Barrierefreier Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Karlsruhe

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1 Amt für Schulen und öffentlichen Personennahverkehr Az.: Sitzungsvorlage KT/16/2017 Barrierefreier Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Karlsruhe TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 4 Kreistag öffentlich 1 Anlage Entwurf Ausbauprogramm Beschlussvorschlag Der Kreistag 1. nimmt den aktuellen Sachstand sowie die Ausbauplanungen der Albtal- Verkehrsgesellschaft mbh (AVG) für die Jahre 2018 bis 2028 zur Kenntnis. 2. stellt fest, dass es sich bei dem vorliegenden Ausbauplanungen lediglich um einen Rahmenplan handelt. Jede Maßnahme bedarf zusätzlich einer vertraglichen Vereinbarung, die zwischen der AVG, dem Landkreis und der jeweiligen Kommune abzuschließen ist. 3. beauftragt die Landkreisverwaltung, die vorliegende Rahmenvereinbarung zu konkretisieren und insbesondere verbindliche Regelungen hinsichtlich der Planungskosten, der Abgrenzung der Infrastrukturkosten, der Definition der Bauleistungen und der Schlussabrechnung einzuarbeiten. 4. beschließt zum Zwecke des barrierefreien Ausbaus der Schienenhaltepunkte der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbh (AVG) für die Jahre jeweils in den jeweiligen Haushaltsplänen - unter Vorbehalt der jährlichen Haushaltsberatungen - zur Verfügung zu stellen.

2 I. Sachverhalt 1. Allgemein Aufgrund gesetzlicher Regelungen im Personenbeförderungsgesetz ( 8 Abs. 3 PBefG) sowie in der Eisenbahn-Betriebs-Ordnung ( 2 Abs. 3 EBO) soll bis zum die vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV und SPNV erreicht werden. Im Landkreis Karlsruhe sind 136 Schienenhaltepunkte sowie 571 Bushaltestellen betroffen. 2. Schienenhaltepunkte der AVG Im Netz der AVG/VBK sind von einem notwendigen barrierefreien Ausbau hauptsächlich Haltepunkte in der Stadt Karlsruhe sowie im Landkreis Karlsruhe betroffen. Dies ist auf die Vorreiterrolle im Rahmen des Karlsruher Modells zurückzuführen. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die bestehenden Haltepunkte in der Regel nur unwesentlich umgebaut. Dies ist jetzt nachzuholen. In anderen Landkreisen erfolgten die Aus- und Umbauten zu einer Zeit, als die Thematik der Barrierefreiheit zum einen bereits in den öffentlichen Fokus gerückt und zum anderen das hierfür notwendige Fahrzeugmaterial vorhanden war. Die für eine Barrierefreiheit benötigten Fahrzeuge hat der Kreistag erst am in Form der Finanzierungszusage der AVG ermöglicht. Von den 25 Neufahrzeugen soll das erste Fahrzeug ab Ende 2017 eingesetzt werden. Derzeit werden die Fahrzeuge für die Verkehrsbetriebe Karlsruhe ausgeliefert und in Betrieb genommen. Bereits 2011 hat der Landkreis Karlsruhe bei der AVG eine Studie zur barrierefreien Umgestaltung der AVG-Schienenhaltepunkte in Auftrag gegeben. Nicht von der Studie umfasst sind Schienenhaltepunkte, die im Rahmen anderer Projekte, wie bspw. der S- Bahn Rhein-Neckar, ausgebaut wurden bzw. werden. 3. Ausbauplanungen der Jahre Die AVG hat für die anstehenden Ausbaumaßnahmen ein Ausbauprogramm vorgelegt, das zumindest teilweise auch schon mit den Städten und Gemeinden kommuniziert wurde und in der Anlage beigefügt ist. Bei diesem Programm handelt es sich lediglich um ein Rahmenprogramm. Jede einzelne Maßnahme bedarf deshalb noch einer getrennten Beschlussfassung in den dafür zuständigen Gremien der Städte und Gemeinden wie auch des Landkreises. Mit dem vorliegenden Programm ist deshalb noch keine endgültige Entscheidung über den konkreten Zeitpunkt der Umsetzung getroffen. Seite 2

3 4. Rahmenvereinbarung Der Kreistag hat am grundsätzlich beschlossen, einer Rahmenvereinbarung zwischen der AVG, dem Landkreis Karlsruhe und den Städten und Gemeinden zuzustimmen. Eine Entscheidung über die Bereitstellung der finanziellen Mittel wurde aber noch nicht getroffen. Die Landkreisverwaltung ist derzeit dabei - auch nach Rückmeldungen aus den Städten und Gemeinden - die Vereinbarung juristisch prüfen zu lassen. Insbesondere die nachfolgenden Themen sind in der Mustervereinbarung anzupassen und ggf. zu konkretisieren. * Klärung der Zuständigkeiten beim SPNV Bei einzelnen Strecken / Haltepunkten ist - sofern es sich um Strecken des SPNV handelt - auch das Land Baden-Württemberg zuständig. Die sich hieraus ergebenden Folgen insbesondere für die Finanzierung müssen noch geklärt werden. * Klarstellung der Regelung zu den Planungskosten Die bisher vorgeschlagene Regelung zu den Planungskosten muss noch konkretisiert werden. Hierzu ist insbesondere eine verbindliche Regelung zur Deckelung der Kosten aufzunehmen. Auch ist klarzustellen, welche Planungskosten förderfähig sind. * Abgrenzung zu laufenden Infrastrukturkosten Es muss klar geregelt sein, dass die im Rahmen des barrierefreien Ausbaus anfallenden Kosten nicht bei der Kalkulation der Trassen- und Stationspreise erneut mit abgerechnet werden können. * Klare Definition der Bauleistung Im Rahmen des barrierefreien Ausbaus können nur Maßnahmen finanziert werden, die tatsächlich zur Erlangung der Barrierefreiheit notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere ein barrierefreier Zugang zu den Bahnsteigen mittels Rampen oder Aufzüge, taktile Leitsysteme und kontrastreiche Beleuchtungen. Darüber hinausgehende Anpassungen der Infrastruktur müssen über eine separate Vereinbarung oder auch über die Trassenpreise sichergestellt werden und sind nicht über das Ausbauprogramm zur Barrierefreiheit zu finanzieren. * Aufnahme von Regelungen bzgl. der Schlussabrechnung Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den Abrechnungen der ersten Ausbauprogramme erscheint es zwingend, für den barrierefreien Ausbau klare Regelungen zur Vorlage der Schlussabrechnung zu fixieren. Seite 3

4 5. Weiteres Vorgehen Die Landkreisverwaltung ist derzeit in der Abstimmung der noch offenen Fragen. Sobald dies abgeschlossen ist, kann die Vereinbarung entsprechend konkretisiert werden. Über den aktuellen Sachstand kann im Rahmen der Sitzung berichtet werden. Vor einer Entscheidung im Kreistag hierüber, muss mit der AVG sowie den betroffenen Städten und Gemeinden über den geänderten Entwurf Einigkeit erzielt werden. Die Beschlussfassung der Mustervereinbarung ist voraussichtlich für die nächste Sitzung des Kreistags am vorgesehen. Für die Umsetzung des Ausbauprogrammes (Anlage) müssen die hierfür notwendigen Mittel im Landkreishaushalt zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren müssen die Städte und Gemeinden ihrerseits über jeden Haltepunkt separat beschließen und die notwendigen finanziellen Mittel in die Haushaltsplanungen mit einplanen. Das momentan vorliegende Ausbauprogramm wird sich daher voraussichtlich noch an verschiedenen Punkten ändern und ist lediglich als Arbeitsgrundlage zu betrachten. Dieser Tagesordnungspunkt wurde in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am bereits einstimmig ohne Enthaltungen für die Beschlussfassung im Kreistag vorberaten. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Die AVG hat bereits mit allen potentiell betroffenen Städten und Gemeinden Abstimmungsgespräche geführt. Hierauf aufbauend wurde von der AVG ein Ausbauprogramm unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen sowie der jeweiligen individuellen Präferenzen aufgestellt. Dieses Ausbauprogramm bezieht sich auf die Jahre 2018 bis 2028 und stellt eine Zielvorgabe, kein verbindlicher Zeitplan, dar. Nach Abstimmung mit allen Vertragspartnern können die Bauzeiten verschoben werden. Wichtig ist, dass nach einer Neubeurteilung der AVG entgegen früherer Aussagen nun pro Jahr voraussichtlich deutlich mehr als 4-6 Haltepunkte ausgebaut werden können und somit das Ausbauprogramm bis zum Jahre 2028 abgeschlossen werden könnte. Dies liegt auch daran, dass eine Anzahl an Haltepunkten nur geringfügig ertüchtigt werden muss, um die Barrierefreiheit zu ermöglichen. Dazu gehört unter anderem die Unterfütterung der Gleiskörper, um das Niveau der Bahnsteige anzuheben. Die Zusammenstellung der Haltepunkte ist in Anlage 1 aufgeführt. Auf Basis der aktuellen Informationen ergibt sich folgender voraussichtlicher Mittelbedarf: ( pro Jahr) Seite 4

5 Die Summe der Mittel liegt rd. 1 Mio. über den von der AVG aktuell angegebenen Baukosten. Dieser Aufschlag soll die Preissteigerung sowie unvorhergesehenes berücksichtigen. Für verschiedene Haltepunkte konnten noch keine konkreten Planungen erfolgen. Hierfür wurden von der AVG erste grobe Kostenschätzungen angegeben. Die Kosten hierfür werden sich aus verschiedenen Gründen - Baukostenentwicklung, konkrete Planung, Fördersätze etc. - ändern. Seitens der AVG wird auf Basis der aktuellen Entwicklungen eine Fortschreibung erfolgen, sobald die konkreten Planungen mit den Städten und Gemeinden erarbeitet ist. Die Landkreisverwaltung wird zu den jeweiligen Haushaltsberatungen ein konkretes, mit den Städten und Gemeinden abgestimmtes, Jahresprogramm vorlegen. III. Zuständigkeit Da die Betragsgrenze des 5 Abs. 1 Nr. 3 Hauptsatzung überschritten wird, ist für die Beschlussfassung die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Seite 5

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