Jahrgang 1994 Ausgegeben am 5. Mai Stück

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Transkript:

3309 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 5. Mai 1994 102. Stück 323. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Schiedsklauseln 324. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 325. Kundmachung: Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 326. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen) 327. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 328. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung 329. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen 330. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 331. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte 332. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum 333. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 334 Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale 335. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen 336. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen 337. Kundmachung: Widerruf von zwei Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich 338. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid 323. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Schiedsklauseln Nr. 57/1928, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 293/1983) gebunden zu erachten : : Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll über die Schiedsklauseln (BGB1. Antigua und Barbuda 1. November 1981 Slowakei I.Jänner 1993 g 170

3310 102. Stück Ausgegeben am 5. Mai 1994 Nr. 324 bis 328 324. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB1. Nr. 343/1930, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 2947 1983) gebunden zu erachten: Antigua und Barbuda 1. November 1981 Slowakei 1. Jänner 1993 325. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT sind folgende weitere Staaten auf Grund der Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGB1. Nr. 254/1951 idf BGB1. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 742/1993) geworden : Staatrrv!>taatcn - Vertragspartei mit Wirksamkeit vom: Grenada 7. Februar 1974 Guinea-Bissau 10. September 1974 Vereinigte Arabische 'Emirate 1. Dezember 1971 Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde : Belarus 30. Dezember 1993 Portugal 26. November 1986 Saudi-Arabien 19. Oktober 1989 Slowakei 13. Jänner 1993 Slowenien 22. Jänner 1993 Tschechische Republik 13. Jänner 1993 327. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGB1. Nr. 180/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 357/1987) hinterlegt: Beitrittsurkunde : Australien 5. März 1992 Venezuela 1. Mai 1992 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten: : Bosnien-Herzegowina 6. März 1992 326. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen) Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen) (BGB1. Nr. 171/1958 idf BGB1. Nr. 346/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 169/1986) hinterlegt: 328. Kundmachung des Bundeskanzlers zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Bosnien-Herzegowina am 1. Oktober 1993 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGB1. Nr. 27/ 1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 764/1993) gebunden zu erachten. Das Übereinkommen ist für Bosnien-Herzegowina ab 20. Dezember 1991 weiter in Kraft geblieben.

102. Stück Ausgegeben am 5. Mai 1994 Nr. 329 3311 Weiteren Mitteilungen der Niederländischen Regierung zufolge haben folgende Staaten nachstehende Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. l des Übereinkommens zuständig sind: Bahamas a) Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs b) Director General, Ministry of Foreign Affairs c) Under Secretary, Ministry of Foreign Affairs d) Senior Assistant Secretary, Department of Legal Affairs e) Chief Executive Officer, Department of Legal Affairs Belarus a) für Urkunden der Justizbehörden und Gerichte: Ministry of Justice b) für Urkunden der Unterrichtsbehörden: Ministry of National" Education c) für Urkunden der staatlichen Archive: Committee for Archives and Administration d) für alle übrigen Urkunden: Ministry of Foreign Affairs Bosnien-Herzegowina Ministry of Justice and Administration of the Republic of Bosnia and Herzegovina. Finnland hat 1. Dezember 1993 die zuständige Behörde geändert auf: Der Notary Public" beim Registeramt eines Kreisgerichtes. 329. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats, hat Malta am 3. März 1994 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGB1. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 122/1994) hinterlegt. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Artikel 2 vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits in Malta wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie der, welcher Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat. Artikel 3 vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten und anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern ihr Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt. Artikel 5 Absatz l vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme abzulehnen, wenn a) die strafbare Handlung, die das Rechtshilfeersuchen erforderlich gemacht hat, sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht Maltas nicht strafbar ist oder b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht Maltas unvereinbar ist. Artikel 7 Absatz 3 Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung von Malta, daß Vorladungen, die an den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Beschuldigten zugestellt werden sollen, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden zu übermitteln sind. Artikel 11 Die Regierung von Malta sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 zu bewilligen. Artikel 12 Die Regierung von Malta wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur erwägen, wenn dies von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jenes Staates, der um Rechtshilfe ersucht hat, besonders begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Regierung von Malta zur Ansicht gelangt, daß die Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht. Artikel 15 Absatz 6 Die Regierung von Malta gibt bekannt, daß alle zu übermittelnden Rechtshilfeersuchen an den Generalstaatsanwalt zu richten sind.

3312 102. Stück Ausgegeben am 5. Mai 1994 Nr. 330 Artikel 16 Absatz 2 Die Regierung von Malta erklärt, daß Ersuchen und die angeschlossenen Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie zu richten sind. Artikel 21 vor, Artikel 21 nicht anzuwenden. Artikel 24 In Übereinstimmung mit Artikel 24 betrachtet die Regierung von Malta für die Zwecke dieses Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden" : die Magistrates Courts, der Juvenile Court, das Criminal Court und der Court of Criminal Appeal; der Attorney General, der Deputy Attorney General, der Assistant to the Attorney General und der Senior Counsel for the Republic; die Magistrates. 330. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten Staaten ihre Beitrittsurkünden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen und dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGB1. Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 194/1992) hinterlegt: 1. Übereinkommen: Beitrittsurkunde: Armenien 23. Juni 1993 Aserbaidschan 13. August 1992 Bahrain ; 17. September 1992 Barbados 11. Mai 1992 Georgien 12. Juli 1993 Grenada 2. September 1992 Moldau 26. Jänner 1993 Namibia 14. September 1992 Usbekistan 2. März 1992 Vietnam 8. September 1992 erachten: : Bosnien-Herzegowina 6. März 1992 Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 17. September 1991 Slowakei I.Jänner 1993 Tschechische Republik 1. Jänner 1993 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Erklärung: Barbados: Barbados legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen. Vorbehalt: Vietnam : Vietnam gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer, konsularischer Kuriere, diplomatischer und konsularischer Dienstpostsendungen oder kodierter oder chiffrierter Mitteilungen zu bedienen, noch gewährt es anderen Regierungen, ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Vietnam hätte hiezu in einem Sonderfall seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. 2. Fakultativprotokoll: Beitrittsurkunde : Bulgarien 11. Juli 1989 Estland 21. Oktober 1991 Nicaragua 9. Jänner 1990 Ungarn 8. Dezember 1989

102. Stück Ausgegeben am 5. Mai 1994 Nr. 331 bis 333 3313 331. Kundmachung des Bundeskanzlers zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte Nach Mitteilungen der Regierung des Königreiches Schweden haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (BGB1. Nr. 132/1972, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 514/1983) hinterlegt: Beitrittsurkunde: Australien 27. Oktober 1992 Belgien 20. Juni 1991 Frankreich 24. September 1992 Italien 3. Mai 1990. 332. Kundmachung des Bundeskanzlers zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGB1. Nr. 397/1973, idf BGB1. Nr. 161/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 219/1990) hinterlegt:. Beitrittsurkunde : Albanien 31. März 1992 Armenien 22. Jänner 1993 Bhutan 16. Dezember 1993 Bolivien 6. April 1993 Estland 5. November 1993 Lettland 21. Oktober 1992 Litauen 30. Jänner 1992 Namibia 23. September 1991 San Marino 26. März 1991 Singapur 10. September 1990 St. Lucia 21. Mai 1993 erachten : Bosnien-Herzegowina am 2. Juni 1993 Georgien am 18. Jänner 1994 Kasachstan am 16. Februar 1993 Kroatien 8. Oktober 1991 Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 23. Juli 1993 Moldau am 3. Juni 1993 Slowakei 1. Jänner 1993 Slowenien 25. Juni 1991 Tschechische Republik 1. Jänner 1993 Usbekistan am 5. Mai 1993 333. Kundmachung des Bundeskanzlers zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärung zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGB1. Nr. 248/ 1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 320/1989) hinterlegt: Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung: Äquatorialguinea 3. Jänner Î991 Dschibuti 24. November 1992 Estland 22. Dezember 1993 Komoren 1. August 1991 Malta ' 14. Juni 1991 Marshall-Inseln 31. Mai 1989 Slowenien 27. Mai 1992 Usbekistan 7. Februar 1994 Vanuatu. 6. November 1989 Zentralafrikanische Republik I.Juli 1991 Weiteren Mitteilungen der Depositarregierungen zufolge haben die ehemalige Tschechoslowakei am 14. Mai 1991 und Ungarn am 10. Jänner 1990 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt *) zurückgezogen. *) Kundgemacht in BGB1. Nr. 248/1974 '. \

3314 102. Stück Ausgegeben am 5. Mai 1994 Nr. 334 bis 337 334. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten" übertragenen programmtragenden Signale (BGB1. Nr. 335/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 325/1985) hinterlegt: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Armenien 13. September 1993 Australien 26. Juli 1990 Griechenland 22. Juli 1991 Panama 25. Juni 1985 Russische Föderation 20. Oktober 1988 Schweiz 24. Juni 1993 erachten: : 335. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Überstellung verurteilter Personen Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben Trinidad und Tobago am 22. März 1994 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGB1. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 747/1993) hinterlegt. 336. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGB1. Nr.' 467/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGB1. Nr. 61/1988) hinterlegt:. Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Armenien 8. Dezember 1993 Belarus 5. April 1993 Kuba 15. April 1992 Lesotho 30. März 1988 ehem. Tschechoslowakei 6. September 1991 erachten : : Bosnien-Herzegowina 6. März 1992 Slowakei I.Jänner 1993 Tschechische Republik I.Jänner 1993 Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, daß es sich an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 nicht gebunden erachtet und daß jeder Streitfall, der zwischen Vertragsparteien entstünde, auf diplomatischem Wege durch Verhandlung gelöst werden muß. / 337. Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von zwei Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich Gemäß 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGB1. Nr. 200, wird kundgemacht: Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich 1. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrid und Natriumhydrid in Suspension (BGB1. Nr. 7/1987) und 2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 (BGB1. Nr. 539/1989 in der Fassung BGB1. Nr. 189/1992) sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. *) Kundgemacht in BGB1. Nr. 164/1993 Klima

102. Stück Ausgegeben am 5. Mai 1994 Nr. 338 3315 338. Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid Gemäß 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGB1. Nr. 200, wird kundgemacht: Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid (BGB1. Nr. 190/1991) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. *) Kundgemacht in BGB1. Nr. 164/1993 Klima