Nein. Die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Regenwasserbeseitigung".

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Transkript:

1. Warum wird eine getrennte Abwassergebühr eingeführt? Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation wurde bisher eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt war. In dieser Gebühr waren sowohl die Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Schmutz- als auch von Regenwasser enthalten. Eine gesonderte Abrechnung des eingeleiteten Niederschlagwassers in die Kanalisation erfolgte bisher nicht. Nach einem Urteil des OVG Münster vom 18.12.2007 ist der Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) nun verpflichtet, die Gebührenstruktur neu zu ordnen. Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. In Nordrhein-Westfalen sind insgesamt ca. 160 Städte von der aufwändigen Umsetzung des Urteils betroffen. 2. Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben? Nein. Die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Regenwasserbeseitigung". 3. Wieso werden die getrennten Gebühren rückwirkend zum 01.01.2008 eingeführt? Aufgrund des Urteils des OVG Münster vom 18.12.2007 wurden die Gebührenbescheide für die Jahre 2008 und 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, erfolgt nun die Umsetzung und zwar rückwirkend ab 2008. Wenn die neue Gebührenaufteilung abgeschlossen ist, erhalten die Eigentümer die endgültigen Gebührenbescheide (ca. Sommer/Herbst 2009). 4. Was zählt zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung? Zu der öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle, die Regenüberlaufbecken sowie die Kläranlage, die der Ruhrverband betreibt. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. 5. Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen? Der Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) hat aus Luftbildern die Dachflächen und versiegelten Flächen für jedes Grundstück (auch für öffentliche Flächen und Gebäude) erfassen lassen. Nach Abgleich mit amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zur Überprüfung zugeschickt bekommen. In diesem Fragebogen muss angegeben werden, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Zudem dient der Fragebogen als formloser Ermäßigungsantrag für spezielle Pflasterund Gründachflächen sowie für Versickerungsanlagen und Zisternen ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die ausgefüllten Flächenerfassungsbögen werden nach Überprüfung unterschrieben und portofrei an den Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) zurückgesendet. Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten befestigten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Regenwasserbeseitigung, neu kalkuliert.

6. Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Eigentümers rechtlich unproblematisch? Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gewährleistet. Aus den Luftbildern werden lediglich Flächendaten ermittelt. Diese Daten werden ausschließlich für die Ermittlung der Entwässerungsgebühren verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Bürger ist nicht erforderlich. 7. Wie wird der Eigentümer das Projekt einbezogen? Auf dem Luftbild kann nicht erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben beigefügt ist. Die Grundstücksabbildung ist dann mit den Angaben und der Unterschrift bis zum 11.05.2009 an den Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) zurück zu senden. Für die portofreie Rücksendung liegt ein Briefumschlag bei. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Eigentümer/Verwalter ab. 8. Wie kann ich mich informieren oder Fragen stellen? Speziell für die Fragen zur Datenerhebung und rund um die Einführung der getrennten Abwassergebühr wird vom 20.04.2009 bis zum 09.05.2009 eine Beratungsstelle eingerichtet. Unterstützt wird der Stadtbetrieb von Mitarbeitern der Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH. Wie im Begleitschreiben zum Fragebogen angegeben, hat jeder Bürger die Möglichkeit, die Beratungsstelle unter 02335 / 840 680 anzurufen. Persönlich sind die Berater im Betriebsgebäude des Stadtbetriebes, Wasserstraße 18, Obergeschoss, Raum 2, montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr und 12.30 bis 17.30 Uhr sowie samstags von 8 bis 12 Uhr, erreichbar. (Ausnahme: Freitag, 01.05.2009) Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des vom Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) mit der Flächenermittlung beauftragten Ingenieurbüros. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter, die bereits die Luftbildauswertung und die Erstellung der Auskunftsunterlagen vorgenommen haben und später auch die Angaben der Bürger in eine Datenbank einarbeiten werden. 9. Können falsche Angaben festgestellt werden? Ja. Der Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) wird anhand einer statistischen Auswertung unplausible Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der vom Eigentümer/Verwalter als einleitend angegebenen Fläche überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt. 10. Was kann ich tun, um Geld zu sparen? Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt. Darüber hinaus wird für Gründächer nur 50 % der Fläche berechnet. Versiegelte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (stark versiegelte Flächen) wie z. B. Porenpflaster, Fugenpflaster etc. werden nur mit 75 % berücksichtigt. Versiegelte Flächen aus stark wasserdurchlässigen Materialien wie Kies, Schotter, Rasengittersteinen oder Schotterrasen, werden nur mit 50 % berücksichtigt. Ebenso sind die an privaten Anlagen zur Regenwasserversickerung angeschlossenen Flächen bevorteilt. Auch wenn auf dem Grundstück eine Zisterne genutzt wird, werden unter bestimmten Voraussetzungen Abschläge bei der Ermittlung der Quadratmeterzahl gewährt (näheres hierzu siehe ab Frage 34).

11. Muss ich nach Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlen? Über die Höhe der Gebühren lässt sich jetzt noch keine Aussage treffen, da zur Bestimmung die Größe der befestigten und angeschlossenen Flächen bekannt sein müssen. Investitionen sowie die entstehenden Kosten im Zuge der Umstellung können zu höheren Gebühren führen, nicht aber die neue, getrennte Gebühr an sich. 12. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen? Nein. Die Niederschlagswassergebühr muss hier nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen für Niederschlagswasser nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend des Wasserverbrauchs gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zu der ursprünglichen Summe verringern. 13. Ich habe eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube. Muss ich die neue Abwassergebühr bezahlen? Nein. Da Sie nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, zahlen Sie auch keine Entwässerungsgebühr (Schmutz- und Niederschlagswassergebühr). 14. Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet? Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Trinkwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der versiegelten Flächen und Dachflächen, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) angeschlossen sind. Für Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, werden keine Gebühren erhoben. Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung mit 0 angesetzt. 15. Warum wird nicht die eingeleitete Regenmenge (Liter, m³) berücksichtigt? Es sind nur die befestigten und an die Kanalisation direkt oder indirekt angeschlossenen Flächen (qm) entscheidend. Der Flächenmaßstab ist wie der Frischwassermaßstab ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Für einen Wirklichkeitsmaßstab bedarf es z.b. der Messung zugeleiteter Niederschlagswassermengen, die aber zu einem sehr hohen Aufwand und technischen Problemen führt. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe reichen für die Gebührenerhebung aus. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenmessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Grundsätzlich könnten auch andere Parameter, wie z.b. die Art der Befestigung, z.b. Ökopflaster, vernachlässigt werden. 16. Wie müssen die Niederschlagswassergebühren bei Mehrfamilienhäusern verteilt werden? Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück individuellen Flächenmaßstab von den Grundstückseigentümern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren innerhalb der Nebenkostenabrechnung vorgenommen. 17. Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird? Ja. Die Stadt wird, ebenso wie die anderen Straßenbaulastträger (Bund und Land), an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

18. Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es z. B. unbewohnt ist oder es sich um eine Garage handelt, demnächst Gebühren bezahlen? Ja. Es werden aber nur für die Flächen Gebühren erhoben, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. 19. Wer bekommt den Flächenerfassungsbogen? Alle Eigentümer / Nutzungsberechtigten / Hausverwaltungen / Wohnungsbaugesellschaften der jeweils angeschlossenen Grundstücke. 20. Wieso wurde bei Eigentümergemeinschaften nur an einen Eigentümer ein Fragebogen versendet? Da die versiegelten Flächen nicht anhand des Luftbildes auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden können, ist dies für alle Beteiligten die einfachste Verfahrensabwicklung. 21. Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind? Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden. 22. Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen? Es besteht nach der Entwässerungssatzung eine Mitwirkungspflicht der Gebührenschuldner. Bei Nichtabgabe des Fragebogens werden Sie an die Rücksendung erinnert. 23. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern? Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt. Am besten lässt sich das bei Regen beobachten. 24. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind? Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. 25. Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere? Nein. Auch ein indirekter Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. 26. Ist es für den Grundstückseigentümer ein Unterschied, ob sein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist? Bezüglich der Berechnung der Gebühren nicht. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist. 27. Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt? Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird bei der Luftbildauswertung nicht berücksichtigt.

28. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln? Eine Befreiung ist nur möglich, wenn alle rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) muss einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zustimmen. Eine Befreiung kann nur individuell geprüft werden. Voraussetzung ist, dass eine schadlose, ortsnahe Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes sichergestellt ist. Weiterhin ist unter Umständen die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises erforderlich. Zudem ist zu bedenken, dass die Abwasseranlagen refinanziert werden müssen, und ansonsten die Kosten nur noch von den verbleibenden Anschlussnehmern zu tragen wären. 29. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein? Dachflächen werden mit Ausnahme der Gründächer mit 100% bewertet. Für Gründächer wird ein Abschlag von 50 % gewährt. 30. Was ist eine befestigte Fläche? Jede von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Verdichtung. 31. Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein? Befestigte Flächen (vollversiegelt) mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) gehen zu 100 % in die Gebührenberechnung ein. Zu den vollversiegelten Flächen zählen: Asphalt-, Beton-, Pflaster-, Platten- und Balkonflächen. Wenn die relevante Fläche mit versickerungsfähigen Materialien befestigt ist (stark versiegelt), wird ein Abschlag von 25 % gewährt. Zu den stark versiegelten Flächen zählen Öko- Pflaster, Porenpflaster und Fugenpflaster. Für versiegelte Flächen aus stark wasserdurchlässigen Materialien (leicht versiegelt) wie Kies, Schotter, Rasengittersteinen oder Schotterrasen, wird ein Abschlag von 50 % gewährt. 32. Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden? Versickerungsfähige Materialien sind insbesondere Ökopflastersysteme wie Sickerpflaster, Porenpflaster und Fugenpflaster. 33. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt? Ja. Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind in einen Lageplan des Grundstücks einzutragen und dem Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) schriftlich mitzuteilen. Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.) 34. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein? Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste, unterirdische Zisternen. 35. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert? Ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, dann werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben.

36. Wann wird eine Zisterne anerkannt? Relevant sind nur dauerhaft mit Regenwasser gespeiste, unterirdische Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 m³. 37. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt? - Durch das gesammelte und genutzte Regenwasser wird der Bezug von Frischwasser reduziert, wodurch sich die Höhe der Frischwassergebühren verringern. - Wird das anfallende Regenwasser aus dem Notüberlauf der Zisterne versickert, fallen für die angeschlossenen Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. - Ist eine Zisterne mit einem Notüberlauf an einen öffentlichen Kanal angeschlossen, werden für alle angeschlossenen Flächen Gebühren erhoben. Wird das gesammelte Regenwasser als Brauchwasser (z. B. zur Toilettenspülung) genutzt und nach dem Gebrauch an die Schmutzwasserkanalisation abgegeben, sind für die Schmutzwassereinleitung Gebühren zu bezahlen. Die angeschlossene Fläche wird um 50 % abgemindert. Der Grundstückseigentümer hat geeignete Zähler zu installieren, um diese Wassermenge zu erfassen und die genutzte Menge nachzuweisen. Für die Planung und den Bau von Brauchwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen. Wird das gesammelte Regenwasser zur Gartenbewässerung genutzt, wird die angeschlossene Fläche um 25 % abgemindert. Stand: 16.04.2009