Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung
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- Helmut Kurzmann
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1 Konsequenzen aus der Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung Informationsveranstaltung der IHK Cottbus und der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH Cottbus, den
2 INHALTSÜBERSICHT I. Entstehungsgeschichte II. III. IV. Kernpunkte der Vereinfachungsnovelle - Nachweispflichten - Register - sonstige Vereinfachungen (beispielhaft) Elektronische Nachweisführung Bewertung
3 Umsetzung des Novellierungsvorhaben Verbandsanhörung Febr./März 2005 Kabinettsbeschluss und Notifi- 4. Mai 2005 zierung bei der EU-Kommission Verabschiedung durch den Gesetz: 16. März 2006 Bundestag Verabschiedung durch den Gesetz: 7. April 2006 Bundestag Verordnung: 7. Jul Verkündung Gesetz: 20. Juli 2006 Verordnung: 26. Oktober 2006 Inkrafttreten im Wesentlichen (s. aber: Regelungen zum In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften insb. Art. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, in Art 8 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, 30 ff NachwV, neu)
4 Form und Inhalt der Umsetzung Aus formellen Gründen erfolgte die Umsetzung durch zwei Regelwerke: 1.) Artikel-Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - Änderungen des KrW-/AbfG, insb. 41 ff. (Art. 1) - Aufhebung der AbfKoBiV und BestüVAbfV (Art. 2, 3) - Folgeänderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen (insb. Einführung der neuen Begriffe, Art 8 ff: z.b. AVV, TgV, AltholzV, GewAbfV, DepV, 4. BImSchV) 2.) Artikel-Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - NachwV (Art. 1) - Folgeänderungen in AltölV, PCB/PCT-AbfallV, AbfKlärV, BioAbfV und DepV (Art. 2 bis 7) - Inkrafttreten (Art. 8)
5 Ziele der Novelle Harmonisierung der deutschen Nachweisregelungen mit eu-rechtlichen Vorgaben Vereinfachung der abfallrechtlichen Nachweisregelungen Effizienzsteigerung bei der Wirtschaft und den Vollzugsbehörden
6 Wesentliche Änderungen Übernahme eu-rechtlicher Begrifflichkeiten und Kategorien bisher besonders überwachungsbedürftiger Abfall heißt zukünftig gefährlicher Abfall Streichung der deutschen Kategorie überwachungsbedürftiger Abfall Führung von Registern statt Nachweisbüchern
7 Bisherige Kategorien für die abfallrechtliche Nachweispflichten Abfälle gem. 3 Abs. 1 KrW-/AbfG Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung nicht in der AVV mit einem * gekennzeichnet in der AVV mit einem * gekennzeichnet nicht in der AVV mit einem * gekennzeichnet in der Anlage zur BestüAbfV genannt? nein ja überwachungsbedürftig besonders überwachungsbedürftig nicht überwachungsbed. überwachungsbed.
8 Neue Kategorien für die abfallrechtliche Nachweispflichten Abfälle gem. 3 Abs. 1 KrW-/AbfG Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung nicht in der AVV mit einem * gekennzeichnet in der AVV mit einem * gekennzeichnet Abfall gefährlicher Abfall
9 Pflichten zur Führung von Nachweisen Erzeuger/Besitzer: Nachweispflicht für gefährliche Abfällen Beförderer/Einsammler: Nachweispflicht für gefährliche Abfälle Entsorger: Nachweispflicht für gefährliche Außerdem: nach Anordnung durch die zuständige Behörde
10 Folgen für der Nachweisführung für gefährliche Abfälle (bisher: bü-abfälle) bleiben die Nachweispflichten im Wesentlichen unverändert Es wird wie bislang unterschieden: - Vorabkontrolle durch Führung von Entsorgungsnachweisen, Sammelentsorgungsnachweisen, Nachweisführung im privilegierten Verfahren - Verbleibskontrolle (Begleitscheine, Sammelbegleitscheine, Übernahmescheine) keine Nachweispflicht für sonstige Abfälle (nicht gefährliche Abfälle) Ausnahme: Anordnung der zuständigen Behörde
11 Weitere Ausnahmeregelungen ( 43 Abs. 1 KrW-/AbfG i.v.m. 2 NachwV) Keine Pflicht zur Nachweisführung: Entsorgung von Abfällen im Rahmen Produktverantwortung gem. 22, 24, 25 KrW-/AbfG: Erzeuger, Beförderer und Entsorger bis zur ersten Entsorgungsanlage Entsorgung in eigenen Anlagen ( 43 Abs. 2 KrW-/AbfG) aber: für beide v.g. Fälle: Pflicht zur Nachweisführung nach Anordnung der zuständigen Behörde Nachweispflicht für Erzeuger, Beförderer und Entsorger private Haushaltungen (hier keine AO-Befugnis der Behörde im Einzelfall)
12 Nachweispflicht der Erzeuger von Kleinmengen Entfällt soweit beim Abfallerzeuger < kg/a gefährliche Abfälle anfallen ( 1 Abs. 2 NachwV) aber: Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen ( 2 Abs. 2 i.v.m. 16 NachwV)
13 Registerpflicht ( 42 KrW-/AbfG i.v.m NachwV) grundsätzlich für alle, die mit gefährlichen Abfällen umgehen: - Erzeuger - Entsorger (auch Zwischenlager) - Einsammler und Beförderer Beachte: auch wenn keine Nachweispflicht besteht! zusätzlich wie bisher: nach Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall
14 Inhalt des Registers Beleg über Menge, Art und Ursprung der Abfälle: Nachweispapiere, Liefer- und Wiegescheine ggf. zusätzlich, sofern dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist: Bestimmung, Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel, Art der Behandlung Inhalt des Registers bei gefährlichen Abfall ~ wie bisher Nachweisbuch
15 Inhalt der Register ( 45 KrW-/AbfG i.v.m. 24, 25 NachwV) wie bisher im Nachweisbuch: Nachweise der Vorab- und der Verbleibskontrolle Sonderfall ( 24 Abs. 3 NachwV): - Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle - Erzeuger, die gefährliche Abfälle an Einsammler übergeben - Entsorger, die Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen Abheftung der für sie bestimmten Übernahmescheine in zeitlicher Folge (spätestens 10 Kalendertagenach Erhalt im Register) Form: Wenn Nachweis elektronisch, dann auch elektronische Registrierung!
16 Registerpflicht bei nicht gefährlichen Abfällen grundsätzlich alle Entsorger (incl. Zwischenlager) unanhängig davon, ob auch gefährliche Abfälle oder nur sonstige Abfälle entsorgt werden zusätzlich im Einzelfall nach Anordnung der zuständigen Behörde - Erzeuger - Beförderer
17 Registerführung, wenn für den, der am Entsorgungsvorgang beteiligt ist, aber selbst nicht nachweispflichtig ist ( 24 Abs. 4-7) Entsorger: registrieren jeder Anlieferung in jeweils eigenem Verzeichnis für jede Abfallart und jede Entsorgungsanlage (ggf. durch Praxisbelege wie Wiege- und Lieferscheine) Erzeuger: registrieren jede Abgabe in jeweils eigenem Verzeichnis für jede Abfallart und Anfallstelle Beförderer: registrieren jede Beförderung durch jeweils eigenem Verzeichnis für jede Abfallart Für alle gilt: Nutzung der sonst üblichen Formblätter möglich und sinnvoll
18 Weitere Vereinfachungen im Nachweisverfahren Bestätigung von Nachweisen in ein Zwischenlager Aufhebung aller Anzeigepflichten (z.b. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 2 KrW-/AbfG und für Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle) Aufhebung des Formzwanges für - Altöl (Anlage 3 AltölV: Erklärung f. d. Entsorgung von Alttöl ) - Altholz (Anlage VI AltholzV: Anlieferungsschein für Altholz, s. bereits seit 2003 in Brandenburg: Teilfreistellung durch Allgemeinverfügung des LUA vom , Amtl. Anz. S. 847) Stärkung der Rechtsstellung des Entsorgers im Nachweisverfahren Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen ablehnende Entscheidungen Beschränkung der Bußgeldtatbestände auf das Notwendige Grundtatbestände in 61 KrW-/AbfG und wenige in 29 NachwV
19 Zusätzliche Vereinfachungen Aufhebung der AbfKoBiV nach Wegfall der Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen bereits zum 1. Juli 2005 durch Deregulierungsgesetz Aber: weiter abfallkonzept- und bilanzpflichtig bleiben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger! ( 6, 7 Brandenburgisches Abfallgesetz) Privilegiertes Verfahren - Gleichstellung von EMAS- und Entsorgungsfachbetrieben - Öffnung der Sammelentsorgung für bestimmte Abfälle (s. Anlage 2a NachwV) - Entfall der Wartefrist ( 11 Abs. 1 NachwV, alt) aber: Ablichtung des Entsorgungsnachweises muss in jedem Fall vor Beginn der Entsorgung bei zuständiger Behörde vorliegen!
20 Weitergeltung von Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren nach In-Kraft- Treten der neuen NachwV Bisherige Regelung: - Erzeuger schickt die Nachweiserklärungen an Erzeugerbehörde - 10 Tage warten, bis er mit der Entsorgung beginnen darf Neue Regelung: - Erzeuger schickt Nachweiserklärungen an Erzeugerbehörde - Entsorger Nachweiserklärungen an Entsorgerbehörde Beachte: ohne Wartefrist! Aber Pflicht zur Zusendung vor Beginn der Entsorgung Übergangsregelung gem. 30 Abs. 2 NachwV: bereits nach der alten NachwV erbrachte Nachweiserklärung im privilegierten Verfahren gelten als solche gem. 7 Abs. 4 NachwV (neu) bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort Voraussetzung gem. 30 Abs. 2 NachwV: - spätestens 30 Kalendertage vor In-Kraft-Treten der neuen Nachweisregelungen oder - spätestens 30 Kalendertage nach ihrer Erbringung muss Zuleitung an zuständige Behörde erfolgen Praktische Vorgehensweise in Brandenburg: Zuleitung i.d.r. nicht erforderlich, da zuständiger Behörde (SBB mbh) Entsorger im privilegierten Verfahren bekannt sind sicherheitshalber schreibt die SBB mbh alle potentiellen Brandenburgischen Entsorger an
21 Weitere Auswirkungen? landesrechtliche Andienpflichten wie die gem. SAbfEV bleiben gem. 1 Abs. 2 NachwV unberührt! Formular S gem. 3 Abs. 3 SAbfEV kann von Erzeuger bei Sammelentsorgung weiter genutzt werden NachwV gilt nicht für grenzüberschreitende Abfallverbringung nach der EG-AbfVerbrV, AbfVerbrG
22 Erwartungen an die elektronische Nachweisführung Entlastung der Wirtschaft und der Behörden: - in den Bundesländern sind derzeit ca. 260 Dienststellen und ca Mitarbeiter mit dem Nachweisverfahren befasst - jährlich werden ca Entsorgungsnachweise und ca. 2,5 Mio. Begleitscheine geführt Erhöhung der Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung Erleichterung der Berichterstattung insb. an die EU
23 Wichtige Etappen zur verbindlichen Einführung der elektronischen Nachweisführung Bislang Gestattung der elektronischen Nachweisführung, sog. Experimentierklausel ( 32 Abs. 4 NachwV [alt]): Gestattung nur für den jeweils Beantragenden gültig (= 1. Tag des 7. Monats nach Verkündung des Gesetzes) Elektronische Nachweisführung nach Zustimmung der zuständigen Behörde ( 31 Abs. 1 NachwV) unter Einschluss der zur elektronischen Nachweisführung bereiten Erzeuger, Beförderer und Einsammler (= 1. Tag des 42. Monats nach Verkündung der Verordnung) Nachweisverfahren ist verbindlich elektronisch zu führen Ausnahme: für qualifizierte elektronische Signatur bis Februar 2011 (= 4 Jahre nach Inkrafttreten) uneingeschränkte Pflicht zur Nutzung der elektronischen Form
24 Stand der elektronischen Nachweisführung Elektronische Form nur im Rahmen der sog. Experimentierklausel ( 32 Abs. 4 NachwV) zulässig Ab : Elektronische Nachweisführung nach Zustimmung der zuständigen Behörde ( 31 Abs. 1 NachwV, neu) angebotene DV-Systeme (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität): Modawi Kommunikation der Datenübertragungssysteme über eine einheitliche Datenschnittstelle (XML-Format): soll vom BMU bis Ende März 2007 bekannt gegeben werden
25 Rahmenbedingungen für Teilnahme an elektronischen Nachweisverfahren Behördliche Gestattung gem. 32 Abs. 4 NachwV (alt) oder Zustimmung gem. 31 Abs. 1 NachwV (neu) Qualifizierte elektronische Signatur (qes) erforderliche Technik: - PC mit Internetzugang - Karten-Lesegerät - personengebundene Signaturkarte eines akkreditieren Zertifizierungsdienstes Jahre) (Gültigkeit i.d.r. 2 Ausnahme bis 31. Januar 2011: Quittungsbeleg ( 31 Abs. 2 NachwV) als Nachweis der Übergabe gefährlicher Abfälle durch den Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger Sicherstellung Kommunikation zwischen Ländern und Wirtschaft durch eine zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)
26 Zu führende elektronische Nachweis dokumente (spätestens ab ) Erzeuger: - Entsorgungsnachweis - Begleitschein Wahlfreiheit bzgl. der Form (auch Papier) bzgl. Übernahmeschein bei Sammelentsorgung Einsammler: - Sammelentsorgungsnachweis - Begleitschein, Sammelbegleitschein Wahlfreiheit bzgl. der Form (auch Papier) bzgl. Übernahmeschein bei Sammelentsorgung Beförderer: - Begleitschein, Sammelbegleitschein Entsorger: - Entsorgungsnachweis, Sammelentsorgungsnachweis - Begleitschein, Sammelbegleitschein
27 Resümee zur elektronischen Nachweisführung Abschätzung der für die Umstellung auf die elektronische Form zu erwartenden Kosten: - für die Länder - ZKS - bis 2009 ca. 2,6 Mio. (danach Betriebs kosten ca /Jahr) - für die Wirtschaft nicht bezifferbar Mittel- und langfristig ist aber eine erhebliche Kosteneineinsparung zu erwarten: - für die Wirtschaft ca. 5 bis 25 pro Begleitschein - für die Länder nicht bezifferbar
28 Bewertung der Novelle insgesamt Novelle beinhaltet eine Vielzahl von Erleichterungen für die Wirtschaft als auch für die Vollzugsbehörden Es ist zu erwarten, dass die Vereinfachungen bei beiden den Aufwand der abfallrechtlichen Nachweisführung bzw. Überwachung reduzieren Mit der Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Nachweisführung ist eine zusätzliche deutliche Erleichterung bei der abfallrechtlichen Nachweisführung zu erwarten
29 Fundstellen: Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl Teil I Nr. 34 S. 1619) (nur Lese-Version) Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BGBl Teil I Nr. 48 S.2298) (nur Leseversion) (nicht amtliche aber ausdruckbare Fassung) Allgemein:
30 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Käthe Bettina Harms Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt- und Verbraucherschutz Referat Abfallwirtschaft Tel.: 0331/
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