Benutzungsordnung. Stettenfelshalle

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Transkript:

Gemeinde Untergruppenbach Kreis Heilbronn Benutzungsordnung mit Anlagen für die Stettenfelshalle in Untergruppenbach Stand 26. März 2004 Inhalt: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Hausordnung für die Benutzung als Mehrzweckhalle Hausordnung für die Benutzung als Sporthalle Benutzungsentgelte

Benutzungsordnung Stettenfelshalle 1 Zulassung von Veranstaltungen 1. Die Stettenfelshalle Untergruppenbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Untergruppenbach. Sie dient dem kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und politischen Leben der Gemeinde. Zu diesem Zweck wird die Halle Vereinen, Gesellschaften und Privatpersonen auf Antrag überlassen. 2. Die bisherige Halle und der Kulturhallenanbau einschließlich Foyer, Mehrzweckräume/Übungsraum und Vereinsküche stehen neben den in Absatz 1 genannten Zwecken auch für Kongresse, Tagungen, Versammlungen, Vorträge, Betriebs-, Vereins-, Schul- und Familienfeiern zur Verfügung. Ausstellungen können zugelassen werden. 3. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft die Gemeinde. Dies gilt auch für gleichzeitig, jedoch getrennt stattfindende Veranstaltungen in der bisherigen Halle und dem Kulturhallenanbau. Dabei gilt, dass sich beide Veranstaltungen nicht gegenseitig stören dürfen. Vorrang hat zunächst der Veranstalter, der seine Veranstaltung früher verbindlich bei der zuständigen Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung angemeldet hat. 2 Antrag auf Überlassung 1. Der Antrag auf Überlassung der Räume und Einrichtungen der Halle ist drei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung unter Angabe des Veranstalters, des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung, des Veranstaltungstermins und der Dauer und Art der Veranstaltung einzureichen. 2. Die mietweise Überlassung der Räume und Einrichtungen der Halle bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteile diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen ist. 3. Der Benutzungsvertrag kommt nach Absendung der Bestätigung der beantragten Überlassung der Mietsache auch dann zustande, wenn der Veranstalter oder Antragsteller (beide nachfolgend als Veranstalter bezeichnet) die ihm mitgeteilten Mietbestimmungen bis zu Beginn der Veranstaltung nicht ausdrücklich anerkannt hat. 4. Für die dauernde Benutzung der Hallen und ihren Mehrzweck- und Übungsräumen durch die Vereine und ihnen gleichgestellte Nutzer wird ein Belegungsplan erstellt. Durch die Aufnahme der einzelnen Übungsstunden in den Belegungsplan wird das Vertragsverhältnis auf Überlassung der Hallen und ihren Mehrzweck- und Übungsräumen begründet und diese Benutzungsordnung mit ihren Anlagen Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses.

3 Benutzungsentgelte 1. Die Veranstalter haben für die Überlassung und Benutzung der Räume und Einrichtungen der Halle zu entrichten: a) Hauptentgelte b) Nebenkosten c) Kaution 2. Die Hauptentgelte und die Kaution sind im voraus zu entrichten und müssen spätestens drei Werktage vor dem Veranstaltungstermin auf einem der Konten der Gemeindekasse gutgeschrieben sein, andernfalls ist die Gemeinde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Übrigen gilt 16 Absatz 2. Die Nebenkosten werden innerhalb von zwei Wochen nach der Anforderung zur Zahlung fällig. 3. Für die dauerhafte Benutzung der Hallen durch die Vereine und ihnen gleichgestellte Nutzer werden ebenfalls Benutzungsentgelte erhoben. 4. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 5. Die Höhe der Benutzungsentgelte wird in der Anlage festgelegt. 4 Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes 1. Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim zuständigen Hausmeister beanstandet. 2. Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Überlassungsvertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. 3. Die Ausübung von Ballsportarten im Kulturhallenanbau mit Ausnahme von Tischtennis ist nicht erlaubt. 4. Für die gesamte Halle besteht ein Rauchverbot. 5. Während der Benutzung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. 6. Der Veranstalter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erforderlichenfalls kann die Gemeinde nach Ablauf einer gesetzten Frist die Räumung auf Kosten des Veranstalters selbst durchführen oder durchführen lassen.

5 Besondere Pflichten des Veranstalters 1. Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltung steuerlich anzumelden, etwa notwendige behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen (z. B. Erlaubnis zur Verkürzung der Sperrzeit, Musikerlaubnis) sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben pünktlich zu entrichten. 2. Die Gemeinde kann die Vorlage des Programms für die Veranstaltung verlangen. Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte von der Gemeinde beanstandet und ist der Veranstalter zu einer Programmänderung nicht bereit, kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz steht dem Veranstalter in diesem Falle nicht zu. Im Übrigen gilt 15 entsprechend. 3. Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. 4. Die Besucher von Veranstaltungen sind anzuhalten, zur Ablage ihrer Garderobe die hierfür besonders geschaffenen Einrichtungen zu benutzen. 6 Einsatz von Feuerwehr- und Sanitätsdienst Je nach Bedarf sorgt der Veranstalter für den Einsatz von Polizei und Sanitätsdienst. Der Einsatz dieser Organisationen hängt vom Umfang der Veranstaltung, den Sicherheitsbestimmungen und dem Bedürfnis im Einzelfall ab. Die Notwendigkeit eines Feuersicherheitsdienstes richtet sich nach der Versammlungsstättenverordnung. Der Feuersicherheitsdienst wird von der Gemeindefeuerwehr gestellt. Die Gemeinde ordnet die Notwendigkeit eines Feuersicherheitsdienstes an. 7 Hallenordnung Veranstalter, Mitwirkende und Besucher einer Veranstaltung bzw. von Übungsabenden in den Hallen und den Mehrzweck- und Übungsräumen haben die Hallenordnung einzuhalten. 8 Dekorationen, Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand, Werbung 1. Für die Dekorationen und Ausschmückungen des Vertragsgegenstandes mit Pflanzen, Blumen und anderem sowie für das notwendige Material hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Dabei hat der Veranstalter den Weisungen des Hausmeister bzw. des Beauftragten der Gemeinde Folge zu leisten.

2. Änderungen in und an dem Vertragsgegenstand dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. 3. Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Die Gemeinde kann verlangen, dass ihr das dafür verwendete Werbematerial vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Jede Art der Werbung innerhalb der Halle bedarf der Genehmigung der Gemeinde. 9 Ausstattung der Räume 1. Die Aufstellung der Tische und Stühle ist Sache des Veranstalters unter Anweisung des Hausmeisters. Die vom Landratsamt Heilbronn genehmigten Bestuhlungspläne sind dabei zu beachten. Der Veranstalter hat deshalb rechtzeitig spätestens drei Tage vor der Veranstaltung mit dem betreffenden Hausmeister Verbindung aufzunehmen. 2. Die Übertragungs- und Anzeigeeinrichtungen dürfen nur vom oder auf Anweisung des Hausmeisters von geeigneten Personen bedient werden. 10 Technische Einrichtungen Die Beleuchtung, Heizung und Lüftung der Hallen und ihrer Mehrzweck- und Übungsräume richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfnis. Der Umfang wird von der Gemeinde festgelegt. 11 Bewirtschaftung 1. Örtliche Vereine und ihnen gleichgestellte Nutzer können bei ihren Veranstaltungen die Bewirtschaftung selbst durchführen. Es besteht die Möglichkeit, Speisen sowie Getränke alle Art abzugeben. Dies gilt auch für die Bewirtschaftung von Mehrzweck- und Übungsräumen. 2. Auswärtige Veranstalter und Privatpersonen können eine Bewirtschaftung der Hallen mit dem Pächter der Stettenfelshallengaststätte durchführen. Catering- Service wird zugelassen. Eine Bewirtschaftung der Mehrzweck- und Übungsräume im Obergeschoss des Kulturhallenanbaus einschließlich der dort vorhandenen kleinen Küche durch Privatpersonen ist möglich, soweit die Räume frei sind. 3. Eine separate Bewirtschaftung des Foyers ist nur den örtlichen Vereinen, ihnen gleichgestellten Nutzern und dem Pächter der Stettenfelsgaststätte erlaubt. Gleichzeitig dazu stattfindende Veranstaltungen in der bestehenden Halle und der Kulturhalle dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

4. Der jeweilige Veranstalter ist bei einer Bewirtschaftung verpflichtet, neben Sprudel ein weiteres attraktives alkoholfreies Getränk (z. B. Limonade, Fruchtsaft bzw. Schorle, Cola) preiswerter als alkoholische Getränke anzubieten. Dabei ist beim Preisvergleich von der gleichen Menge auszugehen. 5. Die vorhandenen Einrichtungen, das Geschirr und das Besteck werden dem Veranstalter leihweise zum pfleglichen Gebrauch überlassen. Die Kücheneinrichtungen und das Küchengeschirr wird vor der Veranstaltung dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung vom Hausmeister übergeben. Die Rückgabe hat in der gleichen Weise an den Hausmeister zu erfolgen und zwar spätestens an dem der Benutzung folgenden Werktag. Beschädigtes Geschirr wird nicht mehr zurückgenommen. Hierfür hat der Veranstalter die Kosten für die Ersatzbeschaffung in Höhe der von der Gemeinde festgesetzten Verrechnungssätze zu tragen. Das gleiche gilt für abhanden gekommene Gegenstände. Für die Küchenbenutzung ist vor der Veranstaltung dem Hausmeister eine verantwortliche Person zu benennen, die für alle Küchenarbeiten und die Reinigung verantwortlich ist. 6. Bei Veranstaltungen ist es untersagt, Wegwerfgeschirr wie Papier- und Plastikgeschirr, Plastikbesteck und ähnliches zu verwenden. 12 Besucherhöchstzahl Die Besucherhöchstzahl richtet sich nach den vorhandenen Stühlen. Stehplätze sind nicht zulässig, ausgenommen bei Sportveranstaltungen. 13 Rundfunk, Fernsehen, Bandaufnahmen Hörfunk-, Fernseh- und Bandaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. 14 Eintrittskarten 1. Der Veranstalter hat Eintrittskarten selbst zu beschaffen. Die Kartenzahl darf das genehmigte Fassungsvermögen des jeweils in Anspruch genommenen Raumes nicht übersteigen. 2. Auf jeder Eintrittskarte sind Veranstaltungstag, Art der Veranstaltung, Name des Veranstalters anzugeben. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden. 3. Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrung dienstlicher Belange der Zutritt zu den Veranstaltungen zu gestatten.

15 Gewerbeausübung Eine Gewerbeausübung in der Halle bedarf der besonderen Erlaubnis. Für eine Erlaubnis kann die Gemeinde ein Entgelt verlangen. 16 Haftung 1. Der Nutzer der Halle (Veranstalter, Verein und andere Benutzer) ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. 2. Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss a) nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, sowie b) die Versicherungspolice hierfür vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen. 3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückeigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. 4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräte und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt. Die Beschädigungen werden von der Gemeinde auf Kosten des Veranstalters behoben. 5. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen

eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, Garderobe und für Fahrzeuge, die außerhalb der Halle auf den Parkplätzen abgestellt sind. 17 Rücktritt vom Vertrag 1. Führt der Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grund vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und 25 % des Hauptentgeltes als Ausfallentschädigung zu entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Gemeinde die für die abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann. Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Ausfallentschädigung nur 5 % des Benutzungsentgeltes zu entrichten. 2. Die Gemeinde kann vom Vertrag nur aus einem wichtigen Grund zurücktreten. Als wichtiger Grund gilt auch die Absetzung einer Veranstaltung wegen drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 3. Die Gemeinde behält sich weiter vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der Räume im Falle höherer Gewalt bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen an dem Veranstaltungstag nicht möglich ist. Der Veranstalter kann im Falle des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche geltend machen. 18 Verstoß gegen Vertragsbestimmungen 1. Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen kann die Gemeinde das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. 2. Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Bezahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet. Er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen. 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort ist ausschließlich Untergruppenbach. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Heilbronn.

20 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die bisher geltende Benutzungsordnung außer Kraft. Untergruppenbach, den 26. März 2004 Weller Bürgermeister