Habilitationsordnung der Fakultät für Physik der Universität Bielefeld vom 17. August 2015

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Transkript:

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/44 283 Habilitationsordnung der Fakultät für Physik der Universität Bielefeld vom 17. August 2015 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 68 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) hat die Fakultät für Physik der Universität Bielefeld die folgende Habilitationsordnung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Lehrbefähigung 1 Ziel der Habilitation 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Habilitationsleistungen 4 Habilitationsantrag 5 Habilitationsausschuss 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens 7 Habilitationskommission 8 Gutachten 9 Beschluss über die schriftliche Habilitationsleistung 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Diskussion, Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung 11 Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Lehrbefähigung 12 Einsicht in die Habilitationsunterlagen 13 Pflichtexemplare II. Lehrbefugnis 14 Verleihung der Lehrbefugnis 15 Gemeinsame Beurkundung 16 Rechte und Pflichten der Privatdozentin oder des Privatdozenten III. Allgemeine Bestimmungen 17 Erlöschen und Widerruf der Lehrbefähigung 18 Erlöschen und Widerruf der Lehrbefugnis 19 Umhabilitation 20 Übergangsbestimmungen 21 Inkrafttreten, Veröffentlichung I. Lehrbefähigung 1 Ziel der Habilitation (1) Die Fakultät für Physik der Universität Bielefeld stellt durch die Habilitation die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers fest, das Fachgebiet Physik in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. (2) In dem Habilitationsverfahren wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber 1. eine besondere wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der physikalischen Forschung erworben hat und eine Arbeitsrichtung des Fachgebiets Physik in der Forschung eigenständig und mit Erfolg zu bearbeiten und weiterzuentwickeln in der Lage ist; 2. die Fähigkeit zur akademischen Lehre und zur Anleitung des wissenschaftlichen Nachwuchses besitzt. (3) Die Habilitation ist die Voraussetzung zur Verleihung der venia legendi (Lehrbefugnis nach 14). 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit besitzen, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion im Fach Physik an einer deutschen Hochschule oder durch einen gleichwertigen akademischen Abschlusses einer ausländischen Hochschule nachgewiesen wird. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Habilitationsausschuss. Bei ausländischen Qualifikationen kann für die Feststellung der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen der Konferenz der Kultusminister eingeholt werden. Bei einer Promotion in einem anderen Fach entscheidet der Habilitationsausschuss über die Gleichwertigkeit.

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/44 284 (2) Weitere Voraussetzung für den Zugang zum Habilitationsverfahren ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach der Promotion eine weitergehende qualitativ hochwertige, wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Physik oder interdisziplinär mit starkem Bezug zur Physik nachweist. Der Nachweis der wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgt in der Regel über Publikationen, der Nachweis der Lehrtätigkeit in der Regel über eine Vorlesung im Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden, die auch an einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung gehalten worden sein kann. Über die Gleichwertigkeit anderer Lehrveranstaltungen entscheidet der Habilitationsausschuss. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits zweimal mit einem Habilitationsversuch gescheitert sind, können keinen Zugang erhalten. 3 Habilitationsleistungen Die Befähigung nach 1 haben Bewerberinnen und Bewerber durch folgende Leistungen nachzuweisen: 1. eine schriftliche Habilitationsleistung, die einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Fach darstellen muss, in Form: a) einer Habilitationsschrift oder b) einer Auswahl aus den Veröffentlichungen der Bewerberin oder des Bewerbers, die in einem thematischen Zusammenhang steht. Sie muss insgesamt einer Habilitationsschrift gleichwertig sein. Die Dissertation gehört nicht zu diesen Arbeiten. Bei Veröffentlichungen mit anderen Autorinnen oder Autoren müssen die von der Bewerberin oder von dem Bewerber verfassten Anteile definiert und bewertbar sein. Die Ergebnisse sind zusätzlich in einer Zusammenfassung darzustellen. 2. mündliche Habilitationsleistungen, die sich zusammensetzen aus: - einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließender Diskussion, die die Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers zu wissenschaftlicher Präsentation und Argumentation unter Beweis stellen, und - einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung, durch die die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er über die für die Durchführung akademischer Lehre erforderliche Befähigung verfügt. 4 Habilitationsantrag Der Habilitationsantrag ist bei der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Physik mit folgenden Unterlagen einzureichen: 1. einem tabellarischen Lebenslauf mit Angaben über den wissenschaftlichen Werdegang und die bisherige Berufstätigkeit, 2. der Promotionsurkunde oder dem Nachweis einer der Promotion gleichwertigen Leistung, 3. einem Verzeichnis sämtlicher eigener und gemeinschaftlicher wissenschaftlicher Veröffentlichungen, 4. einer Erklärung über bereits unternommene Habilitationsversuche, 5. den schriftlichen Habilitationsleistungen nach 3 in fünf Exemplaren, 6. einem Verzeichnis der Universitäts-Lehrveranstaltungen, an deren Abhaltung die Bewerberin oder der Bewerber mitgewirkt hat, mit Beschreibung von Art und Umfang der Mitarbeit, 7. einem Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers für die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung, 8. drei Themenvorschlägen für den Habilitationsvortrag ( 10). Die eingereichten Themenvorschläge sollen aus unterschiedlichen Forschungsbereichen stammen und sich nicht mit dem Gegenstand von Dissertation bzw. der schriftlichen Habilitationsleistung überschneiden, 9. ggf. Vorschlägen für die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern sowie einem Antrag für die Bestellung einer auswärtigen Gutachterin oder eines auswärtigen Gutachters ( 8 Abs. 1 und 2), 10. Bezeichnung des Lehrgebietes, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird, 11. ggf. einem Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ( 14). 5 Habilitationsausschuss (1) Das Habilitationsverfahren wird vom Habilitationsausschuss der Fakultät durchgeführt. Er stellt insbesondere sicher, dass die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung eingehalten werden. (2) Dem Habilitationsausschuss gehören an: 1. mit Stimmrecht: die wahlberechtigten Professorinnen und Professoren, die wahlberechtigten habilitierten Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie die wahlberechtigten Mitglieder der Fakultät, die entweder habilitiert sind oder habilitationsäquivalente Leistungen erbracht haben, 2. mit beratender Stimme: die Mitglieder der Fakultätskonferenz, soweit sie nicht zu der unter Nr. 1 genannten Gruppe gehören. Die Dekanin oder der Dekan führt den Vorsitz.

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/44 285 (3) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen anwesend ist. Der Habilitationsausschuss beschließt in nichtöffentlicher Sitzung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (4) Sitzungen des Habilitationsausschusses finden in der Regel während der Vorlesungszeit statt. Die Dekanin oder der Dekan beruft eine Sitzung des Habilitationsausschusses spätestens zwei Wochen nach der Vorlage von Anträgen ein, die der Entscheidung bedürfen. (5) Aufgaben des Habilitationsausschusses sind: 1. die Einsetzung einer Habilitationskommission nach 7 und Benennung einer oder eines Vorsitzenden, 2. die Benennung von Gutachterinnen und Gutachtern nach 8, 3. die Entscheidung für oder gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen, 4. die Zustimmung zum Themenvorschlag für die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung, 5. die Auswahl des Themas für den wissenschaftlichen Vortrag und die Festlegung des Termins für den Vortrag, 6. die Entscheidung für oder gegen die Annahme der mündlichen Habilitationsleistungen, 7. die Feststellung der Lehrbefähigung, 8. die Verleihung der Lehrbefugnis. 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens (1) Die Dekanin oder der Dekan prüft die von der Bewerberin oder dem Bewerber gemäß 4 vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit. Über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Habilitationsausschuss. (2) Eine Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben. (3) Die Dauer des Habilitationsverfahrens soll zwölf Monate nach Einreichung des Antrages nicht überschreiten. (4) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber vom Habilitationsverfahren zurück, solange noch keine Gutachten eingegangen sind, gilt das abgebrochene Verfahren nicht als Habilitationsversuch. 7 Habilitationskommission (1) Der Habilitationsausschuss wählt nach Eröffnung des Verfahrens aus seiner Mitte eine Habilitationskommission und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden. Die Habilitationskommission besteht aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses. (2) Die Habilitationskommission fasst den Inhalt der Gutachten in einem Bericht wertend zusammen und bereitet die Entscheidung des Habilitationsausschusses vor. 8 Gutachten (1) Der Habilitationsausschuss benennt drei Gutachterinnen oder Gutachter, von denen mindestens eine oder einer, höchstens zwei, Mitglied der Fakultät sein sollen. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen habilitiert sein oder habilitationsäquivalente Leistungen erbracht haben und können Mitglieder der Habilitationskommission sein. Die Habilitandin oder der Habilitand kann Vorschläge für die Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern machen. Einer der Vorschläge soll berücksichtigt werden. (2) Die Habilitandin oder der Habilitand kann die Hinzuziehung einer zusätzlichen externen Gutachterin oder eines externen Gutachters beantragen. Dem Antrag soll stattgegeben werden. (3) Die Gutachterinnen und/oder Gutachter erstellen unabhängig voneinander schriftliche Gutachten, aus denen hervorgehen soll, ob die Habilitandin oder der Habilitand einen wesentlichen Beitrag zur Forschung in seinem Fach geleistet hat und fähig ist, gewonnene Erkenntnisse sachlich und überzeugend darzustellen. Die Gutachterinnen und/oder Gutachter müssen ein begründetes Votum für oder gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen abgeben. (4) Die Gutachterinnen und/oder Gutachter erstellen ihr Gutachten in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Bestellung. Der Habilitationsausschuss kann acht Wochen nach Eröffnung des Verfahrens über den Verzicht auf Gutachten beschließen, sofern diese nicht vorliegen. Er sorgt dafür, dass dann neue Gutachterinnen oder Gutachter bestellt werden. (5) Die Gutachten nach Absatz 3 und der Bericht nach 7 Abs. 2 liegen 14 Tage lang nach Eingang des Berichts bei der Dekanin oder dem Dekan zur Einsicht für die Mitglieder des Habilitationsausschusses und für die Habilitandin oder den Habi-

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/44 286 litanden aus. Die Auslage muss in der Vorlesungszeit stattfinden. Die Dekanin oder der Dekan gibt die Auslage in geeigneter Form bekannt. (6) Die Habilitandin oder der Habilitand kann zu dem Bericht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Stellung nehmen. (7) Hat die Habilitandin oder der Habilitand eine Stellungnahme abgegeben, teilt die Dekanin oder der Dekan dem Habilitationsausschuss den Eingang der Stellungnahme unverzüglich mit. Diese wird dann mit der Möglichkeit zur Stellungnahme für die Mitglieder des Habilitationsausschusses 14 Tage zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Dekanin oder der Dekan beruft den Habilitationsausschuss frühestens 14 Tage, spätestens 30 Tage nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5 bzw. Absatz 6 zu einer erneuten Beratung ein. (8) Die schriftlichen Habilitationsleistungen können während der Dauer des Habilitationsverfahrens von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden. 9 Beschluss über die schriftliche Habilitationsleistung (1) Nach Ablauf der Fristen gemäß 8 beschließt der Habilitationsausschuss aufgrund der Gutachten, des Kommissionsberichts und etwaiger Stellungnahmen über die Annahme oder die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. (2) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist die Habilitation gescheitert. 11 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Im Falle der Ablehnung bleiben ein Exemplar der schriftlichen Habilitationsleistung sowie die Gutachten und etwaige Stellungnahmen bei den Akten der Fakultät. (4) Die Entscheidung des Habilitationsausschusses ist der Habilitandin oder dem Habilitanden unverzüglich durch die Dekanin oder den Dekan bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Diskussion, Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung (1) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung stellt der Habilitationsausschuss fest, ob der für die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung gem. 4 Nr. 7 gemachte Vorschlag geeignet ist. Anschließend wählt er aus den von der Habilitandin oder dem Habilitanden vorgeschlagenen Themen das Thema des wissenschaftlichen Vortrags aus. Erscheinen dem Habilitationsausschuss der Themenvorschlag für die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung oder die Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag als nicht geeignet, kann er von der Habilitandin oder dem Habilitanden neue Themenvorschläge erbitten. (2) Die Dekanin oder der Dekan teilt der Habilitandin oder dem Habilitanden die Beschlüsse gemäß Absatz 1 mit und lädt sie oder ihn im Fall der Eignung des Vorschlags unverzüglich zur studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung und zum wissenschaftlichen Vortrag mit anschließender Diskussion ein. Alle Veranstaltungen müssen während der Vorlesungszeit stattfinden. Die Habilitandin oder der Habilitand kann jeweils zwei Wochen Vorbereitungszeit beanspruchen. (3) Die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung soll mindestens 45 Minuten dauern und die Befähigung zur Lehre zeigen. Sie ist universitätsöffentlich. (4) An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich eine wissenschaftliche Diskussion an, die die Dekanin oder der Dekan leitet. Vortrag und Diskussion sind fakultätsöffentlich. Frageberechtigt sind alle Mitglieder des Habilitationsausschusses. Der Vortrag und die Diskussion sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. (5) Der Habilitationsausschuss entscheidet, ob die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung den Anforderungen gemäß 3 Nr. 2 genügt, nachdem die studentischen Mitglieder des Habilitationsausschusses die Meinung der Studierenden zu der Lehrveranstaltung dargestellt haben. Sodann entscheidet er, ob der Vortrag und die wissenschaftliche Diskussion den Anforderungen genügen. (6) Die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung und der Vortrag mit wissenschaftlicher Diskussion können, sofern sie nicht den Anforderungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 genügt haben, frühestens nach Ablauf von drei Monaten einmal wiederholt werden. Die Habilitandin oder der Habilitand hat die Wiederholung spätestens innerhalb eines Jahres zu beantragen, es sei denn, es liegen wichtige Gründe für eine Verlängerung vor. Versäumt sie oder er die Frist, verzichtet sie oder er auf die Wiederholung oder genügen ihre oder seine Leistungen wiederum nicht, so ist die Habilitation gescheitert.

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/44 287 11 Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Lehrbefähigung (1) Im Anschluss an eine positive Entscheidung nach 10 Abs. 5 stellt der Habilitationsausschuss die Lehrbefähigung fest und beschließt über deren Umfang. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Habilitandin oder dem Habilitanden das Ergebnis unmittelbar nach dem Beschluss mit. (2) Die Feststellung der Lehrbefähigung und die Bezeichnung des Faches werden beurkundet. Die Urkunde enthält auch das Thema der Habilitationsschrift und den Tag der Beschlussfassung. Die Dekanin oder der Dekan unterzeichnet die Urkunde. Sie wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. (3) Mit der Aushändigung der Urkunde durch die Dekanin oder den Dekan ist das Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung abgeschlossen. Die Dekanin oder der Dekan zeigt die vollzogene Habilitation der Rektorin oder dem Rektor an. (4) Bei einem Scheitern des Habilitationsverfahrens teilt die Dekanin oder der Dekan der Habilitandin oder dem Habilitanden schriftlich das Ergebnis der Beratungen des Habilitationsausschusses mit. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Ein erneuter Antrag auf Zugang zum Habilitationsverfahren kann einmal, frühestens nach Ablauf eines Jahres, gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe durch die Dekanin oder den Dekan. (6) Die oder der Habilitierte ist berechtigt, den Doktorgrad mit dem Zusatz habilitata oder habilitatus (habil.) zu führen. 12 Einsicht in die Habilitationsunterlagen Die oder der Habilitierte hat nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Lehrbefähigung das Recht auf Einsicht in alle Habilitationsunterlagen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Urkunde bei der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät zu stellen. Näheres bestimmt die Dekanin oder der Dekan. 13 Pflichtexemplare Die schriftliche Habilitationsleistung gemäß 3 Nr. 1 ist nach der Habilitation öffentlich zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck sind der Fakultät zwei Exemplare einzureichen. Die Fakultät stellt der Universitätsbibliothek Bielefeld ein Exemplar zur Verfügung. II. Lehrbefugnis 14 Verleihung der Lehrbefugnis (1) Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet der Habilitationsausschuss über die Verleihung der Befugnis, in dem Fachgebiet Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen, für das die Lehrbefähigung festgestellt worden ist. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. Der Antrag kann schon mit dem Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens gestellt werden. (2) Wird die Lehrbefugnis erteilt, so wird durch die Dekanin oder den Dekan die Urkunde ausgehändigt, in der auch das Thema der schriftlichen Habilitationsleistung, die Bezeichnung des Lehrgebietes und der Tag der Beschlussfassung aufgeführt werden. Die Dekanin oder der Dekan unterzeichnet die Urkunde. Sie wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. (3) Mit Aushändigung der Urkunde über die Lehrbefugnis ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. (4) Die Verleihung der Lehrbefugnis ist der Rektorin oder dem Rektor anzuzeigen. 15 Gemeinsame Beurkundung Werden Lehrbefähigung und Lehrbefugnis im zeitlichen Zusammenhang festgestellt bzw. erteilt, so können sie gemeinsam beurkundet werden.

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/44 288 16 Rechte und Pflichten der Privatdozentin oder des Privatdozenten (1) Nach der Erteilung der Lehrbefugnis kündigt die Privatdozentin oder der Privatdozent spätestens in dem auf die Erteilung der Lehrbefugnis folgenden Semester eine Antrittsvorlesung über ein von ihr oder ihm gewähltes wissenschaftliches Thema aus ihrem oder seinem Fach an. Die Antrittsvorlesung ist öffentlich. Sie soll etwa eine Stunde dauern. In der Antrittsvorlesung soll die Privatdozentin oder der Privatdozent Gelegenheit haben, vor einem breiteren Publikum einen wissenschaftlichen Vortrag zu halten. (2) Privatdozentinnen und Privatdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abzuhalten. Sie sind verpflichtet, im Rahmen eines Studienjahres Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden anzubieten. Über Ausnahmen beschließt die Fakultätskonferenz. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sollen ihr Lehrangebot mit der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten der Fakultät abstimmen. III. Allgemeine Bestimmungen 17 Erlöschen und Widerruf der Lehrbefähigung (1) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn diejenige akademische Qualifikation widerrufen ist, die Voraussetzung für den Zugang zum Habilitationsverfahren war. (2) Die Feststellung der Lehrbefähigung wird widerrufen, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben, die im Wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde. (3) Die Entscheidung zu den Absätzen 1 und 2 trifft der Habilitationsausschuss. Die oder der Betroffene ist vorher anzuhören. 18 Erlöschen und Widerruf der Lehrbefugnis (1) Die Lehrbefugnis erlischt a) bei schriftlichem Verzicht der Privatdozentin oder des Privatdozenten, b) mit dem Wirksamwerden einer Berufung an eine andere Hochschule, c) beim Erlöschen oder bei Widerruf der Lehrbefähigung. (2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, a) wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent ohne wichtigen Grund zwei Jahre lang keine Lehrtätigkeit an der Fakultät mehr ausgeübt hat, es sei denn, dass sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, b) wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent durch ihr oder sein Verhalten das Ansehen oder Vertrauen, das diese Stellung erfordert, verletzt hat bzw. wenn ein Grund vorliegt, der bei einer Beamtin oder einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. (3) Die Feststellung bzw. Entscheidung zu den Absätzen 1 und 2 trifft der Habilitationsausschuss. Die oder der Betroffene ist vorher anzuhören. 19 Umhabilitation Mitglieder und Angehörige der Fakultät für Physik an der Universität Bielefeld, die an einer anderen Universität im Fach Physik habilitiert sind, können auf Antrag die Lehrbefugnis an der Fakultät für Physik der Universität Bielefeld erhalten. Der Antrag ist mit den Unterlagen gemäß 4 vorzulegen, zusätzlich mit dem Nachweis über das bereits abgeschlossene Habilitationsverfahren und ggf. Verleihung der Lehrbefugnis. Die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung gelten für das Verfahren entsprechend. Der Habilitationsausschuss kann jedoch Teile des Verfahrens erlassen. Über den Antrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden. 20 Übergangsbestimmungen Diese Habilitationsordnung gilt für alle Verfahren, für die der Antrag auf Eröffnung nach dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung gestellt worden ist. Ist die Eröffnung des Verfahrens vor dem Inkrafttreten erfolgt, so ist die Habilitationsordnung vom 19. April 1996 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen Jg. 25 Nr. 7 S. 45) anzuwenden; auf unwiderruflichen Antrag der Habilitandin oder des Habilitanden wird die Habilitationsordnung vom 17. August 2015 angewendet.

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/44 289 21 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Fakultät für Physik vom 19. April 1996 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen Jg. 25 Nr. 7, S. 45), unbeschadet des 20 Satz 2, außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Physik vom 20. Mai 2015. Bielefeld, den 17. August 2015 Der Rektor der Universität Bielefeld Universitätsprofessor Dr.-Ing. Gerhard Sagerer