Notwendige Unterlagen zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall für absturzsichernde Verglasungen (Merkblatt GA Fassung

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1 Notwendige Unterlagen zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall für absturzsichernde Verglasungen (Merkblatt GA Fassung ) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1 2 Notwendige Angaben und Unterlagen 2 3 Ergänzende Hinweise 3 4 Gebühren 4 5 Ablauf und Datenschutz 4 6 Literatur 5 1 Allgemeines Dieses Merkblatt informiert über die Besonderheiten im Rahmen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) für absturzsichernde Verglasungen. Es ergänzt und konkretisiert die im allgemeinen Merkblatt zur Zustimmung im Einzelfall aufgeführten Sachverhalte. Weiterhin werden durch dieses Merkblatt die Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) /1/ ergänzt. Für absturzsichernde Verglasungen, welche den TRAV entsprechen bzw. von diesen nicht wesentlich abweichen, ist eine ZiE nicht notwendig. Für Verglasungen die den TRAV entsprechen, kann die Tragfähigkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abp), welches von einer hierfür anerkannten Prüfstelle ausgestellt wurde, nachgewiesen werden. Für die Beurteilung der Abweichung im Rahmen der ZiE kann eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich sein. Sind für die Beurteilung der Tragfähigkeit der Verglasung unter stoßartigen Einwirkungen Bauteilversuche erforderlich, so kann eine hierfür anerkannte Prüfstelle beauftragt werden. Grundlage für diese Versuche bildet ein detaillierter Prüfplan. Vor Einschaltung der prüfenden und der beurteilenden Stelle bzw. der Durchführung der Versuche ist jedoch eine Abstimmung mit dem Bautechnischen Prüfamt dringend zu empfehlen. Merkblatt GA Seite 1

2 Für Verglasungen, die zusätzlich brandschutztechnische Anforderungen erfüllen müssen, ist auch das Merkblatt Notwendige Unterlagen zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes (Merkblatt B) zu berücksichtigen. Die prinzipiellen Anforderungen an Glaserzeugnisse, Stütz- und Haltekonstruktionen sowie die Standsicherheitsnachweise sind dem Merkblatt Notwendige Unterlagen zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall für Vertikalverglasungen (Merkblatt GV) zu entnehmen. Forderungen Dritter, welche sich nicht aus der BbgBO ergeben, bleiben unberührt und sind nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens. 2 Notwendige Angaben und Unterlagen Um eine zügige Bearbeitung des Antrags auf Zustimmung im Einzelfall zu unterstützen, sind durch den Antragsteller mindestens nachfolgend aufgelisteten Angaben und Unterlagen im Antrag auf Zustimmung im Einzelfall dem Bautechnischen Prüfamt schriftlich mitzuteilen bzw. vorzulegen. Anschriften: Unterlagen: - Antragsteller - Bauherr - Bauvorhaben - prüfende Stelle (z.b. Materialprüfanstalt) - überwachende Stelle - zuständige untere Bauaufsichtsbehörde - Aufsteller der bautechnischen Nachweise - Prüfingenieur - Erläuterung der Einbausituation des Bauproduktes oder der -art - Anzahl und Abmessung der verwendeten Bauprodukte oder arten - vorhandene abz und abp - Einbau- und Montageanleitung des Bauproduktes oder der art - Abweichung von den Regelwerken (z.b. Normen, Richtlinien) oder den abz und abp - Beschreibung der angrenzenden Bauteile und der Art der Auflagerung - Grundrisspläne und Schnitte - Detailpläne mit Angaben der Baustoffe und Lagerungssituation Merkblatt GA Seite 2

3 - Glasliste mit relevanten Angaben für die Beurteilung, z.b. Handläufe, Kniestäbe, Kantenschutz oder sonstige Konstruktionsdetails - gutachterliche Stellungnahmen und/oder Untersuchungsberichte über durchgeführte Versuche, welche die Verwendbarkeit des Bauproduktes oder Anwendbarkeit der Bauart belegen. 3 Ergänzende Hinweise Die an die absturzsichernde Verglasung gestellten Regeln und Anforderungen nach den TRAV /1/ sind im Allgemeinen zu beachten. Die nach /1/, Abschnitt 1.2 definierten Kategorien gelten sinngemäß. Bei absturzsichernden Aufzugsschachtverglasungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach BbgBO ggf. auch Anforderungen aus dem Aufzugsbetrieb (Vorgaben des TÜV, EN 81-1,-2) beachtet werden. Dies gilt insbesondere für Aufzugsschachttüren, deren Stoßsicherheit i.d.r. vom TÜV beurteilt wird. Für Verbundsicherheitsglas (VSG), welches in absturzsichernden Verglasungen verwendet wird und das von den Vorgaben der TRAV, Abschnitt 2.1 abweicht, wird i.d.r. ein symmetrischer Aufbau vorausgesetzt. Für die Kategorien C1 und C2 nach TRAV darf auch Drahtglas verwendet werden, wenn ein zusätzlicher Kniestab angeordnet wird. Entsprechend den Anwendungsbedingungen von TRAV, Abschnitt 3.1 werden im Fall von Glasbruch durch die folgenden Glasarten die entsprechenden Schutzziele indirekt erreicht. - VSG Resttragfähigkeit, Splitterbindung, Vermeidung von Schnittverletzungen - Drahtglas reduzierte Splitterbindung - ESG / ESG-H Minimierung von Schnittverletzungen Alternativ können die o.g. Schutzziele auch durch Verwendung anderer Glasarten, z.b. mehrschichtige Verglasung mit Gießharzverbund, oder konstruktive Maßnahmen, z.b. Splitterschutzfolien, erreicht werden. Jedoch ist die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieser Maßnahmen immer nachzuweisen. Die Splitterbindung ist immer nachzuweisen, wenn sich die absturzsichernde Verglasung oberhalb von Verkehrsflächen befindet. Bei Isolierverglasungen wird empfohlen auf der Absturzseite VSG anzuordnen. Über Verkehrsflächen sind von der TRAV abweichende Einfachverglasungen aus ESG nicht zulässig, es sei denn das Herabfallen von Glasbruchstücken wird durch geeignete konstruktive Maßnahmen verhindert. Diese konstruktiven Maßnahmen können z.b. die Anordnung von auskragenden Deckenteilen, Netzen oder Gittern Merkblatt GA Seite 3

4 sowie die Aufklebung splitterbindender Folien sein. Die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen ist zu belegen. Hierfür sind ggf. Versuche erforderlich. Im Allgemeinen werden die statischen Nachweise nach TRAV, Abschnitt 5 ohne Berücksichtigung der mittragenden Verbundeigenschaften der Zwischenschichten geführt. Sollen die Verbundeigenschaften der Zwischenschichten in den statischen Nachweisen jedoch berücksichtigt werden, so ist der entsprechende Schubansatz aus der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu entnehmen oder durch Bauteilversuche zu ermitteln. Die Bauteilversuche sind bei normaler Raumtemperatur und Holmlast mit einer Stunde Einwirkungsdauer durchzuführen. Eine detaillierte Abstimmung mit dem Bautechnischen Prüfamt ist vor Versuchsbeginn zwingend erforderlich. Bei stoßgefährdeten Kanten sind mindestens zwei Pendelschlagversuche mit hartem Stoßkörper erforderlich. Als Stoßkörper wird eine Stahlkugel (1 kg) nach DIN verwendet. Die Fallhöhe wird nach Absprache mit dem Bautechnischen Prüfamt festgelegt. Ergänzend zu TRAV, Abschnitt kann auf eine ZiE verzichtet werden, wenn der Handlauf durch Klemmhalter an den Brüstungsverglasungen befestigt ist. Hierbei müssen jedoch die Klemmtellerdurchmesser mindestens 70 mm groß sein und die Glasbohrungen sind so auszuführen, dass unter Beachtung der Toleranzgrenzlagen an den Klemmtellern mindestens ein Glaseinstand von 10 mm gewährleistet wird. Außerdem sind diese Glasbohrungen so anzuordnen, dass sichergestellt ist, dass sowohl zum freien Rand als auch zu den benachbarten Bohrungen ein Abstand von mindestens 80 mm eingehalten wird. Dabei darf der Abstand der Glasbohrung vom freien Rand nicht größer als 300 mm sein. 4 Gebühren Bezüglich der Gebührenfestsetzung für eine Zustimmung im Einzelfall wird ausdrücklich auf das allgemeine Merkblatt Zustimmung im Einzelfall verwiesen. 5 Ablauf und Datenschutz Bezüglich des Ablaufs des Zustimmungsverfahrens und des Datenschutzes wird auf das allgemeine Merkblatt Zustimmung im Einzelfall verwiesen. Merkblatt GA Seite 4

5 6 Literatur /1/ Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen, Fassung Januar 2003 Impressum Landesamt für Bauen Dezernat 35 Gulbener Straße Cottbus Telefon / Telefax / PoststelleCB@LBV.Brandenburg.de Merkblatt GA Seite 5

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