DIBt. Allgemeine Bauartgenehmigung III /18. Z vom: 18. Januar 2018

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Transkript:

Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine Bauartgenehmigung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und der WFTAO Datum: Geschäftszeichen: 18 01 2018 III 11-1.23 34-3/18 Nummer: Geltungsdauer Z-23.34-1987 vom: 18. Januar 2018 Antragsteller: SUPERGLASS DÄMMSTOFFE Zweigniederlassung der SAINT- GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft Industriestraße 12 64297 Darmstadt Gegenstand dieses Bescheides: bis: 18. Januar 2021 Wärmedämmsystem unter Verwendung von extrudergeschäumten Polystyrol- Hartschaumplatten "Superfoam 300 SF", "Superfoam 500 SF" und "Superfoam 700 SF" die Anwendung unter lastabtragenden Gründungsplatten Dieser Bescheid umfasst acht Seiten und eine Anlage. Diese allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-23.34-1987 vom 29. Mai 2017. 1 Kolonnenstraße 30 B1 D-10829 Berlin 1Tel.: +49 30 78730-0 1 Fax: +49 30 78730-320 1 E-Mail: dibt@dibt.de 1 www.dibt.de

VE Nr. Z-23.34-1987 Seite 2 von 8118. Januar 2018 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen Bauartgenehmigung ist die Anwendbarkeit des Regelungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Dieser Bescheid ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Dieser Bescheid wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Dem Anwender des Regelungsgegenstandes sind, unbeschadet weitergehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", Kopien dieses Bescheides zur Verfügung zu stellen. Zudem ist der Anwender des Regelungsgegenstandes darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid an der Anwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden ebenfalls Kopien zur Verfügung zu stellen. 5 Dieser Bescheid darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen diesem Bescheid nicht widersprechen, Übersetzungen müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 6 Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. 7 Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller im Genehmigungsverfahren zum Regelungsgegenstand gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung dieser Genehmigungsgrundlagen wird von diesem Bescheid nicht erfasst und ist dem Deutschen unverzüglich offenzulegen. 8 Die von diesem Bescheid umfasste allgemeine Bauartgenehmigung gilt zugleich als allgemeine bauaufsichtliche Zulassung die Bauart.

Nr. Z-23.34-1987 Seite 3 von 8 1 18. Januar 2018 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Regelungsgegenstand Die allgemeine Bauartgenehmigung gilt die Bauart Wärmedämmsystem die Anwendung unter lastabtragenden Gründungsplatten bestehend aus extrudergeschäumten Polystyrol-Hartschaumplatten nach ETA-17/0970 mit Schäumhaut (nachfolgend als Extruderschaumplatten bezeichnet) gemäß Abschnitt 1.1.1 und weiteren Komponenten gemäß Abschnitt 1.1.2. 1.1.1 Extruderschaumplatten Die Extruderschaumplatten müssen der ETA-17/0970 vom 3. Januar 2018 entsprechen und alle Nenndicken die Anforderungen gemäß ETA-17/0970 erfüllen. Im Wärmedämmsystem sind Extruderschaumplatten mit Nenndicken gemäß Tabelle 1 zu verwenden. Tabelle 1: Bezeichnung und Nenndicken der Extruderschaumplatten Produkttyp Bezeichnung gemäß ETA-17/0970 vom 3. Januar 2018 Superfoam 300 SF Superfoam 500 SF Superfoam 700 SF Nenndicke (mm) 50-200 50-200 80-200 Die Extruderschaumplatten haben beidseitig eine glatte Oberfläche und weisen eine Kantenprofilierung (z. B. Stufenfalz, Tiefe 15 mm) auf. 1.1.2 Kleber und Dichtmassen Zum Schutz und zur Lagesicherung der Extruderschaumplatten bei Anwendung entsprechend Abschnitt 1.2 a) sind Kleber zu verwenden, die bezüglich der Beanspruchung durch Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser geeignet sind. Zum Schutz und zur Lagesicherung der Extruderschaumplatten bei Anwendung entsprechend Abschnitt 1.2 b) sind Kleber und Dichtmassen zu verwenden, die bezüglich der Beanspruchung durch drückendes Wasser geeignet sind. Bei einer bituminösen Abdichtung sind z. B. lösemittelfreie Zweikomponentenkleber bzw. lösemittelfreie Reaktionskleber verwendbar. Bei Beton mit hohem Wassereindringwiderstand nach DIN EN 206-1' und DIN 1045-22 eignen sich auch entsprechende Dispersionskleber. Die Kleber müssen mit der Abdichtung sowie mit den Extruderschaumplatten verträglich sein und mindestens die Anforderungen an normalentflammbare Baustoffe erfüllen. Der Antragsteller hat geeignete Kleber zu benennen. Die technischen Datenblätter und Verarbeitungsvorschriften des Kleberherstellers sind zu beachten. 2 DIN EN 206-1:2001-07 DIN EN 206-1/A1:2004-10 DIN EN 206-1/A2:2005-09 DIN 1045-2:2008-08 Beton; Teil 1: Festlegung, Eigenschaften und Konformität; Deutsche Fassung EN 206-1:2000 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton; Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1

Nr. Z-23.34-1987 Seite 4 von 8 1 18. Januar 2018 1.2 Anwendungsbereich Das Wärmedämmsystem darf abweichend von DIN 4108-23 und DIN 4108-104 als lastabtragende Schicht und Wärmedämmung unter Gründungsplatten unter vorwiegend ruhender Belastung angewendet werden. Das Wärmedämmsystem darf auch außerhalb der Abdichtung angeordnet werden: a) Anwendung bei Beanspruchung durch Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwassers b) Anwendung bei Beanspruchung durch drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser 6 Die Extruderschaumplatten dürfen im langanhaltend oder ständig drückenden Wasser (Grundwasser) verwendet werden, wobei die Platten maximal 3,5 m in das Wasser eintauchen dürfen. Die Dämmschichten des Wärmedämmsystems dürfen unter Beachtung der Bestimmungen dieser allgemeinen Bauartgenehmigung abweichend von den Festlegungen der DIN 4108-23, Abschnitt 5.2.2, beim rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes berücksichtigt werden. 2 Bestimmungen Planung und Bemessung 2.1 Planung Der Nachweis der Standsicherheit der Gründung ist nicht Gegenstand dieser allgemeinen Bauartgenehmigung. Die maximale Beanspruchung der Extruderschaumplatten senkrecht zu ihrer Ebene darf beim Standsicherheitsnachweis den in Abschnitt 2.2.1 angegebenen Bemessungswert der Druckspannung nicht übersteigen. Die Extruderschaumplatten dürfen parallel zu ihrer Ebene entsprechend Abschnitt 2.2 belastet werden, wenn die Bestimmungen des Abschnitts 2.2.1 eingehalten werden. Bei Anordnung der Extruderschaumplatten unter einem lastabtragenden Bauteil treten Verformungen aus der Stauchung der Dämmplatte auf. Wenn die Gesamtdicke der Wärmedämmschicht 120 mm nicht überschreitet darf angenommen werden, dass bei Einhaltung der Spannungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 2.2.1 diese Stauchungen 3 % nicht überschreiten. Bei Bauwerken, die auf Setzungen empfindlich reagieren, ist diese Verformung zu berücksichtigen. 2.2 Bemessung 2.2.1 Standsicherheit der Gründung 2.2.1 1 Allgemeines Beim Nachweis der Standsicherheit darf maximal der Bemessungswert der Druckspannung fad' derextruderschaumplatten nach Tabelle 2 rechnerisch in Ansatz gebracht werden. 3 4 5 6 DIN 4108-2:2013-02 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden; Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz DIN 4108-10:20156-12 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe - Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe Im Sinne der Wassereinwirkungsklasse W1-E (Bodenfeuchte und nichtdrückendes Wasser) nach der DIN 18533-1: Abdichtungen von erdberührten Bauwerken - Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze Im Sinne der Wassereinwirkungsklasse W2-E (Drückendes Wasser) nach der DIN 18533-1: Abdichtungen von erdberührten Bauwerken - Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze definiert als c = compression, d = design

Nr. Z-23.34-1987 Seite 5 von 8118. Januar 2018 Der Bemessungswert der Druckspannung fad' der Extruderschaumplatten ergibt sich aus dem Nennwert der Druckfestigkeit f -c,nenn dividiert durch den Teilsicherheitsbeiwert die Materialeigenschaften ym8 und den Anpassungsfaktor a9. Für den Nachweis der Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit der Gründung sind die Normen DIN EN 1997-110, DIN EN 1997-1/NA11, DIN 105412 und DIN 1054/A1" maßgebend. Bei der Beurteilung der Setzungen sind auch die Verformungen der VVärmedämmschicht zu berücksichtigen. 2.2.1.2 Einlagige Anordnung Bei einlagiger Anordnung der Extruderschaumplatten dürfen Horizontalkräfte in die Wärmedämmschicht eingeleitet werden. Dabei darf der Bemessungswert der Schubspannung den Wert von 20 % des Bemessungswertes der Normalspannung der zugehörigen Einwirkungskombination nicht überschreiten. Hinsichtlich der Aufnahme horizontaler Einwirkungen ist außerdem Abschnitt 3.3.1 zu beachten. 2.2.1.3 Mehrlagige Anordnung Schubbeanspruchungen sind unzulässig. Es dürfen keine Horizontalkräfte in die Wärmedämmschicht eingeleitet werden. Tabelle 2: Bemessungswerte der Druckspannung Produkttyp Bezeichnung Superfoam 300 SF Superfoam 500 SF Superfoam 700 SF Dicke der Extruderschaumplatten (mm) Bemessungswert der Druckspannung fcd7 fc,nenn/ym8.0c9 (kpa) Einlagige Anordnung nach Abschnitt 3.3 und 3.3.1 50 d 5_ 120 185 150 120 < d 200 185-50 5 d 120 255 210 120 < d 5-200 210 80 5 d 120 340 250 120 < d 200 250 - Mehrlagige Anordnung nach Abschnitt 3.3 und 3.3.2 2.2.2 Setzungsberechnung Die Setzungen sind bei einer Dicke der Wärmedämmschicht größer 120 mm zwei Grenzfälle zu untersuchen: 8 9 10 11 12 13 definiert als Teilsicherheitsbeiwert die Baustoff- oder Produkteigenschaft (siehe DIN 1055-100: Einwirkungen auf Tragwerke; Teil 100: Grundlagen der Tragwerksplanung - Sicherheitskonzept und Bemessungsregeln, Abschnitt 8.3) definiert als produktionsspezifischer Anpassungsfaktor DIN EN 1997-1:2009-09 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 1: Allgemeine Regeln; Deutsche Fassung EN 1997-1:2004 + AC:2009 DIN EN 1997-1/NA:2010-12 Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 1: Allgemeine Regeln DIN 1054:2010-12 Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1 DIN 1054/A1:2012-08 Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1:2010; Änderung A1:2012

DE Nr. Z-23.34-1987 Seite 6 von 8118. Januar 2018 a. Berechnung den anstehenden Baugrund ohne Berücksichtigung der VVärmedämmschicht b. Berechnung den anstehenden Baugrund und die Wärmedämmschicht unter Verwendung des Elastizitätsmoduls der gestauchten Extruderschaumplatte (Einzelplatte) nach 50 Jahren (Berücksichtigung der Langzeit-Kriechverformung des Dämmstoffs): Superfoam 300 SF E50 = 8000 kpa Superfoam 500 SF E50 = 9000 kpa Superfoam 700 SF (bis 120 mm Dicke) E50 = 10000 kpa Superfoam 700 SF (>120 mm bis 200 mm Dicke) E50 = 8000 kpa 2.2.3 Wärmeleitfähigkeit Die Extruderschaumplatten im Wärmedämmsystem dürfen auch abweichend von der Norm DIN 4108-23, Abschnitt 5.2.2 beim rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes entsprechend den Bestimmungen dieser allgemeinen Bauartgenehmigung berücksichtigt werden. Beim rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes sind die Extruderschaumplatten in Abhängigkeit von dem Einbauzustand die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach Tabelle 3 in Ansatz zu bringen. Als Dicke der Extruderschaumplatten gilt die Nenndicke. Tabelle 3: Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit Produkttyp Bezeichnung Dicke der Extruderschaumplatten (mm) Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit W/(m- K) im Einbauzustand a) bei Bodenfeuchte und nichtstauendem Sickerwassers 50 d 60 0,034 0,039 60 < d 5 100 0,036 0,041 Superfoam 300 SF 100 < d s 120 0,037 0,042 120 < d 5 160 0,039 0,044 160 < d 5 200 0,040 0,045 50 d 60 0,034 0,039 60 < d.. 100 0,036 0,041 Superfoam 500 SF 100 < d 5 120 0,037 0,042 120 < d.5. 160 0,039 0,044 160 < d 200 0,040 0,045 Superfoam 700 SF 80 5- d :5. 100 0,036 0,041 100 < d 120 0,037 0,042 120 < d 5_ 160 0,039 0,044 160 < d 200 0,040 0,045 b) im ständig oder langanhaltend drückenden Wasser6

DE Nr. Z-23.34-1987 Seite 7 von 8 1 18. Januar 2018 3 Bestimmungen die Ausführung 3.1 Allgemeines Der Einbau des Wärmedämmsystems (Bauart) muss nach den Bestimmungen dieser allgemeinen Bauartgenehmigung und durch Unternehmen erfolgen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben. Der Antragsteller hat hierzu die ausführenden Unternehmen über die Bestimmungen der allgemeinen Bauartgenehmigung und die Herstellung des Wärmedämmsystems zu unterrichten und ihnen bei Fragen zur Verfügung zu stehen. Insbesondere hat er die erforderlichen Angaben und Unterlagen zu den Bauprodukten nach Abschnitt 1 zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller hat den ausführenden Unternehmen eine Kopie der allgemeinen Bauartgenehmigung sowie Verlegeanweisungen zur Verfügung zu stellen, die er in Übereinstimmung mit dieser allgemeinen Bauartgenehmigung erstellt. 3.2 Sauberkeitsschicht Die Extruderschaumplatten sind auf einer Sauberkeitsschicht (z. B. Beton C 8/10) zu verlegen. Der Untergrund muss ausreichend eben sein. 3.3 Wärmedämmschicht Zum Schutz der Dämmschicht während des Einbaus der Gründungsplatte ist eine einlagige Trennschicht, z. B. PE-Folie, oberhalb der Dämmschicht zu verlegen, oder es sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Für die jeweilige Wärmedämmschicht dürfen nur Einzelplatten gleicher Bezeichnung (Plattentyp)/Druckfestigkeit verwendet werden. Die seitlichen Ränder der Wärmedämmschicht sind bei Belastung durch drückendes Wasser durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Verspachteln mit einem Kleber oder geeigneten Dichtmassen) vor dem Eindringen von Wasser zu schützen. Hierzu sind Kleber und Dichtmassen nach Abschnitt 1.1.2 zu verwenden, die bezüglich der Beanspruchung durch drückendes Wasser geeignet und mit der Abdichtung sowie mit den Extruderschaumplatten verträglich sind. 3.3.1 Einlagige Anordnung der Extruderschaumplatten Die Extruderschaumplatten nach Abschnitt 1.1.1 dürfen einlagig verlegt werden. Eine Einleitung von horizontalen Einwirkungen in die Wärmedämmschicht darf nur bei Ausführung der Gründungsplatte als Ortbetonplatte erfolgen. Bei Anordnung einer PE-Folie zwischen der Gründungsplatte und der Dämmschicht können keine horizontalen Einwirkungen übertragen werden. Der Randabschluss der Dämmschicht aus Extruderschaumplatten ist entsprechend den Verlegeanweisungen des Antragstellers auszuführen. 3.3.2 Mehrlagige Anordnung der Extruderschaumplatten Die Extruderschaumplatten nach Abschnitt 1.1.1 mit einer Dicke von maximal 120 mm dürfen in maximal drei Lagen bis zu einer Gesamtdicke der Wärmedämmschicht von 300 mm verlegt werden. Bei mehrlagiger Anordnung sind die Lagen Fugen überdeckend versetzt anzuordnen. 3.3 Bauwerksabdichtung Die Gründungsplatte muss vor einer Beanspruchung durch Wasser geschützt werden. Dazu sind in Abhängigkeit von der Wasserbeanspruchung z. B. Bauwerksabdichtungen nach der Norm DIN 18533 14 einzubauen. 14 DIN 18533 Abdichtungen von erdberührten Bauwerken (in der jeweils gültigen Fassung)

Nr. Z-23.34-1987 Seite 8 von 8 1 18. Januar 2018 Die Bauwerksabdichtung einschließlich der zum Einsatz kommenden Hilfsstoffe muss mit den Extruderschaumplatten verträglich sein. 3.4 Übereinstimmungsbestätigung Der Unternehmer, der das Wärmedämmsystem (Regelungsgegenstand) einbaut, muss jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm ausgeführten Bauteile und die hier verwendeten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen Bauartgenehmigung entsprechen (ein Muster diese Übereinstimmungsbestätigung siehe Anlage 1). Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. Frank lffländer Referatsleiter Beglaubigt

Nr. Z-23.34-1987 vom 18. Januar 2018 Deutsches Wärmedämmsystem unter Verwendung von extrudergeschäumten Polystyrol-Hartschaumplatten "Superfoam 300 SF", "Superfoam 500 SF" und "Superfoam 700 SF" die Anwendung unter lastabtragenden Gründungsplatten Anlage 1 Muster eine Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungsbestätigung - Name und Anschrift des Unternehmens, welches das Wärmed stem (Regelungsgegenstand) eingebaut hat: - Bauvorhaben: - Zeitraum des Einbaus: Hiermit rd bestätigt da s de fachger cht und u te E Bv artg nehmi u g Nr: Z 23.3 egelungsg ge stand hinsichtlich aller Einzelheiten Itung all -r Besti mungen der allgemeinen 18 Jan 018 eingebaut wurde. rt, Dat m (Firma/Unterschrift) (Dies?, B s ätig ng ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Baualsichts e rde auszuhändigen.) Z2294.18 1.23.34-3/18