag von Jobcenter team.arbeit.hamburg zur Umsetzung der Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III erhalten haben. Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen der Antragsberechtigung entsprechend der Richtlinie. Danach sind Maßnahmeträger antragsberechtigt, die bereits in Hamburg als Maßnahmeträger tätig sind. Eine enge Vernetzung mit Hamburger Arbeitsmarktakteuren sowie umfassende Kenntnisse des Hamburger Arbeitsmarktes sind erforderlich. Förderfähig sind Personalkosten, die durch die Einrichtung von zusätzlichen Stellen zur Unterstützung der durch Jobcenter team.arbeit.hamburg vergebenen Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III zum Hamburger Programm FAV beim Maßnahmeträger entstehen. 2.1 Umfang der Förderung Finanziert werden je Los an Maßnahmeträger, die die von Jobcenter team.arbeit.hamburg vergebene Vorschaltmaßnahme nach zum Programm FAV umsetzen, jeweils 3 ergänzende Stellen: Jeweils 2 Vermittler/Vermittlerinnen (EG9 TVL) zur Akquisition von künftigen Beschäftigungsstellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf denen FAV-geförderte Langzeitar- 2

3 beitslose beschäftigt werden. Die Stelleninhaber haben die Aufgabe, potenzielle Einsatzstellen für die Arbeitslosen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern sowie in sozialen Einrichtungen zu akquirieren und die Arbeitgeber über die Modalitäten der Förderung zu beraten. Hierzu gehört auch die Schaffung von Praktikumsstellen. Jeweils 1 Sozialpädagoge/Sozialpädagogin (EG9 TVL), um die Teilnehmenden der Vorschaltmaßnahme zusätzlich zu coachen und betreuen. Mithilfe des zusätzlichen Sozialpädagogen/Sozialpädagogin soll insbesondere die Verknüpfung zu den flankierenden kommunalen Leistungen erreicht werden. Zu den Aufgaben zählt auch eine Moderationsfunktion beim potentiellen Arbeitgeber, um mögliche Konflikte bei der Beschäftigung von Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungsproblemen zu moderieren und zu lösen. Für die Abgeltung von Aufwendungen und sächlichen Ausgaben kann eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Bruttopersonalkosten gewährt werden. Auf den Beschluss des Senates vom eines Landesmindestlohngesetzes wird hingewiesen. 2.2 Ausgestaltung Der Träger hat die Aufgabe, potenzielle Einsatzstellen für die Arbeitslosen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern sowie in sozialen Einrichtungen zu akquirieren und die Arbeitgeber über die Modalitäten der Förderung zu beraten. 2.3 Verfahren Der Antrag kann innerhalb von 3 Wochen nach Zuschlag von Jobcenter team.arbeit.hamburg gestellt werden. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Beschäftigungsträger, die die durch Jobcenter team.arbeit.hamburg vergebene Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III zum Programm FAV umsetzen und bereits in Hamburg als Maßnahmeträger tätig sind. Eine enge Vernetzung mit Hamburger Arbeitsmarkakteuren sowie umfassende Kenntnisse des Hamburger Arbeitsmarktes sind erforderlich. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Anforderungen an die Konzeptbeschreibung des Trägers Vom Maßnahmeträger ist schriftlich darzulegen, wie die Gewinnung von Betrieben und deren Beratung zur Einrichtung von FAV-geförderten Arbeitsplätzen, das Matching der Teilnehmenden und der Betriebe, die Beratung der Betriebe und Teilnehmenden hinsichtlich der Nutzung der zur Verfügung stehenden Instrumente sowie 3

4 die Betreuung der Teilnehmenden während der Förderung, insbesondere das Ermöglichen und die Sicherung der Beschäftigungsaufnahme und Zusammenarbeit mit den flankierenden Leistungen der Stadt ausgestaltet werden soll. Dabei sollen 60 % der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu 50 % in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern vermittelt werden, die nicht vorwiegend öffentlich gefördert werden. Darüber hinaus sind die erforderlichen Kenntnisse des Hamburger Arbeitsmarktes darzustellen sowie zu beschreiben, wie der Träger mit den Hamburger Arbeitsmarktakteuren vernetzt ist. 4.2 Förderungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Maßnahmeträger durch Jobcenter team.arbeit.hamburg zur Umsetzung der Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III zum Programm FAV ausgewählt wurde und antragsberechtigt nach Nr. 3 dieser Richtlinie ist. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Förderungsart Gewährt werden Erstattungen in Form nicht-rückzahlbarer Zuschüsse für Stellen, die die von Jobcenter team.arbeit.hamburg vergebene Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III zum Programm FAV unterstützen. 5.2 Finanzierungsart Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. 5.3 Dauer der Förderung Die Förderung wird parallel zur Förderung der durch Jobcenter team.arbeit.hamburg bewilligten Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III zum Programm FAV für ein Jahr gewährt. Im Falle einer Verlängerung der Maßnahme wird auch eine Verlängerung der ergänzenden Finanzierung durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration geprüft. 6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren Anträge auf Gewährung der Förderung sind nach Zuschlag durch Jobcenter team.arbeit.hamburg zur Umsetzung der Vorschaltmaßnahme nach 45 SGB III zum Hamburger Programm FAV an die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration zur richten. Ansprechpartnerin Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Amt für Arbeit und Integration, ESF - Verwaltungsbehörde Susann Dettmann Tel.: 040 / Hamburger Straße Hamburg 4

5 6.2 Bewilligungsverfahren Über die Förderanträge entscheidet die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration nach pflichtgemäßem Ermessen. 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf Antrag. 6.4 Verwendungsnachweis Der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration ist nach Ablauf des Zuwendungszeitraums ein Verwendungsnachweis vorzulegen, welcher die Abrechnung der zur Verfügung gestellten Mittel beinhaltet. Die Vorlage dient der Prüfung des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes der zugewendeten Mittel. Ebenfalls ist ein Sachbericht vorzulegen, welcher auf die Erreichung des Zuwendungszwecks eingeht. 6.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rückforderung der gewährten Mittel gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 7. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am in Kraft und gilt einmalig für die ergänzende Förderung der o.g. Ausschreibung einer Vorschaltmaßnahme gemäß 45 SGB III für die Aufnahme einer geförderten Beschäftigung nach 16 e SGB II (FAV) für ältere Arbeitslose durch JC team.arbeit.hamburg im Dezember Die Richtlinie gilt bis zum

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