Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft. Satzung. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft. Ortsgruppe Gotha e.v.

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1 Satzung

2 Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Gotha e.v. 1 Name-Bereich-Sitz Zweck Geschäftsjahr Mitgliedschaft Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen Jugend Mitgliederversammlung Vorstand Kommission Schieds- und Ehrengerichtsordnung Prüfungen Ehrungen Geschäftsordnung Wirtschaftsordnung Satzungsänderungen Auflösung Verabschiedung... 10

3 1 Name-Bereich-Sitz 1. Sie führt den Namen Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Gotha e. V. (nachstehend DLRG OG Gotha e. V. genannt) 2. Die DLRG OG Gotha e.v. umfasst den Bereich der Stadt Gotha und deren Stützpunkte und hat ihren Sitz in der Stadt Gotha. 2 Zweck 1. Die DLRG OG Gotha e.v. ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.. Die DLRG OG Gotha e. V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die DLRG OG Gotha e. V. darf niemanden unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren oder Verwaltungskosten erstatten, die seinem Zweck fremd sind. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EStG beschließen. Die Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2. Die vordringliche Aufgabe der DLRG OG Gotha e. V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. 3. Kernaufgaben der DLRG OG Gotha e. V. sind: Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser, sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten Ausbildung im Schwimmen und der Selbstrettung Ausbildung im Rettungsschwimmen Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz Organisation und Durchführung eines Wasserrettungsdienstes (im Rahmen und als Teil des allgemeinen Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes) 4. Zu den Aufgaben gehören auch, die Aus- und Fortbildung in der 1. Hilfe und im Sanitätswesen. 5. Die DLRG OG Gotha e. V. kann ein offizielles Veröffentlichungsorgan herausgeben. 6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereines - 2 -

4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der DLRG OG Gotha e. V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung diese Satzung und die Ordnung der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Mitglieder der DLRG OG Gotha e. V. werden gegenüber der übergeordneten Gliederung durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte vertreten. 3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beiträge mindestens für das abgelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen werden. 4. Das aktive Wahlrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG Jugend regelt die Jugendordnung. Wahlfunktion in den Organen der DLRG OG Gotha e. V. können nur Mitglieder ausüben. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Eine Streichung kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn die Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres auch nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt sind. Den Ausschluss regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG. 6. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 7. Endet die Mitgliedschaft in der DLRG OG Gotha e. V., so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion sind die entsprechenden Unterlagen, Dokumente und Materialien an den Vorstand auszuhändigen. 8. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG OG Gotha e. V. im übrigen nicht verpflichtet wird

5 9. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Anordnung aufgrund dieser Satzung oder DLRGschädigenden Verhaltens kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen: Rüge Verwarnung Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG Aberkennung ausgesprochener Ehrungen zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) 5 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen 1. Die übergeordnete Gliederung ( 1, Abs. 1)ist berechtigt, die Tätigkeit der Gliederung zu überwachen, jederzeit ihre Arbeit zu überprüfen und in ihre Unterlagen Einsicht zu nehmen. 2.a Zu allen Mitgliederversammlungen ist die übergeordnete Gliederung fristgemäß einzuladen. Innerhalb von 6 Wochen ist ihr eine Zweitschrift der Niederschrift zuzuleiten. 2.b Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der örtlichen Gliederungen teilzunehmen. 3. Fristgemäß sind der übergeordneten Gliederung mitzuteilen: a) Protokoll der Mitgliederversammlung b) Statistischer Jahresbericht c) Jahresabschluss und festgesetzte Beitragsanteile - 4 -

6 6 Jugend 1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres in der DLRG. 2. Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG OG Gotha e. V. dar. 3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach dem Leitbild der DLRG-Jugend und der Jugendordnung der DLRG OG Gotha e. V. 4. Die Bestätigung des nach der Jugendordnung gewählten Leiters der DLRG- Jugend wird durch den Vorstand, auf der der Jugendwahl folgenden Versammlung vorgenommen. 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der DLRG OG Gotha e. V.. Sie tritt jährlich zusammen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 3. Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, findet eine neue Mitgliederversammlung am gleichen Tag, am gleichen Ort mit 15minütiger Verspätung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder stimmberechtigt ist. 4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. 5. Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. die Wahl als nicht erfolgt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies geheim verlangt. Abweichend davon wird bei Wahlen geheim gewählt. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Davon unberührt bleibt die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters

7 6. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinie für die Arbeit der DLRG Gotha e. V. und behandelt grundsätzliche Fragen, die die Kompetenz des Vorstandes überschreiten. Sie ist insbesondere zuständig für: die Wahl der Vorstandsmitglieder und ggf. der Stellvertreter sowie Nachwahlen die Wahl von zwei Revisoren und zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen Wahl von Delegierten die Entlastung des Vorstandes die Festlegung der Finanzrichtlinien Beschlussfassung über Anträge Beschlussfassung über die Beitragshöhe unter Berücksichtigung von 4 Abs. 6 Satzungsänderungen Auflösung der DLRG OG Gotha e. V. 7. Der Vorstand der DLRG Gotha e. V. beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Über den Versammlungsverlauf ist en Protokoll zu verfassen, das von stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann, sowie anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen ist. Über Protokolleinsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung. 8. Die Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen als die Stimmberechtigten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen oder als Zuhörer zugelassen werden. 8 Vorstand 1. Der Vorstand leitet die DLRG OG Gotha e. V. im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Ordnung und Richtlinien / Anweisungen der übergeordneten Gliederungen. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre

8 Den Vorstand bilden mindestens: a) Vorsitztender b) Stellvertreter c) Schatzmeister Weiterhin sollten gewählt werden: d) technischer Leiter e) Leiter für Öffentlichkeitsarbeit f) Arzt g) Schriftführer h) Justiziar i) Materialwart j) Jeweils die gewählten Vertreter von d) bis j) 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, Stellvertreter und Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. vereinsintern wird vereinbart, dass der Stellvertreter und der Schatzmeister nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand nach 2a-c darf zugleich in Personalunion zusätzliche Funktionen aus 2d-j ausüben. Eine Doppelfunktion aus 2a-c ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils, welche Positionen gewählt werden sollen, Positionen können, mit Ausnahme Abs. 3, in Personalunion besetzt werden. 3. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein, oder eine schriftliche Einverständniserklärung bei dem Versammlungsleiter hinterlegt haben. 4. Die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter der DLRG-Jugend und sein Stellvertreter sind durch die DLRG-Jugend zu wählen und als Vorstandsmitglieder lediglich zu bestätigen. Wird in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzetteln eine Stichwahl statt. 5. Der Vorstand wird in der Jugendleitung durch eines seiner Mitglieder vertreten. 6. Zu den Vorstandssitzungen ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen

9 7. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. 9 Kommission Vorstand und Mitgliederversammlung können für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden. Diesen kann kein Beschlussrecht übertragen werden. 10 Schieds- und Ehrengerichtsordnung 1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden. 2. Die Aufgabe des Schieds- und Ehrengericht nimmt für die DLRG OG Gotha e. V. die übergeordnete Gliederung wahr. 11 Prüfungen Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG OG Gotha e. V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend. 12 Ehrungen Personen die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragender Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung. Sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen. 13 Geschäftsordnung Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG e. V

10 14 Wirtschaftsordnung Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG e. V.. 15 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2. Die beantragte Satzungsänderung wird mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dazu reicht der Hinweis, wo diese aushängt, eingesehen werden kann bzw. wo eine Änderungssynopse erhältlich ist. 3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzämtern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen. Dies gilt auch, sofern lediglich Zusatzänderungen der übergeordneten Gliederung nachvollzogen werden, damit die Satzung der DLRG OG Gotha e. V. im Einklang steht mit der Satzung der übergeordneten Gliederung. Sämtliche Satzungsveränderungen bedürfen der Genehmigung des Landesverbandes. 16 Auflösung 1. Die Auflösung der DLRG OG Gotha e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Ist eine zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt ist. 2. Nach Auflösen der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes das vermögen dem Landesverband Thüringen übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. 3. Bei gleichzeitiger Auflösung der DLRG auf Landes- und Bundesebene fällt das Sach- und Barvermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einem anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung zu

11 17 Verabschiedung Die Satzung ist am während einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen wurden und tritt unmittelbar in Kraft, eingetragen unter VR 144 Amtsgericht Gotha. Die erste Änderung erfolgte durch Beschluss des Vorstandes am in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen erweiterten Vorstandssitzung, eingetragen unter VR 144 Amtsgericht Gotha. Die zweite Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung am , eingetragen unter VR 144 Amtsgericht Gotha. Die dritte Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung am , eingetragen unter VR 144 Amtsgericht Gotha

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