Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom (Stand )

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*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT

Transkript:

43.3. Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom 6.03.007 (Stand 0.08.008) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 des Volksschulgesetzes vom 9. März 99 (VSG ) ) und Artikel 3a Buchstabe d der Volksschulverordnung vom 4. August 993 ), beschliesst: Art. Absenzen und Dispensationen Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht. Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht. Art. Nicht vorhersehbare, entschuldigte Absenzen Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt: a b c d e Krankheit des Kindes, Unfall des Kindes, Krankheit in der Familie des Kindes, Todesfall in der Familie des Kindes, äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung. Art. 3 Vorhersehbare, entschuldigte Absenzen Vorhersehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden: a b c d Arzt- und Zahnarztbesuche, Prüfungsaufgebote, berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr, Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst, ) BSG 43.0 ) Aufgehoben, jetzt Volksschulverordnung vom 0.. 03; BSG 43.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 07-56

43.3. e f bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie, ärztlich verordnete Therapien. Art. 4 * Dispensationen Dispensationen sind insbesondere möglich a im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können, b bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur, c im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen, d auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen, e für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote, f bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist, g bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in Fällen von Absatz Buchstabe f ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden. Art. 5 Befristung Dispensationen für regelmässige Abwesenheiten vom Unterricht werden in der Regel befristet. Art. 6 Nachholunterricht Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt. Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.

3 43.3. Art. 7 Verfahren für Absenzen Die Eltern geben Absenzen, die nicht voraussehbar sind, der Klassenlehrkraft im Nachhinein bekannt. Die Eltern geben Absenzen, die voraussehbar sind, vorgängig der Klassenlehrkraft bekannt. 3 Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern. Art. 8 Verfahren für Dispensationen Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren kann eine kürzere Frist gewährt werden. Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern. 3 * Art. 9 Unentschuldigte Absenzen und nicht gewährte Dispensationen Sind Absenzen nicht gemäss Artikel oder 3 begründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss der Klassenlehrkraft bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt. Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz. 3 Es sind die Massnahmen gemäss VSG zu ergreifen. Art. 0 Absenzenkontrolle Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden in der Absenzenkontrolle festgehalten. Die Klassenlehrkraft führt die Absenzenkontrolle. Art. Beurteilungsbericht Alle Absenzen und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen, ausser a Dispensationen für Schnupperlehren, für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, für Prüfungen, für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen, für Berufsinformationsanlässe, für Begabtenförderung oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten,

43.3. 4 b c Absenzen wegen freier Halbtage gemäss Artikel 7 Absatz 3 VSG, Absenzen wegen Unterrichtsausschluss gemäss Artikel 8 Absatz 5 VSG. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Änderung eines Erlasses Folgender Erlass wird geändert: Direktionsverordnung vom 7. Mai 00 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) ) : Art. 3 Aufhebung eines Erlasses Die Weisungen vom. Juli 993 über Absenzen und Dispensationen an der Volksschule werden aufgehoben. Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den. August 007 in Kraft. Bern, 6. März 007 Der Erziehungsdirektor: Pulver ) Aufgehoben durch DirektionsV vom 4. 5. 03 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule, BSG 43.3.

5 43.3. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 6.03.007 0.08.007 Erlass Erstfassung 07-56 7..007 0.0.008 Art. 4 geändert 08-3.06.008 0.08.008 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 08-7

43.3. 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 6.03.007 0.08.007 Erstfassung 07-56 Art. 4 7..007 0.0.008 geändert 08- Art. 8 Abs. 3 3.06.008 0.08.008 aufgehoben 08-7