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Transkript:

Satzung der Villa Lessing, Liberale Stiftung Saar e.v. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Villa Lessing, Liberale Stiftung Saar e.v. 2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter VR 4313 eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken. 4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der demokratischen, staatsbürgerlichen Bildung sowie Förderung der Wissenschaft, Forschung und Kultur auf liberaler Grundlage und die internationale Verständigung sowie die europäische Einigung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Durchführung von Seminaren, Vorträgen, Diskussionen, anderen Veranstaltungen, die liberale Ideen und Wertvorstellungen verbreiten und vertiefen, der Durchführung und Förderung überregionaler Veranstaltungen zur Förderung des liberalen Gedankenguts, der Erstellung und Veröffentlichung von Informations- und Bildungsmaterialien, der auf den Vereinszweck gerichteten Förderung von Einzelpersonen und Organisationen auch durch die Vergabe von Förderpreisen, der Vergabe von Stipendien an begabte Menschen.

- 2 2. Der Verein kann andere gemeinnützige Körperschaften errichten, sich an solchen beteiligen und solchen Körperschaften Zuwendungen machen. Dies gilt insbesondere für die vom Verein als Stifter noch zu gründende Stiftung namens Villa Lessing, Liberale Stiftung Saar mit Sitz in Saarbrücken, an die Vereinsvermögen dauerhaft übertragen werden kann und an die Erträge des Vereins weitergeleitet werden dürfen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums. Die Anzahl der Vereinsmitglieder ist auf maximal zwanzig Personen begrenzt. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste Ehrenmitgliedschaften verleihen. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines Mitgliedes. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitgliedes, Auflösung der juristischen Person, freiwilligen Austritt des Mitgliedes oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch Einschreibebrief gegenüber dem Vorstand erfolgen. 3. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

- 3 5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand. das Kuratorium, 2. Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Kuratorium und Vorstand ist unzulässig. 3. Der Verein kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und Verwaltungsaufgaben einen (auch hauptamtlich tätigen) Geschäftsführer und Hilfskräfte entgeltlich beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Beschäftigte des Vereins sein. 4. Die Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann für Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums eine D & O -Versicherung abgeschlossen werden. 5. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Barauslagen und Reisekosten. 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein in Textform bekannt gegebene Postadresse gerichtet ist. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsehen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

- 4 Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimme vertreten. 4. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie wählt den Vorstand und das Kuratorium. 5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums - im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter - geleitet. Ist keine dieser Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 6. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestellt werden. 7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder dies beantragt. Wahlen des Vorstandes und des Kuratoriums müssen in schriftlicher Form erfolgen. 8. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, insbesondere den Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss des Vereins geprüft hat, und den Geschäftsführer des Vereins. 9. Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme des Jahresberichtes, Feststellung und Genehmigung des vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses des Vereins, Entgegennahme des Berichts des Kuratoriums über den genehmigten Haushaltsplan für den Verein, Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums, Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums, Wahl des Abschlussprüfers für den Verein und die Stiftung Villa Lessing, Liberale Stiftung Saar mit Sitz in Saarbrücken. 10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern; sie müssen einberufen werden, wenn 40% der Mitglieder es verlangen.

- 5 11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied (i.d.r. durch den Vorsitzenden des Vorstandes) unterzeichnet. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der vertretenen Mitglieder und deren Vertreter, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden. 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Amt. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet (ggf. durch Abwahl) mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die ein anderes Vorstandsmitglied bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied liegt beim Vorstand der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit mit Sitz in Potsdam. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und hat für die Erfüllung des Vereinszweckes zu sorgen. Der Vorstand ist zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung des Vereins verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Vereinsmitteln; ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Vereinsmitteln besteht nicht. 3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 4. Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes erfolgt mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch den Vorsitzenden des Vorstandes (schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder e- mail). Ist der Vorsitzenden des Vorstandes verhindert, kann auch der stellvertretenden Vorsitzende eine Einberufung vornehmen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag. 6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Vorstandes - im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter - zu unterzeichnen ist.

- 6 7. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse und Abstimmungen auch schriftlich, per Telefax oder e-mail vorgenommen werden. 8 Vertretung des Vereins, besonderer Vertreter 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis durch den Vorsitzenden des Vorstandes, durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes oder durch den Schatzmeister (im Sinne von 26 BGB) vertreten. 2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist für alle Rechtsgeschäfte des Vereins mit der vom Verein als Stifter noch zu gründenden Stiftung namens Villa Lessing, Liberale Stiftung Saar mit Sitz in Saarbrücken von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 3. Soweit der Verein einen Geschäftsführer beschäftigt, führt dieser die Beschlüsse der Organe des Vereins aus und vertritt den Verein bei allen Geschäften der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer kann durch die Mitgliederversammlung zum besonderen Vertreter im Sinne von 30 BGB bestimmt werden; in diesem Falle hat eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister zu erfolgen. 9 Kuratorium 1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; das jeweilige Kuratoriumsmitglied bleibt zur Neuwahl eines Kuratoriumsmitgliedes im Amt. Das Amt endet (ggf. durch Abwahl) mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die ein anderes Kuratoriumsmitglied bestellt. Wiederwahl ist zulässig. 2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 3. Das Kuratorium überwacht die Arbeit des Vorstandes und berät ihn. Es genehmigt den vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplan und berichtet hierüber der Mitgliederversammlung. Über wichtige Entscheidungen, die das Vereinsvermögen betreffen, ist das Kuratorium vom Vorstand zu unterrichten. Das Kuratorium prüft den Jahresabschluss und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

- 7 4. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch dessen Vertreter (schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder e-mail). 5. Der Kuratorium ist beschlussfähig, wenn bei drei oder vier Mitgliedern des Kuratoriums mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums, darunter dessen Vorsitzender oder dessen Vertreter, bei fünf Mitgliedern des Kuratoriums mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums, darunter dessen Vorsitzender oder dessen Vertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu fertigen, das von dessen Vorsitzendem - im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter - zu unterzeichnen ist. 7. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Kuratoriums - im Verhinderungsfalle auf Anordnung seines Vertreters - können Beschlüsse und Abstimmungen auch schriftlich, per Telefax oder e-mail vorgenommen werden. 10 Jahresabschluss, Jahresbericht 1. Der Verein ist zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung verpflichtet. 2. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines Jahres eine nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung erstellte Jahresrechnung mit Vermögensübersicht (Jahresabschluss) aufzustellen. 3. Der Jahresabschluss ist durch einen von der Mitgliederversammlung zu benennenden Wirtschaftsprüfer zu prüfen. 4. Der Vorstand hat der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Erfüllung der Vereinszwecke im vergangenen Geschäftsjahr (Jahresbericht) vorzulegen. In dem Jahresbericht sind auch die Tätigkeiten der Stiftung Villa Lessing, Liberale Stiftung Saar mit Sitz in Saarbrücken darzustellen.

- 8 11 Sicherung der Gemeinnützigkeit bei Auflösung etc. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die (gemeinnützige) Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit mit Sitz in Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zu verwenden hat, die dem in 2 dieser Satzung genannten Zweck möglichst nahe kommen. 12 Vereinsmittel 1. Vereinsmittel sind das Vermögen des Vereins, freiwillige Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand. 2. Von den Mitgliedern des Vereins werden keine Beiträge erhoben. 13 Satzungsänderung und Vereinsauflösung Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. beschlossen am 17. Mai 1999, geändert am 23. März 2007, geändert am 6. März 2009, geändert am 2. Dezember 2011, geändert am 14. September 2012 und geändert am 19. November 2012 geändert am 27. November 2009,