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1 iü g% Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Richtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Arbeitskräften auf neuen Arbeitsplätzen in der Fassung vom 15. März Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere innovativer und/oder für die Hamburger Cluster wichtiger Unternehmen die berufliche Qualifizierung von Personen auf neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen mit Haushaltsmitteln. Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien, entsprechend den Verwaltungsvorschrlften zu 46 Landeshaushaltsordnung sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung^ und entsprechend Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union^ (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) gewährt. Die Zuwendung wird als Einzelfallzuschuss nach dem Verfahren des Gesetzes über die Kreditkommission der Freien und Hansestadt Hamburg^ aufgrund eines Antrages gewährt, der vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank eingereicht werden muss. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden berufliche Qualifizierungsmaßnahmen in der Regel während der ersten sechs Monate der Beschäftigung einer Person auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz, sofern nicht die Agentur für Arbeit oder eine andere öffentliche Stelle die Förderung übernimmt. ^ ANBest-P gemäß Anlage 2 zur VV Nr.7.1. zu 46 LHO; die VV zu 46 einschließlich Anlagen sind unter hamburg.de/fb/haushaltsrecht/ downzuloaden. ^ ABI. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014 ^ Das Gesetz über die Kreditkommission vom 29. April 1997 ist über das Justiz-Portal fhttp://iustiz.hamburg.de/) in seiner jeweils aktuellen Fassung downzuloaden.

2 3. Antragsberechtigte und Fördervoraussetzungen 2 Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen, denen innovationspolitische Bedeutung beigemessen wird, und Unternehmen, die eine wichtige Rolle In einem der Hamburger Cluster Luftfahrt, Logistik, Life Science, Medien und IT, Erneuerbare Energien, Maritime Wirtschaft, Gesundheitswirtschaft oder Kreativwirtschaft innehaben. Die Unternehmen müssen mindestens 30 sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze in Hamburg neu schaffen, für die mindestens 15 Personen im Sinne dieser Richtlinie qualifiziert werden müssen. Bei den Unternehmen muss Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Innovationspolitische Bedeutung wird einem Unternehmen insbesondere beigemessen, wenn das Vorhaben, für das die zu qualifizierenden Arbeitskräfte benötigt werden, einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der InnovatlonsAlllanz Hamburg"^ leistet. Unter Innovation wird dabei gemäß Strategie der Innovations- Allianz Hamburg die Entwicklung und Realisierung (i.s.v. Umsetzung bzw. Verwertung) neuartiger Anwendungen, Produkte und Dienstleistungen, Methoden oder Prozesse verstanden. Bei der Bewertung der innovationspolitischen Bedeutung werden weiter die Zusammenarbeit des Unternehmens mit Hamburger Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie bereits erfolgte (Hamburger) Innovationsförderungen berücksichtigt. Bei der Bewertung, ob ein Unternehmen eine wichtige Rolle in einem Hamburger Cluster Innehat, werden insbesondere berücksichtigt: - Die Stellung des Unternehmens in der Abnehmer- und Zulieferstruktur innerhalb des Hamburger Clusters. - Die Art der Produkte und Leistungen des Unternehmens (sind sie spezifisch oder werden sie universell gehandelt?). - Die Wirkungen, die vom Unternehmen auf das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte in diesem Bereich ausgehen (werden z.b. besondere Ausbildungs-AA/eiterbildungsmaßnahmen angeboten, von denen langfristig auch der Standort/das Cluster profitieren?). - Die Zusammenarbeit des Unternehmens mit Hamburger Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die antragstellenden Unternehmen sollen grundsätzlich auch folgende Kriterien erfüllen: - Sie berücksichtigen in besonderem Maße gesamtgesellschaftliche Zielsetzungen der Arbeitsmarktpolitik wie Gleichstellung von Frauen und Männern, Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter, Integration von Migranten und Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. - Sie sind für die nationale und internationale Wahrnehmung des Standortes Hamburg bzw. eines Hamburger Clusters wichtig. Die Strategischen Leiiinien der innovationsaiiianz Hamburg stehen unter zur Einsicht und zum Downioad zur Verfügung.

3 3 - Ihre zukünftig (erwartete) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führt zu erheblichen Steuereinnahmen für Hamburg. - Ihre zukünftigen (erwarteten) wirtschaftlichen Aktivitäten führen zu positiven Effekten in Hamburg (z.b. durch Vergabe von Aufträgen an andere Unternehmen oder Freiberufler). Den Beschäftigten des antragstellenden Unternehmens ist der Mindestlohn nach dem Hamburger Mindestlohngesetz zu zahlen. Anträge können gestellt werden für die Qualifizierung von Personen, die arbeitslos oder in ihrem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis von Arbeitslosigkeit bedroht waren und auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden bei Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrages unter Beachtung des Hamburger Mindestlohngesetzes zu tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Die Voraussetzung einer bestehenden Arbeitslosigkeit oder der Bedrohung von Arbeitslosigkeit entfällt, wenn Personen außerhalb Hamburgs beschäftigt waren und zur Arbeitsaufnahme auf dem neu geschaffenen Arbeitsplatz ihren Hauptwohnsitz nach Hamburg verlagern. Für Ausblldungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen ist eine Förderung ausgeschlossen. 4. Art und Umfang, Höhe der Förderung Die Förderung Ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt pro Person maximal 3.000,-. Der FInanzierungsantell darf bei Großunternehmen 50 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen (gemäß Definition der EU^) 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten nicht überschreiten. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben/Kosten; sie sind bei Abruf der Förderung (siehe Ziffer 7.) nachzuweisen. 5. Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten Folgende Ausgaben/Kosten eines Qualifizierungsvorhabens sind zuwendungsfähig: a) Personalkosten für Lehrende, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Qualifizierungsmaßnahme durchführen; b) direkt mit der Qualifizierungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Lehrenden und Qualifizierungsteilnehmenden, z.b. direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Qualifizierungsmaßnahme verwendet werden. Unterbringungskosten sind nicht zuwendungsfähig; Zur Definition siehe Anhang i der Aiigemeinen Gruppenfreisteiiungsverordnung

4 4 c) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Qualifizierungsmaßnahme Zusammenhängen; d) Personalkosten für Qualifizierungsteilnehmende und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Qualifizierungsteilnehmenden an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. 6. Beihilferechtliche Bestimmungen Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der AGVO. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 4 AGVO in bestimmten Fällen eine Förderung ausschließt. Das betrifft insbesondere: - Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der AGVO und - Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Pro Ausbildungsvorhaben darf die Zuwendung den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n) der AGVO genannten Betrag (Anmeldeschwelle) nicht überschreiten. Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24. Dezember 2013) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten (Art. 8 AGVO). Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der AGVO jede ab dem gewährte Einzelbeihilfe über ,- veröffentlicht wird; vgl. Artikel 9 der AGVO. Erhaltene Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. 7. Verfahren Die Förderung ist zu beantragen bei der Flamburgischen Investitions- und Förderbank Besenbinderhof Hamburg

5 5 Vor der schriftlichen Antragstellung wird ein Gespräch mit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) (Ansprechpartner Herr Michael Feldmeier, IFB, Besenbinderhof 31,20097 Hamburg, Tel ) empfohlen. Der Antrag auf Förderung muss mit allen erforderlichen Inhalten vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien schriftlich bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank eingereicht werden und mindestens folgende Angaben enthalten: - Name und Größe des Unternehmens, - Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, - Standort des Vorhabens, - Kosten des Vorhabens, - Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Über die Bewilligung der Förderung entscheidet die Kreditkommission. Das Unternehmen erhält von der IFB über die Entscheidung der Kreditkommission einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss der Gesamtmaßnahme, d.h. nach Abschluss der Qualifizierung sowie nach Ablauf der ersten sechs Monate der Beschäftigung aller Personen auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz gemäß Ziffer 3. Die Mittel sind schriftlich abzufordern, Nachweise über die tatsächlich entstandenen Ausgaben/Kosten sind vorzulegen. Voraussetzung ist, dass unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu tariflicher bzw. ortsüblicher Bezahlung mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden für die durch die geförderte Maßnahme qualifizierten Personen bestehen und mindestens der Mindestlohn nach dem Hamburger Mindestlohngesetz gezahlt wird. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur, wenn die in Ziffer 3 genannten Mindestanzahl an geschaffenen Arbeitsplätzen (30) und die in Ziffer 3 genannte Mindestanzahl an hierfür im Sinne dieser Richtlinie zu qualifizierenden Personen (15) nachgewiesen werden. Die Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen und die Festlegung der konkreten Fördersumme erfolgen anhand des vorzulegenden Verwendungsnachweises. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung soweit nicht in diesen Förderrichtlinien oder nach Genehmigung der IFB im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten gemäß Ziffer 5.

6 6 8. Erfolgskontrolle Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation hat Zuwendungen auf ihre Zielerreichung hin zu überprüfen. Der Zuwendungsempfänger ist daher verpflichtet an Maßnahmen der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere die Erteilung von Auskünften über Auswirkung der Zuwendung auf die Entwicklung des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze in den Jahren nach der Gewährung der Zuwendung. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 15. März 2016 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2020.

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