Satzung der. Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Frankfurt am Main. Ortsgruppe Eschborn e.v.

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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

S A T Z U N G. Name und Sitz des Vereins

l Name, Sitz, Geschäftsjahr

Transkript:

Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Frankfurt am Main Ortsgruppe Eschborn e.v.

Stand: 15.10.1999

SATZUNG der DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT Ortsgruppe Eschborn 1 Name - Sitz Die Ortsgruppe Eschborn ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragenen Bezirkes Frankfurt am Main der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft im Landesverband Hessen e.v. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen werden. Der Verein führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Eschborn (Abkürzung: DLRG Eschborn) mit Sitz in Eschborn 2 Zweck (1) Die DLRG Eschborn ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG, selbständige Gliederung, in der grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Aufgaben der DLRG Eschborn sind die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser sowie die Werbung für die Ziele der DLRG. (3) Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere: - Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser, - Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, - Förderung des Anfängerschwimmens, - Förderung des Schulschwimmsports, - Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern,

Funkern und Rettungstauchern sowie unter Beachtung der Prüfungsordnung Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse, - Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe, - Planung und Organisation des Rettungswachdienstes, - Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser, - Natur- und Umweltschutz am und im Wasser, - Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, - Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen. (4) Die DLRG Eschborn ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel der DLRG Eschborn dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Eschborn. Die DLRG Eschborn darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen. (6) Die DLRG gibt ein offizielles Veröffentlichungsorgan heraus. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der DLRG Eschborn können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG Eschborn sowie der übergeordneten Gliederungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. (2) Mitglieder der DLRG Eschborn werden gegenüber der übergeordneten Gliederung durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte vertreten.

(3) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß die Beiträge mindestens für das abgelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen sind. (4) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. DerAustritt muß dem Vorstand schriftlich drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Eine Streichung kann auf Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn die Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres auch nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt sind. Den Ausschluß regelt die Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung. (6) Die Mitglieder haben den für ihre örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten. Die von der Bundestagung, Landestagung und der Bezirkstagung festgelegten Beitragsanteile sind fristgerecht abzuführen. (7) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Eschborn nicht haftbar gemacht. (8) Endet die Mitgliedschaft in der DLRG Eschborn, so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion sind die entsprechenden Unterlagen, Dokumente und Materialien innerhalb eines Monats an den Vorstand auszuhändigen. (9) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen: - Rüge - Verweis - zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Ämtern - zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts - Aberkennung ausgesprochener Ehrungen - zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe - Ausschluß Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 5

Gliederung Die DLRG Eschborn behält sich vor, bei Bedarf Stützpunkte zu errichten. 6 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen (1) Der Bezirk Frankfurt am Main ist berechtigt, die Tätigkeit der Gliederung zu überwachen und jederzeit ihre Arbeit zu überprüfen und in ihre Unterlagen Einsicht zu nehmen. (2)a) Zu allen Jahreshauptversammlungen (Mitgliederversammlungen) ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht einzuladen und eine Ausfertigung der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten. b) Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an den Zusammenkünften untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (3) Fristgerecht sind der übergeordneten Gliederung zuzuleiten: a) Technischer Jahresbericht b) Mitgliederstatistik c) Beitragsabrechnung d) die an sie fälligen Zahlungen e) Bericht über die Erledigung von Auflagen und Beschlüssen der übergeordneten Gliederung. (4) Im DLRG-internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten. 7 Jugend (1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG. (2) Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine besondere Aufgabe der DLRG Eschborn dar. (3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der jeweiligen Jugendordnung der übergeordneten Gliederung. (4) Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart. 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der DLRG Eschborn. Sie tritt einmal jährlich zusammen und wird durch den Vorsitzenden bzw. stv. Vorsitzenden einberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 1/3 der stimmberechtigen Mitglieder dies schriftlich verlangt. (3) Zur Mitgliederversammlung muß schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt ist. Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so findet eine neue Mitgliederversammlung am gleichen Tag, am selben Ort mit einstündiger Verspätung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist, sofern darauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen wurde. (4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein; andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, wenn deren Behandlung mit der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt. (5) Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. die Wahl als nicht erfolgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die geheime Wahl beantragt wird. (6) Die Mitgliederversammlung verabschiedet die Richtlinien für die Arbeit der DLRG Eschborn. Sie behandelt grundsätzliche Fragen, die Kompetenzen des Vorstandes und ist insbesondere zuständig für: - die Wahl der Vorstandsmitglieder und ggfs. Stellvertretern sowie Nachwahlen - die Wahl von zwei Revisoren und zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand an gehören dürfen - die Wahl von Delegierten - die Entlastung des Vorstandes - Beschlußfassung über Anträge - Beschlußfassung über die Beitragshöhe unter Berücksichtigung von 4 Abs. 6 - Satzungsänderungen - Auflösung der DLRG Eschborn (7) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, durch den Versammlungsleiter sowie den Protokollführer zu unterschreiben und dem Bezirk Frankfurt am Main eine Kopie zuzuleiten.

9 Bezirkstag Der Bezirkstag bzw. Bezirksrat ist oberstes Organ des DLRG Bezirk Frankfurt am Main e.v.. Seine Beschlüsse binden die DLRG Eschborn. Das Stimmrecht der DLRG Eschborn wird durch die Satzung des DLRG Bezirk Frankfurt am Main e.v. geregelt. 10 Vorstand (1) Der Vorstand leitet die DLRG Eschborn im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Ordnungen und Richtlinen/Anweisungen der übergeordneten Gliederungen. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. (2) Den Vorstand bilden: a) Vorsitzende/r b) stellvertretende/r Vorsitzende/r c) Schatzmeister/in d) Geschäftsführer/in e) Technische/r Leiter/in Ausbildung f) Technische/r Leiter/in Einsatz g) Jugendwart/in h) Arzt/Ärztin i) Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit k) bis zu 2 Beisitzer/innen Sollte eine der vorgenannten Positionen unbesetzt bleiben, wird, zur Verhinderung einer Pattsituation bei Abstimmungen, eine dritte Person als Beisitzer/in gewählt. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außengerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. (3) Positionen können, mit Ausnahme 10 Abs. 2 c), in Personalunion besetzt werden. (4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand; im Verhinderungsfall sein Vertreter. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen der Beschlüsse und Anweisungen des gesamten Vorstandes aus. (5) Die Vorstandsmitglieder werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Wiederspruch erfolgt, kann offen gewählt werden. Der Jugendwart wird durch die DLRG-Jugend in einer gesonderten Jugendversammlung gewählt.

Wird in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, entscheidet das Los. (6) Der Vorstand wird im Jugendausschuß durch eines seiner Mitglieder vertreten. (7) Zu den Vorstandssitzungen ist mindestens eine Woche vorher durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzuladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. 11 Kommissionen und Beauftragte Vorstand und Mitgliederversammlung können für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden und Beauftragte einsetzen. Diesen kann kein Beschlußrecht übertragen werden. 12 Ehrenrat (1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden. (2) Die Aufgaben des Ehrenrates nimmt für die DLRG Eschborn der Ehrenrat der übergeordneten Gliederung wahr. (3) Es gilt grundsätzlich die Ehrenratsordnung des DLRG-Präsidiums. 13 Prüfungen Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Eschborn Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung des DLRG-Präsidiums und deren Durchführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend. 14 Material (1) Gemäß der Wirtschaftsordnung der DLRG liegt die Materialverwaltung im Aufgabenbereich des Geschäftsführers; die Aufgaben können delegiert werden.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister Deutsches Patentamt München für die DLRG warenzeichenrechtlich geschützt. Ausnahmen bezüglich der Nutzung durch die Gliederungen regeln die Standards der DLRG, die durch den Präsidialrat erlassen wird. 15 Ehrungen Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung. Sie wird vom Präsidialrat erlassen. 16 Geschäftsordnung Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG. 17 Wirtschaftsordnung Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG. 18 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. (2) Die beantragte Satzungsänderung muß im im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. (3) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Gerichten oder von Finanzämtern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen. Dies gilt auch, sofern lediglich Satzungsänderungen der übergeordneten Gliederung nachvollzogen werden, damit die Satzung der DLRG Eschborn in Einklang mit der übergeordneten Gliederung steht. Über derartige Aktualisierungen ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Sämtliche

Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen übergeordneten Gliederung. 19 Auflösung (1) Die Auflösung der DLRG Eschborn kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Ist eine zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist - abweichend von 8 Abs. 3 - eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. (2) Bei Auflösung der DLRG Eschborn oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen der übergeordneten gemeinnützigen DLRG-Gliederung zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 20 Verabschiedung Diese Satzung wurde am 24. Februar 1994 während einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen und durch den Bezirk Frankfurt am Main am 09.12.1994 genehmigt. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main in Kraft. Eschborn, den 10.12.1994