Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen

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Transkript:

Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 42 Nr. 7 Bielefeld, den 15. April 2013 Inhalt Seite Fächerspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Fundamental and Ecology vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 122 Fächerspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Molecular Cell Biology vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 126 Fächerspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Genome Based Systems Biology vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 130 Fächerspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Behaviour: From Neural Mechanisms to Evolution vom 15.04.2013(Studienmodell 2011) 134 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Naturwissenschaftliche Informatik vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 138 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Molekulare Biotechnologie vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 142 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Medieninformatik und Gestaltung vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 143 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Kognitive Informatik vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 147 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Informatik vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 151 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Bioinformatik und Genomforschung vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 154 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Wirtschaftswissenschaften vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 158 Ordnung zur Änderung der Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Rechtswissenschaft vom 15.04.2013 160 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Rechtswissenschaft vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 161 Ordnung zur Änderung der Anlage zu 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Recht und Management vom 15.04.2013 165 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Recht und Management vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 166 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Naturwissenschaftliche Informatik vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 168 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Intelligente Systeme vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 172 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Bioinformatik und Genomforschung vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 176 Ordnung zur Änderung der Anlage zu 1 Abs. 2 MPO Ed.: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Integrierte Sonderpädagogik an der Universität Bielefeld vom 15.04.2013 179 Fächerspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Erziehungswissenschaft vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 180 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Biologie vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 190 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Umweltwissenschaften vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 192 Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Molekularbiologie vom 15.04.2013 (Studienmodell 2011) 194

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 07/42 126 Fächerspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang Molecular Cell Biology vom 15. April 2013 (Studienmodell 2011) Aufgrund der 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672) hat die Fakultät für Biologie in Verbindung mit der Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO fw. - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 1. August 2012 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41 Nr. 14 S. 325) diese Fächerspezifischen Bestimmungen (Anlage zu 1 Abs. 1 MPO fw.) erlassen: 1. Mastergrad ( 3 MPO fw.) Die Fakultät für Biologie bietet den Studiengang Molecular Cell Biology mit dem Abschluss "Master of Science (M.Sc.) an. 2. Weitere Zugangsvoraussetzungen ( 4 Abs. 1-3 MPO fw.) (1) Zugang zum Masterstudium hat, wer den erfolgreichen Abschluss eines ersten Hochschulstudiums mit mindestens sechssemestriger Regelstudienzeit und einem Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten nachweist, der in eine der nachfolgenden Kategorien fällt: a) qualifizierter Hochschulabschluss in Biowissenschaften oder verwandten Fachrichtungen (wie z.b. Chemie, Nanophysik) erfolgreich abgeschlossen mit entsprechender Ausrichtung in Kern- und Nebenfach oder mindestens 180 LP; b) qualifizierter Hochschulabschluss im Fach Biologie oder verwandten Fachrichtungen mit einem Anteil von mindestens 60 LP. (2) Voraussetzung für den Zugang ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren, in dem die Eignung für den Studiengang festgestellt wird. (3) Die Bewerbungsunterlagen müssen fristgerecht im Studierendensekretariat der Universität Bielefeld eingereicht werden. Sie enthalten in deutscher Sprache (ggf. beglaubigte Übersetzung): a) Eine Ausarbeitung (Exposé) von maximal 1500 Worten, die Aufschluss gibt über Motivation und wissenschaftliche Eignung für diesen Studiengang. Sie soll Aussagen enthalten über Studieninteressen, angestrebte Studienschwerpunkte, sowie die mit diesem Studienabschluss angestrebten Ziele. Weiter sollen aus ihr die naturwissenschaftlichen Vorkenntnisse, die für die Eignung für diesen Studiengang sprechen, hervorgehen. b) Das Abschlusszeugnis des für den Masterstudiengang qualifizierenden Hochschulstudiums und das dazugehörige Dokument (Transcript, Transcript of Records, Diploma supplement o.ä.), das Auskunft gibt über den individuellen Studienverlauf, die besuchten Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen und über das individuelle fachliche Profil des absolvierten Studienganges. Falls die Hochschule, an der die Bewerberin oder der Bewerber den sie oder ihn für den Masterstudiengang qualifizierenden Studienabschluss erworben hat, für diesen kein Transcript ausfertigt, reicht sie oder er stattdessen die Leistungsnachweise ein. c) Die Zusammenfassung der Abschlussarbeit des für den Masterstudiengang qualifizierenden Hochschulstudiums. Falls in dem betreffenden Studiengang keine Abschlussarbeit geschrieben wurde, reicht die Bewerberin oder der Bewerber stattdessen die Zusammenfassung einer vergleichbaren Hausoder Projektarbeit als Arbeitsprobe ein. d) Eine tabellarische Darstellung des bisherigen Ausbildungsgangs. (4) Die eingereichten Unterlagen werden unter Hinzuziehung der folgenden Kriterien nach Punkten bewertet: Kriterien Punktzahl Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 1,0-1,2 18 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 1,3-1,5 17 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 1,6-1,8 16 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 1,9-2,1 15 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 2,2-2,4 14 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 2,5-2,7 13 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 2,8-3,0 12 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 3,1-3,3 11 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 3,4-3,6 10 Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses 3,7-4,0 9 Liegt noch keine Abschlussnote des qualifizierten Hochschulabschlusses vor, so kann an deren Stelle ein vorläufiges Zeugnis mit einer vorläufigen Abschlussnote akzeptiert werden. Die Entscheidung hierüber liegt bei der nach 22 MPO fw. zuständigen Stelle, die auch das weitere Verfahren regelt.

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 07/42 127 (5) Für das Exposé gemäß Absatz 3a, etwaige Zusatzqualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber und/oder die Zusammenfassung der Abschlussarbeit gemäß Absatz 3c werden insgesamt bis zu 8 weitere Punkte vergeben. (6) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Kriterien gemäß Absatz 4 und 5 mindestens 20 Punkte erhalten, gelten als voll geeignet und erhalten Zugang. (7) Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Kriterien 15 bis unter 20 Punkte erreichen, gelten als bedingt geeignet. Sie können Zugang erhalten, sofern eine noch festzulegende Punktzahl erreicht wird. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Eignung des gesamten Bewerberfeldes. (8) Bewerberinnen und Bewerber, die weniger als 15 Punkte erreichen, gelten als nicht geeignet und erhalten keinen Zugang. (9) Der Zugang kann mit der Auflage verbunden werden, Angleichungsstudien im Umfang von maximal 30 LP erfolgreich abzuschließen. Über Art und Umfang wird auf Grundlage der Studieninhalte des ersten Hochschulabschlusses entschieden. Angleichungsstudien sollten in den ersten beiden Semestern des Masterstudiengangs erbracht werden. Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium der Universität Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung gelten für die Erbringung der Angleichungsstudien entsprechend. (10) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen sowie über die Festlegung der Punktzahl gemäß Absatz 7 entscheidet die Zugangskommission für diesen Studiengang, die von der Dekanin oder dem Dekan eingesetzt wird und der fünf am Studiengang beteiligte Personen, davon mindestens drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, angehören. (11) Die Fristen und weiteren Einzelheiten des Verfahrens werden von der Dekanin oder dem Dekan festgelegt. 3. Zulassungsverfahren ( 4 Abs. 4 MPO fw.) (1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die nach Ziffer 2 Zugang erhalten, die Zahl der verfügbaren Studienplätze, erfolgt die Vergabe der Studienplätze in der Reihenfolge der in dem Verfahren nach Ziffer 2 Abs. 4 und 5 erreichten Gesamtpunktzahl. Bei Ranggleichheit gibt die Durchschnittsnote des eingebrachten qualifizierten Hochschulabschlusses den Ausschlag. Ist auch danach keine eindeutige Reihung vorzunehmen, entscheidet das Los über die endgültige Rangfolge. (2) Die Zulassung erfolgt auf der Basis der Rangfolge gemäß Absatz 1 durch das Studierendensekretariat. Bei einem Nachrückverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Eine Ablehnung des Zulassungsantrages schließt eine erneute Bewerbung zu einem späteren Termin nicht aus. 4. Aufnahme des Studiums vor Erwerb der Zugangsvoraussetzungen ( 4 Abs. 5 MPO fw.) Studierende der Universität Bielefeld können die Aufnahme des Studiums bereits vor Abschluss des Bachelorstudiums beantragen, sofern sie nach Teilnahme am regulären Bewerbungsverfahren Zugang zum Masterstudiengang erhalten haben. Der Antrag kann von jedem/jeder Studierenden gegenüber der Fakultät für Biologie einmalig für genau einen fachwissenschaftlichen Masterstudiengang gestellt werden. Die Antragsstellung erfolgt nach Beratung durch den Studiengangskoordinator / die Studiengangskoordinatorin und die akademische Studienberatung der Fakultät bis zum 20. November. Ab Genehmigung des Antrags durch den Studiengangskoordinator / die Studiengangskoordinatorin kann für die Dauer von höchstens einem Semester das Studium aufgenommen werden. In diesem Rahmen dürfen maximal 30 Leistungspunkte (LP) erworben werden. 5. Studienbeginn ( 5 Abs. 1 MPO fw.) Das Studium kann zum Wintersemester aufgenommen werden.

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 07/42 128 6. Curriculum ( 7 MPO fw.) Kürzel Modultitel Empfohlenes Fachsemester, Beginn 20-MZB-1 Einführung in die molekulare Zellbiologie 1 10 20-MZB-2 Signalperzeption und Signaltransduktion 1 10 20-MZB-3 Visualisierung zellulärer Strukturen und Dynamik 1 10 20-MZB-4 Musterbildung in Modellsystemen 2 10 20-MZB-5 Molekulare Mechanismen der Differenzierung und Anpassung 2 10 20-MZB-6 Molekularbiologie der Stammzellen 2 10 20-MZB-FM1 Forschungsmodul I 3 10 20-MZB-FM2 Forschungsmodul II 3 10 20-MZB-EM Ergänzungsmodul 3 10 20-MZB-MT Masterarbeit 4 30 LP Notwendige Voraussetzungen Gesamtsumme 120 Die weiteren Informationen zu den Modulen ergeben sich aus der Modulstrukturtabelle unter 7. sowie aus dem Modulhandbuch. 7. Modulstrukturtabelle Kürzel Titel LP Notwendige Voraussetzungen Studienleistungen benotete Modul(teil) prüfungen Gewichtung Modulteilprüfungen unbenotete Modul(teil)- prüfungen 20-MZB-1 Einführung in die molekulare Zellbiologie 10 1 1 1 20-MZB-2 Signalperzeption und Signaltransduktion 10 1 1 1 20-MZB-3 Visualisierung zellulärer Strukturen und Dynamik 10 1 1 1 20-MZB-4 Musterbildung in Modellsystemen 10 1 1 1 20-MZB-5 Molekulare Mechanismen der Differenzierung und Anpassung 10 1 1 1 20-MZB-6 Molekularbiologie der Stammzellen 10 1 1 1 20-MZB-EM Ergänzungsmodul 10 1 20-MZB- FM1 Forschungsmodul I 10 1 20-MZB- FM2 Forschungsmodul II 10 1 20-MZB-MT Masterarbeit 30 1 1 8. Weitere Angaben zu den Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und zu Studienleistungen sowie zur Masterarbeit ( 10, 11, 13 MPO fw.) (1) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden in einer der folgenden Formen erbracht: - Referat mit Ausarbeitung: Mediale Präsentation (ca. 30 Minuten) und Diskussion (ca. 30 Minuten) eines aktuellen Forschungsthemas mit schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von i.d.r. 15-30 Seiten. - Projekt mit Ausarbeitung: Schriftlicher Projektbericht im Umfang von in der Regel 15-30 Seiten. - Präsentation: Die erzielten Ergebnisse werden in einer medialen Form präsentiert (Dauer 10-20 Minuten oder 20-30 Minuten). - Protokoll: Die erzielten Ergebnisse werden verschriftlicht (Umfang i.d.r. 5-20 Seiten). - Klausur im Umfang von 1,5 Stunden. - Mündliche Prüfung im Umfang von 20 Minuten. - Im Ergänzungsmodul werden eine oder mehrere Veranstaltungen oder Module studiert. Werden komplette Module gewählt, so werden diese jeweils nach den einschlägigen Regelungen der Module abgeschlossen. Werden einzelne Veranstaltungen gewählt, werden diese mit einem Portfolio abgeschlossen. Die konkrete

Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 07/42 129 Zusammensetzung des Portfolios hängt von den gewählten Veranstaltungen ab: Leistungen, die veranstaltungsbezogen erbracht und durch die/den Lehrende(n) abgenommen wurden, werden in das Portfolio eingebracht. Für alle übrigen Veranstaltungen muss ein schriftlicher Bericht im Gesamtumfang von 1-3 Seiten eingebracht werden, in dem kurz dargestellt wird, wie durch die entsprechenden Veranstaltungen die angestrebten individuellen Profilierungs- und Spezialisierungsziele erreicht wurden. Weitere Formen, insbesondere solche für den Nachweis von fachübergreifenden Kompetenzen einschließlich Medienkompetenz, sind möglich. Der Arbeitsaufwand und die Qualifikationsanforderungen müssen vergleichbar sein. Weitere Konkretisierungen enthalten die Modulhandbücher. (2) Studienleistungen im Studiengang Molecular Cell Biology dienen dazu, praktische Fähigkeiten und die erzielten Ergebnisse zusammenfassend zu dokumentieren sowie eigene und fremde Ergebnisse darzustellen und zu diskutieren. Als Studienleistungen kommt ein Seminarvortrag von 10-20 Minuten oder 20-30 Minuten in Betracht. Weitere Formen sind möglich. Bei der Wahl weiterer Formen sind das Ziel der Studienleistung und der vorgegebene Umfang zu berücksichtigen. Weitere Konkretisierungen enthalten die Modulhandbücher. (3) Die Masterarbeit soll in Form und Inhalt einer wissenschaftlichen Publikation entsprechen. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Umfang der Arbeit ergibt sich aus der inhaltlichen Fragestellung und ist mit der/dem jeweiligen Hauptbetreuer(in) abzustimmen. Die Arbeit muss vor Beginn im Prüfungsamt der Fakultät angemeldet werden; die Bearbeitungszeit beträgt 6 Monate. Die Masterarbeit muss vor Ablauf der Abgabefrist in dreifacher Ausfertigung in gebundener Form im Prüfungsamt eingereicht werden. Gruppenarbeiten sind nicht möglich. 9. Inkrafttreten und Geltungsbereich (1) Diese Fächerspezifischen Bestimmungen treten zum 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Wintersemester 2012/2013 für den Masterstudiengang Molecular Cell Biology einschreiben. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2012/2013 an der Universität Bielefeld für den Masterstudiengang Molecular Cell Biology eingeschrieben waren, können das Studium bis zum Ende des Wintersemesters 2014/15 auf der Grundlage der Anlage zu 1 Abs. 2 MPO fw.: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Molecular Cell Biology vom 3. August 2009 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen Jg. 38 Nr. 16 S. 299) abschließen. Mit Beginn des Sommersemesters 2015 gelten auch für die in Satz 1 genannten Studierenden diese Fächerspezifischen Bestimmungen. Über die Anrechnung bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachter Leistungen entscheidet die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Biologie. (3) Auf Antrag der oder des Studierenden werden diese Fächerspezifischen Bestimmungen auch auf Studierende gemäß Absatz 2 angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld vom 16. Januar 2013. Bielefeld, den 15. April 2013 Der Rektor der Universität Bielefeld Universitätsprofessor Dr.-Ing. Gerhard Sagerer