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Transkript:

Satzung des Vorpommerscher Fußball Club Anklam e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Vorpommerscher Fußball Club Anklam e.v. in Kurzform VFC Anklam e.v. und beruht auf einer alten Anklamer Fußballtradition und hat seinen Sitz in Anklam. Er ist ins Vereinsregister eingetragen. 2 Zwecke, Aufgaben, Grundsätze 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck wird verwirklicht durch die Organisation und die Ausübung sportlicher Betätigung zur Schaffung eines sportlichen Freizeitklimas, zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Erhaltung der Gesundheit. Für die Gewährleistung einer freudvollen Erholung und Entspannung, für die Pflege der Geselligkeit und Kommunikation, für den Erhalt der Arbeitsund Leistungsfähigkeit sowie für eine ausgeprägte Gesundheitserziehung steht allen Bürgern der Stadt eine sportliche Betätigung in der Sportart Fußball zur Verfügung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein arbeitet nur mit anderen Organisationen und Einrichtungen des Sports zusammen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen. 1

3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod d) Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung 4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. 5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) Wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen b) Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen trotz Mahnung c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. 4 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand zum jeweiligen Kalenderjahr 2

5 Maßregelung 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Der Jugendleiter 6 Organe 7 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) Der Vorstand beschließt oder b) 30 v.h. der erwachsenen Mitglieder beantragen. 4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vom Vorsitzenden eingegangen sein. 3

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. 8 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem: a) Ersten Vorsitzenden b) Zwei Stellvertretern c) Kassenwart d) Sowie 2 weiteren Mitgliedern 2. Die Inhaber der Funktionen a-c vertreten den VFC Anklam e.v. gerichtlich und außergerichtlich. Hierzu sind zwei der vier vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die eines Vertreters. 4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. 5. Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. 10 Ehrenmitglieder 1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden 11 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Die 4

Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes. 2. Von den zwei gewählten Kassenprüfern muss jährlich einer ausscheiden. 12 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung und Bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Anklam zwecks Förderung des Fussballsportes. 13 Wirtschafts- und Kassenführung 1. Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen. 2. Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen und die Revisionsfähigkeit aller Vorgänge zu gewährleisten. Weisungen und Bestimmungen zur Finanzierbarkeit und Kassenführung im Sportverein sind einzuhalten. 3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist vom Kassenwart ein Jahresabschluss aufzustellen. 14 Inkrafttreten Die geänderte Satzung vom28.05.2010 ersetzt die Satzung vom 30.10.2008. 15 Jugendordnung Der VFC Anklam e.v. erklärt die Arbeit mit sportlich interessierten Kinder und Jugendlichen zu einem Schwerpunkt seiner Leistungstätigkeit. Wir betrachten das Fußballspiel als ein geeignetes Mittel, junge Menschen zu erziehen und erklären sich bereit, sportliche Jugendarbeit außerhalb von Elternhaus, Schule, und Beruf zu leisten. Die Jugendordnung bildet auch bei uns die Grundlage für fußballsportliche Beteiligung von Kinder und Jugendlichen. Es wurden keine grundlegenden anderen Bestimmungen in der Jugendordnung festgelegt, so dass die Vorschriften der Satzung vom VFC Anklam e.v. entsprechende Anwendung finden. 5

16 Übergangsvorschrift Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern. Anklam, den 28.05.2010 Ort, Datum 6