1. Zuwendungszweck. 2. Rechtsgrundlage

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1 Leitlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr für Zuwendungen im Rahmen der Saarland Offensive für Gründer (SOG) mit dem Ziel, das Gründungsklima im Saarland zu verbessern 1. Zuwendungszweck Um Existenzgründern die bestmögliche Unterstützung zuteil werden zu lassen, hat die saarländische Landesregierung die Saarland Offensive für Gründer (SOG) gestartet, ein regionales Netzwerk, dem alle Institutionen und Stellen im Saarland angehören, die Unterstützungsleistungen für Existenzgründer anbieten. Mit seiner gebündelten Kompetenz zielt das Netzwerk darauf ab, Hemmschwellen abzubauen, zu unternehmerischem Handeln zu ermuntern und Wege aufzuzeigen, wie Gründer sich das notwendige Wissen beschaffen können. Koordiniert wird das Netzwerk vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. 2. Rechtsgrundlage Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vergibt auf der Grundlage dieser Leitlinien im Rahmen der SOG Zuwendungen für Maßnahmen, die zur Verbesserung des Existenzgründungsklimas und zur Verbesserung der Unterstützung von Existenzgründern im Saarland beitragen. Soweit diese Leitlinien nichts anderes vorschreiben, werden die Bestimmungen des 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl S. 194), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 15. März 2013 angewandt. Da die Maßnahmen im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland zum Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung aus Mitteln des Europäischen Regionalfonds (EFRE) ko-finanziert werden, gelten die spezifischen Fördervorschriften der EU. Sie gehen nationalen Förderbestimmungen vor. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Die einschlägigen EU-Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind abrufbar unter: Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 2 3. Gegenstand der Förderung Gefördert werden insbesondere: Maßnahmen zur Bündelung der Leistungen des SOG-Qualifizierungs- und/oder Beratungsangebots Maßnahmen zur besseren Vermarktung des SOG-Qualifizierungs- und/oder Beratungsangebotes Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität dieser Angebote. Dazu gehören unter anderem: Sammeln der Qualifizierungsangebote aller Partner des SOG-Netzwerkes Erstellung einer Gesamtübersicht aller Angebote mit Feststellung von Überschneidungen und Lücken in den Angeboten Erstellung einer Jahresübersicht über alle Termine Inhaltliche Entwicklung bzw. Aufbau einer Internetplattform mit den vorhandenen Angeboten aller SOG-Netzwerkpartner und Aktualisierung derselben Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung und Weiterentwicklung des vorhandenen Angebotes Informieren der Gründer und Verteilung an die Berater des Netzwerkes Orientierungsberatung für das Qualifizierungsangebot im SOG-Netzwerk Teilnahme an Qualifizierungsseminaren der SOG-Partner, um das Angebot kennen- und einschätzen zu lernen Prüfung der Qualität der Seminare von Privaten u.a. durch Teilnahme an den Seminaren Entwicklung und Ausgabe eines Feedbackbogens zur Beurteilung der Seminare Entwicklung eines Konzeptes zur Vermarktung des Qualifizierungsangebotes der SOG-Partner Gefördert werden daneben sonstige Maßnahmen, die den Zuwendungszweck in geeigneter Weise unterstützen können. 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Institutionen, Einrichtungen oder Projektträger mit Sitz im Saarland, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, in dem entsprechenden Themenbereich tätig sind und somit gewährleisten können, dass die Fördergelder recht- und ordnungsgemäß verwaltet werden. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung nach diesen Leitlinien ist auf die Laufzeit des Operationellen Programms EFRE Saarland Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung begrenzt.

3 3 6. Art und Umfang der Zuwendung 6.1. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierungsart richtet sich nach dem Projektcharakter und wird als Vollfinanzierung gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Vor Erlass des Zuwendungsbescheids muss eine Vereinbarung darüber getroffen sein, von wem die Folgekosten ganz oder teilweise zu tragen sind. Soweit die Rahmenbedingungen es zulassen, kann auch eine Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt Gefördert werden Kosten, die dem Projektträger für die an diesen Leitlinien orientierten Leistungen zur Verbesserung des Gründungsklimas bzw. zur Unterstützung von Existenzgründungswilligen entstehen. Folgende Kostenarten des Projektträgers können in jeweils angemessenem Umfang als zuwendungsfähige Projektkosten anerkannt werden: Personalkosten Berücksichtigt werden können die Bruttolöhne bzw. gehälter incl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bei Zuwendungen zur Projektförderung, bei denen die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, darf der Zuwendungsempfänger das eingesetzte Personal nicht besser stellen als vergleichbare Arbeitnehmer/innen des Landes (Besserstellungsverbot vgl. 44 Abs. 4 LHO des Saarlandes). Personalkosten sind ferner nur zuwendungsfähig, wenn personengebundene Zahlungsnachweise für Löhne bzw. Gehälter vorgelegt werden. Bei Projektmitarbeitern, die nur teilweise für das Vorhaben eingesetzt werden, ist der Umfang des Arbeitseinsatzes durch eine tagesgenaue Stundenerfassung (mit Tätigkeitsbeschreibung und Zuordnung zum Kosten- und Finanzierungsplan) nachzuweisen. Jeder Stundennachweis ist mit Datum, Unterschrift des Mitarbeiters und Unterschrift des Projektleiters zu versehen.

4 4 Sachkosten für beispielsweise die Büro- und EDV-Ausstattung, Verbrauchsmaterial, Informationsdienste, Veranstaltungen und Fortbildungen Reisekosten nach den Vorgaben des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG) Fremdleistungen (z.b. Aufbau eines Internetportals, Hostingkosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit) oder andere Kostenarten, die durch Maßnahmen erforderlich werden, die notwendig sind, um das Projektziel zu erreichen Der Zuwendungsempfänger hat für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. 7. Verfahren Der Zuwendungsantrag ist beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einzureichen. Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht sowohl diese Vorschrift, als auch gemäß 1 des Gesetzes Nr über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom (Amtsbl. S. 598) i.v.m. 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz, SubvG) vom (BGBl. I S ) die 2-6 des Subventionsgesetzes Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 23 und 44 LHO, die Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO sowie die 48, 49 und 49a des Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG), soweit sich nicht auf Grund der spezifischen Fördervorschriften der EU, insbesondere der Besonderen Nebenbestimmungen für EFREkofinanzierte Zuwendungen (BNBest-EFRE) etwas anderes ergibt. Die Zuwendung erfolgt unter der Maßgabe, dass die bewilligten Mittel ausschließlich zweckgebunden eingesetzt werden.

5 5 8. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Die Leitlinie tritt am in Kraft und am außer Kraft. Saarbrücken, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

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