2 8 ObA 61/03h. Der Rekurs ist zulässig ( 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt.

Ähnliche Dokumente
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 11/03p

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

B e g r ü n d u n g :

3 Ob 175/10x. gefasst:

10 Ob 99/15d. gefasst: Dem Rekurs der betroffenen Person wird nicht. Folge gegeben.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

8 ObA 78/14z. gefasst:

8 Ob 57/13k. gefasst:

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

3 Ob 85/05d. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

6 Ob 167/16a. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 63/12s

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

So finden Sie heraus, ob ein Arbeitsplatzverlust nach österreichischem Recht illegal ist

8 ObA 81/11m. gefasst:

Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.438,56 EUR bestimmten Kosten des

3 Ob 110/11i. gefasst:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

8 ObA 57/04x. gefasst: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird. Folge gegeben.

Der Rekurs der klagenden Partei wird

8 ObA 37/16y. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b

9 ObA 56/15y. gefasst:

BESCHLUSS. Das Fürstliche Obergericht, 2. Senat, hat durch den vorsitzenden Richter lic. iur. et oec. HSG Rudolf Fehr in der.

10 ObS 142/11x. gefasst:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

7Ra58/11t ***** ***** B e s c h l u s s nicht Folge B e g r ü n d u n g :

4 Ob 124/17i. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

5 Ob 59/14h. gefasst:

2 Ob 600/84. gefasst:

3 Ob 75/17a. gefasst:

5 Ob 149/15w. gefasst:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des

USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g :

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 624,06 (darin enthalten EUR 104,01 USt)

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt)

B e g r ü n d u n g :

Die Revision wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

5 Ob 206/15b. B e s c h l u s s. gefasst:

OGH 1993/12/15 3, Ob 203/93

B e g r ü n d u n g :

gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben.

B e g r ü n d u n g :

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g : Aufgrund des Gerichtsauftrages vom (in ON 13) erstattete der Sachverständige ***** das neurologisch-psychiatrische

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

8 ObS 1/15b. gefasst:

gefasst: Der Revision wird Folge gegeben.

6 Ob 116/14y. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b

7 Ob 144/18d. gefasst:

OGH 2005/05/10, 5 Ob 8/05w

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

9 ObA 115/12w. gefasst:

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

7 Ob 154/16x. gefasst:

8 ObA 311/01w. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

10 ObS 50/17a. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

7 Ob 38/12g. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Transkript:

8 ObA 61/03h Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter (Senat gemäß 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch Mag. Peter M*****, Dr. Günter S*****, Dr. Christian S*****, Dr. Reinhard D*****, Dr. Thomas R*****, Mag. Karina G*****, Mag. Wolfgang M*****, Dr. Margit P*****, alle W***** W*****, wider die beklagte Partei Hannes G*****, Bewachungsorgan, ***** vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß 121 ArbVG, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2003, GZ 10 Ra 19/03t-19, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. September 2002, GZ 4 Cga 82/02k-15, zurückgewiesen wurde, den B e s c h l u s s

2 8 ObA 61/03h gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B e g r ü n d u n g : Mit Urteil vom 17. September 2002 erteilte das Erstgericht gemäß 121 ArbVG die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beklagten. Dieses Urteil wurde dem unvertretenen Beklagten an seiner Wohnanschrift zugestellt. Die Übernahme des Urteils erfolgte laut der Beurkundung auf dem Rückschein am 22. 11. 2002 durch Elisabeth G*****, die auf dem Rückschein als Mutter des Beklagten bezeichnet wurde. Die Berufung des nunmehr vertretenen Beklagten gegen dieses Urteil wurde am 23. 12. 2002 zur Post gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung als verspätet zurück: Ausgehend von der am 22. 11. 2002 bewirkten Zustellung habe die Berufungsfrist am Freitag, dem 20. 12. 2002 geendet. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem eine Sachentscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen sei. und berechtigt. Der Rekurs ist zulässig ( 519 Abs 1 Z 1 ZPO)

3 8 ObA 61/03h In seinem Rekurs macht der Beklagte geltend, er habe sich vom 21. bis 24. 11. 2002 im Haus seiner Schwester und seines Schwagers in ***** I***** aufgehalten, um seine pflegebedürftigen Eltern für diesen Zeitraum zu betreuen. Er sei am 21. November 2002 (Donnerstag) um ca 7,00 Uhr früh von seinem Dienstort in 1010 Wien nach I***** gefahren und dort gegen 8,00 Uhr eingetroffen. Von dort aus sei der Beklagte am späten Nachmittag des folgenden Tages wieder zu seinem Dienstort nach 1010 Wien gefahren. Nach Dienstende sei der Beklagte erneut nach I***** gefahren. Er habe sich bis Sonntag in I***** aufgehalten und von dort aus seinen Dienst in Wien angetreten. Nach Dienstende am Montag früh sei er an seine Wohnanschrift zurückgekehrt. Von seiner Ehefrau habe er am Nachmittag die Postsendung erhalten. Der Beklagte habe somit erst nach seiner Rückkehr am 25. 11. 2002 vom erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt. Die Mutter des Beklagten habe das Urteil entgegen der Beurkundung auf dem Rückschein nicht übernommen. Nach den vom Erstgericht gemäß 469 Abs 1 Satz 2 ZPO durchgeführten Erhebungen hielt sich der Beklagte vom 21. bis einschließlich 24. November (Donnerstag bis Sonntag) 2002 bei seinen Eltern in I ***** auf und fuhr lediglich zur Verrichtung seines Dienstes in 1010 Wien, der während der genannten Tage jeweils von 19,00 Uhr bis 7,00 morgens dauerte, nach Wien. Er kehrte erst am Montag, dem 25. 11. 2002 nach Dienstende in seine Wohnung zurück und erhielt das Urteil von seiner Ehefrau ausgehändigt, die das Urteil am 22. 11. 2002 vom Postzusteller übernommen hatte. Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse ist zunächst davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung des Ersturteils an die Ehefrau des Beklagten

4 8 ObA 61/03h ( 16 Abs 1 und 2 ZustG) die Wohnung des Beklagten Abgabestelle im Sinn des 4 ZustG war. Für jede der in 4 ZustG genannten möglichen Abgabestellen, also auch für die Wohnung des Empfängers, besteht für die Begründung der Wirksamkeit der Zustellung die Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, also - von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen - immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Eine bloß vorübergehende (und damit unschädliche) Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger dadurch bloß vorübergehend an der Wahrnehmung eines Zustellvorganges gehindert wird, was etwa bei einer Reise, bei einem Urlaub oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder bei einem sonstigen diesen Fällen gleichzuhaltenden Abwesenheitsgrund zutrifft (RIS-Justiz RS0083895; SZ 60/226; 1 Ob 23/97g, 10 ObS 346/02h; Gitschthaler in Rechberger² 87 ZPO [ 4 ZustG] Rz 9). Von einer längeren Nichtbenützung der Wohnung, die ihr die Qualität einer Abgabestelle nehmen würde, kann hier keine Rede sein. Damit ist aber auch die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an die Ehefrau des Beklagten zu bejahen, weil der Beklagte in der Wohnung seinen regelmäßigen Aufenthalt hat und bei Zustellung des Ersturteiles dort nicht angetroffen wurde (RIS-Justiz RS0083893; Gitschthaler aao 16 ZustG Rz 9). Allerdings gilt eine Ersatzzustellung nach 16 Abs 5 ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wobei jedoch in diesem Fall die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wird. Dabei müssen die Bestimmungen des 16 Abs 1 und Abs 5

5 8 ObA 61/03h ZustG so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird. Das heißt, dass eine dem 16 Abs 1 ZustG gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, 16 Abs 5 ZustG also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abwesenheit von der Abgabestelle" einander ausschließen. 16 Abs 5 ZustG gilt nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmsfall, dass er aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Dabei muss die Abwesenheit von der Abgabestelle eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrunde liegt (SZ 57/141). Die Rechtzeitigkeit ist unter Bezugnahme auf den Inhalt des Zustellstückes zu prüfen. Bei der Zustellung von Entscheidungen ist "rechtzeitig" dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein allfälliges Rechtsmittel zur Verfügung gestanden sein muss, der auch einem großen Teil der Bevölkerung unter Berücksichtigung deren Berufstätigkeit zur Verfügung gestanden wäre (RIS-Justiz RS0083923; Gitschthaler aao 16 ZustG Rz 12). Eine Kenntniserlangung, die - wie hier - erst drei Tage nach der nach der Aktenlage bewirkten Zustellung erfolgt, ist nicht als rechtzeitig im Sinne des 16 Abs 5 ZustG anzusehen (vgl zur vergleichbaren Bestimmung des 17 Abs 3 dritter Satz ZustG 2 Ob 265/97b; 10 ObS 346/02h; zu 16 Abs 5 ZustG ferner VwGH ZfVB 1999/1546). Für den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich somit, dass die Zustellung an die Ehefrau des Beklagten als nicht bewirkt anzusehen ist, weshalb nach 16 Abs 5 ZustG die Wirksamkeit der Zustellung erst mit dem der Rückkehr an

6 8 ObA 61/03h die Abgabestelle folgenden Tag eintreten konnte. Infolge der tatsächlichen Empfangnahme des Schriftstückes durch den Beklagten vor diesem Zeitpunkt, nämlich bereits am 25. 11. 2002, ist dieser Tag als Zustelltag anzusehen ( 7 ZustG). Davon ausgehend ist die am 23. 12. 2002 zur Post gegebene Berufung nicht verspätet. Das Berufungsgericht wird daher über die rechtzeitige Berufung inhaltlich zu entscheiden haben. Oberster Gerichtshof, Wien, am 18. September 2003 Dr. P e t r a g Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung: