Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV)

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50.0 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) vom 6. Dezember 06 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom. August 06 ), beschliesst: I. Organisation Die Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee der Schaffhauser Polizei ist die für den Zivilschutz zuständige Verwaltungsstelle des Kantons. Sie betreibt die Zivilschutzorganisation sowie die Zivilschutzstelle. Sie erfüllt sämtliche Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist. Die Zivilschutzorganisation (ZSO) wird von der Kommandantin oder dem Kommandanten geführt. Sie besteht aus Einsatzformationen, die mit folgenden Aufgaben betraut sind: a) Führungsunterstützung, b) Betreuung, c) Technische Hilfe, d) Kulturgüterschutz, e) Logistik, f) Unterstützung der Partnerorganisationen. Zuständigkeit Zivilschutzorganisation Amtsblatt 06, S. 0 Schaffhauser Rechtsbuch 997 /07

50.0 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bekleidet den Grad eines Oberstleutnants, seine Stellvertretung den Grad eines Majors. Die Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee legt die weiteren Dienstgrade fest. Diese sind dem Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. Die hauptamtlichen Mitarbeitenden der ZSO werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartementes befördert. 4 Die ZSO kann Schutzdienstpflichtige befördern, wenn sie die erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Die Hauptabteilungsleiterin oder der Hauptabteilungsleiter Bevölkerungsschutz und Armee genehmigt die Beförderungen. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beförderung zu einem bestimmten Grad. II. Einteilung, Ausbildung und Aufgebot Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss 4 Die Dienstpflicht und die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen richten sich nach Bundesrecht. Die ZSO entscheidet über a) die Verpflichtung, Kaderfunktionen zu übernehmen; b) Gesuche für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes; c) Gesuche für die überörtliche Einteilung; d) Gesuche für die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht; e) den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht. Gesuche nach Abs. lit. b d sind schriftlich an die ZSO zu richten. Dienstgrade und Beförderung Sicherheitsempfindliche Funktionen 5 Schutzdienstpflichtige können für die Ausübung sicherheitsempfindlicher Funktionen, insbesondere zugunsten der kantonalen Führungsorganisation (KFO), der Schaffhauser Polizei und der Zivilschutzstelle, mit ihrem Einverständnis einer Sicherheitsüberprüfung gemäss Art. 0 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen unterzogen werden. Schaffhauser Rechtsbuch 997

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) 50.0 6 Die ZSO legt jährlich das Ausbildungsprogramm für das kommende Jahr fest. Dieses enthält Angaben über die Art und das Datum der Kurse. Es ist der Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Schutzdienstpflichtigen werden von der Zivilschutzstelle durch das öffentliche Aufgebotstableau und das persönliche Aufgebot zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten. Das öffentliche Aufgebot wird spätestens Ende November des Vorjahres elektronisch auf der Internetseite des Kantons Schaffhausen aufgeschaltet. Die Angehörigen des Zivilschutzes haben sich frühzeitig über ihre Dienstpflicht durch das öffentliche Aufgebot zu informieren. 4 Das persönliche Aufgebot wird den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn schriftlich zugestellt. Schutzdienstpflichtige, die 4 Tage vor Beginn des Dienstes das persönliche Aufgebot noch nicht erhalten haben, melden dies unverzüglich der Zivilschutzstelle. 7 Für die Anordnung von Einsätzen bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen ist die KFO oder die ZSO zuständig. Findet der Einsatz in einem anderen Kanton oder im grenznahen Ausland statt, ist vorgängig die Zustimmung des Regierungsrates einzuholen. Die Zivilschutzformationen sind über die Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei zu beantragen. Die Frist und die Form des Aufgebotes der Schutzdienstpflichtigen richten sich nach der Art des Ereignisses. 8 Gesuche für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind mindestens ein Jahr im Voraus der ZSO zuzustellen. Sie entscheidet nach Rücksprache mit dem Bund über die Bewilligung der Gesuche. 9 Die Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee erlässt zur Regelung des Dienstbetriebes ein Dienstreglement, welches die Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen festlegt. Dieses ist dem Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. Ausbildungsdienste Einsätze bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft Dienstbetrieb Schaffhauser Rechtsbuch 997 /07

50.0 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) Dienstverschiebung, Urlaub und Krankheit 0 Gesuche um Dienstverschiebung und Urlaube sind vom Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzstelle bis spätestens 0 Tage vor Dienstbeginn schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen, zu datieren und vom Schutzdienstpflichtigen zu unterzeichnen. Die Zivilschutzstelle entscheidet über das Gesuch. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin verschoben worden ist, haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im gleichen Kalenderjahr. 4 Schutzdienstpflichtige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken können, haben die Zivilschutzstelle unverzüglich zu orientieren und ihr innert fünf Tage unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis sowie das Dienstbüchlein zuzustellen. III. Material Material der ZSO Persönliche Ausrüstung Die ZSO bestimmt Art und Umfang des Materials und hält dieses in einem Inventar fest. Sie kontrolliert periodisch dessen Lagerung und Zustand. Die Gemeinden und die Partnerorganisationen können von der ZSO Material ausleihen, solange die ZSO das Material selbst nicht benötigt. Die Entlehner bezeichnen für das ausgeliehene Material eine verantwortliche Person. Sie lagern, unterhalten und verwalten das Material auf eigene Kosten. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten eine persönliche Ausrüstung. Sie geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton wieder ab. IV. Schutzbauten Ersatzbeiträge für Schutzbauten Die Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee legt die Ersatzbeiträge für Schutzbauten fest, zieht diese ein und verwaltet sie in einem kantonalen Ersatzabgabe-Fonds. Über die erhobenen Ersatzbeiträge und deren Verwendung wird eine Kontrolle geführt. Die Höhe der erhobenen Ersatzbeiträge wird jährlich veröffentlicht. 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) 50.0 Die Ersatzbeiträge sind von der Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee nach den Vorgaben des Bundesrechts zweckgebunden zu verwenden für: a) die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen; b) die Finanzierung zusätzlicher Schutzplätze, die in Schutzräumen privater und öffentlicher Bauherren erstellt werden; c) die Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, soweit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen; d) die Planung und Durchführung der periodischen Kontrollen der Schutzräume und Zivilschutzanlagen; e) die Alarmierung der Bevölkerung; f) weitere Massnahmen des Zivilschutzes, insbesondere im Bereich der Anschaffung von Material und Fahrzeugen, der Ausbildung, der Führungseinrichtungen und des Kulturgüterschutzes. 4 Die Schutzanlagen der Gemeinden stehen der ZSO bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen und zu Ausbildungszwecken kostenlos zur Verfügung. Sie müssen für die ZSO jederzeit zugänglich sein. Eine dauerhafte Nutzung einer Schutzanlage durch die ZSO ist mittels Vereinbarung mit der Gemeinde zu regeln. Die Schutzanlagen der Gemeinden dürfen nur soweit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie rechtzeitig für die vorgesehene Nutzung betriebsbereit gemacht werden können. Eine zivilschutzfremde Nutzung von Schutzanlagen wird durch die Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee geprüft und bewilligt. Schutzanlagen der Gemeinden VI. Gebühren-, Straf- und Schlussbestimmungen 5 Die Hauptabteilung Bevölkerungsschutz und Armee erlässt für die ZSO und den Bereich Schutzbauten, eine Gebührenordnung für ihre Verwaltungshandlungen. Die Gebührenordnung ist dem Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. Gebühren Schaffhauser Rechtsbuch 997 /07 5

50.0 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZSV) Strafverfolgung 6 Zuständig für die Strafverfolgung gemäss Art. 70 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes ) sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung ). Bei leichten Fällen kann die ZSO eine Verwarnung aussprechen. Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 7 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) vom 6. Dezember 00 aufgehoben. 8 Diese Verordnung tritt am. Januar 07 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: ) SHR 50.00. ) SR 50.. ) SR.0. 4) Amtsblatt 06, S. 0. 6 Schaffhauser Rechtsbuch 997