Das neue Nachweisrecht. - Einzelfragen/Umsetzung - Jörg Rüdiger NGS, Hannover

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1 Das neue Nachweisrecht - Einzelfragen/Umsetzung - Jörg Rüdiger NGS, Hannover 1

2 Novelle des Abfallrechts Abfallkategorien alt/neu Abfä lle Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung nicht in der Abf allverzeichnisv mit einem (*) gekennzeichne t in der Abf allverzeichnisv mit einem (*) gekennzeichne t nicht in der Abf allverzeichnisv mit einem (*) gekennzeichne t in der Abf allverzeichnisv mit einem (*) gekennzeichne t in der Anlage zur BestimmungsV über überw achungsbedürf tige Abfälle zur Verw ertung? - + "schlicht" überwachungsbedürftig bes onders überwachungsbedürftig nicht überwachungsbedürftig "schlicht" überwachungsbedürftig bes onders überwachungsbedürftig nicht gef ährlic her Abf all gef ährlic her Abf all nicht gef ährlic her Abf all gef ährlic her Abf all 2

3 Novelle des Abfallrechts Begrifflichkeiten / Struktur Alte Rechtslage Abfälle zur Beseitigung besonders überwachungsbedürftig Entsorgungsnachweis (ESN) Begleitschein Nachweisbuch Abfälle zur Verwertung besonders überwachungsbedürftig Entsorgungsnachweis (ESN) Begleitschein Nachweisbuch Novelle KrW-/AbfG Abfälle zur Beseitigung/ Verwertung gefährlich Entsorgungsnachweis (ESN) Begleitschein Register überwachungsbedürftig Vereinfachter ESN Übernahmeschein Nachweisbuch überwachungsbedürftig Vereinfachter ESN Übernahmeschein Nachweisbuch nicht überwachungsbedürftig nicht gefährlich keine Nachweise, aber Register Entsorger obligatorisch Erzeuger / Beförderer fakultativ 3

4 Novelle des Abfallrechts Nachweisverfahren 1. Vereinfachtes Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle entfällt, aber Register 2. Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle im Grundsatz beibehalten (Kohärenzprinzip) - Dreipoligkeit des Verfahrens - Rolle des Entsorgers gestärkt - Bestätigungsfähigkeit von Zwischenlagern - Aus privilegierten Verfahren wird Anzeigeverfahren 3. Produktverantwortung - Verordnete Rücknahme von Altprodukten (z.b. E-Schrott) - Freiwillige Rücknahme wird privilegiert ( 25 KrW-/AbfG) 4

5 Novelle des Abfallrechts Grundverfahren ( 3-6) Behörde des Erzeugers Behörde des Entsorgers Bestätigter ESN Kopie (vor Beginn der Entsorgung) 6 Abs. 1 Satz 2 Erzeuger 6 Abs. 1 Satz 1 Bestätigter ESN Original Bestätigter ESN Kopie VE/DA AE ( 6 Abs. 1) VE/AE/DA Entsorger Eingangsbestätigung ( 4 Abs. 1 NachwV) 12 Kalendertage ( 5 Abs. 5) Fiktion der Bestätigung 30 Kalendertage nach Eingang 5

6 Novelle des Abfallrechts Verfahren nach 7 Behörde des Erzeugers Behörde des Entsorgers vor Beginn der Entsorgung Nachweiserklärungen ( 7 Abs. 4 Satz 2) Erzeuger Wartefrist entfällt Gültigkeit 5 Jahre ab Datum AE VE/DA AE Nachweiserklärungen ( 7 Abs. 4 Satz 1) Entsorger Entsorgungsfachbetrieb EMAS-Betrieb Behördlich freigestellt 6

7 Novelle des Abfallrechts Nachweisführung bei Zwischenlagern ( 5 Abs. 1 NachwV) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn 1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, gelagert oder abgelagert werden, 2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung der Abfälle gewährleistet ist und 3. im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist. Gilt entsprechend für priv. Verfahren ( 9 Abs. 3 NachwV) 7

8 Novelle des Abfallrechts priv. Verfahren Sammelentsorgung 9 Abs. 3 NachwV eröffnet auch für die Sammelentsorgung das sog. privilegierte Verfahren (Nachweis ohne BB): - nur für die in Anlage 2 zur NachwV abschließend benannten Abfallschlüssel (z.b. Altöle, Entwickler, Fixierer) - Einsammler hat die Pflichten wie ein Abfallerzeuger im Rahmen des 7 - Übersendung der Nachweiserklärung durch Einsammler (spätestens) vor Beginn der Entsorgung an seine Überwachungsbehörde ( 9 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV) bei länderübergreifender Einsammlung an die anderen Länderbehörden ( 9 Abs. 4 NachwV) und durch Entsorger an seine Behörde ( 9 Abs. 3, 7 Abs. 4 NachwV) - SEN ist generell nicht übertragbar 8

9 9 NachwV/Sammelentsorgung eingesammelte Menge NEU Abweichend von 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt ALT 4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. Mengenbeschränkung - nicht mehr nur erzeuger, sondern auch standortbezogen - nicht mehr maßgebend die eingesammelte, sondern die anfallende Menge je Abfallschlüssel unverändert: keine Mengenbeschränkung für bestimmte Abfälle (Bleibatterien, Bilgenöle) 9

10 Novelle des Abfallrechts Verzicht auf Deklarationsanalyse (DA) ( 3 Abs. 2 NachwV) Ergänzend zum bisherigen Recht kann DA auch entfallen, wenn die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder auch ohne DA ermittelt werden können. Beispiele: - Abfallbezeichnung charakterisiert/kennzeichnet den Abfall hinreichend (z.b. Leuchtstoffröhren) - Herstellerangaben/Stoffdatenblätter - bei der Sammelentsorgung oder bei der Entsorgung aus Zwischenlagern kann die Zusammensetzung des Abfalls vor seinem Anfall aus objektiven Gründen nicht analysiert werden, die grundlegende Charakterisierung erfolgt aber durch Angabe von Maximalgehalten der für den Entsorgungsweg relevanten Schadstoffe Unberührt bleiben weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.b. 5 AbfAblVO, 8 DepV) 10

11 Novelle NachwV Bevollmächtigung VE / 3 Abs. 4 (4) Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der Verantwortlichen Erklärung einen Vertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsorger zuständigen Behörde vorzulegen. Im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl der Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertreter anzugeben. nicht identisch mit Vollmacht nach 14 VwVfG gilt nicht bei der Sammelentsorgung ( 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV) 11

12 Variante 1 Stand (Sammel)Entsorgungsnachweis Nr. (sofern bereits vergeben) Abfallschlüssel (immer auszufüllen) Ergänzendes Formblatt (soweit Andienungspflicht besteht, zugleich Antrag auf Zuweisung) 1. Angaben zum Abfallerzeuger / -besitzer Erzeuger-Nummer Firma / Körperschaft 1.1 Straße Hausnummer 1.2 Postleitzahl Ort 1.3 Ansprechpartner für das elektronische Nachweisverfahren Telefon 1.4 Elektronischer Empfangszugang 1.5 Anfallstelle (falls von 1.2/1.3 abweichend) Hausnummer 1.6 Postleitzahl Ort 1.7 Sonstiges (z.b. Menge, Laufzeit) 1.8 Durch seine Unterschrift (gilt nur wenn Nr. 2. bzw. Nr. 3. vollständig ausgefüllt sind) bevollmächtigt der Abfallerzeuger / -besitzer die unter Nr. 2 genannte Firma / Körperschaft zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Rahmen des Nachweis- und/oder Andienungsverfahrens ( 14 VwVfG); beauftragt der Abfallerzeuger / -besitzer die unter Nr. 3 genannte Firma / Körperschaft mit der Bezahlung der anfallenden Entgelte bzw. Gebühren und Auslagen (Kosten) und nimmt zur Kenntnis, dass er weiterhin insbesondere für den Fall der Nichtzahlung durch den Beauftragten als Gesamtschuldner für die Kosten haftet. Die Vollmacht unter Nr. 2. ist auf die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung ( 3 Abs.4 NachwV) beschränkt (siehe Formblatt DEN). Datum (Tag/Monat/Jahr) Rechtsverbindliche Unterschrift des Abfallerzeugers / -besitzer Angaben zum Bevollmächtigten (nur auszufüllen bei Bevollmächtigung) Firma / Körperschaft 2.1 Straße Hausnummer 2.2 Postleitzahl Ort Ansprechpartner für das elektronische Nachweisverfahren Telefon 2.4 Elektronischer Empfangszugang 2.5 Hiermit erklären wir, dass wir mit der Bevollmächtigung durch den Abfallerzeuger / -besitzer einverstanden sind. Datum (Tag/Monat/Jahr) Rechtsverbindliche Unterschrift des Bevollmächtigten Angaben zum Beauftragten (nur auszufüllen bei Beauftragung zum Rechnungsempfang) Firma / Körperschaft 3.1 Straße Hausnummer 3.2 Postleitzahl Ort 3.3 Ansprechpartner für die elektronischen Rechnungen Telefon 3.4 Elektronischer Empfangszugang 3.5 Hiermit übernehmen wir als Beauftragte die von der zuständigen Behörde / Zentralen Stelle zu erhebenden Kosten. Wir verpflichten uns, die uns berechneten Kosten ohne Aufschlag an den Abfallerzeuger / -besitzer weiter zu berechnen. Datum (Tag/Monat/Jahr) Rechtsverbindliche Unterschrift des Beauftragten

13 Novelle des Abfallrechtes Register I Registerpflichten ( 42 KrW-/AbfG) Abfallentsorger Beförderer Erzeuger obligatorisch gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle obligatorisch gefährliche Abfälle obligatorisch gefährliche Abfälle fakultativ auf Anordnung nicht gefährliche Abfälle 13

14 Novelle des Abfallrechtes Register II Registerinhalte/-form ( 23 ff. NachwV) Aufzeichnung über Menge, Art, Ursprung des Abfalls Bestimmung der Abfälle Art der Abfallbehandlung Gefährliche Abfälle Entsorgungsnachweise Begleitscheine E-Form (Übergangsregelung), wenn Nachweise elektronisch geführt werden müssen Nicht gefährliche Abfälle Wahlmöglichkeit: E-Form Papiernachweise / Formblätter Sammlung Praxisbelege / Lieferscheine 14

15 Novelle des Abfallrechts Register für gefährliche Abfälle Register für gefährliche Abfälle Nachweispflichtig Adressaten ( 42 Abs. 1-3 KrW-/AbfG) Abfallentsorger Erzeuger / Besitzer Einsammler / Beförderer Nicht nachweispflichtig 23, 24 Abs. 4 bis 7 NachwV Inhalt ( 24 Abs. 1-3 NachwV) Entsorgungsnachweise Begleitscheine Übernahmescheine Einsammler ( 25 Abs. 2 Nr. 2) Erzeuger/Besitzer die über Einsammler entsorgen Kleinmengenerzeuger Kleinmengenentsorger E-Form zwingend, wenn Nachweise elektronisch geführt werden müssen (spätestens ab ) 10-Tages-Frist / Unterschrift 15

16 Novelle Abfallrecht gefährliche, nicht nachweispflichtige Abfälle Für folgende gefährliche Abfälle besteht keine Nachweispflicht: - gefährliche Abfälle, die der verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach 43 Abs. 3 KrW-/AbfG unterliegen - gefährliche Abfälle, die in betriebseigenen Abfallentsorgungsanlagen ( 43 Abs. 2 KrW-/AbfG) entsorgt werden - gefährliche Abfälle, die im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme durch die zuständige Behörde von der Nachweispflicht freigestellt wurden ( 25 Abs. 2-5 KrW-/AbfG) - Elektroaltgeräte bis zur Verbringung zur Erstbehandlungsanlage ( 2 Abs. 3 Satz 4 ElektroG/neue Fassung) - Altfahrzeuge bis zu Annahmestellen und Demontagebetrieben ( 4 Abs. 5 Altfahrzeugverordnung) Memo: Abfall nicht gefährlich = keine Nachweispflicht! 16

17 Novelle des Abfallrechts Register Entsorger Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle / Entsorger Form (Wahlfreiheit) Inhalt ( 24 Abs. 4, 5) Jede Anlieferung von Abfällen (Abs. 4) Entsorgernummer (falls vorhanden) Entsorgungsanlage / Anschrift Abfallart / Abfallschlüssel Firma / Anschrift für jede angenommene Abfallcharge Menge Datum Unterschrift (10 Tages -Frist) Kann ( 24 Abs. 4 S. 3) Formblatt AE Begleitschein Elektronisch ( 24 Abs. 4 S. 4) muss muss Frei ( 24 Abs. 4 S. 2 z.b. Liste, Praxisbelege) Jede Abgabe von Abfällen (Abs. 5) wie Abfallerzeuger, aber nur bei Behandeln/Lagern, ausgenommen: betriebseigene Anlagen / räumlicher Zusammenhang Einsatz Produktionsprozeß / unbedeutende Menge soweit Beseitigung / Verwertung nicht Hauptzweck Begleitschein muss Sonderfall Deponie Annahmeverfahren / Nachweis nach 8 DepV / 5 AbfAblVO nicht geregelt = NachwV 17

18 Novelle des Abfallrechts Register Erzeuger Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle / Erzeuger Inhalt ( 24 Abs. 6) Form (Wahlfreiheit) jede Abgabe von Abfällen Erzeugernummer (falls vorhanden) Abfallschlüssel (AVV) Firma / Anschrift Anfallstelle für jede abgegebene Charge Menge Datum übernehmende Person Frist 10 Tage nach Abgabe / Unterschrift Kann ( 24 Abs. 6 S. 3) Formblatt DEN / VE (Aufdruck 1) Begleitschein (übernehmende Person in Feld Frei für Vermerke ) Elektronisch ( 24 Abs. 6 S. 4) muss muss Frei ( 24 Abs. 6 S. 2 z.b. Liste, Praxisbelege) = NachwV 18

19 Novelle des Abfallrechts Register Beförderer/Einsammler Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle / Abfallbeförderer Inhalt ( 24 Abs. 7) Form (Wahlfreiheit) jede Beförderung von Abfällen Beförderernummer (falls vorhanden) Abfallschlüssel (AVV) Name / Anschrift für jede übergebene Charge Menge Datum Unterschrift Frist 10 Tage nach Abschluss der Be - förderung / Unterschrift Kann ( 24 Abs. 7 S. 3) Formblatt DEN / VE (Aufdruck 2) Begleitschein / Übernahmeschein ( 25 Abs. 3, 21) Elektronisch ( 24 Abs. 7 S. 4) muss muss Frei ( 24 Abs. 7 S. 2 z.b. Liste, Praxisbelege) = NachwV 19

20 Übergangsbestimmungen zur Novelle NachweisV 1. Alte Entsorgungsnachweise und Freistellungen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. 2. Alte Nachweiserklärungen nach dem privilegierten Verfahren gelten bis zum Ablauf Ihrer Geltungsdauer fort, wenn sie bis bzw der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde angezeigt worden sind. 3. Bis zum Termin für die obligatorische elektronische Nachweisführung ( ) dürfen ausschließlich alte Nachweisformulare verwendet werden. 4. Alte Gestattungen zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung gelten fort, neue Gestattungen für die Übergangszeit werden vereinfacht erteilt. 5. Für die Übergangszeit für Entsorger, für Erzeuger/Beförderer - kann auf die qualifizierte elektronische Signatur bei Begleitscheinen verzichtet werden, statt dessen Quittungsbelege. 6. Ebenso kann der Abfallerzeuger in der Übergangszeit bis auf die qualifizierte elektronische Signatur bei der VE verzichten, statt dessen zusätzliche unterschriebene VE an Entsorger. 20

21 Verwendung der Formblätter / Anlage 1 zur NachwV - Hinweise IV - Bis zum Termin für die obligatorische Nachweisführung ( ) dürfen ausschließlich die alten Nachweisformulare (u. a. Nachweiserklärungen, Begleitscheitscheine) verwendet werden ( 31 Abs. 6 NachwV). Soweit die alten Formblätter zu verwenden sind, ist zu beachten, dass diese nicht durchweg die Vorgaben des nunmehr geltenden Nachweisrechts berücksichtigen: Beim alten Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN) sind die Felder VN und VS nicht mehr zu nutzen, da der vereinfachte Entsorgungsnachweis bzw. der vereinfachte Sammelentsorgungsnachweis entfallen sind. Nicht auszufüllen ist im Formblatt Deckblatt EN ferner die Rubrik: Dieser Entsorgungsnachweis enthält die Verantwortliche(n) Erklärung(en) lfd. Nr. VE bis VE. Denn die Option, unter Verwendung einer entsprechenden Vielzahl verantwortlicher Erklärungen einen einzigen Entsorgungsnachweis für mehrere Abfallarten zu führen, ist entfallen (vergleiche oben III.1.2.). Im Formblatt Deckblatt EN ist kein Feld für die Angaben zum bevollmächtigten Vertreter vorgesehen, die 3 Abs. 4 Satz 3 zwingend vorsieht (siehe unten/bevollmächtigung). Hinsichtlich des alten Formblatts Verantwortliche Erklärung (VE) ist zu berücksichtigen, dass die Verantwortliche Erklärung nur noch Bestandteil des Nachweisverfahrens ist. Folglich sind die Ankreuzfelder, die die Abfallwirtschaftskonzept- und Bilanzpflicht (als Nachweisersatz für Eigenentsorger) sowie die Anzeigepflicht nach 11 NachwV alter Fassung betreffen nicht mehr zu benutzen. Da die Angaben Konzeptjahr 1-5 in Feld 4 inhaltlich die abgeschaffte Konzeptpflicht nicht voraussetzen, sind diese wie bisher auszufüllen. Im Fall der Bevollmächtigung gem. 3 Abs. 4 NachwV ist die Verantwortliche Erklärung auch vom Bevollmächtigten zu unterschreiben; die Bevollmächtigung kann nur für den Einzelfall erteilt werden. Ausreichend ist es, wenn was auch zweckmäßig ist die Vollmacht auf dem Formblatt AS der NGS oder zukünftig auf dem bundeseinheitlichen Ergänzenden Formblatt erteilt wird. Für das alte Formblatt Annahmeerklärung (AE) gilt, dass es insofern funktionslos geworden ist, als es sich auf die betriebliche Abfallwirtschaftskonzept- und Bilanzpflicht bezieht. Insbesondere sind das Feld 2.2 sowie das Feld 3 nicht zu nutzen. Die Leerstellen unter 4.1 gemäß Verantwortlicher Erklärung lfd. Nr. VE bist VE sind nicht auszufüllen. Denn die Option, einen einzigen Entsorgungsnachweis unter Verwendung mehrerer Verantwortlicher Erklärungen zu führen, ist entfallen. Beim alten Formblatt Anzeige/Antrag (AA) ist der obere Formblattteil Anzeige gem. 11 NachwV nicht mehr zu nutzen. Der untere Formblattteil Antrag auf Freistellung gem. 13 NachwV ist für den Antrag auf Freistellung gem. 7 zu nutzen: In Feld 1.4 sind die Leerstellen in den beigefügten Annahmeerklärungen lfd. Nr. AE bis AE nicht auszufüllen. Feld 1.5 ist zu streichen Neben dem Deckblatt sind dem Antrag auf Freistellung nach 7 das alte Formblatt Annahmeerklärung (AE) mit den Angaben zur Entsorgungsanlage, wobei das Feld 2.8 nicht auszufüllen ist, sowie eine Auflistung der Abfälle nach Maßgabe der Behörde beizufügen. Im alten Formblatt Begleitschein ist bei Bedarf im Feld Zwischenlager das Wort Zwischenlager durch die Wörter kurzfristige Lagerung/Umschlag zu ersetzen. Wenn Sie Fragen haben sprechen Sie uns an wir helfen Ihnen gern! Stand:

22 Wenn Sie Fragen haben sprechen Sie uns bitte an! (Ein kluger Mann* macht nicht alle Fehler selber er gibt auch anderen eine Chance) Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht (abrufbar unter *Churchill kannte noch nicht das AGG: kluger Mann = kluge Frau 22

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