Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

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Transkript:

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG) 784.106 vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 5, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 1 (FMG), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts. Die Ansätze der Verwaltungsgebühren werden vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geregelt. 2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 2. 2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren 1 Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus. 2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben. 3 Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest. AS 2007 7091 1 SR 784.10 2 SR 172.041.1 1

784.106 Fernmeldeverkehr Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung 1 Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Grund der Gebührenerhebung vorliegt. 2 Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt. 3 Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt. Art. 4 3 Konzessionen von kurzer Dauer 1 Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen werden folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet: a. bei einer Dauer von höchstens zehn Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr; b. bei einer Dauer von höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr; c. bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr. 2 Wird das Gesuch um eine Konzession von kurzer Dauer vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr für die bis zum Rückzug des Gesuchs geleistete Arbeit erhoben. 3 Im Fall eines Verzichtes einer bereits erteilten Konzession von kurzer Dauer sind geschuldet: a. die einmalige Verwaltungsgebühr für deren Erteilung; und b. die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, es sei denn, der Verzicht wird vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt. Art. 5 Konzessions- und Verwaltungsgebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums ohne Konzession oder im Widerspruch zur Konzession 1 Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig ohne Konzession oder im Widerspruch zur Konzession nutzt, hat die Gebühren zu bezahlen, die für eine Konzessionierung angefallen wären. 2 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung im Sinn von Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen. 3 Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583). 2

Fernmeldegebührenverordnung 784.106 Art. 6 Ausnahmen von der Rückerstattung Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren werden in folgenden Fällen nicht rückerstattet: 4 a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b d oder 24g der Verordnung vom 6. Oktober 1997 5 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich; b. Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer; c. 6 Verzicht des für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilten Rufzeichens. Art. 7 Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission 1 Die Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission decken den Aufwand der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM). 2 Das BAKOM zieht die Gebühren ein. 3. Abschnitt: Funkkonzessionsgebühren Art. 8 Richtfunk 1 Als Richtfunkverbindung gilt: a. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen; b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung; c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen. 2 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den en für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie multipliziert wird. 3 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er die Hälfte. 4 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt: 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583). 5 SR 784.104 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583). 3

784.106 Fernmeldeverkehr Frequenzbereich weniger als 1 GHz 10,0 1 bis weniger als 10 GHz 1,4 10 bis weniger als 20 GHz 1,2 20 bis weniger als 30 GHz 1,0 30 bis weniger als 40 GHz 0,8 40 bis weniger als 50 GHz 0,6 50 bis weniger als 70 GHz 0,4 70 GHz und mehr 0,02 5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 khz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle. 6 Der für die Frequenzbandkategorie bestimmt sich wie folgt: Frequenzzuteilungsmechanismus Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3 Art. 9 Drahtlose Breitbandanschlüsse 1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den en für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 0,018 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt: Frequenzband 3,5-GHz-Band 0,5 26-GHz-Band 0,3 Bänder über 26 GHz 0,2 4 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 khz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. 5 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor: a. Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raumes, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, ausgedrückt in km 2 und aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km 2. b. Der Attraktivitätsfaktor bestimmt sich wie folgt: 4

Fernmeldegebührenverordnung 784.106 Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km 2 Attraktivitätsfaktor 1 99 1,0 100 199 1,1 200 399 1,3 400 599 2,1 600 799 3,1 800 999 4,4 1000 1199 6,0 1200 1399 7,8 1400 1599 9,9 1600 1799 12,1 1800 1999 14,6 2000 2199 17,3 2200 2399 20,1 2400 2599 23,2 2600 2799 26,4 2800 2999 29,9 3000 3199 33,4 3200 3399 37,2 3400 3599 41,1 3600 3799 45,2 3800 3999 49,5 4000 4199 53,9 4200 4399 58,5 4400 4599 63,2 4600 4799 68,1 4800 4999 73,1 5000 und grösser 80,0 Art. 10 Fester Satellitenfunk 1 Als feste Satellitenfunkverbindung gilt: a. die Verbindung von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen auf derselben Frequenz; b. die Verbindung von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle auf derselben Frequenz. 2 Die Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den en für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird. 3 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken. 4 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt: 5

784.106 Fernmeldeverkehr Frequenzbereich 3 bis weniger als 10 GHz 1,5 10 bis weniger als 20 GHz 3,0 20 bis weniger als 30 GHz 1,0 30 GHz und mehr 0,25 5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 khz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle. 6 Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt: Umlaufbahn Geostationäre Umlaufbahn 0,05 Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1 Nicht-geostationäre Umlaufbahn 1,0 Art. 11 Mobiler Satellitenfunk 1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Satellitenfunk wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den en für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzklasse multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 15 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt: Frequenzbereich weniger als 1 GHz 1,2 1 bis weniger als 3 GHz 1,7 3 bis weniger als 15 GHz 1,1 15 bis weniger als 40 GHz 1,4 40 GHz und mehr 1,0 4 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 khz geteilt wird. 5 Der Frequenzklassenfaktor bestimmt sich wie folgt: a. Ist die Bandbreite einem einzigen Satelliten-Netz zugeteilt, so beträgt der 1. b. Ist die Bandbreite mehreren Satelliten-Netzen zugeteilt oder wird sie zusammen mit terrestrischen Funknutzungen genutzt, so beträgt der 0,2. 6

Fernmeldegebührenverordnung 784.106 Art. 12 Mobiler Landfunk 1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den en für die Bandbreite und den Raum multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 156 Franken. 3 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die Bandbreite durch 12,5 khz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle. 4 Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt: Räumliche Ausdehnung landesweite Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 5,0 mit 11 30 Geräten 3,5 mit 1 10 Geräten 1,0 regionale Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 1,0 mit 11 30 Geräten 0,7 mit 1 10 Geräten 0,2 5 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken. Art. 13 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich 1 Die Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich 7 wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den en für die Bandbreite und den Raum multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 5200 Franken. 3 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird. 4 Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region 8. Art. 14 Kurz- und Langwellenfunk Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für Kurz- oder Langwellenfunk bestimmt sich nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt: 7 Vgl. VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates vom 2. Mai 2007 (BBl 2007 3441) 8 Vgl. Art. 2 Bst. c der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates 7

784.106 Fernmeldeverkehr gesamte Bandbreite bis 1 khz mehr als 1 khz bis 2 khz mehr als 2 khz bis 4 khz mehr als 4 khz bis 8 khz mehr als 8 khz bis 16 khz mehr als 16 khz bis 32 khz mehr als 32 khz bis 64 khz mehr als 64 khz bis 125 khz mehr als 125 khz bis 250 khz mehr als 250 khz bis 500 khz mehr als 500 khz bis 1 MHz mehr als 1 MHz bis 2 MHz mehr als 2 MHz bis 4 MHz mehr als 4 MHz bis 8 MHz mehr als 8 MHz Gebühr 150 Franken 180 Franken 210 Franken 255 Franken 300 Franken 360 Franken 420 Franken 495 Franken 600 Franken 705 Franken 840 Franken 1005 Franken 1200 Franken 1425 Franken 1680 Franken Art. 15 Andere Funkkonzessionen Die Funkkonzessionsgebühr beträgt jährlich pro Konzession: a. 9 für Landradar, Flugfunk, See- oder Rheinfunk, Handsprechseefunkgeräte mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]), Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen: 48 Franken; b. für Amateurfunk: 24 Franken; c. 10 Art. 16 Gebührenbefreiung 1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG. 2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten: a. Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 11 unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern; b. Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 12 verfügen. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583). 10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583). 11 [AS 1993 3128, 1997 2452, 1998 2859, 2000 2877. AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 20. März 2009 (SR 745.1). 8

Fernmeldegebührenverordnung 784.106 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 1997 13 über Gebühren im Fernmeldebereich wird aufgehoben. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 12 SR 748.0 13 [AS 1997 2895, 1999 381 1695, 2000 1097 3030, 2002 152, 2003 4777, 2005 3387, 2007 1047] 9

784.106 Fernmeldeverkehr 10