Betriebssatzung Stadtentwässerung Calw (SEC)

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Transkript:

Betriebssatzung Stadtentwässerung Calw (SEC) 23.07.1999

Betriebssatzung für die Stadtentwässerung Calw (SEC) vom 23.07.1999 mit Änderungssatzung vom 15 Oktober 1999 Im Satzungstext sind die Änderungen eingearbeitet, die sich ergeben aus dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst vom 01.10.2005 (TvöD). Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Calw am 22.07.99 die folgende Betriebssatzung für die Stadtentwässerung Calw beschlossen: 1 Gegenstand des Eigenbetriebs (1) Die Stadt Calw betreibt ihre Aufgaben als Beseitigungspflichtige für Abwasser nach dem Bundes- und Landesrecht sowie den ortsrechtlichen Regelungen in der Rechtsform eines Eigenbetriebs. (2) Durch diese Satzung werden weder Rechte noch Pflichten in Bezug auf die Abwasserbeseitigung begründet, aufgehoben oder verändert. (3) Der Betrieb wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes geführt. (4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Gegenstand fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben; dies gilt insbesondere für abwasserwirtschaftliche Betätigungen. Er kann sich an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Betrieben beteiligen. Er kann Betriebsführungen übernehmen, wenn der zu führende Betrieb/die zu führende Einrichtung Berührungspunkte mit dem Unternehmensgegenstand des Eigenbetriebs aufweist. (5) Der Betrieb kann aufgrund von Vereinbarungen sein räumliches Aufgabengebiet auf andere Gemeinden oder Teile davon ausdehnen. 2

2 Name Der Eigenbetrieb führt den Namen Stadtentwässerung Calw 3 Stammkapital, Gewinnausschluss (1) Ein Stammkapital nach 12 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes wird nicht festgesetzt. (2) Der Eigenbetrieb schließt die Absicht der Gewinnerzielung aus. 4 Organe Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuß, der Oberbürgermeister und die Betriebsleitung. 5 Gemeinderat (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind. (2) Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall dem Betriebsausschuss Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse des Betriebsausschusses ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind. 6 Betriebsausschuss Stadtentwässerung (1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung Betriebsausschuss Stadtentwässerung. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und den gemeinderätlichen Mitgliedern des nach der Hauptsatzung gebildeten Bau- und Umweltausschusses. Die Regelungen der Hauptsatzung über die Stellvertretung im Bau- und Umweltausschuß gelten entsprechend. (2) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

3 (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die Betriebsleitung zuständig sind, insbesondere über die in 9 genannten Aufgaben. 7 Oberbürgermeister (1) Dem Oberbürgermeister kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere die Weisungs- und Anordnungsrechte nach 10 EigBG sowie die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten nach 11 Abs. 5 EigBG. Er kann sachkundige Einwohner sowie Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und im Betriebsausschuss beiziehen. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses. 8 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt. (2) Die Betriebsleitung besteht aus einem Technischen Betriebsleiter und einem Kaufmännischen Betriebsleiter. Betriebsleiter können auch im Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis auf Zeit berufen werden. Für den Fall der Verhinderung vertreten sich die Betriebsleiter gegenseitig und leiten den Betrieb insolange allein. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberbürgermeister. Technischer Betriebsleiter ist der jeweilige Leiter des Sachgebiets Tiefbau, Kaufmännischer Betriebsleiter ist der jeweilige Kaufmännische Werkleiter der Stadtwerke Calw. (3) Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen ihr übertragenen Angelegenheiten des Betriebs ( 9). Zur laufenden Betriebsführung gehört die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind. (4) Jeder Betriebsleiter kann den Betrieb alleine vertreten ( 6 Abs. 1 EigBG). (5) Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister regelmäßig vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans zu berichten. (6) Die Betriebsleitung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen der Stadt die Berichte nach Absatz 5 zuzuleiten und alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplans mit Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts rechtzeitig zuzuleiten. Auch hat sie ihn auf Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit sie für die Finanzwirt-

4 schaft der Stadt von Bedeutung ist, insbesondere über die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung. 9 Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe (1) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 6 genannten Organe entscheiden in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten im Rahmen der dort genannten Werte, Leistungen, Gegenleistungen, Beträge, Entgelte, Kosten (Wertgrenzen) oder im Rahmen der verbalen Beschreibung in den Spalten 3-6. Die Abkürzung bedeutet 1.000 EURO. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Nr. Angelegenheit Betriebsleitung Betriebsausschuß Gemeinderat 1 2 3 4 5 6 1 Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, bei einer Gegenleistung für den Erwerb oder die Veräußerung im Einzelfall 2 a) Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluß) und Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten im Einzelfall b) Vergabe von Aufträgen im Rahmen genehmigter Kostenanschläge und im Rahmen des Vermögensplans bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten im Einzelfall 75 75 unbegrenzt - 3 Erwerb und Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens sowie Bewirtschaftung sonstiger Mittel des Vermögensplans, bei einer Gegenleistung für den Erwerb, die Veräußerung oder die sonstige Bewirtschaftung im Einzelfall Nr. Angelegenheit Betriebs- Betriebsausschuß Gemeinde-

5 leitung rat 1 2 3 4 5 6 4 Dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Bestellung anderer Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen in Gewährverträgen sowie den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, bei einem Betrag oder Wert im Einzelfall 5 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegenständen bei einer Laufzeit a) 10 Jahren und einem jährlichen Nutzungsentgelt 15 15 200 200 b) von 10 Jahren und einem jährlichen Nutzungsentgelt 10 10 200 200 6 Übernahme neuer Aufgabenfelder mit einem Jahresumsatz 8 a) Aufnahme von Krediten im Rahmen der Gesamtkreditermächtigung b) Abschluß kreditähnlicher Rechtsgeschäfte im Betrag oder Wert im Einzelfall 25 25 200 200 5 5 200 200 7 Abschluß von Vereinbarungen nach 1 Abs. 5 mit einem voraussichtlichen Jahresbetrag der Leistung bzw. Gegenleistung unbegrenzt c) Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrags des Wirtschaftsplans unbegrenzt - - - Angelegenheit Betriebs- Betriebsausschuß Gemeinde-

6 leitung rat 1 2 3 4 5 6 9 Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert 5 5 200 200 10 a) Verzicht auf Ansprüche einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, bei einem Verzicht im Einzelfall 15 15 200 200 b) Stundung von Ansprüchen im Einzelfall im Betrag 50 und bis 6 Monate übrige Fälle unbegrenzt - c) Niederschlagung von Ansprüchen im Einzelfall im Betrag 15 15 200 200 11 Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Betriebsleiter 12 Gewährung von Freigebigkeitsleistungen im Einzelfall nach allgemeinen Grundsät zen 0,5 0,5 5 5 13 Zustimmung zu a) erfolggefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans (soweit sie nicht unabweisbar sind), wenn diese den im Erfolgsplan ausgewiesenen Gewinn oder Verlust verschlechtern um b) Mehrausgaben des Vermögensplans (soweit sie nicht unabweisbar sind) einschließlich Zustimmung zu einer dadurch entstandenen Erhöhung der Kostenanschlagssumme für das einzelne Vorhaben im Betrag c) über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen 50 50 15 15 100 100 (2) Die in der nachstehenden Tabelle in den Spalten 3 bis 5 genannten Organe entscheiden ferner in den in Spalte 2 genannten Angelegenheiten, soweit in den Spalten 3 bis 5 deren Zu-

7 ständigkeit mit einem x gekennzeichnet oder die Zuständigkeit verbal oder durch Ziffern beschrieben ist. Soweit die Zuständigkeit nicht kraft Gesetzes besteht, gilt sie als auf das genannte Organ übertragen. Nr. Angelegenheit Betriebsleitunausschuß Betriebs- Gemeinderat 1 2 3 4 5 1 Festsetzung der allgemeinen Benutzungsbedingungen einschl. Festsetzung von allgemeinen Entgeltregelungen x (grundsätzlich) x (bei Regelung durch Sat- 2 Einstellung, Eingruppierung, Entlassung der Angestellten, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und Festsetzung der Vergütung sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen Entgeltgr. 1-9 TvöD sowie Zeitangestellte 2 Jahren Entgeltgr. 10 TvöD sowie Zeitangestellte über 2 Jahre zung) Entgeltgr. 11-15 TvöD und leitende Angestellte 3 Personalwirtschaftliche und personalrechtliche Maßnahmen bei Arbeitern, Aushilfsbediensteten, Auszubildenden, Volontären und Praktikanten x 10 Wertgrenzen Soweit in dieser Satzung Wertgrenzen genannt sind, gelten diese Werte ohne Umsatzsteuer. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2000 in Kraft. Ausgefertigt! Calw, den 15.10.1999 Bürgermeisteramt Spec