Landesprogramm Arbeit für das Saarland ASaar zur Flankierung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Saarland

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1 Grundsätze zur Förderung von langzeitarbeitslosen Erwachsenen mit Vermittlungshemmnissen Landesprogramm Arbeit für das Saarland ASaar zur Flankierung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Saarland Förderrahmen Ziffern : STABIL Ü25 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage: Das Land kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von langzeitarbeitslosen Erwachsenen im Rechtskreis SGB II gewähren. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Gegenstand der Förderung: Die Förderung des Landes zielt darauf ab, insbesondere langzeitarbeitslose Erwachsene (Ü25), die durch die Jobcenter als arbeitsmarktfern eingestuft sind, so zu entwickeln und zu festigen, dass sich deren Perspektiven hinsichtlich einer Aktivierung, beruflichen Qualifizierung und Eingliederung in Arbeit deutlich verbessern. Dieser Personenkreis benötigt über die Aktivierung und berufliche Qualifizierung durch die Jobcenter hinaus zunehmend eine wesentlich intensivere Betreuung und Anleitung, als dies durch das SGB II vorgesehen ist. Um dem besonderen Beratungs- und Unterstützungsbedarf von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen Rechnung zu tragen und deren Eingliederungsaussichten zu verbessern, werden diese ganzheitlich und bedarfsgerecht im Rahmen eines Case Managementprozesses begleitet, der auf den Leitprinzipien Case Management im Sozial- und Gesundheitswesen der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit basiert. Des Weiteren können Vorhaben unterstützt werden, die die vorhandene Fähigkeiten und Fertigkeiten von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen durch ein Training-on-the-Job aktivieren, erweitern sowie festigen. Erfolgreich aktivierte Langzeitarbeitslose können im Rahmen von öffentlich geförderten Arbeitsverhältnissen durch gezielte Anleitung bzw. Soziale Arbeit weitergehende fachpraktische Kenntnisse erwerben und Schlüsselkompetenzen entwickeln. 1

2 Ein weiterer Bestandteil des Förderprogramms ist die Systemische Beratung von Familien im Bezug von SGB-II-Leistungen. Diese zielt auf die individuelle Begleitung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern durch ganzheitliche und familienintegrative Betreuungsansätze ab mit der Zielsetzung, deren Hilfebedürftigkeit zu verringern. Das Förderprogramm soll nachhaltig dazu beitragen, den genannten Zielgruppen Wege aus der Hilfebedürftigkeit zu ebnen, ihnen die Teilnahme an Arbeit sowie gesellschaftlichem Leben wieder zu ermöglichen und damit einer sozialen Ausgrenzung auf Dauer entgegenzuwirken. 3. Ziele und Indikatoren: Die im Landesprogramm dargestellten Maßnahmen werden durch den Europäischen Sozialfonds kofinanziert. Deshalb richten sich die Ziele und Indikatoren nach dem Operationellen Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds (ESF), die dort auf Seite 46 in Tabelle 4 - SLBE2 und SLB E3 sowie auf Seite 52 in Tabelle 4 - SLBO2 für die gesamte Förderperiode festgelegt wurden (siehe Link: 014DE05SFOP011_1_3_de(1).pdf ). 4. Zuwendungsempfänger: Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz bzw. existierender Zweigstelle/Niederlassung im Saarland. 5. Zuwendungsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Förderung des Landes ist eine einvernehmliche Abstimmung zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) und den zuständigen Jobcentern im Saarland über Inhalte, Ausgestaltung und Finanzierung der Maßnahmen. Bei den Landesmitteln handelt es sich um eine über die Grundfinanzierung hinausgehende freiwillige zusätzliche Leistung zur qualitativen Verbesserung von Maßnahmen nach SGB II sowie von Sonderprogrammen des Bundes für Langzeitarbeitslose. Die Maßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: es muss sich um eine Gruppenmaßnahme (mindestens 5 TN-Plätze) handeln, bei AGH mit zusätzlichem Bildungspersonal, muss es sich es um eine Maßnahme der Maßnahme-Kategorie-A (Jobcenter-Definition) handeln, es muss sich um Projekte insbesondere in den Bereichen touristische Infrastruktur, Umweltschutz und Naherholung oder die Bereitstellung von sozialer Infrastruktur bzw. Dienstleistungen in sozialen Einrichtungen handeln, bei AGH erfolgt auf Wunsch der Teilnehmenden nach einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt eine Nachbetreuung und die Laufzeit der Maßnahme dauert in der Regel ein Jahr. 2

3 Das bezuschusste Personal muss über eine ausreichende Qualifikation für die fachpraktische Arbeitsanleitung bzw. Soziale Arbeit verfügen. Festlegung der Maßnahme-Kategorie (bei AGH), Profillage, Auswahl und Zuweisung der Teilnehmer/innen sowie die Genehmigung der Beschäftigungsbereiche obliegt den Jobcentern. Näheres kann in einer Trägerinformation geregelt werden. 6. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung: Zuwendungen des Landes werden im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt: 6.1. Zuschüsse für die Personal- und Sachkosten des Betreuungs- und Anleitungspersonals können in den hier aufgeführten Maßnahmen wie folgt gewährt werden: a) Arbeitsgelegenheiten und Aktivierungsmaßnahmen (Förderrahmen Ziffern 2.2 und 2.3): Bei Arbeitsgelegenheiten der Maßnahme-Kategorie-A (Jobcenter Definition) wird ein Regelpersonalschlüssel von 1:20 für das Bildungspersonal (Anleitung/Unterweisung/Soz.päd.) vorausgesetzt. Darüber hinaus kann das Land zusätzliches Bildungspersonal wie folgt fördern: Der Förderhöchstsatz für die Personalkosten (AG-Brutto) beträgt für die Soziale Arbeit pro Jahr und Vollzeitstelle bei durchschnittlich mindestens 20 Teilnahmeplätzen maximal bis zu EURO. Der Förderhöchstsatz für die Personalkosten (AG- Brutto) für das Training-on-the-Job beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bei durchschnittlich mindestens 80 Teilnahmeplätzen maximal bis zu EURO. Bei Aktivierungsmaßnahmen mit sinnstiftenden Tätigkeiten wird ein Regelpersonalschlüssel von 1,25:20 für das Bildungspersonal vorausgesetzt. Darüber hinaus kann das Land zusätzliches Bildungspersonal wie folgt fördern: Der Förderhöchstsatz für die Personalkosten (AG-Brutto) beträgt für die Soziale Arbeit pro Jahr und Vollzeitstelle bei durchschnittlich mindestens 20 Teilnahmeplätzen maximal bis zu EURO. Der Förderhöchstsatz für die Personalkosten (AG-Brutto) für das Anleitungspersonal beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bei durchschnittlich mindestens 80 Teilnahmeplätzen maximal bis zu EURO. Bei Arbeitsgelegenheiten der Maßnahme-Kategorie-A (Jobcenter Definition) in Kombination mit Aktivierung wird ein Regelpersonalschlüssel von 1:20 für das Bildungspersonal (Anleitung/Unterweisung/Soz.päd.) vorausgesetzt. Darüber hinaus kann das Land zusätzliches Bildungspersonal wie folgt fördern: Der Förderhöchstsatz für die Personalkosten (AG-Brutto) beträgt für die Soziale Arbeit pro Jahr und Vollzeitstelle bei durchschnittlich mindestens 20 Teilnahmeplätzen maximal bis zu EURO. Bei Aktivierungsmaßnahmen kann den Teilnehmer/innen eine Aktivierungsbeihilfe in Höhe von maximal 1,15 EURO je abgeleisteter Aktivierungs- 3

4 stunde bis zu maximal 10 Std. pro Woche durch den Träger ausgezahlt werden. Die Aktivierungsbeihilfe wird nicht auf das ALG II angerechnet und wird ausschließlich zur Abgeltung maßnahmebedingter Mehraufwendungen während der Aktivierungsmaßnahme (z.b. Mehraufwand für auswärtige Verpflegung, Telekommunikation, Literatur) pauschal gewährt. Die Mehraufwendungen im Rahmen der Aktivierungsmaßnahme sind nicht gleichzusetzen mit den Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitsgelegenheit. Voraussetzung für die Gewährung der Aktivierungsbeihilfe ist, dass die Aktivierungsmaßnahme durchschnittlich für mindestens 10 Std. pro Woche angeboten wird. b) Arbeitsverhältnisse (Förderrahmen Ziffern 2.1 und 2.4): Der Förderhöchstsatz für die Personalkosten (AG-Brutto) beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bei durchschnittlich mindestens 20 Teilnahmeplätzen für die fachpraktische Arbeitsanleitung maximal bis zu EURO. c) Die Sachkostenpauschale für Maßnahmen nach a) und b) beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle maximal EURO. Bei einer Kofinanzierung der Maßnahmen nach a) gelten die in den ESF- Fördergrundsätzen für diese Maßnahmen festgelegten Förderbedingungen Zuschüsse für die Personal- und Sachkosten der Beratungsfachkräfte können gewährt werden, wenn für Familien im Bezug von SGB-II-Leistungen eine systemische Beratung erfolgt (Förderrahmen Ziffer 2.5): Der Förderhöchstsatz für die Personalkosten (AG-Brutto) beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bei durchschnittlich mindestens 15 Familien für die systemische Beratung maximal bis zu EURO. Die Sachkostenpauschale beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle maximal EURO. 7. Verfahren: Antragsverfahren: Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Str. 17, Saarbrücken, zu stellen. Antragsformulare sind beim MWAEV erhältlich. Sofern auch ESF-Mittel beantragt werden, ist das ESF-Antragsformular auch zur Beantragung der Landesmittel zu nutzen. Bewilligungsverfahren: Dem MWAEV obliegt die Bewilligung der Landesmittel. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der mit den Jobcentern getroffenen Maßnahmeplanung. Sofern die Teilnahmeliste nicht rechtzeitig vor Maßnahmebeginn vorgelegt werden kann, kann ausnahmsweise gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBL. S. 553) in der jeweilig geltenden Fassung dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren: Dem MWAEV obliegt die Auszahlung der Landesmittel. Die Mittel können nach Fortgang der Maßnahme bis zu maximal 95 % ausgezahlt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. 4

5 Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen; die Eingliederungsbemühungen sind statistisch zu erfassen und zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmeende vorzulegen. Verwendungsnachweisformulare sind beim MWAEV erhältlich. Sofern auch ESF-Mittel beantragt werden, ist das ESF- Verwendungsnachweisformular auch zum Nachweis der Landesmittel zu nutzen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu 44 LHO insbesondere ANBest-P bzw ANBest-P_GK. 8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Fördergrundsätze treten zum in Kraft und gelten während der ESF-Förderperiode

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