iü g% Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
|
|
- Benedikt Wetzel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 iü g% Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Richtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Arbeitskräften auf neuen Arbeitsplätzen in der Fassung vom 15. März Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere innovativer und/oder für die Hamburger Cluster wichtiger Unternehmen die berufliche Qualifizierung von Personen auf neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen mit Haushaltsmitteln. Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien, entsprechend den Verwaltungsvorschrlften zu 46 Landeshaushaltsordnung sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung^ und entsprechend Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union^ (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) gewährt. Die Zuwendung wird als Einzelfallzuschuss nach dem Verfahren des Gesetzes über die Kreditkommission der Freien und Hansestadt Hamburg^ aufgrund eines Antrages gewährt, der vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank eingereicht werden muss. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden berufliche Qualifizierungsmaßnahmen in der Regel während der ersten sechs Monate der Beschäftigung einer Person auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz, sofern nicht die Agentur für Arbeit oder eine andere öffentliche Stelle die Förderung übernimmt. ^ ANBest-P gemäß Anlage 2 zur VV Nr.7.1. zu 46 LHO; die VV zu 46 einschließlich Anlagen sind unter hamburg.de/fb/haushaltsrecht/ downzuloaden. ^ ABI. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014 ^ Das Gesetz über die Kreditkommission vom 29. April 1997 ist über das Justiz-Portal fhttp://iustiz.hamburg.de/) in seiner jeweils aktuellen Fassung downzuloaden.
2 3. Antragsberechtigte und Fördervoraussetzungen 2 Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen, denen innovationspolitische Bedeutung beigemessen wird, und Unternehmen, die eine wichtige Rolle In einem der Hamburger Cluster Luftfahrt, Logistik, Life Science, Medien und IT, Erneuerbare Energien, Maritime Wirtschaft, Gesundheitswirtschaft oder Kreativwirtschaft innehaben. Die Unternehmen müssen mindestens 30 sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze in Hamburg neu schaffen, für die mindestens 15 Personen im Sinne dieser Richtlinie qualifiziert werden müssen. Bei den Unternehmen muss Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Innovationspolitische Bedeutung wird einem Unternehmen insbesondere beigemessen, wenn das Vorhaben, für das die zu qualifizierenden Arbeitskräfte benötigt werden, einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der InnovatlonsAlllanz Hamburg"^ leistet. Unter Innovation wird dabei gemäß Strategie der Innovations- Allianz Hamburg die Entwicklung und Realisierung (i.s.v. Umsetzung bzw. Verwertung) neuartiger Anwendungen, Produkte und Dienstleistungen, Methoden oder Prozesse verstanden. Bei der Bewertung der innovationspolitischen Bedeutung werden weiter die Zusammenarbeit des Unternehmens mit Hamburger Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie bereits erfolgte (Hamburger) Innovationsförderungen berücksichtigt. Bei der Bewertung, ob ein Unternehmen eine wichtige Rolle in einem Hamburger Cluster Innehat, werden insbesondere berücksichtigt: - Die Stellung des Unternehmens in der Abnehmer- und Zulieferstruktur innerhalb des Hamburger Clusters. - Die Art der Produkte und Leistungen des Unternehmens (sind sie spezifisch oder werden sie universell gehandelt?). - Die Wirkungen, die vom Unternehmen auf das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte in diesem Bereich ausgehen (werden z.b. besondere Ausbildungs-AA/eiterbildungsmaßnahmen angeboten, von denen langfristig auch der Standort/das Cluster profitieren?). - Die Zusammenarbeit des Unternehmens mit Hamburger Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die antragstellenden Unternehmen sollen grundsätzlich auch folgende Kriterien erfüllen: - Sie berücksichtigen in besonderem Maße gesamtgesellschaftliche Zielsetzungen der Arbeitsmarktpolitik wie Gleichstellung von Frauen und Männern, Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter, Integration von Migranten und Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. - Sie sind für die nationale und internationale Wahrnehmung des Standortes Hamburg bzw. eines Hamburger Clusters wichtig. Die Strategischen Leiiinien der innovationsaiiianz Hamburg stehen unter zur Einsicht und zum Downioad zur Verfügung.
3 3 - Ihre zukünftig (erwartete) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führt zu erheblichen Steuereinnahmen für Hamburg. - Ihre zukünftigen (erwarteten) wirtschaftlichen Aktivitäten führen zu positiven Effekten in Hamburg (z.b. durch Vergabe von Aufträgen an andere Unternehmen oder Freiberufler). Den Beschäftigten des antragstellenden Unternehmens ist der Mindestlohn nach dem Hamburger Mindestlohngesetz zu zahlen. Anträge können gestellt werden für die Qualifizierung von Personen, die arbeitslos oder in ihrem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis von Arbeitslosigkeit bedroht waren und auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden bei Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrages unter Beachtung des Hamburger Mindestlohngesetzes zu tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Die Voraussetzung einer bestehenden Arbeitslosigkeit oder der Bedrohung von Arbeitslosigkeit entfällt, wenn Personen außerhalb Hamburgs beschäftigt waren und zur Arbeitsaufnahme auf dem neu geschaffenen Arbeitsplatz ihren Hauptwohnsitz nach Hamburg verlagern. Für Ausblldungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen ist eine Förderung ausgeschlossen. 4. Art und Umfang, Höhe der Förderung Die Förderung Ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt pro Person maximal 3.000,-. Der FInanzierungsantell darf bei Großunternehmen 50 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen (gemäß Definition der EU^) 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten nicht überschreiten. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben/Kosten; sie sind bei Abruf der Förderung (siehe Ziffer 7.) nachzuweisen. 5. Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten Folgende Ausgaben/Kosten eines Qualifizierungsvorhabens sind zuwendungsfähig: a) Personalkosten für Lehrende, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Qualifizierungsmaßnahme durchführen; b) direkt mit der Qualifizierungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Lehrenden und Qualifizierungsteilnehmenden, z.b. direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Qualifizierungsmaßnahme verwendet werden. Unterbringungskosten sind nicht zuwendungsfähig; Zur Definition siehe Anhang i der Aiigemeinen Gruppenfreisteiiungsverordnung
4 4 c) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Qualifizierungsmaßnahme Zusammenhängen; d) Personalkosten für Qualifizierungsteilnehmende und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Qualifizierungsteilnehmenden an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. 6. Beihilferechtliche Bestimmungen Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der AGVO. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 4 AGVO in bestimmten Fällen eine Förderung ausschließt. Das betrifft insbesondere: - Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der AGVO und - Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Pro Ausbildungsvorhaben darf die Zuwendung den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n) der AGVO genannten Betrag (Anmeldeschwelle) nicht überschreiten. Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24. Dezember 2013) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten (Art. 8 AGVO). Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der AGVO jede ab dem gewährte Einzelbeihilfe über ,- veröffentlicht wird; vgl. Artikel 9 der AGVO. Erhaltene Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. 7. Verfahren Die Förderung ist zu beantragen bei der Flamburgischen Investitions- und Förderbank Besenbinderhof Hamburg
5 5 Vor der schriftlichen Antragstellung wird ein Gespräch mit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) (Ansprechpartner Herr Michael Feldmeier, IFB, Besenbinderhof 31,20097 Hamburg, Tel ) empfohlen. Der Antrag auf Förderung muss mit allen erforderlichen Inhalten vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien schriftlich bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank eingereicht werden und mindestens folgende Angaben enthalten: - Name und Größe des Unternehmens, - Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, - Standort des Vorhabens, - Kosten des Vorhabens, - Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Über die Bewilligung der Förderung entscheidet die Kreditkommission. Das Unternehmen erhält von der IFB über die Entscheidung der Kreditkommission einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss der Gesamtmaßnahme, d.h. nach Abschluss der Qualifizierung sowie nach Ablauf der ersten sechs Monate der Beschäftigung aller Personen auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz gemäß Ziffer 3. Die Mittel sind schriftlich abzufordern, Nachweise über die tatsächlich entstandenen Ausgaben/Kosten sind vorzulegen. Voraussetzung ist, dass unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu tariflicher bzw. ortsüblicher Bezahlung mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden für die durch die geförderte Maßnahme qualifizierten Personen bestehen und mindestens der Mindestlohn nach dem Hamburger Mindestlohngesetz gezahlt wird. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur, wenn die in Ziffer 3 genannten Mindestanzahl an geschaffenen Arbeitsplätzen (30) und die in Ziffer 3 genannte Mindestanzahl an hierfür im Sinne dieser Richtlinie zu qualifizierenden Personen (15) nachgewiesen werden. Die Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen und die Festlegung der konkreten Fördersumme erfolgen anhand des vorzulegenden Verwendungsnachweises. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung soweit nicht in diesen Förderrichtlinien oder nach Genehmigung der IFB im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten gemäß Ziffer 5.
6 6 8. Erfolgskontrolle Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation hat Zuwendungen auf ihre Zielerreichung hin zu überprüfen. Der Zuwendungsempfänger ist daher verpflichtet an Maßnahmen der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere die Erteilung von Auskünften über Auswirkung der Zuwendung auf die Entwicklung des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze in den Jahren nach der Gewährung der Zuwendung. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 15. März 2016 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,
MehrFörderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen
Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont gewährt als Regionale
MehrFörderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen
Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen 1. Zuwendungszweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt
Mehr1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage
Richtlinie des Regionalverbandes Harz e. V. vom 1. Juni 2015 (zuletzt geändert am 6. März 2017) Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck,
MehrRichtlinie zur Förderung der Entwicklung innovativer Konzepte und Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung in Baden-Württemberg
Richtlinie zur Förderung der Entwicklung innovativer Konzepte und Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung in Baden-Württemberg Vorbemerkung Das Land Baden-Württemberg fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie,
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) vom 11.01.2016 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie Migrationssozialberatung) vom 29. April 2013 Innenministerium
MehrNeuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit
Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der
MehrAusschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern
Schwerin, 05.09.2012 Ausschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und 2014 durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern 1 Zuwendungszweck Die Unterstützung
Mehr1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur kulturellen Filmförderung und zur Medienförderung im audio-visuellen Bereich vom 10.11.2015, veröffentlicht im Thüringer
MehrRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland. Vom
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland Vom 15.03.2011 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe
MehrRichtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS)
Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS) vom 13. Mai 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Maßnahmen zur Stärkung und Nutzung des Innovationspotentials
MehrNiedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)
Stand: 24.11.2015 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) Kriterien und Bedingungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung einer tiergerechten
MehrEckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN AZ: G3-7296.2-1/27 Stand: 15.04.2015 Eckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern
Mehrüber die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen für Volontariate in Thüringer Museen
Thüringer Staatskanzlei Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen für Volontariate in Thüringer Museen Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 35.11-52200/13 Erlassdatum: 24.04.2013 Fassung vom: 19.07.2016 Gültig ab: 18.10.2016 Quelle:
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Stand: 01.04.2017 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Erl. d. MS v. 08.06.2016 104.12 43590/29
MehrFördergrundsätze. zu stärken, das eine Schlüsselkomponente der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen
Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für die Förderung gesamtstaatlich bedeutsamer Projekte im Rahmen des Europäischen Kulturerbejahres 2018 SHARING HERITAGE
MehrRichtlinie über die Förderung von Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung. Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. S.
Richtlinie über die Förderung von Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. S. 1260 Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie
MehrRichtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. 2016, S. 194 Erlass des Ministeriums für Inneres
MehrFörderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015
Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015 1. Zuwendungszweck Das Land Hessen führt jährlich gemeinsam mit verschiedenen Wirtschaftsunternehmen,
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrRichtlinien. unterstützte Kinderbetreuung. für das Förderprogramm Betrieblich. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
Richtlinien für das Förderprogramm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Richtlinien für das Programm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung 2 1. Ziel
Mehr1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3
MehrAmtsblatt des Saarlandes Teil II vom 27. Februar
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 27. Februar 2014 195 Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar TPS) Vom 11. Februar 2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
MehrRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
MehrRichtlinie. zur Gewährung von Kreiszuweisungen und Zuschüssen zur Ko- Finanzierung für Investitionsförderungen aus den Leader und ZILE.
Richtlinie zur Gewährung von Kreiszuweisungen und Zuschüssen zur Ko- Finanzierung für Investitionsförderungen aus den Leader und ZILE Programmen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Der Landkreis Aurich
MehrHinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie)
Anlage 5 (zu Abschnitt II Teil C Nummer 2 Satz 5 ) Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung
MehrRichtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland
Richtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erlässt
MehrIn der Fassung der dritten Änderung vom 20. Dezember 2012 (Bundesanzeiger AT B2)
Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge Vom 18. Januar 2010 (Bundesanzeiger Nr. 16 vom 29. Januar 2010, Seite 338) In der Fassung der dritten Änderung
MehrFörderung der Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Personen
Förderung der Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Personen Fördergrundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Vom 27.07.2018 V 500 - V-412-23300-2017/056
Mehr1. ZUWENDUNGSZWECK 2. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG
Richtlinien über die Gewährung von Finanzierungshilfen für die Gründung von Handwerksunternehmen durch Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister vom 08.09.2006 (GründungsprämieHandwerk!) 1. ZUWENDUNGSZWECK
MehrRichtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS)
Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS) vom 11. Februar 2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Saarland vergibt auf der Grundlage
MehrEckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Eckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern AZ: G3 7296.2 1/4 Stand: 07.11.2012
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Kultusministerium Aktenzeichen: 21-51 802/2-2 Erlassdatum: 27.12.2017 Fassung vom: 27.12.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Gültig bis: 31.12.2022 Quelle: Gliederungs-Nr:
MehrVom 27. November 2017
Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen
MehrBei der Ermittlung der Unternehmensgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem antragstellenden Unternehmen nach Maßgabe der KMU-
Richtlinie des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zur Förderung der Teilnahme an Messen und Ausstellungen Bremisches Messeförderungsprogramm vom 01.11.2016 1. Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrTransferassistent. Überblick. Allgemeine Informationen. Wer wird gefördert. Was wird gefördert. Voraussetzungen
Transferassistent Überblick Allgemeine Informationen Gefördert wird: die Einstellung und Beschäftigung von Personen mit einschlägiger Berufserfahrung in Wissenschaft oder Wirtschaft mit der Aufgabe, KMU
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte. Erl. d. MW v /0700 VORIS 77000
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte Erl. d. MW v. 20. 3. 2019 23-32330/0700 VORIS 77000 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe
MehrRichtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden
Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden vom 1. März 2017 1. Zuwendungszweck Das Land Brandenburg
MehrRichtlinien zur Anreizförderung von Fassadensanierungen im Aktiven Kernbereich Innenstadt Heppenheim (Förderrichtlinien Fassadensanierungen)
6.10 1 Richtlinien zur Anreizförderung von Fassadensanierungen im Aktiven Kernbereich Innenstadt Heppenheim (Förderrichtlinien Fassadensanierungen) vom 16.06.2011 hier abgedruckt in der Grundfassung vom
MehrInformation. Förderrichtlinien. zum Programm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Familie
nformation Förderrichtlinien zum Programm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Familie Seite 2 nhalt 1. Ziel und Rechtsgrundlagen des Programms... 3 1.1
Mehr2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern
VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 12 vom Seite 273 bis 298
1 von 7 29.05.2015 22:46 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 12 vom 15.5.2015 Seite 273 bis 298 702 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrFörderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1.
Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1. Mai 2009, zuletzt geändert am 30.09.2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
MehrKonzertierte Denkmalförderung im Land Brandenburg
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Direktor Landesarchäologe und Museumsdirektor O r t s t e i l W ü n s d o r f W ü n s d o r f e r P l a t z 4 5 D - 1 5 8
MehrKleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8346 -
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8463 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/8346 - Förderung des Musikalischen Sommers Anfrage
MehrProjektförderung über den Landesmusikrat NRW e. V. aus der Laienmusikförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gültig ab Haushaltsjahr 2013
Projektförderung über den Landesmusikrat NRW e. V. aus der Laienmusikförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gültig ab Haushaltsjahr 2013 A. Allgemeine Fördergrundsätze Die Bezirksregierung gewährt nach
Mehr- die energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe unterstützen und - einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung von Umweltbelastungen leisten.
Förderung von Demonstrationsvorhaben zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe im Operationellen Programm Wachstum durch Innovation des Landes Rheinland-Pfalz (Prioritätsachse 3; Handlungsfeld
MehrDas Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Studien und kleinen Maßnahmen nach Wettbewerbsverfahren des Netzwerkes (Richtlinie Netzwerk Stadt/Land) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
MehrRichtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen in Qualifizierungsverbünden
Richtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen in Qualifizierungsverbünden 1. Allgemeines Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Qualifizierung stellen die wesentlichen Grundpfeiler
MehrBei Innovationsclustern: Netzwerkmanagement, soweit für den Betrieb des Clusters erforderlich und angemessen
Clusterförderung Überblick Allgemeine Informationen Innovationscluster und Kooperationsnetzwerke gemeinsam stark Innovationen sind der Motor und eine treibende Kraft unserer wirtschaftlichen Entwicklung.
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land-, fisch- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land-, fisch- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Vom
MehrNÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der
MehrRahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor
Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor 0. Vorbemerkungen Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden im Fischerei- und Aquakultursektor, die durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse
MehrErl. d. MW v VORIS 77000
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für vom Hochwasser im Juli/August 2017 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen Erl. d. MW v. 21.09.2017 35-32322
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms Gem. Erl. d. MW u. d. MU v. 23.1.2009 Z2.2 04011/1000 - - VORIS 77100-1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Mehr2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen
2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung durch die Hansestadt Rostock
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung durch die Hansestadt Rostock In Anerkennung der Bedeutung von Kunst und Kultur für die Lebensqualität und Urbanität einer Stadt,
Mehr(LJP- 6) Erlass des Sozialministeriums. Vom 25. März 2003
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugenderholung (LJP- 6) Erlass des Sozialministeriums Vom
Mehr702 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
702 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.8.2016 Vorbemerkung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen in der Gesundheitswirtschaft Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
MehrRichtlinie Wirtschaft
des Ministeriums für und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Energiespeicherung im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg für natürliche Personen vom 26. Juli 2018 1 Zuwendungszweck,
MehrRichtlinie Wirtschaft
des Ministeriums für und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg für das Programm zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers in kleine und mittlere Unternehmen inklusive Handwerksbetriebe
MehrFörderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt,
Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) 1. Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen
MehrRichtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben
DS0380/12 - Anlage Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben Inhaltsverzeichnis 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung
MehrRichtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege
Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege 1. Zuwendungszweck Der gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Allgemeinen
MehrRichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen
702 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
MehrRichtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums
Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel 1005-684.07) Erlass des Sozialministeriums Vom 22. Januar 2001 - IX 440.43.071 Fundstelle: AmtsBl. M-V 2001 S. 226 1. Zuwendungszweck,
MehrBürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe
Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 16. Oktober 2007, geändert durch die Erlasse vom 30. Juni 2014 und 30. April
MehrRichtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung
Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung 2003-2007 Das Land Hessen gewährt in den Jahren 2003 bis 2007 nach den Regelungen dieser Richtlinie
MehrMINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG Richtlinie Förderprogramm Umweltmanagement im Konvoi _ 1. Zweck der Richtlinie und Rechtsgrundlagen (1) Mit Hilfe des Förderprogramms
MehrZur Zielgruppe gehören arbeitslose und/oder nicht erwerbstätige Langzeitleistungsbeziehende aus dem Bereich des SGB II.
1. Hintergrund Der Bedarf an Fachkräften im Bereich der Pflegehilfe kann derzeit durch die vorhandenen Fachkräfte nicht mehr gedeckt werden. Dies gilt in besonderer Weise für den Bereich der Altenpflegehilfe.
MehrRichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung von Kulturprojekten in freier Trägerschaft vom 15. November 2006
Richtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung von Kulturprojekten in freier Trägerschaft vom 15. November 2006, zuletzt geändert am 30.09.2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand
MehrRichtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung
Richtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie
MehrRichtlinie Wirtschaft
des Ministeriums für und Europaangelegenheiten zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers und von Maßnahmen des Clustermanagements Vom 15. September 2014 Die Länder Berlin
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
MehrVom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82)
RefJVwV 2.142-501_Archiv Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung von Projekten im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum 2017 1 Vom 11. Februar
MehrFörderrichtlinie. der Stadt Leipzig
Förderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Gewährung von Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Rahmen des ESF-Bundesprogramms Soziale Stadt Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)
MehrSoziale Stadt Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm Soziale Stadt Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ) für Teilhabe und Chancengerechtigkeit in den
MehrRichtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte der regionalen Kulturförderung
Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte der regionalen Kulturförderung 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen
MehrMerkblatt Tiefe Geothermie
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Merkblatt Tiefe Geothermie 1. Rechtsgrundlage Für die Förderung im Bereich der Tiefen Geothermie findet die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums
Mehrb) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des
MehrEntwurf. (Stand: endg.) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen
Entwurf (Stand: 11.09.2018 endg.) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen (Richtlinien landwirtschaftliche Beratungsförderung) Erl.
MehrFörderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen und der Sanierung von Altlasten (Fördergrundsätze - Abfall und Altlasten)
Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen und der Sanierung von Altlasten (Fördergrundsätze - Abfall und Altlasten) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 29. November 1996
MehrRichtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie)
Richtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie) 1. Zuwendungszweck Die Region Hannover fördert innerhalb des Regionsgebietes
MehrInnovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
P R O D U K T I N F O RM AT I O N ( ST AN D 1 7. 0 7. 2 0 1 5 ) Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen EUROPÄISCHE UNION Wenn Sie als Fachhochschule, Universität oder außeruniversitäre
MehrRdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen)
2430 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
Mehrbis zum entstanden sind.
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe Hochwasser: Programm zur Unterstützung vom Hochwasser 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land
MehrNormgeber: Gliederungs-Nr: Normen: 32017R1084, 32014R0651, 32013R1407, 264 StGB Fundstelle: AmtsBl. M-V 2017, 787
Normgeber: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Aktenzeichen: V 300 Erlassdatum: 14.11.2017 Fassung vom: 26.07.2018 Gültig ab: 13.08.2018 Gültig bis: 31.12.2021 Quelle: Gliederungs-Nr: 630-343
Mehr7523-W. Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen
Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen 7523-W Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen Bekanntmachung des Bayerischen
MehrRichtlinie zur Förderung der Anpassungsfähigkeit der Beschäftigten und Unternehmen an den Wandel
Richtlinie zur Förderung der Anpassungsfähigkeit der Beschäftigten und Unternehmen an den Wandel Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Vom 21. April 2015 IX 520-412-23300-2014/047-2
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom Seite 391 bis 410
Seite 1 von 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom 26.6.2015 Seite 391 bis 410 7861 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten
MehrTrainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren
Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integrationschancen von benachteiligten jungen Menschen unter 25 Jahren - Ergänzende Förderkriterien - Stand: 1. Juli 2011 Auf der Grundlage der Richtlinie
Mehr