Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung"

Transkript

1 Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung Informationsveranstaltung der IHK Cottbus und der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH Cottbus, den

2 INHALTSÜBERSICHT I. Entstehungsgeschichte II. III. IV. Kernpunkte der Vereinfachungsnovelle - Nachweispflichten - Register - sonstige Vereinfachungen (beispielhaft) Elektronische Nachweisführung Bewertung

3 Umsetzung des Novellierungsvorhaben Verbandsanhörung Febr./März 2005 Kabinettsbeschluss und Notifi- 4. Mai 2005 zierung bei der EU-Kommission Verabschiedung durch den Gesetz: 16. März 2006 Bundestag Verabschiedung durch den Gesetz: 7. April 2006 Bundestag Verordnung: 7. Jul Verkündung Gesetz: 20. Juli 2006 Verordnung: 26. Oktober 2006 Inkrafttreten im Wesentlichen (s. aber: Regelungen zum In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften insb. Art. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, in Art 8 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, 30 ff NachwV, neu)

4 Form und Inhalt der Umsetzung Aus formellen Gründen erfolgte die Umsetzung durch zwei Regelwerke: 1.) Artikel-Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - Änderungen des KrW-/AbfG, insb. 41 ff. (Art. 1) - Aufhebung der AbfKoBiV und BestüVAbfV (Art. 2, 3) - Folgeänderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen (insb. Einführung der neuen Begriffe, Art 8 ff: z.b. AVV, TgV, AltholzV, GewAbfV, DepV, 4. BImSchV) 2.) Artikel-Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - NachwV (Art. 1) - Folgeänderungen in AltölV, PCB/PCT-AbfallV, AbfKlärV, BioAbfV und DepV (Art. 2 bis 7) - Inkrafttreten (Art. 8)

5 Ziele der Novelle Harmonisierung der deutschen Nachweisregelungen mit eu-rechtlichen Vorgaben Vereinfachung der abfallrechtlichen Nachweisregelungen Effizienzsteigerung bei der Wirtschaft und den Vollzugsbehörden

6 Wesentliche Änderungen Übernahme eu-rechtlicher Begrifflichkeiten und Kategorien bisher besonders überwachungsbedürftiger Abfall heißt zukünftig gefährlicher Abfall Streichung der deutschen Kategorie überwachungsbedürftiger Abfall Führung von Registern statt Nachweisbüchern

7 Bisherige Kategorien für die abfallrechtliche Nachweispflichten Abfälle gem. 3 Abs. 1 KrW-/AbfG Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung nicht in der AVV mit einem * gekennzeichnet in der AVV mit einem * gekennzeichnet nicht in der AVV mit einem * gekennzeichnet in der Anlage zur BestüAbfV genannt? nein ja überwachungsbedürftig besonders überwachungsbedürftig nicht überwachungsbed. überwachungsbed.

8 Neue Kategorien für die abfallrechtliche Nachweispflichten Abfälle gem. 3 Abs. 1 KrW-/AbfG Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung nicht in der AVV mit einem * gekennzeichnet in der AVV mit einem * gekennzeichnet Abfall gefährlicher Abfall

9 Pflichten zur Führung von Nachweisen Erzeuger/Besitzer: Nachweispflicht für gefährliche Abfällen Beförderer/Einsammler: Nachweispflicht für gefährliche Abfälle Entsorger: Nachweispflicht für gefährliche Außerdem: nach Anordnung durch die zuständige Behörde

10 Folgen für der Nachweisführung für gefährliche Abfälle (bisher: bü-abfälle) bleiben die Nachweispflichten im Wesentlichen unverändert Es wird wie bislang unterschieden: - Vorabkontrolle durch Führung von Entsorgungsnachweisen, Sammelentsorgungsnachweisen, Nachweisführung im privilegierten Verfahren - Verbleibskontrolle (Begleitscheine, Sammelbegleitscheine, Übernahmescheine) keine Nachweispflicht für sonstige Abfälle (nicht gefährliche Abfälle) Ausnahme: Anordnung der zuständigen Behörde

11 Weitere Ausnahmeregelungen ( 43 Abs. 1 KrW-/AbfG i.v.m. 2 NachwV) Keine Pflicht zur Nachweisführung: Entsorgung von Abfällen im Rahmen Produktverantwortung gem. 22, 24, 25 KrW-/AbfG: Erzeuger, Beförderer und Entsorger bis zur ersten Entsorgungsanlage Entsorgung in eigenen Anlagen ( 43 Abs. 2 KrW-/AbfG) aber: für beide v.g. Fälle: Pflicht zur Nachweisführung nach Anordnung der zuständigen Behörde Nachweispflicht für Erzeuger, Beförderer und Entsorger private Haushaltungen (hier keine AO-Befugnis der Behörde im Einzelfall)

12 Nachweispflicht der Erzeuger von Kleinmengen Entfällt soweit beim Abfallerzeuger < kg/a gefährliche Abfälle anfallen ( 1 Abs. 2 NachwV) aber: Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen ( 2 Abs. 2 i.v.m. 16 NachwV)

13 Registerpflicht ( 42 KrW-/AbfG i.v.m NachwV) grundsätzlich für alle, die mit gefährlichen Abfällen umgehen: - Erzeuger - Entsorger (auch Zwischenlager) - Einsammler und Beförderer Beachte: auch wenn keine Nachweispflicht besteht! zusätzlich wie bisher: nach Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall

14 Inhalt des Registers Beleg über Menge, Art und Ursprung der Abfälle: Nachweispapiere, Liefer- und Wiegescheine ggf. zusätzlich, sofern dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist: Bestimmung, Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel, Art der Behandlung Inhalt des Registers bei gefährlichen Abfall ~ wie bisher Nachweisbuch

15 Inhalt der Register ( 45 KrW-/AbfG i.v.m. 24, 25 NachwV) wie bisher im Nachweisbuch: Nachweise der Vorab- und der Verbleibskontrolle Sonderfall ( 24 Abs. 3 NachwV): - Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle - Erzeuger, die gefährliche Abfälle an Einsammler übergeben - Entsorger, die Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen Abheftung der für sie bestimmten Übernahmescheine in zeitlicher Folge (spätestens 10 Kalendertagenach Erhalt im Register) Form: Wenn Nachweis elektronisch, dann auch elektronische Registrierung!

16 Registerpflicht bei nicht gefährlichen Abfällen grundsätzlich alle Entsorger (incl. Zwischenlager) unanhängig davon, ob auch gefährliche Abfälle oder nur sonstige Abfälle entsorgt werden zusätzlich im Einzelfall nach Anordnung der zuständigen Behörde - Erzeuger - Beförderer

17 Registerführung, wenn für den, der am Entsorgungsvorgang beteiligt ist, aber selbst nicht nachweispflichtig ist ( 24 Abs. 4-7) Entsorger: registrieren jeder Anlieferung in jeweils eigenem Verzeichnis für jede Abfallart und jede Entsorgungsanlage (ggf. durch Praxisbelege wie Wiege- und Lieferscheine) Erzeuger: registrieren jede Abgabe in jeweils eigenem Verzeichnis für jede Abfallart und Anfallstelle Beförderer: registrieren jede Beförderung durch jeweils eigenem Verzeichnis für jede Abfallart Für alle gilt: Nutzung der sonst üblichen Formblätter möglich und sinnvoll

18 Weitere Vereinfachungen im Nachweisverfahren Bestätigung von Nachweisen in ein Zwischenlager Aufhebung aller Anzeigepflichten (z.b. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 2 KrW-/AbfG und für Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle) Aufhebung des Formzwanges für - Altöl (Anlage 3 AltölV: Erklärung f. d. Entsorgung von Alttöl ) - Altholz (Anlage VI AltholzV: Anlieferungsschein für Altholz, s. bereits seit 2003 in Brandenburg: Teilfreistellung durch Allgemeinverfügung des LUA vom , Amtl. Anz. S. 847) Stärkung der Rechtsstellung des Entsorgers im Nachweisverfahren Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen ablehnende Entscheidungen Beschränkung der Bußgeldtatbestände auf das Notwendige Grundtatbestände in 61 KrW-/AbfG und wenige in 29 NachwV

19 Zusätzliche Vereinfachungen Aufhebung der AbfKoBiV nach Wegfall der Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen bereits zum 1. Juli 2005 durch Deregulierungsgesetz Aber: weiter abfallkonzept- und bilanzpflichtig bleiben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger! ( 6, 7 Brandenburgisches Abfallgesetz) Privilegiertes Verfahren - Gleichstellung von EMAS- und Entsorgungsfachbetrieben - Öffnung der Sammelentsorgung für bestimmte Abfälle (s. Anlage 2a NachwV) - Entfall der Wartefrist ( 11 Abs. 1 NachwV, alt) aber: Ablichtung des Entsorgungsnachweises muss in jedem Fall vor Beginn der Entsorgung bei zuständiger Behörde vorliegen!

20 Weitergeltung von Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren nach In-Kraft- Treten der neuen NachwV Bisherige Regelung: - Erzeuger schickt die Nachweiserklärungen an Erzeugerbehörde - 10 Tage warten, bis er mit der Entsorgung beginnen darf Neue Regelung: - Erzeuger schickt Nachweiserklärungen an Erzeugerbehörde - Entsorger Nachweiserklärungen an Entsorgerbehörde Beachte: ohne Wartefrist! Aber Pflicht zur Zusendung vor Beginn der Entsorgung Übergangsregelung gem. 30 Abs. 2 NachwV: bereits nach der alten NachwV erbrachte Nachweiserklärung im privilegierten Verfahren gelten als solche gem. 7 Abs. 4 NachwV (neu) bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort Voraussetzung gem. 30 Abs. 2 NachwV: - spätestens 30 Kalendertage vor In-Kraft-Treten der neuen Nachweisregelungen oder - spätestens 30 Kalendertage nach ihrer Erbringung muss Zuleitung an zuständige Behörde erfolgen Praktische Vorgehensweise in Brandenburg: Zuleitung i.d.r. nicht erforderlich, da zuständiger Behörde (SBB mbh) Entsorger im privilegierten Verfahren bekannt sind sicherheitshalber schreibt die SBB mbh alle potentiellen Brandenburgischen Entsorger an

21 Weitere Auswirkungen? landesrechtliche Andienpflichten wie die gem. SAbfEV bleiben gem. 1 Abs. 2 NachwV unberührt! Formular S gem. 3 Abs. 3 SAbfEV kann von Erzeuger bei Sammelentsorgung weiter genutzt werden NachwV gilt nicht für grenzüberschreitende Abfallverbringung nach der EG-AbfVerbrV, AbfVerbrG

22 Erwartungen an die elektronische Nachweisführung Entlastung der Wirtschaft und der Behörden: - in den Bundesländern sind derzeit ca. 260 Dienststellen und ca Mitarbeiter mit dem Nachweisverfahren befasst - jährlich werden ca Entsorgungsnachweise und ca. 2,5 Mio. Begleitscheine geführt Erhöhung der Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung Erleichterung der Berichterstattung insb. an die EU

23 Wichtige Etappen zur verbindlichen Einführung der elektronischen Nachweisführung Bislang Gestattung der elektronischen Nachweisführung, sog. Experimentierklausel ( 32 Abs. 4 NachwV [alt]): Gestattung nur für den jeweils Beantragenden gültig (= 1. Tag des 7. Monats nach Verkündung des Gesetzes) Elektronische Nachweisführung nach Zustimmung der zuständigen Behörde ( 31 Abs. 1 NachwV) unter Einschluss der zur elektronischen Nachweisführung bereiten Erzeuger, Beförderer und Einsammler (= 1. Tag des 42. Monats nach Verkündung der Verordnung) Nachweisverfahren ist verbindlich elektronisch zu führen Ausnahme: für qualifizierte elektronische Signatur bis Februar 2011 (= 4 Jahre nach Inkrafttreten) uneingeschränkte Pflicht zur Nutzung der elektronischen Form

24 Stand der elektronischen Nachweisführung Elektronische Form nur im Rahmen der sog. Experimentierklausel ( 32 Abs. 4 NachwV) zulässig Ab : Elektronische Nachweisführung nach Zustimmung der zuständigen Behörde ( 31 Abs. 1 NachwV, neu) angebotene DV-Systeme (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität): Modawi Kommunikation der Datenübertragungssysteme über eine einheitliche Datenschnittstelle (XML-Format): soll vom BMU bis Ende März 2007 bekannt gegeben werden

25 Rahmenbedingungen für Teilnahme an elektronischen Nachweisverfahren Behördliche Gestattung gem. 32 Abs. 4 NachwV (alt) oder Zustimmung gem. 31 Abs. 1 NachwV (neu) Qualifizierte elektronische Signatur (qes) erforderliche Technik: - PC mit Internetzugang - Karten-Lesegerät - personengebundene Signaturkarte eines akkreditieren Zertifizierungsdienstes Jahre) (Gültigkeit i.d.r. 2 Ausnahme bis 31. Januar 2011: Quittungsbeleg ( 31 Abs. 2 NachwV) als Nachweis der Übergabe gefährlicher Abfälle durch den Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger Sicherstellung Kommunikation zwischen Ländern und Wirtschaft durch eine zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)

26 Zu führende elektronische Nachweis dokumente (spätestens ab ) Erzeuger: - Entsorgungsnachweis - Begleitschein Wahlfreiheit bzgl. der Form (auch Papier) bzgl. Übernahmeschein bei Sammelentsorgung Einsammler: - Sammelentsorgungsnachweis - Begleitschein, Sammelbegleitschein Wahlfreiheit bzgl. der Form (auch Papier) bzgl. Übernahmeschein bei Sammelentsorgung Beförderer: - Begleitschein, Sammelbegleitschein Entsorger: - Entsorgungsnachweis, Sammelentsorgungsnachweis - Begleitschein, Sammelbegleitschein

27 Resümee zur elektronischen Nachweisführung Abschätzung der für die Umstellung auf die elektronische Form zu erwartenden Kosten: - für die Länder - ZKS - bis 2009 ca. 2,6 Mio. (danach Betriebs kosten ca /Jahr) - für die Wirtschaft nicht bezifferbar Mittel- und langfristig ist aber eine erhebliche Kosteneineinsparung zu erwarten: - für die Wirtschaft ca. 5 bis 25 pro Begleitschein - für die Länder nicht bezifferbar

28 Bewertung der Novelle insgesamt Novelle beinhaltet eine Vielzahl von Erleichterungen für die Wirtschaft als auch für die Vollzugsbehörden Es ist zu erwarten, dass die Vereinfachungen bei beiden den Aufwand der abfallrechtlichen Nachweisführung bzw. Überwachung reduzieren Mit der Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Nachweisführung ist eine zusätzliche deutliche Erleichterung bei der abfallrechtlichen Nachweisführung zu erwarten

29 Fundstellen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl Teil I Nr. 34 S. 1619) (nur Lese-Version) Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl Teil I Nr. 48 S.2298) (nur Leseversion) (nicht amtliche aber ausdruckbare Fassung) Allgemein:

30 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Käthe Bettina Harms Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt- und Verbraucherschutz Referat Abfallwirtschaft Tel.: 0331/

Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 wurde vor allem das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert.

Mehr

Abfalltransport von A-Z

Abfalltransport von A-Z Abfalltransport von A-Z Alle tragen Verantwortung das Abfallnachweisverfahren 15.10.2013 Dagmar Pekow Abfallwirtschaft Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam

Mehr

Ihr Partner im betrieblichen Umwelt- und Arbeitsschutz. www.proterra-umwelt.de

Ihr Partner im betrieblichen Umwelt- und Arbeitsschutz. www.proterra-umwelt.de Ihr Partner im betrieblichen Umwelt- und Arbeitsschutz www.proterra-umwelt.de Neues vom elektronischen Nachweisverfahren für Abfall 141. Arbeitskreissitzung Betrieblicher Umweltschutz 11. September 2008

Mehr

Das elektronische Abfall- Nachweis-Verfahren (eanv)

Das elektronische Abfall- Nachweis-Verfahren (eanv) Das elektronische Abfall- Nachweis-Verfahren (eanv) Dipl.-Ing. Stephan Pawlytsch Ass. jur. Sylvia Zimack Informationsveranstaltung IHK Krefeld 09.02.2010 proveho / Pawlytsch und Zimack / Workshop eanv

Mehr

Elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle Hinweise I

Elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle Hinweise I Elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle Hinweise I Stand: 02/2013 1. Rahmenbedingungen der elektronischen Nachweisführung Seit dem 01.04.2010 ist jeder Abfallwirtschaftsbeteiligte Ausnahmen

Mehr

Elektronische Nachweisführung mit WinFuhr Containerdienst über ZEDAL

Elektronische Nachweisführung mit WinFuhr Containerdienst über ZEDAL Elektronische Nachweisführung mit WinFuhr Containerdienst über ZEDAL Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird die elektronische Nachweisführung für alle

Mehr

Neue Nachweisverordnung

Neue Nachweisverordnung Neue Nachweisverordnung I. ntstehung II. Änderungen III. lektronisches Verfahren IV. Übergangsregelungen Dipl.-Ing. Ulf Berger Senatsverwaltung Stadtentwicklung Abfallbehörde- 09.11.2006 ntstehung Gesetz

Mehr

Informationen zur Umsetzung der elektronischen Nachweisführung von gefährlichen Abfällen für Erzeuger

Informationen zur Umsetzung der elektronischen Nachweisführung von gefährlichen Abfällen für Erzeuger Informationen zur Umsetzung der elektronischen Nachweisführung von gefährlichen Abfällen für Erzeuger 1. Was ändert sich? Ab dem 01.04.2010 sind Entsorgungsnachweise (EN), Begleitscheine (BGS) und das

Mehr

Umfrage zur Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens

Umfrage zur Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens Umfrage zur Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens Die Umfrage gliedert sich in 5 Teile: 1. Allgemeine Fragen zu Ihrem Unternehmen 2. Fragen zur Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens

Mehr

Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen

Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen Dr. Andreas Wasielewski, MLUR Rendsburg, 16.11.2006 Dr. Andreas Wasielewski, MLUR-SH 1 Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen I. Einleitung II. Jüngste Rechtsentwicklungen

Mehr

5. Novelle der Verpackungsverordnung. Erfahrungen mit der Vollständigkeitserklärung in der chemischen Industrie

5. Novelle der Verpackungsverordnung. Erfahrungen mit der Vollständigkeitserklärung in der chemischen Industrie VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. Informationsveranstaltung des Verbandes der Chemischen Industrie e.v. (VCI) am 9. November 2009 5. Novelle der Verpackungsverordnung Erfahrungen mit der Vollständigkeitserklärung,

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Neue Entwicklungen in in der abfallrechtlichen Überwachung und Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens

Neue Entwicklungen in in der abfallrechtlichen Überwachung und Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens Neue Entwicklungen in in der abfallrechtlichen Überwachung und Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens Dipl.- Ing. Christof Lauenstein Niedersächsisches Umweltministerium Überwachung der Entsorgung

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

Zertifizierung von Betrieben

Zertifizierung von Betrieben Zertifizierung von Betrieben gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 02.07.2008 (BGBl I S. 1139), die Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 2

Mehr

Makeln und Handeln mit Abfall

Makeln und Handeln mit Abfall Makeln und Handeln mit Abfall Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z Ernst Wilke Assessor jur. SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231 14480 Potsdam Tel.

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren > 1 Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren Werkstattgespräch Schülerverkehre am Rechtsanwältin Daniela Klinger, BBG und Partner BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 1 ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I 1 Gebühren für die Sammlung von Restabfällen (1) Der ZAV erhebt

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Die elektronische Nachweisführung in Niedersachsen Dr. Jochen Schulze-Rickmann NGS, Hannover

Die elektronische Nachweisführung in Niedersachsen Dr. Jochen Schulze-Rickmann NGS, Hannover Die elektronische Nachweisführung in Niedersachsen Dr. Jochen Schulze-Rickmann NGS, Hannover 1 Novelle des Abfallüberwachungsrechtes E-Form I Elektronische Form ( 17 ff. E-NachwV) Obligatorisch für gefährliche

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06. Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.2015 Langtitel Abkommen zwischen der Regierung der Republik

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall

Mehr

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über BGBl. III - Ausgegeben am 26. Juni 2009 - Nr. 72 1 von 13 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung

Mehr

Ich beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für

Ich beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für An die Kreishandwerkerschaft Münster Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster Ossenkampstiege 111 48163 Münster Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung gem. 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2014 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis Dezernat 33 Merseburger Str. 2 06110 Halle (Saale) Postfach

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer

Mehr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) Vom 28. November 2002, in der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 7.2

Mehr

So gelingt Ihre Online-Bewerbung!

So gelingt Ihre Online-Bewerbung! So gelingt Ihre Online-Bewerbung! Erstmalige Bewerbung: Wenn Sie sich zum ersten Mal dazu entschieden haben, sich auf ein Stellenangebot des waff-personalfinder zu bewerben, wird im Zuge Ihrer Bewerbung

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012. Pharmakovigilanzregelungen Ein wirkliches Plus für die Arzneimittelsicherheit?

1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012. Pharmakovigilanzregelungen Ein wirkliches Plus für die Arzneimittelsicherheit? 1. Hamburger Pharma Tag 17. April 2012 Pharmakovigilanzregelungen Ein wirkliches Plus für die Arzneimittelsicherheit? Simone Winnands Agenda Definitionen zur Pharmakovigilanz Pharmakovigilanz im Zulassungsumfeld

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zur vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1 vom 11.

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von spy & track - Unternehmen Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Bundesrat Drucksache 330/10 28.05.10 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient dazu, die

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Die Verbandsgemeinde Offenbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen Die Gemeindeverwaltung Neuhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

Energieaudit. Energieaudit.

Energieaudit. Energieaudit. Energieaudit Energieaudit. Wir begleiten Sie ganzheitlich. Von der Prüfung, ob ein Energieaudit für Sie verpflichtend wird, bis zur erfolgreichen Realisierung. Neue gesetzliche Vorgaben ab 2015 Klimaaktiv!

Mehr

Elektronische Rechnung Was ist zu beachten?

Elektronische Rechnung Was ist zu beachten? Elektronische Rechnung Was ist zu beachten? Mandantenveranstaltung 05. September 2012 Hotel Weißenburg Gliederung ü Ausgangslage ü Erleichterungen ab dem 01.07.2011 ü Definition elektronische Rechnung

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand Kreis Weimarer Land Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012 Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen LSKN Postfach 91 04 55 30424 Hannover Bearbeitet von: VPS-Team E-Mail: VPS-Admin(at)lskn.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht

Mehr

V E R T R A G. nach 132 e SGB V

V E R T R A G. nach 132 e SGB V V E R T R A G nach 132 e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20d Abs. 1 i.v.m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie )

Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie ) Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie ) - verabschiedet vom Bundesausschuss am 23.11.2013- Präambel Der AWO Bundesverband

Mehr

Runderlass 6/5/03. zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme. vom 17. März 2003

Runderlass 6/5/03. zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme. vom 17. März 2003 des Landes Brandenburg Postfach 601150 14411 Potsdam Runderlass 6/5/03 zur Entsorgung von Elektroaltgeräten / freiwillige Rücknahme vom 17. März 2003 Die Umweltministerkonferenz hat den Ländern die Anwendung

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre

Mehr

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1.

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1. Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz (SigG) datenschutz cert GmbH Version Inhaltsverzeichnis Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen

Mehr

Leitfaden. zur Registrierung und Beschaffung einer elektronischen Signatur für die IKK classic Ausschreibungsplattform.

Leitfaden. zur Registrierung und Beschaffung einer elektronischen Signatur für die IKK classic Ausschreibungsplattform. Leitfaden zur Registrierung und Beschaffung einer elektronischen Signatur für die IKK classic Ausschreibungsplattform. 0 Inhalt 1 INTERNETADRESSE DER AUSSCHREIBUNGSPLATTFORM...2 2 REGISTRIERUNG...3 3 DIGITALE

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen Die Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott

Mehr