I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, ZWECK

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1 I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, ZWECK 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 1. Die Ortsgruppe Lich e.v. der Deutschen Lebens-Rettungs- Gesellschaft (DLRG), nachfolgend Ortsgruppe genannt, ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg/Hessen unter VR 1245 eingetragenen Bezirk Gießen- Wetterau-Vogelsberg e.v. der Deutschen Lebens-Rettungs- Gesellschaft, nachfolgend Bezirk genannt. Sie führt den Namen: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Hessen Bezirk Gießen Wetterau Vogelsberg e.v. Ortsgruppe Lich e.v. 2. Die Ortsgruppe ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen unter VR 1662 eingetragen. 3. Vereinssitz ist Lich. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 ZWECK 1. Die vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

2 2. Zu den Kernaufgaben gehören insbesondere: a) Frühzeitige und fortgesetzte Informationen über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten, b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, c) Ausbildung im Rettungsschwimmen, d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz, e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden. 3. Zu den Aufgaben gehören auch: f) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen, g) Jugendarbeit, h) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, i) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe, j) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitglieder, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung, k) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung, l) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen, m) Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen. 3 GEMEINNÜTZIGKEIT und MITTELVERWENDUNG 1. Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2

3 Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. II. MITGLIEDSCHAFT UND GLIEDERUNG 4 MITGLIEDSCHAFT 1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung der Ortsgruppe und Ordnungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe. 3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der Ortsgruppe aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die von der Ortsgruppe gewählten Delegierten vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden. 3

4 4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, ob die fälligen Beitragszahlungen für das vergangene bzw. laufende Geschäftsjahr nachgewiesen werden können. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Ortsgruppe zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG. 6. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen auf Grund dieser Satzung oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann das Schiedsund Ehrengericht angerufen werden. Die Kosten und das Verfahren regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG. 7. Die Mitglieder haben den für die Ortsgruppe festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam geworden ist. 8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an den Ortsgruppe abzugeben. Für Schäden aus 4

5 verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird. 9. Die Mitglieder sind, sofern sie ihre Beitragspflicht erfüllt haben, in der Ortsgruppe stimmberechtigt. Das Stimmrecht beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. 10. Passiv wahlberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. 5 GLIEDERUNGEN Die Ortsgruppe hat zurzeit keine Untergliederungen. 6 VERHÄLTNIS ZU ÜBERGEORDNETEN GLIEDERUNGEN 1. Die Satzung der Ortsgruppe muss mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in Einklang stehen. Die Ortsgruppe ist verpflichtet, bei Änderung der Satzung die Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbständigen Gliederung einzuholen. 2. Die Ortsgruppe legt der übergeordneten Giederung statistische Jahresberichte, Mitgliederstatistik und Beitragsabrechnung zu den angegebenen Terminen vor und führt die festgesetzten Beitragsanteile ab. 3. Der Vorstand des Bezirks ist berechtigt, die Ortsgruppe zu überprüfen und Einsicht in Unterlagen zu nehmen. 4. Das Stimmrecht in den Gremien der übergeordneten Gliederung kann die Ortsgruppe nur ausüben, wenn sie ihren Verpflichtungen aus Ziffer 2 termingerecht nachgekommen ist. 5

6 5. Die Ortsgruppe führt jährlich (mindestens) eine Hauptversammlung durch. 6. Für den Geschäftsgang und den Ablauf von Hauptversammlungen, Sitzungen und Tagungen übernimmt die Ortsgruppe vollinhaltlich die Geschäftsordnung des Bezirks, die somit Bestandteil dieser Satzung ist. 7 DLRG-JUGEND 1. Die Jugend in der Ortsgruppe ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG; die Mitgliedschaft zur Ortsgruppe wird dadurch nicht berührt. 2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe und die damit verbundene Jugendhilfearbeit sind ein besonders förderungswürdiges Anliegen der Ortsgruppe. 3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung des Bezirks, die vollinhaltlich übernommen wird und damit Bestandteil dieser Satzung ist. III. Organe 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2. Zu einer Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per Veröffentlichung (Tagespresse, Schaukasten) mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung 6

7 eingeladen werden. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. 4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder. Anderenfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann. 5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. 6. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe und behandelt grundsätzliche Fragen. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für: a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, b) die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, 7

8 c) die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung, d) die Entlastung des Vorstandes, e) die Höhe des Mitgliedsbeitrages, f) die Genehmigung des Haushaltsplanes, g) Anträge, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung der Ortsgruppe. 7. Der Vorsitzende der Ortsgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt ihren äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern innerhalb von vier Wochen geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand. 9 VORSTAND 1. Der Vorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand wird durch ein Mitglied im Jugendvorstand vertreten. 2. Den Vorstand bilden: a) Der Vorsitzende, b) der stellvertretende Vorsitzende, c) der Technische Leiter, d) der Schatzmeister, e) der Jugendvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Jugendvorstandes. 8

9 Es können bis zu vier Beisitzer durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese haben im Vorstand Stimmrecht. Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben. 3. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. 4. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendvorsitzenden, werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendvorsitzende wird in der Jugendversammlung gewählt. 5. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Stichwahlgang entscheidet das Los. 6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der Ortsgruppe mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Scheidet der Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. 7. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vertreter eines Vorstandsmitgliedes hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

10 Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand besondere Beauftragte berufen. Sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. 10 KOMMISSION UND BEAUFTRAGTE 1. Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung eine Kommission berufen. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst. 2. Die Kommission hat ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat, zur Auswertung und evtl. Beschlussfassung vorzulegen. 3. Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden. 11 SCHIEDS- UND EHRENGERICHT 1. In der Ortsgruppe wird kein Schieds- und Ehrengericht gebildet. Es wird auf das Schieds- und Ehrengericht der übergeordneten Gliederung verwiesen. 2. Bei Streitigkeiten in der DLRG muss vor Einleitung rechtlicher Schritte das Schieds- und Ehrengericht angerufen werden. 3. Die Schieds- und Ehrengerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. 10

11 IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 12 PRÜFUNGEN, ORDNUNGEN, AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Durchführung von Prüfungen wird durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt, die für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend sind. 2. Die vom Präsidialrat der DLRG und vom Landesverband erlassenen Ordnungen gelten in ihrer jeweils letzten Fassung. 3. Ausführungsbestimmungen und Anordnungen des Bezirksvorstandes sind bindend. 13 MATERIAL 1. Das zur Erfüllung der Aufgaben notwendige DLRG-Material wird von der DLRG vertrieben. 2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister Deutsches Patent- und Markenamt München markenrechtlich geschützt. 3. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestattungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen. 4. Die Ortsgruppe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist. 11

12 14 EHRUNGEN Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Die Ehrungen werden durch eine Ehrungsordnung geregelt. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15 SATZUNGSÄNDERUNG 1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 3. Der Vorstand der Ortsgruppe ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind bei der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen. 12

13 16 AUFLÖSUNG 1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt 8 Abs Nach dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung ist ein Liquidator zu bestellen. 3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Sach- und Barvermögen nach Zustimmung des Finanzamtes der übergeordneten als gemeinnützig anerkannten Gliederung übertragen, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4. Bei gleichzeitiger Auflösung der DLRG auf Landes- und Bundesebene fällt das Sach- und Barvermögen nach Zustimmung des Finanzamtes einem anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 13

14 17 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG 1. Diese Satzung ist am in der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen worden. Sie wurde am durch den Bezirk genehmigt. 2. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit. Lich, den (Vorsitzende DLRG Lich) (Stellvertretender Vorsitzender) 14

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