Sitzungsvorlage 10/2016

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1 Amt für Schulen und öffentlichen Personennahverkehr Az.: Sitzungsvorlage 10/2016 Öffentlicher Personennahverkehr - Vereinbarung über die Erbringung der Schienenverkehrsleistungen der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbh (AVG) Vertrag mit der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbh (AVG) betreffend Neufahrzeuge und Infrastruktur für Schienenverkehre im Landkreis Karlsruhe auf den Linien S1/S11 und S2 TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 2 Kreistag öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Kreistag ermächtigt den Landrat: 1. die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Karlsruhe, der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH und der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbh über die Erbringung von Schienenverkehrsleistungen auf den Linien S1/S11 (Albtal- und Hardtbahn), S2 (Stutensee und Rheinbahn), S31/S32 (BMO-Bahn) sowie Verstärkerfahrten auf den Linien S31/S32 (Karlsruhe-Bruchsal), S4/S41, S5 und S9 für die Jahre 2016 bis 2022 sowie 2. den Vertrag zwischen dem Landkreis Karlsruhe und der Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbh betreffend Neufahrzeuge und Infrastruktur für Schienenverkehre im Landkreis Karlsruhe auf den Linien S1/S11 und S2 vorbehaltlich redaktioneller Änderungen sowie ggf. konkretisierender Ergänzungen zur Verdeutlichung des Sachverhaltes zu unterzeichnen.

2 I. Sachverhalt 1. Schienenverkehrsleistungen der AVG Allgemein Die Schienenverkehrsleistungen der AVG im Landkreis Karlsruhe umfassen neben Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) auch Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Leistungen der Straßenbahn fallen hierbei unter den Bereich ÖPNV. Dies hat zur Folge, dass insoweit bspw. das Personenbeförderungsgesetz anzuwenden ist sowie Ausgleichsleistungen nach 45a PBefG im Schülerbereich zur Verfügung gestellt werden. Die Leistungen der Eisenbahn im Nahverkehr (durchschnittliche Reiseweite nicht über 50 km) sind hingegen dem Bereich SPNV zuzuordnen. Dies hat wiederum zur Folge, dass insoweit das Allgemeine Eisenbahngesetz Anwendung findet und bspw. Ausgleichsleistungen nach 6a AEG erfolgen. Die Verkehre der AVG für den Landkreis Karlsruhe - die auch Gegenstand des nun zu beschließenden Vertrages sind - umfassen folgende Leistungen: * Linie S1/S11 zwischen Hochstetten und Bad Herrenalb / Ittersbach (Kombination aus SPNV-Eisenbahnverkehren und ÖPNV-Straßenbahnverkehren, für die Einsystem-Gleichstrom-Fahrzeuge erforderlich sind, in freiwilliger Aufgabenträgerschaft des Landkreises, weil das Land seine Aufgabenträgerschaft nicht wahrnimmt und somit auch keine Finanzierung übernimmt). * Linie S2 zwischen Spöck und Rheinstetten (ÖPNV-Straßenbahnverkehre, für die Einsystem-Gleichstrom-Fahrzeuge erforderlich sind, in Aufgabenträgerschaft des Landkreises Karlsruhe) * Linie S31/S32 zwischen Bruchsal und Menzingen / Odenheim (SPNV- Eisenbahnverkehre, für die Einsystem-Wechselstrom-Fahrzeuge erforderlich sind, in freiwilliger Aufgabenträgerschaft des Landkreises, weil das Land seine Aufgabenträgerschaft nicht wahrnimmt und auch keine Finanzierung übernimmt) * Notwendige Mehrverkehre auf den Linien S31/S32 (Karlsruhe - Bruchsal - (Malsch - Rastatt)), S4 (Öhringen - Heilbronn - Eppingen - Heilbronn - Karlsruhe - Rastatt - Achern), S41 (Karlsruhe - Rastatt - Gaggenau - Forbach - Baiersbronn - Freudenstadt), S5 (Bietigheim-Bissingen - Pforzheim - Pfinztal - Karlsruhe - Wörth (Rhein)) und S9 (Mühlacker - Bretten - Bruchsal) (SPNV- Eisenbahnverkehre, für die Einsystem-Wechselstrom-Fahrzeuge sowie Zweisystem- Fahrzeuge erforderlich sind, in freiwilliger Aufgabenträgerschaft des Landkreises, weil das Land für diese Mehrverkehre keine Bestellung vorgenommen hat und keine Finanzmittel zur Verfügung stellt.) Seite 2

3 Ungeachtet der technisch ausreichenden Einsystem-Fahrzeuge, setzt die AVG auf der S31/S32 - wie auch bei den Landesverkehren - Zweisystem-Fahrzeuge ein. 1.2 Bisherige vertragliche Vereinbarungen Übergangsvertrag 2014 und 2015 Die Beauftragung der AVG sowie die Abrechnung der gesamten AVG-Betriebskosten im Landkreis Karlsruhe erfolgten bis zum Jahr 2013 zwischen der Stadt und dem Landkreis Karlsruhe. Für den Zeitraum ab 2014 wurden die Verträge in Bus- und Schienenverkehre aufgeteilt. Die Busverkehrsleistungen wurden bis zum Harmonisierungszeitpunkt der jeweiligen Linienbündel direkt vergeben und werden dann ausgeschrieben (Linienbündel Ettlingen II in 2016; Linienbündel Mittelbereich Bretten in 2017 und Linienbündel Kraichtal in 2018). Bzgl. der Schienenverkehrsleistung der AVG wurde für die Jahre 2014 und 2015 direkt mit der AVG ein Übergangsvertrag vereinbart. Hierin inkludiert waren die Leistungen auf der Linie S1/S11 zwischen Hochstetten und Bad Herrenalb / Ittersbach sowie auf der Linie S2 zwischen Spöck und Rheinstetten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass auf Linien, auf denen das Grundangebot durch das Land Baden-Württemberg bestellt wird, notwendige Mehrverkehre auch weiterhin bestellt und finanziert werden. Dies betrifft die Linien S31/S32 (Karlsruhe - Bruchsal - (Malsch - Rastatt)), S4 (Öhringen - Heilbronn - Eppingen - Heilbronn - Karlsruhe - Rastatt - Achern), S41 (Karlsruhe - Rastatt - Gaggenau - Forbach - Baiersbronn - Freudenstadt), S5 (Bietigheim-Bissingen - Pforzheim - Pfinztal - Karlsruhe - Wörth (Rhein)) und S9 (Mühlacker - Bretten - Bruchsal). 1.3 Verkehrsvertrag Der bisherige Vertrag mit der AVG über die Erbringung der Schienenverkehrsleistungen für den Landkreis Karlsruhe endete zum Fahrplanwechsel im Dezember Seit Mitte des Jahres 2015 erfolgten Gespräche zum weiteren Vorgehen. Aufgrund dieser Gespräche konnte erreicht werden, dass die AVG die Verkehre derzeit auch ohne unterzeichneten Vertrag weiter erbringt. Das Verkehrsministerium hat am mitgeteilt, dass die AVG ab dem bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2022 die Verkehre im Auftrag des Landes in der Region Karlsruhe weiter erbringen wird. Mit Schreiben vom wurde der AVG seitens des Landkreises ein Angebot - basierend auf den zuvor geführten Gesprächen - für die Leistungserbringung ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2015 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2022, und somit harmonisiert mit der Laufzeit des Vertrages des Landes, vorgelegt. Die Landkreisverwaltung hat, bis zu einer erfolgten Vertragsunterzeichnung, vorläufige monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 des für 2016 vorgesehenen Betriebskostenzuschusses (12,5 Mio. ) zugesagt (Vorlage Nr. 03/2016 an den VA am ). Seite 3

4 Der Verkehrsvertrag für die Jahre , basierend auf dem Übergangsvertrag 2014/2015, umfasst die unter Ziffer 1.1 dargestellten Verkehrsleistungen. Dieser wurde von der Landkreisverwaltung in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Menold Bezler sowie der Beratungsfirma KCW überarbeitet und mit der AVG im Hinblick auf den bestehenden Landesvertrag angepasst. Aufgrund der Tatsache, dass die AVG die Verkehre im Auftrag des Landes in der Region Karlsruhe bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2022 weiter erbringen wird und weil die Genehmigungen für die Stadtdurchfahrt der Linien S1/S11 und S2 noch mehrere Jahre gültig sind, hält es die Landkreisverwaltung für sinnvoll, die Verkehre analog zur Laufzeit des Landesvertrages zu beauftragen. Aus technischen/wirtschaftlichen Gründen kommt nur das ebenfalls vom Land beauftragte Unternehmen in Betracht. Dies rechtfertigt gemäß 3 EG Abs. 4 lit. c) VOL/A ein Verhandlungsverfahren Die Verkehrsleistung umfasst ein Volumen von Zug-km pro Normjahr und orientiert sich an dem derzeit gültigen und vom Kreistag im Jahr 2014 beschlossenen Nahverkehrsplan. Die jeweiligen Betriebskostenzuschüsse wurden für die Jahre 2016 bis 2022 unter Berücksichtigung aller Kosten und Einnahmen ( all in ) zunächst mit einem Betrag in Höhe von insgesamt kalkuliert. Die Landkreisverwaltung hat zusammen mit der AVG Finanzierungsverhandlungen mit verschiedenen Geldinstituten bzgl. der anstehenden Finanzierung neuer Fahrzeuge aufgenommen. Hierdurch konnte eine Reduzierung auf knapp 108 Mio. erreicht werden. Diese Entlastung konnte zum einen aufgrund der derzeitigen guten Zinskonditionen und zum anderen durch die passgenaue Finanzierung in Bezug auf die Auslieferung der Fahrzeuge erreicht werden. Damit kann eine langfristige Planungssicherheit geschaffen werden. Die zu berücksichtigenden Infrastrukturentgelte (Trassen- und Stationsentgelte) müssen mit einem Vorlauf von zwei Jahren von der AVG bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Sollte aus gesetzlichen oder verkehrlichen Gründen die Trassenpreise mehr als 5 % steigen, als es im Vertrag berücksichtigt ist, wird der Landkreis vor der Anmeldung dieser Trassenpreise bei der Bundesnetzagentur informiert. Die AVG kann diese Kosten, sofern keine Einsparpotenziale ausgeschöpft werden können, an den Landkreis weiterleiten. Ausgeklammert wurde die neue Einnahmezuscheidung im Karlsruher Verkehrsverbund, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden soll. In diesem Jahr soll ein Gutachten zur Erarbeitung eines neuen Fahrgeldzuscheidungsmodells in Auftrag gegeben werden. Hierdurch werden die Fahrgeldeinnahmen auf die Verkehrsunternehmen und somit auch auf die AVG neu verteilt. Mehr- bzw. Minderfahrgeldeinnahmen sind beim Betriebskostenzuschuss zu berücksichtigen und werden diesen ggf. entsprechend verändern. Derzeit betragen die Fahrgeldeinnahmen 9,27 Mio. (u. a. sind 5,1 Mio. auf die Linie S1/S11 und 2,01 Mio. auf die Linie S2 zugeschieden). Seite 4

5 1.4 Neue Stadtbahnfahrzeuge Allgemein Im Rahmen des Ausbaus der einzelnen Stadtbahnstrecken im Landkreis Karlsruhe wurden durch den Landkreis und seiner Kommunen in der Vergangenheit Fahrzeuge für den Betrieb auf der jeweiligen Strecke beschafft. Die mit über 30 Jahren ältesten der sich derzeit noch auf den Gleisen befindenden Hochflur-Fahrzeuge wurden im Jahre 1983/84 gebaut und werden auf der Linie S1/S11 eingesetzt. Die für die Rheinbahn auf der Linie S2 in Rheinstetten beschafften Hochflur-Fahrzeuge mit Baujahr 1989 sind nur unwesentlich jünger und bereits mehr als 26 Jahre in Betrieb. Der Großteil der Stadtbahnwagen, die im Landkreis verkehren, stammt aus den 1980er und 1990er Jahren. Bedarf für Ersatzfahrzeuge Aufgrund des vorangeschrittenen Fahrzeugalters sind Wartung und Instandhaltung zur Aufrechterhaltung eines sicheren Stadtbahnbetriebes bereits aktuell sehr aufwändig und teuer. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zur erwarteten Restlebensdauer. Eine barrierefreie Nutzung des ÖPNVs wäre beim Einsatz von Hochflur-Fahrzeugen auch bei ausgebauten Bahnsteigen nicht möglich, da innerhalb dieser Fahrzeuge Stufen zu überwinden wären. Nur durch den Einsatz von neuen Niederflur-Fahrzeugen kann ein barrierefreier Einstieg in die Stadtbahnen sichergestellt werden. Die AVG und die Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK) haben bereits Fahrzeuge des Typs NET 2012 (achtachsige Einsystem-Niederflur-Fahrzeuge) für andere Strecken bestellt. Dies ist gekoppelt mit einer optionalen Bestellung von weiteren 25 Fahrzeugen als Ersatzbeschaffung für die derzeitige Verkehrsleistung im Landkreis Karlsruhe dieses Typs bis spätestens März Hierdurch bietet sich die Möglichkeit, gegenüber einer erneuten Ausschreibung von Fahrzeugen und einem damit verbundenen Produktionsabbruch, die Fahrzeuge zeitnah zu beschaffen. Der nach einer erneuten Ausschreibung zu erwartende Preis wird höher als der aktuelle Preis bei Nutzung der Option eingeschätzt. Um die derzeitige Verkehrsleistung zu erbringen, ist die Ersatzbeschaffung der Fahrzeuge aufgrund der Umlaufplanung notwendig. Die AVG will die erforderlichen 25 Einsystem-Fahrzeuge für die S1/S11 und S2 leasen und selbst finanzieren. Ursprünglich wurde eine klassische Kreditfinanzierung angestrebt. Aufgrund der eingeholten Angebote, erwies sich ein Leasingangebot als preisgünstiger (siehe Ziffer 1.3). Darüber hinaus konnte hierdurch eine Zinsbindung für den gesamten Finanzierungszeitraum bis 2048 erreicht werden. Die Landkreisverwaltung verpflichtet die AVG, alle potentiellen Fördermöglichkeiten seitens der Europäischen Union, des Bundes, des Landes oder sonstiger Institutionen (vor und nach der Beschaffung) auszuschöpfen. Eventuelle Pönale (Vertragsstrafen) für die verspätete Auslieferung der Fahrzeuge etc. sind ebenfalls vom Gesamtpreis abzusetzen. Die Auslieferung der Fahrzeuge ist für die Zeit Ende 2017 bis Ende 2019 vorgesehen. Dies bedeutet, dass durchschnittlich 1 Fahrzeug pro Monat bereitgestellt wird. Die jährliche finanzielle Mehrbelastung aufgrund des Einsatzes der 25 Ersatzfahrzeuge ist abhängig von der tatsächlichen Auslieferung des Herstellers. Seite 5

6 Sollte es Verzögerungen geben, hätte dies unmittelbar Auswirkung auf den Zahlungsplan und die jährlichen Defizitzahlungen des Landkreises würde in diesem Fall wieder reduziert werden. Die Ersatzbeschaffung steht seitens der AVG allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Fahrzeuge - sollte die AVG zukünftig (ab 2023) diese Verkehre nicht mehr für den Landkreis erbringen - von dem nachfolgenden Verkehrsunternehmen übernommen werden müssen. Die Leasingrate, die Bestandteil eines möglichen zukünftigen Verkehrsvertrages ab 2023 ist, muss dabei vom Landkreis einredefrei gestellt werden. 2. Verkehrserbringung ab 2023 (Endschaftsregelung) Für den Fall, dass nicht mehr die AVG, sondern ein anderes Verkehrsunternehmen die Verkehre auf den oben genannten Linien nach dem Jahr 2022 erbringen wird, wurde eine Endschaftsregelung - ebenfalls von der Landkreisverwaltung gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei Menold Bezler und der Beratungsfirma KCW sowie der AVG - formuliert. Gegenstand dieser Vereinbarung ist u.a. die mögliche Übertragung des Leasingverhältnisses hinsichtlich der neuen Einsystem-Fahrzeuge von der AVG auf das dann ggf. mit den Verkehren beauftragte Unternehmen. Darüber hinaus ist in der Vereinbarung eine Regelung bzgl. der anteiligen Abschreibungen für die Infrastrukturprojekte (unter anderem elektronisches Stellwerk Ettlingen und Sanierung einer Brücke), die bereits 2014 und 2015 aus dem Festwertverfahren herausgenommen wurden und nicht mehr im Jahr der Investition dem Landkreis direkt in Rechnung gestellt worden ist, enthalten. Diese Beträge, die an die AVG zu bezahlen sind, sind dann bei zukünftigen Betriebskostenzuschüssen (ab 2023 bis 2030) in Höhe von jährlich 0,47 pro Zug-km in Bezug auf des Normjahr - wie bereits in den Jahren eingepreist und als Abschreibungen in der Kalkulation enthalten - weiter zu berücksichtigen. Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am vorberaten. Die Vertragsentwürfe wurde zur Vorberatung an alle Kreistagsmitglieder Versand. Der Verwaltungsausschuss hat dem Kreistag einstimmig die Beschlussfassung empfohlen. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Für den jetzt zu vereinbarenden Zeitraum von 2016 bis 2022 ergeben sich somit die nachfolgenden Beträge als Betriebskostenzuschuss des Landkreises Karlsruhe je Zugkm inklusive Infrastruktur und Fahrzeuge: Seite 6

7 2014 (nachrichtlich Übergangsregelung 2014 und 2015) 3,37 / Zug-km 2015 (nachrichtlich Übergangsregelung 2014 und 2015) 3,31 / Zug-km ,57 / Zug-km ,74 / Zug-km 2018 (inkl. Neufahrzeuge) 3,84 / Zug-km 2019 (inkl. Neufahrzeuge) 4,11 / Zug-km 2020 (inkl. Neufahrzeuge) 5,04 / Zug-km 2021 (inkl. Neufahrzeuge) 5,17 / Zug-km 2022 (inkl. Neufahrzeuge) 5,31 / Zug-km Die jeweiligen Betriebskostenzuschüsse ergeben für die Jahre 2016 bis 2022 unter Berücksichtigung aller Kosten und Einnahmen ( all in ) nachfolgende Jahresbeträge: 2014 (nachrichtlich Übergangsregelung 2014 und 2015) 11,8 Mio (nachrichtlich Übergangsregelung 2014 und 2015) 11,6 Mio ,5 Mio ,1 Mio (inkl. Neufahrzeuge) 13,4 Mio (inkl. Neufahrzeuge) 14,5 Mio (inkl. Neufahrzeuge) 17,7 Mio (inkl. Neufahrzeuge) 18,1 Mio (inkl. Neufahrzeuge) 18,6 Mio. Insgesamt ergibt sich eine Summe von rd. 108 Mio.. Gegenüber dem Sachstand zu Beginn des Jahres konnten durch intensive Verhandlungen mit den Geldinstituten zur Finanzierung der Stadtbahnfahrzeuge Verbesserungen in Höhe von insgesamt rd. 9,4 Mio. vereinbart werden. Die jährlichen Betriebskostenzuschüsse ändern sich somit wie folgt: ,0 Mio ,0 Mio Mio ,2 Mio ,4 Mio ,8 Mio ,2 Mio. Veränderungen dieser Beträge können sich noch in zweierlei Hinsicht ergeben. Offen ist noch die zukünftige Aufteilung der Tarifeinnahmen innerhalb des KVV. Darüber hinaus können sich aus gesetzlichen oder verkehrlichen Gründen die Trassenpreise ab 2018 noch ändern. Die AVG kann diese Kosten, sofern sie 5 % der kalkulierten Preise übersteigen, und keine Einsparpotenziale ausgeschöpft werden können, an den Landkreis weiterleiten. Dies könnte die erzielten Verbesserungen teilweise aufzehren. Seite 7

8 Die jährlichen Belastungen aufgrund des Einsatzes von neuen Stadtbahnfahrzeugen für den Landkreis Karlsruhe beträgt pro Jahr 3,75 Mio. für eine Dauer von 30 Jahren. Aktuell gibt es keine Förderung durch das Land Baden-Württemberg. Die Finanzierung kann auf 30 Jahre fixiert werden. Für Infrastrukturprojekte (unter anderem elektronisches Stellwerk Ettlingen und Sanierung einer Brücke), die bereits 2014 und 2015 aus dem Festwertverfahren herausgenommen und nicht mehr im Jahr der Investition dem Landkreis direkt in Rechnung gestellt wurden, sind bis 2030 weiterhin jährlich 0,47 pro Zug-km in den Kalkulation enthalten. III. Zuständigkeit Da die Betragsgrenze des 5 Abs. 1 Nr. 3 Hauptsatzung überschritten wird, ist für die Beschlussfassung die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Seite 8

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