Wasserzweckverband. Inn-Salzach. Sitz Haiming, Niedergottsau, Holzhauser Str. 13. Beitrags- und Gebührensatzung

Ähnliche Dokumente
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning (BGS-WAS)

Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham

Zweckverband zur Wasserversorgung Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60. Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Rain folgende Beitrags und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26.

Stadt Wasserburg am Inn. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wasserburg a. Inn (BGS - WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Babenhausen (BGS/WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS) (Lesefassung Stand: Januar 2017)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Schwarzenbach

Beitrags und Gebührensatzung des Zweckverbandes der Daxberggruppe

Städtisches Kommunalunternehmen Baiersdorf (SKB)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom

Zweckverband zur Wasserversorgung der Hörgertshausener Gruppe Körperschaft des öffentlichen Rechts

Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Deining für die Wasserversorgungsanlage Oberbuchfeld (BGS-WAS Oberbuchfeld)

Beitrags- und Gebührensatzung

A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 25 vom

Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Karsbach

Stadtwerke Bad Reichenhall KU folgende Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen

Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS)

Neuerlass Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Inzell (BGS/WAS) vom 22. Juli 2014

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Frickenhausen (BGS / WAS)

Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung (BGuKS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Affing (BGS/EWS)

BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Schwabmünchen

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schwarzenbach (BGS - EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung

1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wemding (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS -WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn (BGS/EWS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung. und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung. der Stadt Eggenfelden (BGS EWS / FES)

KAUFBEURER STADTRECHT

GEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) des Marktes Buchbach

Ortsrecht Gemeinde Weißenohe

Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vohenstrauß (BGS - EWS) vom

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Rötz

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe vom

Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung EWS und Fäkalschlammentsorgungssatzung FES

G e m e i n d e S e e o n - S e e b r u c k

der Stadt Günzburg (amtlich bekannt gemacht am 27. Dezember 2012) in der seit 28. Dezember 2012 geltenden Fassung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kanalisations-Zweckverbandes Schwarzachgruppe (BGS/EWS)

Gemeinde Reimlingen Landkreis Donau-Ries. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Reimlingen (BGS/EWS)

BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG FÜR DIE ENTWÄSSERUNGSANLAGE BAD REICHENHALL VOM

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Kinding (BGS-EWS) vom Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Bad Kötzting folgende

für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Wiesau

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverband zur Abwasserbeseitigung am Tegernsee (BGS/EWS)

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Nordkreis Weimar" (GS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz (BGS/EWS) Vom. 21. Dezember 2015

S T A D T B A D K I S S I N G E N

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Eggolsheim vom

1 BEITRAGSERHEBUNG. Das Kommunalunternehmen erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung 2 BEITRAGSTATBESTAND

Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen. vom 22. Juli 1991

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung. der Gemeinde Zeilarn - BGS-EWS - vom

BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Rottendorf (BGS EWS) in der geänderten Fassung vom

(BGS - EWS) vom zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 2. Dezember 1993*

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Neuburg a.d. Donau (BGS/EWS)

BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG DER STADT DINGOLFING

des Landkreises Hof Jahrgang 2016 INHALTSVERZEICHNIS

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung: (BGS-EWS/FES) der Gemeinde Hausham

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.opf. (BGS-EWS)

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung

1. Berechnung der nach AVBWasserV anfallenden Kosten

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Amberg (BGS/EWS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Ottobeuren. i. d. F. der Änderungssatzung v

1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

1 BEITRAGSERHEBUNG. Das Kommunalunternehmen erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung 2 BEITRAGSTATBESTAND

BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG DER STADT ALTÖTTING (BGS - EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGSE)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Neunkirchen am Brand (BGS-EWS)

Gemeinde Mönchsdeggingen Landkreis Donau-Ries

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Schwarzenfeld (BGS-EWS) Vom 17. Dezember 2010

Memminger Stadtrecht MStR

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Wolnzach

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Rückersdorf (BGS - EWS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg (BGS/EWS)

Satzung Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS- EWS) der Gemeinde Simmelsdorf

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hof (BGS-EWS)

A m t s b l a t t. Nr Dezember Jahrgang

Zweckverband München Südost Körperschaft des öffentlichen Rechts * Abwasserbeseitigung und Abfallwirtschaft

Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (BGS-EWS) der Stadt Krumbach (Schwaben) Vom

Transkript:

Wasserzweckverband Inn-Salzach Sitz 84533 Haiming, Niedergottsau, Holzhauser Str. 13 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes Inn-Salzach vom 01.04.2004

Vollzug des KommZG und des KAG; Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung WAS- des Zweckverbandes Inn-Salzach Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Inn-Salzach-Gruppe hat am 06.12.2000 eine Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes Inn-Salzach-Gruppe beschlossen. Aufgrund der Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.v. mit Art. 22,24 und 26 KommZG erlässt der Zweckverband Inn-Salzach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: 1 Beitragserhebung Der Zweckverband erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage für das Versorgungsgebiet einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach 8 WAS an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall des 3 Entstehen der Beitragsschuld 1. 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, 3. 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wenn die Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschluss dieser Maßnahme. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten, die größer als 800 m² sind, beträgt die beitragspflichtige Grundstücksfläche das 2,5fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens aber 800 m².

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossflächen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auch einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen bebaulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. (5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld ( 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 0,68 Euro b) pro m² Geschossfläche 6,00 Euro 6 Beitragssatz 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 7a Ablösung des Beitrags Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

8 Erstattung der Kosten Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.s. des 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig. 9 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage Grund- und Verbrauchsgebühren. 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 5m³/h 65,00 /Jahr bis 10m³/h 82,00 /Jahr bis 20m³/h 92,00 /Jahr über 20m³/h nach besonderer Vereinbarung mit dem Zweckverband. 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 0,60 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,00 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem

Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld. 12 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird 8 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe von 60% der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen und Gebühren wird Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. (1) Die Satzung tritt am 01.04.2004 in Kraft. 16 Inkrafttreten (2) Abweichend tritt 9 a Absatz 2 rückwirkend zum 01.07.2001 in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes vom 12.09.1969 in der Fassung der Änderungssatzung vom 01.04.1976 außer Kraft. (4) Abweichend tritt 6, 13 Absatz 2 rückwirkend zum 01.05.2003 in Kraft. (5) Abweichend tritt 10 Abs. 3 rückwirkend zum 01.07.2003 in Kraft. (6) Abweichend tritt 5 Absatz 4 Satz 2 ab dem 01.04.2004 in Kraft. (7) 5 Absatz 6 Satz 5 wird zum 01.04.2004 aufgehoben. Niedergottsau, den 29.11.2004 Heinrich Feichtner 1.Vorsitzender