POPs in Abfällen. Für Mensch & Umwelt
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- Kasimir Baumhauer
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1 Für Mensch & Umwelt UBA-Workshop Die Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens in Deutschland - Wie geht es weiter mit HBCD, PBDE, PFOS und Co? 23./24. November 2017 in Koblenz POPs in Abfällen Dr. Joachim Wuttke Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.5: Kommunale Abfallwirtschaft, Gefährliche Abfälle, Anlaufstelle Basler Übereinkommen
2 Einleitung Gesetzliche Grundlagen zur Erhebung abfallstatistischer Daten Umweltstatistikgesetz (UStatG) Erhebung über Fragebogen» Abfallbilanzen» Fachserie 19 Reihe 1 (Abfallentsorgung); Erscheinungsfolge: jährlich Besonderheit bei gefährlichen Abfällen:» Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.v. mit der Nachweisverordnung (NachwV) schafft Grundlage für eine Vorab- und Verbleibskontrolle von Abfällen» Elektronisches Nachweisverfahren 2
3 Rechtsfolgen bei gefährlichen Abfällen An die Entsorgung u. Überwachung gefährlicher Abfälle werden gemäß 48 Satz 1 KrWG besondere Anforderungen gestellt keine Ausnahmen von der Überlassungspflicht ( 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG) evtl. landesrechtliche Überlassungs- oder Andienungspflichten ( 17 Abs. 4 KrWG) Führung von Entsorgungsnachweisen und Registern ( 49, 50 i.v.m. 52 KrWG und der NachwV) Bestellung eines Abfallbeauftragten ( 59 Abs. 1 KrWG). Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln grds. nur mit Erlaubnis ( 54 KrWG i.v.m. AbfAEV) spezielle immissionsschutzrechtliche Regelungen für Entsorgungsanlagen (vgl. Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV) 3
4 Nachweis- und Registerpflichten Die Pflicht zur Nachweisführung gilt grundsätzlich für Erzeuger, Beförderer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen ( 50 Abs. 1 KrWG, 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV) Erzeuger, Beförderer, Sammler und Entsorger von nicht gefährlichen Abfällen nur dann, wenn dies im Einzelfall von der Behörde angeordnet wurde ( 51 Abs. 1 KrWG, 2 Abs. 2 NachwV) Die Pflicht zur Registerführung gilt für Erzeuger, Beförderer, Sammler, Entsorger, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen ( 49 Abs. 1 und 3 KrWG, 23 Nr. 1 NachwV) Entsorger von nicht gefährlichen Abfällen ( 49 Abs. 1 und 2 KrWG und 23 Nr. 1 NachwV). Für Erzeuger, Beförderer und Sammler nur dann, wenn dies im Einzelfall von der Behörde angeordnet wurde ( 51 Abs. 1 KrWG, 23 Nr. 2 NachwV) 4
5 Übersicht: Nachweis- und Registerpflichten - 1 Abfälle ( 3 Abs. 1 KrWG) Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung nicht in der AVV mit einem * gekennzeichnet in der AVV mit einem * gekennzeichnet nicht gefährlich gefährlich grds. nicht nachw.bedürftig (es sei denn, behördliche Anordnung) grundsätzlich nachweisbedürftig ausnahmsw. nicht nachw. bedürftig grds. nur Entsorger registerpflichtig (es sei denn, behördliche Anordnung) alle Beteiligte registerpflichtig 5
6 Übersicht: Nachweis- und Registerpflichten - 2 Erzeuger/Besitzer Nachweispflicht Registerpflicht gefährliche Abfälle ja ja* nicht gefährliche Abfälle nein nein Sammler/Beförderer gefährliche Abfälle ja ja* nicht gefährliche Abfälle nein nein Händler/Makler gefährliche Abfälle nein ja nicht gefährliche Abfälle nein nein Entsorger (Input u. Output) gefährliche Abfälle ja ja* nicht gefährliche Abfälle nein ja * gilt auch bei gesetzlicher Ausnahme bzw. behördlicher Freistellung von der Nachweispflicht, d.h. für gefährliche, aber nicht nachweisbedürftige Abfälle 6
7 Überwachung von gefährlichen Abfällen Nachweisverordnung Vorab und Verbleibskontrolle wird elektronisch durchgeführt Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweisverfahren - EN) besteht aus Deckblatt (DEN) Verantwortliche Erklärung (VE) Deklarationsanalyse (DA) Annahmeerklärung (AE) Behördenbestätigung (BB) Verbleibskontrolle (Begleitscheinverfahren) jeder tatsächlich durchgeführte Entsorgungsvorgang wird mit einem Begleitschein belegt 7
8 EN im Grundverfahren (elektronisches Verfahren) Erzeuger Entsorger Erzeugerbehörde Entsorgerbehörde DEN, VE, DA DEN, VE, DA, AE EB EB DEN, VE, DA, AE, BB DEN, VE, DA AE DEN, VE, DA, AE EB DEN, VE, DA, AE, BB DEN, VE, DA, AE, BB DEN, VE, DA, AE EB BB DEN, VE, DA, AE, BB DEN= Deckblatt EN VE= Verantwortliche Erklärung DA= Deklarationsanalyse AE= Annahmeerklärung EB= Eingangsbestätigung BB= Behördenbestätigung 8
9 Datenfluss Abfall (Elektronisches Abfallnachweisverfahren - ASYS) Zeitlich und sachlich geordnete Speicherung der Dokumente Zuständige Behörde der Länder (ZSA) Knotenstelle Statistische Landesämter 2 Abfrage Elektro. Register Erzeuger Elektro. Begleitschein Übermittlung Elektro. Register Makler, Händler, Sammler, Beförderer Automatische Übermittlung ZKS Zentrale Koordinierungsstelle* *keine Datenspeicherung Statistisches Bundesamt Elektro. Begleitschein Elektro. Register (nicht) gefährliche Abfälle Entsorger Übermittlung Zeitlich und sachlich geordnete Speicherung der Dokumente Zuständige Behörde der Länder (ZSA) Knotenstelle 9 2 Genehmigung/Übermittlung Abfrage Übermittlung Statistische Landesämter
10 POPs im Datenfluss Abfall ASYS: 6-stellige ASN; 8-stellige ASN sind nicht möglich Deklarationsanalysen nicht elektronisch auswertbar Abfallschlüsselnummer (ASN) Deklarationsanalyse (ggf. Daten zu POPs) etc. Erzeuger, Entsorger, Behörden Theoretisch kann hier vermerkt werden ob Abfälle POP-haltig sind Abfallschlüsselnummern (ASN) Vermerkfeld Elektronische Verknüpfung zu EN Nur gefährliche und nachweispflichtige Abfälle Erzeuger, Entsorger, Behörden, Transporteure, Sammler, Händler, etc. ZSA StLÄ StBA UBA *Elektroaltgeräte sind von der Nachweispflicht befreit, daher nicht im ASYS 10
11 Sinnvolles Vorgehen im Datenfluss Abfall zur Berichterstattung zu POPs Mögliche Datengrundlagen zur Berichterstattung zu POP-haltigen Abfällen: Im ASYS sind gefährliche und nachweispflichtige Abfälle enthalten POP-haltige sind enthalten, aber tw. schwer identifizierbar, da fast keine spezifischen ASN gegeben sind Änderung AVV/EAV grundsätzlich auf EU-Ebene möglich EAG nicht enthalten. 8 stellige ASN Nicht möglich/realistisch (fällt aus als "statistischer Marker") Auswertung Deklarationsanalysen theoretisch möglich, aber aufwändig und bei Fehlen eines "statistischen Markers" (z.b. Vermerkfeld für POP-haltige Abfälle) schwierig zu identifizieren Statistischer Marker? Realistisch (z.b. ein zusätzliches Feld im EN; Bemerkung im Vermerkfeld BS (statistisch auswertbar?); Umsetzung? Aufwändige Detailuntersuchungen zu gezielten Fragestellungen 11
12 Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes Ermittlung von potentiell POP-haltigen Abfällen und Recyclingstoffen Ableitung von Grenzwerten 2015 abgeschlossen Texte 34/2015 (DE); Texte 35/2015 (EN) Hexabromcyclododekan (HBCD), Hexachlorbutadien (HCDB), Polychlorierte Naphthaline (PCN), Pentachlorphenol (PCP), kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP) Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen niedrigchlorierter PCB-Kongenere Ende 2107 angelaufen Optionsleistung zu deca-bde 12
13 Beispiel Hexabromcyclododekan (HBCD) Schätzung des künftigen jährlichen Anfalls von HBCD in EPS und XPS Abfällen aus dem Baubereich von 2014 bis 2064, Quelle: UBA Texte 34/
14 Fazit Daten über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind verfügbar Daten über die Zusammensetzung von gefährlichen Abfällen gibt nur teilweise Daten über POP-haltige Abfälle oder deren POP-Gehalt sind nur ansatzweise verfügbar Genauere Daten zu POP-haltigen Abfälle sind nur über Detailuntersuchungen zu gezielten Fragestellungen ermittelbar 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Joachim Wuttke
I C H N I S R E L E V A N T E R R E C H T S N
152 A - 1 V e r z e i c h n i s r e l e v a n t e r R e c h t s n o r m e n u n d R e g e l w e r k e A-5 Nachweisführung A - 5 N a c h w e i s f ü h r u n g 153 A-5.1 Einführung Für die Nachweisführung
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