Öffentlicher Personennahverkehr - Übergangsverträge für die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbh (AVG)

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1 Kämmereiamt Az.: Sitzungsvorlage 20/2014 Öffentlicher Personennahverkehr - Übergangsverträge für die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbh (AVG) TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 7 Kreistag öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Kreistag beschließt: 1. die AVG aufzufordern, ein akzeptables Angebot für die Schienenverkehrsleistungen im Landkreis Karlsruhe für das Jahr 2014 vorzulegen, das den im Juli 2013 beschlossenen Grundsätzen entspricht. Dies bedeutet, dass die Angebote linienscharf nach den Parametern Betrieb, Infrastruktur und Fahrzeugen sowie unter Zuordnung aller Einnahmen unterbreitet werden müssen. 2. bis zur Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung und einer Neukalkulation ist der Landkreis bereit, Vorauszahlungen in Höhe von 7,2 Mio. für die Schienenverkehre im Landkreis Karlsruhe für das Jahr 2014 zu leisten, die auf Basis eines Übergangsvertrages ausbezahlt werden. Eine endgültige Spitzabrechnung soll nach Abschluss der Prüfungen erfolgen. 3. das Land Baden-Württemberg aufzufordern, bzgl. der Linien S1/S11 und S31/S32 (BMO), die Grundversorgungsleistung (mindestens 1 Stundentakt) als Leistung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) anzuerkennen und die finanziellen Verpflichtungen dafür zu übernehmen. 4. zur Kenntnis zu nehmen, dass auf Grundlage des Kreistagsbeschlusses vom für die Linienbündel Ettlingen II und Kraichtal sowie die Buslinie 142 Übergangsverträge mit einem Volumen in Höhe von 2,732 Mio. abgeschlossen werden.

2 I. Sachverhalt 1. Aktueller Sachstand Seit den Beratungen des Kreistags am und konnte durch die Arbeit der Wirtschaftsprüfer von Ebner Stolz sowie den Verhandlungen zwischen der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft-mbH (AVG) und der Landkreisverwaltung die zugrunde liegenden Kalkulationen gegenüber den ursprünglichen Angeboten deutlich verringert werden. Die vorgesehenen Vereinbarungen für die Verkehre sollen generell gemäß den bereits im Juli 2013 vom Kreistag beschlossenen und auch mit der AVG vereinbarten grundsätzlichen Vorgehensweise linienscharf nach den Parametern Betrieb, Infrastruktur und Fahrzeuge unter Zuordnung aller Einnahmen erarbeitet werden. Obwohl gemeinsam mit den beauftragten Wirtschaftsprüfern und der AVG die Prüfungen kontinuierlich vorangehen, sind immer noch einige grundsätzliche Abrechnungsfragen offen. Die Landkreisverwaltung schlägt deshalb in Absprache mit der AVG vor, zunächst pauschale Auszahlungen zu leisten. Eine endgültige vertragliche Regelung soll dann erfolgen, wenn die noch offenen Fragen, wie beispielsweise die Zuordnung der Fahrzeuge, aufgearbeitet sind. 2 Schienenverkehrsleistungen 2.1 Stadtbahnlinie S1/S11 (Bad Herrenalb/Ittersbach - Hochstetten) und S2 (Rheinstetten - Stutensee) Das ursprüngliche Angebot der AVG konnte in ersten Verhandlungen der Landkreisverwaltung deutlich reduziert werden. Nach Einschalten der Wirtschaftsprüfer konnte der errechnete Betriebskostenzuschuss weiter gesenkt werden. Die AVG hat bisher nicht alle kommunal finanzierte Fahrzeuge berücksichtigt, da die Zuschüsse des Landes nicht der kommunalen Seite zugeordnet worden sind. Bislang war es üblich, dass die Fahrzeuge bei den Erstanschaffungen von den Kommunen, d.h. auch vom Landkreis Karlsruhe, finanziert wurden. Das Land Baden-Württemberg hat die Beschaffung der Fahrzeuge durch den Landkreis üblicherweise zu 50% mit LGVFG-Mitteln gefördert. Seite 2

3 In ihren Berechnungen geht die AVG aber davon aus, dass die vom Land Baden- Württemberg gezahlten LGVFG-Zuschüsse nicht der kommunalen Seite zugutekommen, sondern das Land Baden-Württemberg entlastet. Konkret bedeutet dies, dass die AVG dem Landkreis weiterhin anteilig 50 % der Kosten für die Fahrzeuge in Rechnung stellt. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz, wonach die LGVFG-Mittel Zuschüsse an die Kommunen zur Unterstützung kommunaler Investitionen sind. Aktuelle Berechnungen von den Wirtschaftsprüfern führen deshalb zu erheblichen Entlastungen der kommunalen Seite. Die Infrastrukturkosten der Eisenbahnstrecken werden von der Bundesnetzagentur geprüft. 2.2 Stadtbahnverkehre S31/S32 (Streckenast Bruchsal - Menzingen/Odenheim) und Verstärkerfahrten im Rahmen des Landesvertrags Baden-Württemberg Die AVG hat für die Stadtbahnlinie S31/S32 (BMO) und die separat geregelten Zusatzverkehre im Landesvertrag Baden-Württemberg (S31/S32 Karlsruhe-Bruchsal, S4/S41, S5, S9) Angebote abgegeben. Im Rahmen der Prüfung müssen noch verschiedene Punkte abgeklärt werden. Dies gilt zum einen für die in der Kalkulation zugrunde gelegten Umlaufplanungen. Bei den Zusatzverkehren sind die hiervon umfassten Leistungen noch zu definieren sowie der hierfür erforderliche Fahrzeugbedarf von der AVG darzulegen. Zum anderen sind auch hier die belegten, kommunal finanzierten und aus GVFG- Mitteln kofinanzierten Fahrzeuge noch zu berücksichtigen. Derzeit sind auch bei dieser Linie von der AVG nur die kommunalen Finanzanteile berücksichtigt und beim Landesvertrag der Anteil der Kofinanzierung aus GVFG-Mittel gutgeschrieben worden. Diese GVFG-Mittel sind aber für die Entlastung der kommunalen Seite vorgesehen. Die Prüfung der Verstärkerfahrten im Rahmen des Landesvertrages Baden- Württemberg muss noch erfolgen. Sobald die notwendigen Unterlagen prüffähig vorliegen, wird die entsprechende Plausibilisierung dieser Zusatzfahrten erfolgen können. Diese Leistungen könnten dann nach erfolgter Prüfung in einem gemeinsamen Vertragswerk mit dem Land geregelt werden. 3. Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Ausgenommen sind Straßenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen. Seite 3

4 Gemeinsam mit der AVG ist der Landkreis der Auffassung, dass es sich bei den Verkehren der Linie S1/S11 (Strecke Ettlingen bis Herrenalb/Ittersbach) und auch der Stadtbahnverkehre S31/S32 (Streckenast Bruchsal - Menzingen/Odenheim) um einen solchen Schienenpersonennahverkehr handelt. Dies wird auch durch ein entsprechendes Gutachten von Menold Bezler und KCW zu dieser Thematik bekräftigt. Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs in Baden-Württemberg ist grundsätzlich das Land Baden Württemberg. Derzeit nimmt das Land seine Aufgabenträgerschaft für die oben genannten Verkehre aber nicht wahr. AVG und Landkreis wollen deshalb erreichen, dass das Land diese Verkehre zukünftig anerkennt und in die Finanzierung zumindest für einen 1 Stundentakt mit einsteigt. 4. Busverkehrsleistungen Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage lagen für alle neu zu regelnden Busverkehrsleistungen konkrete Vertragsangebote von der AVG vor. 4.1 Linienbündel Ettlingen II im Rahmen der Verkehrsgemeinschaft Ettlingen (VGE) Im Rahmen der Verhandlungen konnte eine Einigung erzielt werden. Die hierfür zugrunde liegenden Fahrpläne wurden im Vorfeld vom KVV in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen der VGE ausgearbeitet. Die aktuellen Umstellungen zum haben in der Praxis jedoch schwerwiegende Mängel, insbesondere bei der Beförderung von Schülern, offengelegt. Bevor der Vertrag unterzeichnet werden kann, muss gewährleistet sein, dass die Verkehre zuverlässig und mit ausreichender Kapazität erbracht werden. Die Landkreisverwaltung hat den KVV mit der erneuten Prüfung der aktuellen Situation und der Ausarbeitung von Lösungsmöglichkeiten mit den Verkehrsunternehmen beauftragt. 4.2 Linienbündel Kraichtal Seitens des KVV werden im Linienbündel Kraichtal keinerlei Optimierungsmöglichkeiten gesehen. Änderungen am Verkehrskonzept sind daher vorerst nicht geplant. Vor der Neuausschreibung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 muss zwingend eine Neukonzeption geprüft werden. 4.3 Linie 142 im Linienbündel Mittelbereich Bretten Der Zuschussbetrag konnte hier gegenüber der letzten Beratung nochmals verringert werden. In der Kalkulation der AVG wurden die Ausgleichsleistungen für Schülerverkehre sowie die Kosten für den Overhead nach einer Überprüfung der Landkreisverwaltung berichtigt. Seite 4

5 5. Weiteres Vorgehen Um der AVG die seit dem 1. Januar 2014 erbrachten Schienenverkehre vergüten zu können, bildet die von KCW GmbH Strategie- und Managementberatung 2013 erstellte Kostenbeteiligungsabschätzung für die im Landkreis Karlsruhe erbrachten Schienenverkehrsleistungen der AVG (Schattenkalkulation) die derzeit plausibelste Rechengröße. Unter Zugrundelegen der Verkehrsleistung ergibt sich als Pauschale über alle Linien ein Betrag von 7,2 Mio.. Zur Deckung der Kosten stehen verschiedene Einnahmen zur Verfügung, insbesondere die Tarifeinnahmen. Diese müssen noch transparent dargestellt werden. Bei den nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten handelt es sich um den vom Landkreis zu zahlenden Betriebskostenzuschuss. Die endgültige Abrechnung ist erst nach einer überprüften Tarifeinnahmezuscheidung abschließend möglich. Das nun modifizierte Angebot ist ein aus Sicht der Landkreisverwaltung vertretbarer Kompromiss, der auch unter beihilferechtlichen Vorgaben der Überkompensationskontrolle noch darstellbar ist. Ohne eine vertragliche Regelung kann und darf der Landkreis Karlsruhe Zahlungen an die AVG nicht leisten. Unter Voraussetzung eines positiven Beschlusses des Kreistages sowie einer danach erfolgenden Annahme des Angebots seitens der AVG kann in einem weiteren Schritt ein derzeit von Menold Bezler und KCW zu erarbeitender Übergangsvertrag unterzeichnet werden. Sobald dies erfolgt ist, können rückwirkend anteilige Zahlungen für die Schienenverkehre ab Januar 2014 angewiesen werden. Im Busbereich können die vorgelegten Verträge für das Linienbündel Kraichtal und die Linie 142 nach Umsetzung geringfügiger Änderungen noch im Mai unterschrieben und Zahlungen anteilig geleistet werden. Beim Linienbündel Ettlingen II muss zuvor gewährleistet sein, dass die Verkehre zuverlässig und in ausreichender Kapazität erbracht werden. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom die Angelegenheit vorberaten und einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Im Gegensatz zu den ersten Forderungen der AVG konnte in Folge der inzwischen stattgefundenen Überprüfungen die voraussichtlich zu zahlenden Leistungen des Landkreises um ca. 10 Mio. jährlich reduziert werden. Der Aufwand für die oben genannten Vereinbarungen der Übergangsverträge beläuft sich vorerst auf knapp 10 Mio.. Dieser setzt sich zusammen aus 7,2 Mio. für die Schienen- und 2,732 Mio. für die Busverkehre. Nach der Unterzeichnung der Übergangsverträge können für 2014 anteilig die Zahlungen geleistet werden. Damit wären die vom Landkreis zu leistenden Zahlungen immer noch doppelt so hoch als der im Jahr 2009 bezahlte und anerkannte Defizitausgleich für alle Verkehrsleistungen der AVG. Seite 5

6 Für die nicht von den Übergangsverträgen betroffenen Bereiche werden 2014 vermutlich rd. 11 Mio. anfallen. Somit beläuft sich die Gesamtsumme für den ÖPNV derzeit auf knapp 21 Mio.. Im Haushaltsplan 2014 sind als Gesamtaufwand rd. 16,4 Mio. eingestellt. Zur Sicherstellung der Liquidität können vorhandene Rückstellungen verwendet werden. Einen Nachtrag bei der Direktbeteiligung, der 2014 wirksam werden müsste, kann somit unterbleiben. Die oben genannten Ausführungen stellen für die Verkehre 2015 eine erste konkrete Kostenprognose dar. Offen bleibt derzeit noch der Finanzbedarf für die Abrechnungen der Jahre 2010 bis III. Zuständigkeit Da die Betragsgrenze des 5 Abs. 1 Nr. 3 Hauptsatzung überschritten wird, ist hier die Zuständigkeit des Kreistags gegeben. Die Angelegenheit wird im Verwaltungsausschuss vorberaten ( 4 Abs. 1 Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe i. V.m. 34 Abs. 4 Satz 1 Landkreisordnung). Seite 6

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