Politische Gemeinde Tägerwilen. Kanalisationsreglement vom 15. März 1984

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Transkript:

Politische Gemeinde Tägerwilen Kanalisationsreglement vom 15. März 1984

Art. 1 Aufgaben der Gemeinde Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde erstellt und unterhält ein öffentliches Kanalisationsnetz zur Ableitung von Abwasser aus öffentlichen und privaten Grundstücken in die Anlagen des Abwasserverbandes Tägerwilen-Gottlieben. Die einzelnen Teile dieser Anlagen werden aufgrund des generellen Kanalisationsprojektes und aufgrund von Detailprojekten nach Bedarf gebaut. Art. 2 Öffentliches Kanalnetz Öffentliches Kanalnetz Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme und Ableitung häuslicher, gewerblicher und industrieller Abwässer und Oberflächenwasser seines Einzugsgebietes. Art. 3 Kanalsysteme Kanalsysteme Die öffentlichen Abwasseranlagen beruhen auf dem Prinzip der Schwemmkanalisation und werden in der Regel im Mischsystem geführt. Wo die topografische oder geologische Gestaltung das Mischsystem ausschliesst oder unwirtschaftlich macht, ist das Trennsystem anzuwenden. Art. 4 Leitungen im öffentlichen und privaten Grund Die öffentlichen Kanäle sind in der Regel im öffentlichen Strassengebiet oder in dem für Strassen bestimmen Gebiet zu verlegen. Leitungen im öffentlichen und privaten Grund Wo es sinnvoll ist, kann die Gemeinde unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Grundeigentümer die Leitungen im Privatboden erstellen, wobei auf die Überbaubarkeit Rücksicht zu nehmen ist. Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung für die Durchleitungsrechte nicht zustande, gelangen die Vorschriften des Kantonalen Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten zur Anwendung. Ausdruck vom: 12. April 2006 2/13

Art. 5 Anschlusspflicht Im Einzugsgebiet der öffentlichen Abwasseranlagen sind alle Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die verschmutzten Abwässer den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Anschlusspflicht Art. 6 Gemeinsame Anschlüsse, Durchleitungsrechte Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlüsse bewilligt oder wird für einen Einzelanschluss fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt, u.s.w) durch Eintragung im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber beim Gemeinderat auszuweisen. Das Durchleitungsrecht is im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 691 ff ZGB) zu gewähren. Gemeinsame Anschlüsse, Durchleitungs rechte. Art. 7 Private Sammelkanäle Der Gemeinderat ist berechtigt, an private Anschlussleitungen, die an die öffentliche Kanalisationen angeschlossen sind, weitere öffentliche oder private Zweigleitungen anschliessen zu lassen. Private Sammelkanäle Art. 8 Änderung der Dimension Soll auf Verlangen der Gemeinde eine private Leitung im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert werden, so übernimmt die Gemeinde die Mehrkosten. Die Entschädigung für die spätere Übernahme des Kanals durch die Gemeinde oder den Zweckverband erfolgt nach den Grundsätzen des Expropriationsgesetzes. Änderung der Dimension Art. 9 Begriff des Abwassers Als Abwasser im Sinne dieses Reglementes gilt alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten und Anlagen abfliessende gebrauchte Wasser und das Oberflächenwasser. Begriff des Abwassers Ausdruck vom: 12. April 2006 3/13

Art. 10 Schädliche Abwässer Das abzuleitende Abwasser darf weder die Abwasseranlagen schädigen, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigen oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährden oder vernichten. Es hat der Verordnung des Bundesrates über Abwasserleitungen (Kol. 3 des Abhanges) zu entsprechen. Es ist insbesondere nicht zulässig, folgende Stoffe direkt oder indirekt der Kanalisation zuzuleiten: a) Gas oder Dämpfe b) Giftige, feuer-, explosionsgefährliche oder radioaktive Stoffe c) Jauche aus Aborten ohne Spülung, aus Ställen, Mistwürfen oder Komposthaufen, sowie Abflüsse aus Futtersilos. d) Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfung Anlass geben können, wie Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett und Ölabscheidern u.s.w. e) Zähflüssige und schlammige Stoffe, wie Bitumen und Teere f) Öle und Fette g) Grössere Mengen von Flüssigkeiten wärmer als 40 C h) Säure-, salz- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen (ph-grenzwerte 6,5 9,0) Schädliche Abwässer Art. 11 Beseitigung und Aufbereitung schädlicher Abwässer Über die Beseitigung von Abwässern, die nicht in die öffentliche Kanalisation gebracht werden dürfen oder über Massnahmen der Aufbereitung entscheidet die zuständige kantonale Instanz. Beseitigung und Aufbereitung schädlicher Abwässer Art. 12 Industrielle und gewerbliche Abwässer Abwasser aus Fabriken und gewerblichen Betrieben darf den Abwasseranlagen nur zugeführt werden, wenn es den Anforderungen von Art. 10 entspricht. Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Abwasseranlage beizubringen. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, kann die Behörde Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses anordnen (Ausgleichsbecken). Industrielle und gewerbliche Abwässer Ausdruck vom: 12. April 2006 4/13

Art. 13 Unverschmutztes Abwasser Unverschmutztes Abwasser, wie Brunnen-, Kühl-, Sicker-, und Drainagewasser darf nicht in die öffentlichen Kanalisationsanlagen eingeleitet werden. Ausnahmen sind bewilligungspflichtig Unverschmutztes Abwasser Art. 14 Erstellung, Kosten Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Reinigung der Anschlussleitungen und der Vorbehandlungsanlagen bis und mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Erstellung, Kosten Art. 15 Erstellungspflicht Im Zusammenhang mit Strassen- und Kanalisationsbauten im definitiven Baugebiet, kann die Gemeinde die Grundeigentümer verpflichten, die Anschlüsse bis ausserhalb des Strassenkörpers vorzeitig zu erstellen. Erstellungspflicht Art. 16 Beiträge an private Anschlussleitungen Beträgt die Entfernung einer Baute im Einzugsgebiet des generellen Kanalisationsprojektes zum öffentlichen Kanal mehr als 80 m, so übernimmt die Gemeinde eine angemessene Beteiligung an den Baukosten. Beiträge an private anschlussleitungen Art. 17 Übernahme privater Sammelkanäle Die Gemeinde kann private Sammelkanäle, die mehrere Grundstücke erschliessen, entschädigungslos ins öffentliche Kanalisationsgesetz übernehmen. Übernahme privater Sammelkanäle Art. 18 Unterhalt Unterhalt Die privaten Abwasseranlagen müsse von den Eigentümern ständig im gutem, betriebsbereiten Zustand gehalten werden. Sie sind nach Bedarf durchzuspülen und zu reinigen. Abscheideanlagen, Schlammsammler, Mineralöl- und Fettabscheider sind so oft als notwendig zu entleeren bzw. zu entschlammen. Ausdruck vom: 12. April 2006 5/13

Art. 19 Haftung für Schäden Der Besitzer privater Anlagen haftet gegenüber der Gemeinde und Dritter gemäss Art. 41 ff OR für jeden Schaden und Nachteil, der verursacht wird durch fehlerhafte Erstellung, ungenügende Funktion oder mangelhaften Betrieb und Unterhalt sowie durch unerlaubtes Ableiten von Stoffen im Sinne von Art. 10 in die öffentlichen Abwasseranlagen. Wird die Gemeinde im Sinne von 44 Organisationsreglement des Abwasserverbandes Tägerwilen-Gottlieben haftpflichtig, steht ihr das Rückgriffsrecht gegenüber den Eigentümern privater Anlagen zu. Haftung für Schäden Art. 20 Finanzierung öffentlicher Anlagen Finanzierung öffentlicher Anlagen Die Kosten für Bau, Unterhalt und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen werden finanziert durch: a) Aufwendungen der Gemeinde b) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer c) allfällige Beiträge von Bund und Kanton Art. 21 Abgaben Abgaben Die Erschliessungsbeiträge, Anschluss-, Betriebs- und Unterhaltsgebühren richten sich nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührenverordung der Gemeinde Tägerwilen. Der Ansatz für die Betriebs- und Unterhaltsgebühren ist aufgrund des ausgewiesenen Aufwandes festzulegen.!"" Art. 22 Aufsicht Der Bau, der Unterhalt und der Betrieb der öffentlichen und privaten Abwasser- und Vorbehandlungsanlagen steht unter Aufsicht des Gemeinderates. Aufsicht Ausdruck vom: 12. April 2006 6/13

Art. 23 Anschlussbewilligung Für die Erstellung, Erweiterung oder Abänderung einer an die öffentliche Kanalisation anzuschliessenden oder angeschlossenen privaten Abwasseranlage ist vorgängig die schriftliche Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Ebenso bedarf jede Änderung in der Benützung der Anlage, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers Einfluss hat, namentlich bei industriellen und gewerblichen Betrieben einer Baubewilligung. Das Gesuch ist schriftlich, im Doppel und vom Projektverfasser und dem Gesuchsteller unterzeichnet einzureichen und hat zu erhalten: a) Angaben über Art und Herkunft der anzuschliessenden Abwässer b) Situationsplan (Katasterkopie) der Liegenschaft c) Grundriss im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100 mit Koten. Dieser Plan muss namentlich enthalten: Sämtliche Abläufe unter Bezeichnung ihrer Art, die Fallrohre und Grundleitungen unter Angabe der Lichtweite, der Rohrmaterialien und Gefällsangaben bei allen Leitungsstücken, bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation, spezielle Entlüftungen, allfällige Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse, Sammler, Gruben, Brunnen, usw. d) Plan und Beschrieb der Vorbehandlungsanlagen, Abscheider und Einzelreinigungsanlagen e) Ausweis über die Regelung allfälliger Durchleitungsrechte Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers eine neutrale Expertiste über die eingereichten Projekte einholen und weitere Unterlagen verlangen. Art. 24 Baubeginn Vor Erteilung der Bewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Abweichungen von genehmigten Plänen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Sie sind vom Gesuchsteller in die genehmigten oder in neue Pläne massstäblich einzutragen. Die Bewilligung erlischt, wenn die arbeiten nicht innert Jahresfrist seit Rechtskraft begonnen werden. Art. 25 Bau- und Betriebsvorschriften Für die Erstellung von privaten und öffentlichen Abwasseranlagen gelten die vom Gemeinderat aufgestellten technischen Weisungen. Bau- und Betriebsvorschriften Ausdruck vom: 12. April 2006 7/13

Art. 26 Baukontrolle und Abnahme Die Anlagen dürfen erst überdeckt, einbetoniert und in Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Baukontrolleur der Gemeinde abgenommen worden sind. Aus der behördlichen Abnahme kann keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Verantwortlichkeit der Gemeinde und ihrer Organe abgeleitet werden. Baukontrolle und Abnahme Art. 27 Betriebskontrollen Der Gemeinderat und den von ihm bestimmten Personen steht das Recht zu, die Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren und die Behebung von Missständen anzuordnen. Der Zutritt zu den Anlagen ist zu gestatten. Betriebskontrollen Art. 28 Gebühren Gebühren Die Bewilligungsgebühren richten sich nach der Beitrags- und Gebührenordnung der Gemeinde Tägerwilen. #$ $%$ $ Art. 29 Anwendung Anwendung Dieses Reglement findet auf alle Grundstücke, Bauten und Anlagen im Einzugsgebiet der öffentlichen Abwasseranlagen Anwendung. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen Abweichung von den Vorschriften dieses Reglementes gewähren. Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Gewässerschutzvorschriften. Art. 30 Vollzug Vollzug Der Vollzug und die Anwendung dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates und der von ihm bezeichneten Organe. Ausdruck vom: 12. April 2006 8/13

Art. 31 Duldung bestehender Anlagen Bestehende, in teilweiser Abweichung zu diesem Reglement bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossene private Abwasseranlagen können mit Zustimmung der Behörde auf Zusehen hin belassen werden, sofern sie in gutem Zustand sind und keinerlei Schädigung verursachen. Bei Umbau oder Erweiterung sind diese Anlagen auf Kosten der Liegenschafteneigentümer den neuen Vorschriften anzupassen. Die Umstellung auf Schwemmkanalisation im Sinne Art. 3 hat in jedem Fall zu erfolgen. Duldung bestehender Anlagen Art. 32 Anschlussverzögerung Für Liegenschaften innerhalb des generellen Kanalisationsprojektes, deren Abwässer noch nicht in die zentrale Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden können, erlässt der Gemeinderat separate Übergangsbestimmungen, die dem Rechtsmittel gem Art. 34 unterstellt sind. Art. 33 Zuwiederhandlung Zuwiederhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. Art. 34 Einsprachen, Rekurse Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Reglement erlassen werden, kann innert 14 Tagen von der Zustellung an gerechnet beim Gemeinderat Tägerwilen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates besteht die Rekursmöglichkeit innert 14 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Thurgau. Einsprachen, Rekurse Art. 35 Rechtskraft Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und den Regierungsrat in Rechtskraft, Rechtskraft Art. 36 Reglementsänderungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Reglementes unterliegen der Zustimmung der Gemeindeversammlungen. Anschlussverzögerung Zuwiederhandlung Reglementsänderungen Ausdruck vom: 12. April 2006 9/13

Tägerwilen, 15. März 1984 NAMENS DES GEMEINDERATES TÄGERWILEN Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Paul Engeli Paul Thaler Vom Gemeindeversammlung genehmigt am 10. April 1984 Vom Regierungsrat genehmigt am 2. Oktober 1984 Ausdruck vom: 12. April 2006 10/13